Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

eflügel als Laufvögeln stammen, mit einem Stempel mit der individuellen Zulassungsnummer des in Artikel 106 genannten Herkunftsbetriebs; iii) im Falle von Bruteiern von Laufvögeln mit einem Stempel mit dem ISO-Ländercode des Herkunftsdrittlands- oder -drittlandsgebiets und der individuellen Zulassungsnummer des in Artikel 106 genannten Herkunftsbetriebs; d) die Bruteier wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets desinfiziert. Artikel 109 Eingang von Bruteiern in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ Sendungen von Bruteiern, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie: a) nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden; b) von Beständen stammen, die den Anforderungen gemäß einer der folgenden Ziffern entsprechen: i) Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft; oder ii) sie wurden zwar gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, dabei wurde jedoch ein inaktivierter Impfstoff verwendet; oder iii) sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft. KAPITEL 3 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln Artikel 110 Ausnahmeregelungen und spezifische Anforderungen an Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln Abweichend von den Artikeln 101, 102, 106, 107 und 108 dürfen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln in die Union verbracht werden, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen: a) Sie kommen aus Betrieben, i) die bei der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets registriert sind; ii) in denen zumindest in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt wurde; iii) in deren Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; b) in Bezug auf die Impfung gegen hochpathogene Aviäre Influenza gilt Folgendes: i) die Bruteier wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft; ii) wenn die Herkunftsbestände gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden; c) in Bezug auf die Impfung gegen das Virus der Newcastle-Krankheit gilt: die Bruteier wurden nicht gegen das Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, und falls die Herkunftsbestände gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, i) hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe entweder — den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder — den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und die Bruteier den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügen, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt oder stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; ii) sind für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln; d) die Bruteier kommen von Beständen, die einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben innerhalb von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde, und die Bestände zeigten keine Krankheitssymptome bzw. ergaben keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen; e) sie kommen aus Beständen, die: i) während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier im Herkunftsbetrieb isoliert waren; ii) die einer Untersuchung unterzogen wurden, die gemäß den in Anhang XVII festgelegten Anforderungen an die Untersuchung von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und weniger als 20 Geflügelbruteiern vor dem Eingang in die Union durchgeführt und bei der festgestellt wurde, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und es keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern gibt: — Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — bei Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum; — Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum; — Salmonella pullorum und — bei Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum. KAPITEL 4 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an spezifiziert pathogenfreie Eier Artikel 111 Ausnahmeregelung für und spezifische Anforderungen an spezifiziert pathogenfreie Eier Abweichend von den in Artikel 98 festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Haltungszeitraum und abweichend von den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Artikeln 105 bis 110 und 112 bis 114 dürfen Sendungen von spezifiziert pathogenfreien Eiern, die den in den genannten Bestimmungen festgelegten Tiergesundheitsanforderungen nicht entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn stattdessen die folgenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind: a) Die Eier stammen von Beständen, die i) gemäß dem Europäischen Arzneibuch spezifiziert pathogenfrei sind und 30 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union sämtlichen für diesen spezifischen Status erforderlichen klinischen Untersuchungen unterzogen wurden, deren Ergebnisse einen Negativbefund, unter anderem im Hinblick auf hochpathogene Aviäre Influenza, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und eine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza, ergaben; ii) mindestens einmal wöchentlich gemäß dem Europäischen Arzneibuch klinisch untersucht wurden und keine Krankheitssymptome oder Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer Seuche festgestellt wurden; iii) während eines Zeitraums von mindestens sechs Wochen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union in Betrieben gehalten wurden, die den Bedingungen gemäß dem Europäischen Arzneibuch entsprechen; iv) während eines Zeitraums von mindestens sechs Wochen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union nicht mit Geflügel, das die Anforderungen des vorliegenden Artikels nicht erfüllt, oder Wildvögeln in Berührung gekommen sind; b) sie wurden mit Farbtinte mit dem ISO-Ländercode des Herkunftsdrittlands- oder -drittlandsgebiets und der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gestempelt; c) die Eier wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets desinfiziert. KAPITEL 5 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Geflügelbruteiern nach dem Eingang in die Union sowie von Geflügel, das aus diesen Eiern geschlüpft ist Artikel 112 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Handhabung von Bruteiern nach ihrem Eingang in die Union und von Geflügel, das aus diesen Eiern geschlüpft ist (1)   Die Unternehmer der Bestimmungsbetriebe legen Geflügelbruteier, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, ein in a) gesonderte Brutapparate, einschließlich gesonderte Schlupfabteilungen, sodass sie von anderen Bruteiern getrennt sind; oder b) bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate, einschließlich Schlupfabteilungen. (2)   Die in Absatz 1 genannten Unternehmer stellen sicher, dass aus in dem vorstehenden Absatz genannten Eiern geschlüpftes Zucht- und Nutzgeflügel durchgängig a) ab dem Datum des Schlupfes mindestens drei Wochen lang in der Brüterei gehalten wird; oder b) ab dem Datum des Schlupfes mindestens drei Wochen lang in den Betrieben gehalten wird, zu denen es nach dem Schlupf entweder im selben Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat befördert wurde. (3)   Während der in Absatz 2 festgelegten Fristen halten die Unternehmer Geflügel, das aus in die Union verbrachten Bruteiern geschlüpft ist, getrennt von anderen Geflügelbeständen. (4)   Wenn Zucht- und Nutzgeflügel, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, in Räumlichkeiten oder Gehegen, in denen sich anderes Geflügel befindet, eingestallt wird, beginnen die in Absatz 2 festgelegten Fristen am Tag der Einstallung des letzten Vogels, und kein Geflügel darf die Räumlichkeiten oder Gehege vor Ablauf dieser Fristen verlassen. (5)   Wenn Geflügelbruteier, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, in bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate, einschließlich Schlupfabteilungen, eingelegt wurden, a) gelten die Absätze 2 bis 4 für sämtliches Geflügel, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die sich in demselben Brutapparat, einschließlich der Schlupfabteilung, wie die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbrachten Bruteier befanden; b) beginnen die in Absatz 2 festgelegten Fristen am Datum des Schlupfes des letzten aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbrachten Bruteis. Artikel 113 Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt sicher, dass Zucht- und Nutzgeflügel, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, einer klinischen Untersuchung unterzogen wird, die spätestens am Tag des Ablaufs der betreffenden Frist gemäß Artikel 112 Absatz 2 von einem amtlichen Tierarzt des Bestimmungsbetriebs durchgeführt wird, und zur Überwachung seines Gesundheitsstatus erforderlichenfalls beprobt wird. Artikel 114 Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahmen und Untersuchungen bei Laufvögeln aus Bruteiern aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt während der in Artikel 112 Absatz 2 festgelegten Zeiträume sicher, dass Laufvögel, die aus Bruteiern geschlüpft sind, welche aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, a) im Viruserkennungstest, der von der zuständigen Behörde mittels Kloakenabstrichen oder Kotproben eines jeden Laufvogels durchgeführt wird, auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit untersucht werden; b) für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmte Laufvögel zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a jeweils auch einem serologischen Test auf die Newcastle-Krankheit durch die zuständige Behörde unterzogen werden; c) alle in den Untersuchungen nach den Buchstaben a und b negativ getestet wurden, bevor sie aus der Isolation freigegeben werden. KAPITEL 6 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln Artikel 115 Die in der Sendung enthaltenen Bruteier Sendungen von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stammen, die den in den Artikeln 55 bis 58 festgelegten Anforderungen an den Eingang in die Union entsprechen. KAPITEL 7 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach dem Eingang in die Union sowie von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus diesen Eiern geschlüpft sind Artikel 116 Handhabung von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach ihrem Eingang in die Union und von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus diesen Eiern geschlüpft sind Die Unternehmer des Bestimmungsbetriebs a) legen Bruteier in Gefangenschaft gehaltener Vögel, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, in gesonderte Brutapparate, einschließlich Schlupfabteilungen, ein, sodass sie von anderen Bruteiern getrennt sind; b) stellen sicher, dass die aus den in Artikel 115 genannten Bruteiern geschlüpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögel gemäß den Anforderungen der Artikel 59 bis 61 in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten werden. TITEL 3 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FÜR GESCHLOSSENE BETRIEBE BESTIMMTES ZUCHTMATERIAL VON TIEREN, AUSGENOMMEN HUFTIERE UND BRUTEIER VON GEFLÜGEL UND IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN Artikel 117 Anforderungen an den Eingang in die Union von aus geschlossenen Betrieben versandten Sendungen von Zuchtmaterial von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren aus gemäß Artikel 29 gelisteten geschlossenen Betrieben dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie an einen geschlossenen Betrieb in der Union versandt werden und sofern a) die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine Bewertung der möglichen Risiken des Eingangs dieses Zuchtmaterials für die Union vorgenommen hat; b) die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren in die Union gelistet ist, stammen; c) die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem geschlossenen Betrieb in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben stammen, der in der nach Artikel 29 erstellten Liste geschlossener Betriebe, aus denen der Eingang von bestimmter Arten in die Union zugelassen werden kann, aufgeführt ist; d) das Zuchtmaterial für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt ist, der nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen ist; e) das Zuchtmaterial auf direktem Weg zu dem unter Buchstabe d genannten geschlossenen Betrieb transportiert wird. Artikel 118 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spendertiere Die in Artikel 117 genannten Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie kommen nicht aus einem Betrieb und sind nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer für die Arten der betreffenden gehaltenen Landtiere relevanten neu auftretenden Seuche eingerichtet wurde; b) sie kommen aus einem Betrieb, in dem mindestens während der vorangegangenen 30 Tage keine für die genannten gehaltenen Landtiere relevante Seuche der Kategorie D gemeldet wurde; c) sie sind während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen, der bzw. die für den Eingang in die Union bestimmt ist bzw. sind, in einem einzigen geschlossenen Herkunftsbetrieb verblieben; d) sie wurden von dem Tierarzt des Betriebs, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, klinisch untersucht und zeigten am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Krankheitssymptome; e) sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung des bzw. der für den Eingang in die Union bestimmten Samens, Eizellen oder Embryonen so wenig wie möglich im Natursprung eingesetzt; f) sie wurden im Einklang mit den Vorschriften des genannten geschlossenen Betriebs gekennzeichnet und registriert. Artikel 119 Anforderungen an Zuchtmaterial Die in Artikel 117 genannten Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Die Sendungen werden so gekennzeichnet, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können: i) Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials; ii) Tierart und erforderlichenfalls Unterart sowie Identität der Spendertiere; iii) individuelle Zulassungsnummer des geschlossenen Betriebs, die den zweibuchstabigen ALPHA-2-Ländercode des Landes, in dem die Zulassung gewährt wurde, entsprechend der Norm ISO 3166-1 enthält; iv) alle anderen relevanten Informationen; b) der Transport erfolgt in einem Behälter, der i) vor dem Versand aus dem geschlossenen Betrieb von dem Betriebstierarzt, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, verplombt und nummeriert wurde; ii) vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert wurde oder ein Einwegbehälter ist; iii) mit einem kryogenen Stoff gefüllt wurde, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde. TEIL IV TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5 TITEL 1 ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION Artikel 120 Zeitliche Einschränkungen in Bezug auf das Herstellungsdatum Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse der Sendung nicht zu einer Zeit gewonnen wurden, als a) von der Union aus tierseuchenrechtlichen Gründen Beschränkungen des Eingangs solcher Erzeugnisse aus dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben erlassen wurden; b) die Genehmigung des Eingangs solcher Erzeugnisse aus dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union ausgesetzt war. Artikel 121 Anforderungen an die Behandlung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1)   Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen frische oder rohe Erzeugnisse, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse der Sendung gemäß den Titeln 3 bis 6 behandelt wurden. Die im ersten Unterabsatz genannte Behandlung a) wurde für das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben und für die Art, von der die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, explizit von der Union in der Liste festgelegt; b) erfolgte in einem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie, von der die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, in die Union gelistet ist; c) erfolgte im Einklang mit den folgenden Anforderungen: i) den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Fleischerzeugnissen gemäß Anhang XXVI, ii) den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Milcherzeugnissen gemäß Anhang XXVII, iii) den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Eiprodukten gemäß Anhang XXVIII. (2)   Nach Abschluss der in Absatz 1 vorgesehenen Behandlung werden die Erzeugnisse tierischen Ursprungs bis zu ihrer Verpackung so gehandhabt, dass eine Kreuzkontamination und damit möglicherweise einhergehende Tiergesundheitsrisiken vermieden werden. Artikel 122 Anforderungen hinsichtlich der Transportmittel für Erzeugnisse tierischen Ursprungs Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen in einem Transportmittel befördert wurden, das so konzipiert und konstruiert ist und so gewartet wird, dass der Gesundheitsstatus der Erzeugnisse tierischen Ursprungs während des Transports von ihrem Herkunftsort in die Union nicht gefährdet wurde. Artikel 123 Versand von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Versand dieser Sendungen zu ihrem Bestimmungsort getrennt von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs erfolgte, die nicht den einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen. TITEL 2 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON FRISCHEM FLEISCH IN DIE UNION KAPITEL 1 Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch Artikel 124 Versand der gehaltenen Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, zu einem Schlachthof Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Tiere, ausgenommen Farmwild, die an Ort und Stelle getötet wurden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von gehaltenen Tieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen: a) der Herkunftsbetrieb der Tiere befindet sich entweder i) in demselben Drittland, Drittlandsgebiet oder derselben Zone derselben wie der Schlachthof, in dem das frische Fleisch gewonnen wurde; oder ii) in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das oder die zum Zeitpunkt des Versands der Tiere zum Schlachthof für die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union zugelassen war; b) die gehaltenen Tiere wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in den Schlachthof versandt; c) während des Transports zu dem unter Buchstabe a genannten Schlachthof i) wurden die gehaltenen Tiere nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben hindurch befördert, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von frischem Fleisch in die Union gelistet ist; ii) sind die gehaltenen Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen; d) die für den Transport der gehaltenen Tiere zu dem unter Buchstabe a genannten Schlachthof verwendeten Transportmittel und Transportbehälter/Container entsprechen den Anforderungen der Artikel 17 und 18. Artikel 125 Versand der Tierkö

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.