Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n, die Empfänger der Hummeln sind, sind der Transportbehälter/Container und das Verpackungsmaterial, der bzw. das die Hummeln aus dem ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ begleitet hat, zu vernichten, sie dürfen die Hummeln jedoch bis zum Ende der Lebensdauer des Volkes in dem Transportbehälter/Container halten, in dem sie in der Union eingetroffen sind. Artikel 72 Spezifische Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Bestimmungsorts der Sendungen von Honigbienen oder Hummeln: a)  überwacht die in Artikel 71 Absatz 1 genannte Umsetzung vom Transportkäfig in neue Käfige; b)  stellt sicher, dass alles Material gemäß Artikel 71 Absatz 2 von den Unternehmern an ein amtliches Labor gesandt wird; c)  stellt sicher, dass das amtliche Labor nach Artikel 71 Absatz 2 Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass die Käfige, Pflegebienen und das Material nach Abschluss der im selben Artikel vorgesehenen Laboruntersuchung beseitigt werden. TITEL 5 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON HUNDEN, KATZEN UND FRETTCHEN IN DIE UNION Artikel 73 Versand von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union (1)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Versand dieser Sendungen direkt vom Herkunftsbetrieb in die Union erfolgt ist, ohne dass sie durch andere Betriebe durchgeführt wurden. (2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus mehr als einem Herkunftsbetrieb in die Union verbracht werden, wenn für die Tiere der Sendung in dem ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder der Zone derselben unter Einhaltung der nachstehenden Voraussetzungen ein einziger Auftrieb durchgeführt wurde: a)  Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt, i)  der im Einklang mit Anforderungen, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, von der zuständigen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ für die Durchführung von Auftrieben von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassen ist; ii)  der über eine individuelle Zulassungsnummer verfügt, die von der zuständigen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ zugewiesen wird; iii)  der von der zuständigen Behörde des ►C3  Versanddrittlands oder -gebiets ◄ für diesen Zweck gelistet ist, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035; iv)  in dem für mindestens 3 Jahre aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben geführt werden: —  Herkunft der Tiere; —  Datum der Ankunft in der Sammelstelle und Datum des Versands von der Sammelstelle; —  Identifizierungscode der Tiere; —  Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs der Tiere; —  Registrierungsnummer der Transportunternehmer und der für die Zustellung bzw. die Abholung von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen zur bzw. von der Sammelstelle verwendeten Transportmittel; b)  der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage; dieser Zeitraum gilt als Teil des Zeitrahmens für die Probenahme zur Untersuchung vor dem Versand in die Union, sofern eine solche Probenahme gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist; c)  die Tiere sind innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt des Versands aus dem Herkunftsbetrieb in der Union angekommen. ▼M4 (3)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die aus einem Tierheim stammen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen aus einem Tierheim versandt wurden: a)  das von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurde, die mindestens genauso streng sind wie die Anforderungen des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035; b)  das über eine individuelle Zulassungsnummer verfügt, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wird; c)  das von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets für diesen Zweck gelistet ist, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035. ▼B Artikel 74 Identifizierung von Hunden, Katzen und Frettchen ▼M5 (1)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn jedes Tier der Sendung einzeln durch einen von einem Tierarzt implantierten injizierbaren Transponder gemäß Artikel 70 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet wurde, der den Anforderungen des Artikels 70 Buchstabe a und des Artikels 70a Buchstaben a und b der genannten Delegierten Verordnung entspricht. ▼B (2)   Entspricht der in Absatz 1 genannte injizierbare Transponder nicht den im selben Absatz genannten technischen Spezifikationen, stellt der für den Eingang in die Union zuständige Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der individuellen Identifizierung des Tieres ermöglicht. Artikel 75 ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder Zone derselben, aus dem bzw. der die Hunde, Katzen und Frettchen stammen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. der Vorschriften über die Prävention und Bekämpfung von Infektionen mit dem Tollwut-Virus, einschließlich Vorschriften über die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus anderen ►C3  Drittländern oder Gebieten ◄ , gelten und wirksam umgesetzt werden, um das Infektionsrisiko für diese Tierarten zu minimieren. Artikel 76 Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen (1)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen: ▼M5 a)  Sie haben eine Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus erhalten, die von einem amtlichen Tierarzt oder einem ermächtigten Tierarzt gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission ( 8 ) durchgeführt wurde, und diese Impfung erfüllt folgende Bedingungen: i)  Die Tiere sind zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt; ii)  der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; iii)  am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen; iv)  jede nachfolgende Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus ist innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung durchgeführt worden, und sie gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb dieser Gültigkeitsdauer erfolgte; v)  die Daten der Verabreichung des Impfstoffs und die Gültigkeitsdauer der betreffenden Impfungen sind in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und das Datum der Verabreichung des Impfstoffs darf nicht vor dem Datum der Identifizierung der Tiere liegen. Dieser Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Impfdaten beizufügen. b)  Sie wurden einem gültigen Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen, wobei folgende Bedingungen erfüllt sind: i)  Die Tests werden gemäß Anhang XXI Nummer 1 durchgeführt; ii)  das Datum der Blutprobe ist in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung angegeben, und der Bescheinigung ist ein offizieller Bericht des benannten Labors über das Ergebnis des Tests beigefügt. (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Hunde, Katzen und Frettchen, die aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben stammen bzw. daher stammen und durch diese durchgeführt werden, welche in der Liste in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission ( 9 ) aufgeführt sind und für die keine spezifischen Bedingungen gemäß Spalte 5 dieser Tabelle gelten, ohne Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern in die Union verbracht werden. (3)   Sendungen von Hunden dürfen nur dann in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben verbracht werden, dem bzw. der der Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Echinococcus multilocularis zuerkannt wurde, wenn die Tiere der Sendung die folgenden Anforderungen erfüllen: a)  Sie wurden von einem Tierarzt gemäß Anhang XXI Nummer 2 innerhalb des dort festgelegten Zeitraums gegen den Befall mit diesem Erreger behandelt; b)  die folgenden Angaben über die Behandlung müssen von dem behandelnden Tierarzt in der in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i genannten Veterinärbescheinigung, die mit den Tieren beim Eingang in die Union mitgeführt wird, bescheinigt werden: i)  der alphanumerische Transponder-Code des Hundes; ii)  der Name des Tierarzneimittels gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis; iii)  der Name des Herstellers des Tierarzneimittels; iv)  das Datum und die Uhrzeit der Behandlung; v)  Name, Stempel und Unterschrift des behandelnden Tierarztes. ▼B Artikel 77 Ausnahmen für Hunde, Katzen und Frettchen, die für einen geschlossenen Betrieb oder einen Quarantänebetrieb bestimmt sind Abweichend von Artikel 76 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die nicht den Anforderungen in Bezug auf die Impfung gegen Tollwut und den Befall mit Echinococcus multilocularis entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen bestimmt sind für den direkten Eingang in: a)  einen geschlossenen Betrieb; oder b)  einen zugelassenen Quarantänebetrieb im Bestimmungsmitgliedstaat. Artikel 78 Verbringung und Handhabung von für einen geschlossenen Betrieb oder einen Quarantänebetrieb bestimmten Hunden, Katzen und Frettchen nach ihrem Eingang in die Union (1)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, verbleiben mindestens 60 Tage nach dem Datum ihres Eingangs in die Union in dem geschlossenen Bestimmungsbetrieb. (2)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 77 Buchstabe b für den direkten Eingang in einen zugelassenen Quarantänebetrieb bestimmt sind, verbleiben dort für die folgenden Zeiträume: a)  Bei Nichteinhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemäß Artikel 76 Absatz 1: nicht weniger als 6 Monate ab dem Datum ihrer Ankunft; oder b)  bei Hunden, die nicht den Anforderungen in Bezug auf den Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Artikel 76 Absatz 3 entsprechen: 24 Stunden nach der Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang XXI Nummer 2. TEIL III TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON ZUCHTMATERIAL IN DIE UNION GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5 TITEL 1 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ZUCHTMATERIAL VON HUFTIEREN KAPITEL 1 Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Huftieren ▼M4 Artikel 79 ▼C2 Herkunftsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben ▼M4 (1)   Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen oder erzeugt wurde, die aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben kommen, die den in Artikel 22 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen. (2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen im Zusammenhang mit der Tiergesundheitsanforderung gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a in die Union verbracht werden, wenn sie in Drittländern oder Gebieten gewonnen oder erzeugt wurden, in denen gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, sofern sie von Tieren gemäß den Tiergesundheitsanforderungen in Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen wurden. ▼B Artikel 80 Haltungszeitraum für Spendertiere Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die ▼M2 a)  vor dem Datum der Gewinnung in einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben verblieben sind, das bzw. die in Bezug auf die betreffende Art und Kategorie von Zuchtmaterial für den Eingang in die Union gelistet ist: i)  bei Rindern, Schafen und Ziegen während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten; ii)  bei Schweinen und Equiden während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten; ▼B b)  während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung des Zuchtmaterials und während des Gewinnungszeitraums: i)  in Betrieben gehalten wurden, die sich nicht in einer Sperrzone befinden, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden oder einer für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten neu auftretenden Seuche eingerichtet wurde; ii)  in einem einzigen Betrieb gehalten wurden, in dem keine für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevante Seuchen der Kategorie D gemeldet wurden; iii)  nicht in Berührung mit Tieren aus in einer Sperrzone befindlichen Betrieben gemäß Ziffer i oder aus Betrieben gemäß Ziffer ii gekommen sind; iv)  nicht im Natursprung eingesetzt wurden. Artikel 81 Identifizierung von Spendertieren Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die im Einklang mit Artikel 21 gekennzeichnet sind. Artikel 82 Zuchtmaterialbetriebe (1)   Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben stammt, die von den zuständigen Behörden gelisteter ►C3  Drittländer, Gebiete ◄ oder Zonen derselben gelistet sind. (2)   Sendungen von Zuchtmaterial dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gemäß Absatz 1 stammen, die den folgenden Anforderungen nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen: a)  Teil 1 des genannten Anhangs in Bezug auf Besamungsstationen; b)  Teil 2 des genannten Anhangs in Bezug auf Embryo-Entnahmeeinheiten; c)  Teil 3 des genannten Anhangs in Bezug auf Embryo-Erzeugungseinheiten; d)  Teil 4 des genannten Anhangs in Bezug auf Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe; e)  Teil 5 des genannten Anhangs in Bezug auf Zuchtmaterialdepots. Artikel 83 Zuchtmaterial Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das betreffende Zuchtmaterial den folgenden Anforderungen entspricht: a)  Die Sendungen werden so gekennzeichnet, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können: i)  Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials; ii)  Tierart und Identität des Spendertieres bzw. der Spendertiere; ▼M2 iii)  individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterialbetriebs, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde; ▼B iv)  sonstige relevante Angaben; b)  sie entsprechen den Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686. Artikel 84 Transport von Zuchtmaterial (1)   Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn a)  das Zuchtmaterial in einen Transportbehälter/Container gegeben wurde, der den folgenden Anforderungen entspricht: i)  er wurde vor seinem Versand aus dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb unter der Verantwortung eines Stationstierarztes bzw. eines verantwortlichen Tierarztes der Einheit oder von einem amtlichen Tierarzt verplombt und nummeriert; ii)  er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder ist ein Einwegbehälter; iii)  er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde; b)  in den unter Buchstabe a genannten Transportbehälter/Container nur eine Art von Zuchtmaterial von einer einzigen Tierart gegeben wurde. (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Unternehmer Samen, Eizellen und Embryonen derselben Tierart in einen einzigen Transportbehälter/Container geben, sofern a)  die Pailletten oder anderen Verpackungen, in die das Zuchtmaterial gegeben wird, sicher und hermetisch verplombt sind; b)  die verschiedenen Arten von Zuchtmaterial durch abgetrennte Räume voneinander getrennt werden oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden. (3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Unternehmer Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in einen einzigen Transportbehälter/Container geben. Artikel 85 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Samen Sendungen von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, der von mehr als einem Spendertier gewonnen und für den Eingang in die Union in eine einzelne Paillette oder sonstige Verpackung gegeben wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn a)  dieser Samen in einer einzelnen Besamungsstation gewonnen und von dort aus versandt wurde; b)  Verfahren für die Verarbeitung dieses Samens bereitstanden, mit denen sich die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 83 Buchstabe a gewährleisten ließ. ▼M2 Artikel 85a Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen einer Sichtkontrolle und einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem ►C4  Herkunftsdrittland ◄ , -gebiet oder der Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union wie folgt durchgeführt wurden: a)  eine Sichtkontrolle des Transportbehälters/Containers, um die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 84 zu überprüfen; b)  eine Dokumentenprüfung der vom Stationstierarzt bzw. vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit übermittelten Daten, um sicherzustellen, dass i)  die zu bescheinigenden Informationen durch die gemäß den folgenden Bestimmungen geführten Aufzeichnungen untermauert werden: —  Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 und —  Artikel 8 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung; ii)  die gemäß Artikel 83 Buchstabe a auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Transportbehälter/Container angegeben ist, in dem das Material transportiert wird; iii)  die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Teil III Titel 1 erfüllt sind. ▼B KAPITEL 2 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmater

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.