Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(2)   Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen, die der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ unterstehen, der a)  sicherstellt, dass die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt werden; b)  die Räumlichkeiten des Betriebs mindestens einmal jährlich besichtigt; c)  die Kontrolltätigkeit des Betriebstierarztes und die Durchführung des jährlichen Seuchenüberwachungsprogramms überprüft; ▼C3 d)  nachprüft, ob die klinischen Inspektionen, die Fleischuntersuchungen und die Laboruntersuchungen der Tiere negative Befunde in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza, die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und die Chlamydiose der Vögel ergeben haben. ▼B (3)   Die Zulassung eines Betriebs mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln wird ausgesetzt oder aberkannt, wenn der betreffende Betrieb die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht mehr erfüllt oder wenn sich der Verwendungszweck geändert hat und der Betrieb nicht mehr ausschließlich für in Gefangenschaft gehaltene Vögel genutzt wird. (4)   Wird der zuständigen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ ein Verdacht auf die hochpathogene Aviäre Influenza, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit oder die Chlamydiose der Vögel gemeldet, wird die Zulassung des betreffenden Betriebs mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ausgesetzt, bis der Verdacht amtlich entkräftet ist. Nach Meldung des Verdachts werden die erforderlichen Maßnahmen zur Bestätigung oder Entkräftung des Verdachts sowie zur Vermeidung jeglicher Ausbreitung der Seuche im Einklang mit den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ergriffen. (5)   Wurde die Zulassung eines Betriebs ausgesetzt oder aberkannt, wird dem Betrieb die Zulassung dann wieder erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  die Seuche und der Infektionsherd wurden getilgt; b)  in zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt; c)  der Betrieb erfüllt die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen. (6)   Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ sich verpflichtet hat, die Kommission über die Aussetzung, Aberkennung oder Wiedererteilung der Zulassung eines Betriebs in Kenntnis zu setzen. ▼M2 Artikel 57 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen: a)  Sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft; b)  wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, hat die zuständige Behörde des ►C4  Herkunftsdrittlands ◄ oder -gebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; c)  sie wurden innerhalb eines Zeitraums von sieben bis vierzehn Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union einem Viruserkennungstest auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen. ▼B Artikel 58 Anforderungen an den Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel der Arten der Hühnervögel (Galliformes), die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die in der Sendung enthaltenen Tiere: a)  nicht gegen das Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden; b)  mindestens 14 Tage lang vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb in dem ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes isoliert gehalten wurden, falls i)  kein Vogel während der 21 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde; ii)  kein Vogel außer den zu der Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb verbracht wurde; iii)  keinerlei Impfung in dem Betrieb vorgenommen wurde; c)  während der 14 Tage vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union bei serologischen Tests an Blutproben zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit negativ getestet wurden, bei denen eine Infektion mit einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann. ABSCHNITT 2 SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENER VÖGEL NACH IHREM EINGANG IN DIE UNION Artikel 59 Anforderungen an die Verbringung in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach ihrem Eingang in die Union Nach ihrem Eingang in die Union werden Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel unverzüglich und auf direktem Weg zu einem nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassenen Quarantänebetrieb transportiert, wobei Folgendes gilt: a)  Die Gesamtbeförderungsdauer vom Ort des Eingangs in die Union bis zum Quarantänebetrieb darf 9 Stunden nicht überschreiten; b)  die für den Transport der Sendung zum Quarantänebetrieb verwendeten Fahrzeuge werden von der zuständigen Behörde so verplombt, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist. Artikel 60 Pflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben nach dem Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union Die Unternehmer der in Artikel 59 genannten Quarantänebetriebe für in Gefangenschaft gehaltene Vögel: a)  stellen in Gefangenschaft gehaltene Vögel mindestens 30 Tage lang unter Quarantäne; b)  stellen bei Verwendung von Sentinelvögeln für die Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren sicher, dass i)  mindestens zehn Sentinelvögel in jeder Einheit des Quarantänebetriebs verwendet werden; ii)  die Sentinelvögel mindestens 3 Wochen alt sind und nur einmal zu diesem Zweck verwendet werden; iii)  die Sentinelvögel zu Identifikationszwecken entweder beringt oder anderweitig dauerhaft gekennzeichnet sind; iv)  die Sentinelvögel ungeimpft sind und im Hinblick auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit 14 Tage vor Beginn der Quarantäne als seronegativ befunden wurden; v)  die Sentinelvögel innerhalb des zugelassenen Quarantänebetriebs vor Ankunft der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel im gemeinsamen Haltungsraum und so nah wie möglich bei den in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in einer Weise untergebracht sind, dass ein enger Kontakt zwischen den Sentinelvögeln und den Exkrementen der unter Quarantäne gestellten in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sichergestellt ist; ▼M2 c)  entlassen die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel nur mit schriftlicher Genehmigung eines amtlichen Tierarztes aus der Quarantäne. ▼B Artikel 61 Pflichten der zuständigen Behörden nach dem Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union Nach der Ankunft der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in dem in Artikel 59 genannten Quarantänebetrieb sind von der zuständigen Behörde: ▼C3 a)  die Quarantänebedingungen mindestens zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne zu kontrollieren; dies umfasst eine Prüfung der Mortalitätsraten und eine klinische Inspektion der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel; ▼B b)  die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel einer Untersuchung auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß den in Anhang XX aufgeführten Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren zu unterziehen. ABSCHNITT 3 AUSNAHMEN VON DEN TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN SOWIE FÜR DIE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG DIESER VÖGEL NACH IHREM EINGANG IN DIE UNION ▼M2 Artikel 62 Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union (1)   Abweichend von den Anforderungen gemäß den Artikeln 3 bis 10, ausgenommen Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i, und den Artikeln 11 bis 19 sowie den Artikeln 53 bis 61 dürfen Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Gebieten stammen, die auf der Grundlage äquivalenter Garantien ausdrücklich für den Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union gelistet sind. (2)   Abweichend von den Anforderungen gemäß Artikel 11 und den Artikeln 54 bis 58 dürfen Sendungen von Brieftauben, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der sie normalerweise gehalten werden, in die Union verbracht werden, um unverzüglich freigelassen zu werden in der Erwartung, dass sie in dieses Drittland, Gebiet oder diese Zone derselben zurückfliegen werden, und die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union verbracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen: a)  Der Bestimmungsmitgliedstaat hat entschieden, dass die Brieftauben gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aus diesem Drittland, Gebiet oder dieser Zone derselben in sein Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen; b)  sie kommen aus einem zugelassenen Betrieb in dessen Umkreis von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; c)  sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft; d)  sie wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft und die zuständige Behörde des ►C4  Herkunftsdrittlands ◄ oder -gebiets hat Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; e)  sie kommen aus einem Betrieb, in dem gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wird. (3)   Abweichend von den Anforderungen gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Eingangs in die Union den Eingang von Brieftauben in die Union genehmigen, die nicht auf direktem Wege zu einem gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassenen Quarantänebetrieb befördert werden, wenn: a)  es Brieftauben sind, die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der sie normalerweise gemäß Absatz 2 gehalten werden, in die Union verbracht wurden; b)  sie unter Aufsicht der zuständigen Behörde unverzüglich in der Erwartung freigelassen werden, dass sie in das ►C4  Herkunftsdrittland ◄ , -gebiet oder die Zone derselben zurückfliegen werden. ▼M6 (4)   Abweichend von den Anforderungen gemäß den Artikeln 53 bis 61, 115 und 116 kann die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaats den Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel oder ihrer Bruteier, die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union genehmigen, wenn: a)  sie für den Eingang in die Union zu Erhaltungsprogrammen oder von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats akzeptierten Zwecken bestimmt sind, und b)  die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine spezielle Genehmigung für den Eingang jeder Sendung erteilt und die für diesen Eingang geltenden Vorschriften festgelegt hat. ▼B TITEL 4 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN HONIGBIENEN UND HUMMELN KAPITEL 1 Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an Honigbienen und Hummeln Artikel 63 Zugelassene Kategorien von Bienen Nur Sendungen der folgenden Kategorien von Bienen dürfen in die Union verbracht werden: a)  Honigbienenköniginnen; b)  Hummeln. Artikel 64 Versand von Honigbienen und Hummeln in die Union Sendungen von Honigbienenköniginnen und Hummeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie den folgenden Anforderungen genügen: a)  Das zum Versand der Honigbienen und Hummeln in die Union verwendete Verpackungsmaterial und die dazu verwendeten Königinnenkäfige: i)  sind neu; ii)  dürfen nicht mit Bienen und Brutwaben in Berührung gekommen sein; iii)  wurden sämtlichen Vorsorgemaßnahmen unterzogen, um ihre Kontamination mit Krankheitserregern zu verhindern, die Krankheiten bei Honigbienen und Hummeln auslösen; b)  Futtermittel, die zusammen mit den Honigbienen und Hummeln transportiert werden, sind frei von Krankheitserregern, die Krankheiten bei ihnen auslösen; c)  das Verpackungsmaterial und die Begleitprodukte wurden vor dem Versand in die Union einer Sichtkontrolle unterzogen, um sicherzustellen, dass von ihnen kein Risiko für die Tiergesundheit ausgeht und sie frei sind von: i)  Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) und Tropilaelapsmilben (Tropilaelaps spp.) in allen ihren Entwicklungsstadien im Falle von Honigbienen; ii)  Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) in allen ihren Entwicklungsstadien im Falle von Hummeln. KAPITEL 2 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Honigbienenköniginnen Artikel 65 Bienenstand, aus dem die Honigbienenköniginnen stammen Sendungen von Honigbienenköniginnen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Honigbienen der Sendung aus einem Bienenstand stammen, der sich in einem Gebiet befindet, a)  in dessen Umkreis von mindestens 100 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbardrittlandes einschließen kann, i)  kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder mit Tropilaelaps spp. gemeldet wurde; ii)  keine Beschränkungen aufgrund eines Verdachts, eines Auftretens oder eines Ausbruchs der unter Ziffer i genannten Krankheiten bestehen; b)  in dessen Umkreis von mindestens 3 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbardrittlandes einschließen kann, i)  während mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union kein Fall von Amerikanischer Faulbrut gemeldet wurde; ii)  während des unter Ziffer i genannten Zeitraums keine Beschränkungen aufgrund eines Verdachts auf Amerikanische Faulbrut oder aufgrund eines bestätigten Falls von Amerikanischer Faulbrut bestanden; iii)  vor dem unter Ziffer i genannten Zeitraum ein Fall von Amerikanischer Faulbrut bestätigt worden war, alle Bienenstöcke daraufhin von der zuständigen Behörde im ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ überprüft sowie alle infizierten Bienenstöcke behandelt und danach mit Negativbefund untersucht wurden, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung des letzten Falls. Artikel 66 Bienenstock, aus dem die Honigbienenköniginnen stammen Sendungen von Honigbienenköniginnen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Honigbienen der Sendung aus Bienenstöcken stammen, von denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union Wabenproben entnommen und mit Negativbefund auf Amerikanische Faulbrut untersucht wurden. Artikel 67 Sendungen von Honigbienenköniginnen Sendungen von Honigbienenköniginnen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sich diese Sendungen in geschlossenen Käfigen befinden, wobei jeder Käfig eine einzelne Honigbienenkönigin mit höchstens 20 Pflegebienen enthält. Artikel 68 Zusätzliche Garantien für Honigbienenköniginnen, die für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen bestimmt sind, in Bezug auf den Befall mit Varroa spp. (Varroatose) Sendungen von Honigbienenköniginnen, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone mit Seuchenfreiheitsstatus in Bezug auf den Befall mit Varroa spp. (Varroatose) bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen den folgenden Anforderungen entsprechen: a)  Die Honigbienen der Sendung müssen aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die frei von einem Befall mit Varroa spp. (Varroatose) ist; b)  in dem ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder der Zone derselben wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union kein Befall mit Varroa spp. (Varroatose) gemeldet; c)  während der Verladung und des Versands in die Union wurden sämtliche Vorkehrungen gegen eine Kontamination der Sendung mit Varroa spp. getroffen. KAPITEL 3 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Hummeln Artikel 69 Herkunftsbetrieb der Hummeln Sendungen von Hummeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Hummeln der Sendung: a)  in einer von der Umwelt isolierten Hummel-Produktionseinrichtung gezüchtet und gehalten wurden, für die Folgendes gilt: i)  es sind Einrichtungen vorhanden, um sicherzustellen, dass die Hummelproduktion in einem gegen Fluginsekten gesicherten Gebäude erfolgt; ii)  es sind Einrichtungen und Ausrüstung vorhanden, um sicherzustellen, dass die Hummeln zudem in getrennten epidemiologischen Einheiten isoliert werden und jedes Hummelvolk während der gesamten Hummelproduktion in geschlossenen Behältern innerhalb des Gebäudes gehalten wird; iii)  die Lagerung und Handhabung von Pollen in den Einrichtungen erfolgt während der gesamten Hummelproduktion solange von den Hummeln isoliert, bis sie an diese verfüttert werden; iv)  es sind Standardarbeitsverfahren vorhanden, um das Eindringen des Kleinen Bienenbeutenkäfers in die Einrichtung zu verhindern und die Einrichtung regelmäßig auf den Kleinen Bienenbeutenkäfer zu untersuchen; b)  aus einer epidemiologischen Einheit innerhalb der unter Buchstabe a genannten Einrichtung kommen, in der kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) festgestellt wurde. Artikel 70 Sendungen von Hummeln Sendungen von Hummeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Sendungen in geschlossenen Transportbehältern/Containern transportiert werden, wobei jeder einzelne Transportbehälter/Container ein Volk von höchstens 200 erwachsenen Hummeln, mit oder ohne Königin, enthält. KAPITEL 4 Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an die Handhabung von Honigbienenköniginnen und Hummeln nach ihrem Eingang in die Union Artikel 71 Handhabung von Honigbienenköniginnen und Hummeln nach ihrem Eingang in die Union (1)   Nach ihrem Eingang in die Union dürfen Honigbienenköniginnen nur dann in örtliche Völker eingesetzt werden, wenn sie mit Genehmigung und gegebenenfalls unter direkter Aufsicht der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 aus dem Transportkäfig in neue Käfige gesetzt wurden. (2)   Im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Umsetzung in neue Käfige werden die Transportkäfige, Pflegebienen und alles Material, das die Honigbienenköniginnen aus dem Herkunftsdrittland begleitet hat, zur Untersuchung auf den Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina Tumida), einschließlich seiner Eier und Larven, sowie auf Anzeichen der Tropilaelapsmilbe an ein amtliches Labor gesandt. (3)   Von den Unternehmer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.