Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ial von Rindern Artikel 86 Herkunftsbetrieb der Spenderrinder Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die aus Betrieben kommen, die den folgenden Anforderungen entsprechen, und diese Tiere davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten wurden: a)  Sie erfüllen die in Artikel 23 festgelegten Anforderungen; b)  im Fall von Spendertieren für Samen waren sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung frei von den folgenden Seuchen: i)  Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis); ii)  Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis; iii)  Enzootische Leukose der Rinder; iv)  infektiöse Bovine Rhinotracheitis/infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis. Artikel 87 Ausnahmen von den Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Spenderrinder (1)   Abweichend von Artikel 86 Buchstabe b Ziffer iii dürfen Sendungen von Rindersamen, bei denen das Spendertier aus einem Betrieb kommt, der nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, in die Union verbracht werden, wenn das Tier a)  jünger als zwei Jahre ist und von einem Muttertier erzeugt wurde, das nach der Trennung des Tieres von dem Muttertier einem serologischen Test auf die Enzootische Leukose der Rinder mit Negativbefund unterzogen wurde; oder b)  das Alter von zwei Jahren erreicht hat und einem serologischen Test auf die Enzootische Leukose der Rinder mit Negativbefund unterzogen wurde. ▼C4 (2)   Abweichend von Artikel 86 Buchstabe b Ziffer iii dürfen Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, bei denen das Spendertier aus einem Betrieb kommt, der nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, in die Union verbracht werden, wenn der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen drei Jahre kein klinischer Fall der Enzootischen Leukose der Rinder in diesem Betrieb aufgetreten ist. ▼B (3)   Abweichend von Artikel 86 Buchstabe b Ziffer iv dürfen Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, bei denen das Spendertier aus einem Betrieb kommt, der nicht frei von infektiöser Boviner Rhinotracheitis/infektiöser Pustulöser Vulvovaginitis der Rinder ist, in die Union verbracht werden, sofern a)  im Fall von Samen, das Tier einer verpflichtenden Untersuchung gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 mit Negativbefund unterzogen wurde; b)  im Fall von Eizellen oder Embryonen der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen 12 Monate kein klinischer Fall der infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis aufgetreten ist. Artikel 88 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spenderrindern gewonnen wurde, die den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 1 und Anhang II Teil 5 Kapitel I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen. KAPITEL 3 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Schweinen Artikel 89 Herkunftsbetrieb der Spenderschweine (1)   Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn in Bezug auf den Betrieb, aus dem die Spendertiere stammen, die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a)  Der Betrieb erfüllt die in Artikel 23 festgelegten Anforderungen; b)  im Fall von Spendertieren für Samen kamen sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung aus einem Betrieb, in dem mindestens während der vorangegangenen 12 Monate kein klinischer, serologischer, virologischer oder pathologischer Nachweis einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit erbracht wurde. (2)   Sendungen von Samen von Schweinen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Samen von Tieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen: a)  Vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung kamen sie aus einem Betrieb, der im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Teil 5 Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war; b)  sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten vor diesem Datum in einer Quarantäneeinrichtung gehalten, die am Tag der Einstallung frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war; c)  sie wurden in einer Besamungsstation gehalten, in der während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Einstallung und von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung kein klinischer, serologischer, virologischer oder pathologischer Nachweis einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit erbracht wurde; d)  sie wurden seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten vor dem Datum ihrer Einstallung in die Quarantäneeinrichtung in einem Betrieb gehalten, in dem in dem genannten Zeitraum keine Tiere gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft wurden und keine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine nachgewiesen wurde. Artikel 90 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschweine Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spenderschweinen gewonnen wurde, die a)  den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 2 und Anhang II Teil 5 Kapitel I, II III und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen; b)  nicht gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft wurden. KAPITEL 4 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen ▼M2 Artikel 91 ▼C4 Herkunftsbetrieb der Spenderschafe und -ziegen ▼M2 Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb kommen, der frei von Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war, und diese Tiere davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus waren. ▼B Artikel 92 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschafe und -ziegen Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen von Schafen und Ziegen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 3 und Anhang II Teil 5 Kapitel I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen. KAPITEL 5 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Equiden Artikel 93 Herkunftsbetrieb der Spenderequiden Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die aus Betrieben kommen, die den in Artikel 23 festgelegten Anforderungen entsprechen. Artikel 94 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderequiden Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie Artikel 24 Absatz 6 festgelegten Anforderungen und den zusätzlichen spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen. KAPITEL 6 Besondere Vorschriften für für geschlossene Betriebe bestimmtes Zuchtmaterial Artikel 95 Für geschlossene Betriebe in der Union bestimmtes Zuchtmaterial Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die von geschlossenen Betrieben in ►C3  Drittländern oder Gebieten ◄ , die gemäß Artikel 29 gelistet sind, versandt werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie in einen geschlossenen Betrieb in der Union versandt werden und die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a)  Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats hat eine Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit dem Eingang dieses Zuchtmaterials in die Union vorgenommen; b)  die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem geschlossenen Betrieb in dem ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder einer Zone derselben, der bzw. die in einer nach Artikel 29 erstellten Liste geschlossener Betriebe, aus denen der Eingang von Huftieren in die Union zugelassen werden kann, aufgeführt ist; c)  das Zuchtmaterial ist für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt, der nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen ist; d)  das Zuchtmaterial wird auf direktem Weg zu dem unter Buchstabe c genannten geschlossenen Betrieb transportiert. Artikel 96 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in geschlossenen Betrieben gehaltene Spendertiere Die in Artikel 95 genannten Zuchtmaterialsendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen: a)  Die Spendertiere sind nicht aus einem Betrieb bzw. nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten neu auftretenden Seuche eingerichtet wurde; b)  die Spendertiere kommen aus einem Betrieb, in dem während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine der für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Seuchen der Kategorie D gemeldet wurde; c)  die Spendertiere sind während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung der für den Eingang in die Union bestimmten Samen, Eizellen oder Embryonen in einem einzigen geschlossenen Herkunftsbetrieb verblieben; d)  die Spendertiere wurden am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen von dem Betriebstierarzt, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, klinisch untersucht und zeigten keine Krankheitssymptome; e)  die Spendertiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung des bzw. der für den Eingang in die Union bestimmten Samens, Eizellen oder Embryonen so wenig wie möglich im Natursprung eingesetzt; f)  die Spendertiere sind im Einklang mit Artikel 21 gekennzeichnet. Artikel 97 Anforderungen an in geschlossenen Betrieben gewonnenes Zuchtmaterial Die in Artikel 95 genannten Zuchtmaterialsendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn a)  sie gemäß den in Artikel 83 Buchstabe a festgelegten Informationsanforderungen gekennzeichnet sind; b)  sie gemäß den Artikeln 84 und 85 transportiert werden. TITEL 2 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN BRUTEIER VON GEFLÜGEL UND IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN KAPITEL 1 Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier Artikel 98 Haltungszeitraum Sendungen von Bruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbestand der Bruteier unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Bruteier zum Versand in die Union durchgängig den in Anhang XXII festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Haltungszeitraum entsprochen hat und während dieser Zeit a)  im ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder einer Zone derselben verblieben ist; b)  im Herkunftsbetrieb verblieben ist, ohne dass Tiere während der Zeit vor der Verladung in den Betrieb eingestellt wurden; c)  nicht mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus oder mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln in Berührung gekommen ist. Artikel 99 Handhabung von Bruteiern während des Transports in die Union Sendungen von Bruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt: a)  Die für den Eingang in die Union bestimmten Bruteier dürfen in der Zeit von der Verladung am Herkunftsbetrieb zum Versand in die Union bis zur Ankunft in der Union nicht mit Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Bruteiern in Berührung gekommen sein, die nicht für den Eingang in die Union bestimmt sind oder über einen niedrigeren Gesundheitsstatus verfügen; b)  Bruteier, die auf dem Land-, See- oder Luftweg befördert werden, dürfen nicht durch ein ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder eine Zone derselben, das bzw. die für die betreffende Art und Kategorie von Bruteiern nicht für den Eingang in die Union gelistet ist, transportiert oder dort entladen oder auf ein anderes Transportmittel umgeladen werden. Artikel 100 Ausnahmeregelung und zusätzliche Anforderungen an die Umladung von auf dem Wasser- oder Luftweg transportierten Bruteiern im Falle eines Problems mit dem Transportmittel Abweichend von Artikel 99 Buchstabe b dürfen Sendungen von Bruteiern, die in einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang von Bruteiern in die Union gelistet ist, von dem Versandtransportmittel zur Weiterbeförderung auf ein anderes Transportmittel umgeladen wurden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Umladung aufgrund eines technischen Problems oder eines sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses, das zu logistischen Problemen während des Transports der Bruteier in die Union auf dem See- oder Luftweg führte, erforderlich war, um den Transport zum Eingangsort in die Union zu gewährleisten, und sofern a)  der Eingang der Bruteier in die Union von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten bis zu ihrer Ankunft an ihrem Bestimmungsort in der Union genehmigt wurde; b)  die Umladung vollständig von einem amtlichen Tierarzt oder einem zuständigen Zollbeamten beaufsichtigt wurde, und während der gesamten Umladung i)  wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um jeglichen direkten oder indirekten Kontakt zwischen den für den Eingang in die Union bestimmten Bruteiern und anderen Bruteiern oder Tieren zu vermeiden; ▼M2 ii)  die Bruteier auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur Weiterbeförderung in die Union bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 102 Buchstabe a festgelegten Anforderungen entspricht, umgeladen wurden, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen; ▼B c)  die Bruteier von einer Erklärung der zuständigen Behörde desjenigen ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ , in dem die Bruteier umgeladen wurden, begleitet werden, die die erforderlichen Angaben zur Umladung enthält und in der bestätigt wird, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Einhaltung der unter Buchstabe b festgelegten Anforderungen getroffen wurden. Artikel 101 Transport von Bruteiern auf dem Seeweg (1)   Sendungen von Bruteiern, die — wenn auch nur streckenweise — per Schiff transportiert werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt: a)  die Bruteier i)  haben sich während des kompletten Transports an Bord des Schiffes befunden; ii)  sind an Bord nicht mit Vögeln oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen; b)  Bruteier, die gemäß Buchstabe a transportiert werden, werden von einer Erklärung begleitet, die folgende Angaben enthält: i)  Auslaufhafen in dem ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder der Zone derselben; ii)  Ankunftshafen in der Union; iii)  gegebenenfalls Anlaufhäfen außerhalb des ►C3  Herkunftsdrittlands, -gebiets ◄ der Sendung oder der Zone derselben; iv)  Bestätigung, dass die Bruteier während des Transports die Anforderungen gemäß Buchstabe a und gemäß den Ziffern i, ii und iii dieses Buchstabens erfüllt haben. (2)   Der für die Sendung von Bruteiern verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannte Erklärung der Veterinärbescheinigung beigefügt ist und am Tag des Einlaufens des Schiffes im Ankunftshafen vom Schiffskapitän unterzeichnet wird. Artikel 102 Präventionsmaßnahmen für Transportmittel und Transportbehälter/Container für Bruteier Sendungen von Bruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt: ▼M2 a)  die Bruteier müssen in Transportmitteln transportiert worden sein, die ▼B i)  so gebaut sind, dass die Bruteier nicht herausfallen können; ii)  so konzipiert sind, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist; iii)  vor jedem Verladen von Bruteiern, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, mit einem von der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sofort getrocknet oder trocknen gelassen wurden; b)  die Bruteier wurden in Transportbehältern/Containern transportiert, die die folgenden Anforderungen erfüllen: i)  sie entsprechen den Anforderungen von Buchstabe a; ii)  sie enthalten nur Bruteier, die nach Art, Kategorie und Typ identisch sind und aus demselben Betrieb kommen; iii)  sie wurden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist; iv)  sie —  wurden vor der Verladung gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ gereinigt und desinfiziert; oder —  sind zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter; v)  sie sind mit den Angaben für die betreffende Art und Kategorie von Bruteiern gemäß Anhang XVI versehen. Artikel 103 Verbringung und Handhabung von Bruteiern nach ihrem Eingang Nach ihrem Eingang in die Union stellen die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass Sendungen von Bruteiern a)  auf direktem Weg vom Eingangsort zu ihrem Bestimmungsort in der Union befördert werden; b)  den in den Kapiteln 5 und 7 dieses Titels für die betreffenden Arten und Kategorien von Bruteiern festgelegten Anforderungen an die Verbringung innerhalb der Union und die Handhabung nach ihrem Eingang in die Union entsprechen. KAPITEL 2 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier von Geflügel Artikel 104 Von in das ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder eine Zone derselben eingeführtem Geflügel stammende Bruteier Sendungen von Geflügelbruteiern, die von Beständen stammen, die aus einem anderen ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben in das ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder eine Zone derselben eingeführt wurden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ der Bruteier Garantien dafür gegeben hat,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.