Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Infektion mit den nachstehenden Erregern bestehen: i)  Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum; ii)  Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum; iii)  Salmonella pullorum und — im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum; d)  die Bestände werden in Betrieben gehalten, die im Falle einer Bestätigung einer Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben: i)  der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet; ii)  im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert; iii)  im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf eine Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde; e)  die Bestände werden in Betrieben gehalten, die im Falle einer Bestätigung von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben: entweder i)  wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand mit Negativbefund durchgeführt wurde; oder ii)  der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde. Artikel 47 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier, aus denen Sendungen von Eintagsküken gebrütet werden Sendungen von Eintagsküken dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Bruteiern stammen, die a)  den Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union gemäß Teil III Titel 2 entsprechen; b)  vor ihrem Versand in die Brüterei gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde gekennzeichnet wurden; c)  gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde desinfiziert wurden; ▼C5 d)  weder während des Transports in die Brüterei noch in der Brüterei selbst mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln in Berührung gekommen sind. ▼B Artikel 48 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eintagsküken Sendungen von Eintagsküken dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung nicht gegen Aviäre Influenza geimpft wurden. ABSCHNITT 5 SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN SENDUNGEN VON WENIGER ALS 20 STÜCK GEFLÜGEL Artikel 49 Ausnahmen und spezifische Anforderungen an Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel ▼M2 Abweichend von Artikel 14 Absatz 3, Artikel 40 und Artikel 43 bis 48 dürfen Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen den folgenden Anforderungen entsprechen: ▼B a)  Das Geflügel kommt aus Betrieben, i)  in denen mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union bzw. der Sammlung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt wurde; ii)  in deren Umkreis von zehn Kilometern, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch von hochpathogener Aviärer Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; b)  das Geflügel oder, bei Eintagsküken, der Bestand, von dem die Eintagsküken stammen, sind im Herkunftsbetrieb mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union isoliert gehalten worden; ▼M2 c)  in Bezug auf die Impfung gegen hochpathogene Aviäre Influenza gilt Folgendes: i)  das Geflügel wurde nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft; ii)  der Herkunftsbestand des Geflügels, ausgenommen Eintagsküken, wurde nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft; iii)  sofern die Elterntiere der Eintagsküken gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das ►C4  Herkunftsdrittland ◄ oder -gebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachung eingehalten wurden; ▼B d)  sofern das Geflügel bzw. die Elterntiere der Eintagsküken gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde(n), i)  hat die zuständige Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe: —  den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder —  den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; ii)  müssen für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen übermittelt werden; e)  das Geflügel oder, bei Eintagsküken, der Bestand, von dem die Eintagsküken stammen, wurde Untersuchungen unterzogen, die gemäß den in Anhang XVII festgelegten Anforderungen an die Untersuchung von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und weniger als 20 Geflügelbruteiern vor Eingang in die Union durchgeführt wurden und bei denen festgestellt wurde, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind oder dass kein Anhaltspunkt für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern besteht: i)  Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum; ii)  Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum; ▼M2 iii)  Salmonella Pullorum und — im Falle von Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella Gallinarum; ▼M2 f)  die Eintagsküken kommen von Bruteiern, die vor der Bebrütung gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des ►C4  Herkunftsdrittlands ◄ oder -gebiets desinfiziert wurden. ▼B ABSCHNITT 6 SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG VON GEFLÜGEL NACH SEINEM EINGANG IN DIE UNION Artikel 50 Pflichten der Unternehmer von Bestimmungsbetrieben nach dem Eingang von Sendungen von Geflügel in die Union (1)   ►C5  Die Unternehmer von Bestimmungsbetrieben halten Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel, ausgenommen Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Wildgeflügelbeständen ◄ , und Eintagsküken, das bzw. die aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurde(n), ab dem Tag des Eintreffens ununterbrochen: a)  6 Wochen; oder b)  falls die Tiere innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, bis zum Tag der Schlachtung im Bestimmungsbetrieb. (2)   Bei anderem Geflügel als Laufvögeln kann der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Zeitraum von sechs Wochen auf drei Wochen verkürzt werden, sofern die auf Antrag des Unternehmers durchgeführte Probenahme und Untersuchung gemäß Artikel 51 Buchstabe b ein zufriedenstellendes Ergebnis geliefert haben. ▼C3 (3)   Die Unternehmer von Bestimmungsbetrieben stellen sicher, dass das in Absatz 1 genannte Geflügel spätestens bei Ablauf des jeweiligen in Absatz 1 festgelegten Zeitraums durch einen amtlichen Tierarzt einer klinischen Inspektion im Bestimmungsbetrieb unterzogen wird. ▼B (4)   Während der in Absatz 1 festgelegten Zeiträume halten die Unternehmer Geflügel, das von einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurde, getrennt von anderen Geflügelbeständen. (5)   Wird in Absatz 1 genanntes Geflügel in demselben Bestand eingestallt wie anderes im Bestimmungsbetrieb befindliches Geflügel, beginnen die in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Fristen am Tag der Einstallung des letzten Vogels in den Bestimmungsbetrieb, und kein bereits eingestalltes Geflügel darf den Bestand vor Ablauf dieser Fristen verlassen. Artikel 51 Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahme und Untersuchung der Sendungen von Geflügel nach dem Eingang in die Union Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt Folgendes sicher: ▼C5 a)  während der in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten Zeiträume werden Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel, ausgenommen Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Wildgeflügelbeständen, und Eintagsküken, das bzw. die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurde(n), spätestens am Tag des Ablaufs der in Artikel 50 festgelegten jeweiligen Frist durch einen amtlichen Tierarzt einer klinischen Inspektion im Bestimmungsbetrieb unterzogen und zur Überwachung seines bzw. ihres Gesundheitsstatus gegebenenfalls beprobt; ▼B b)  bei anderem Geflügel als Laufvögeln wird auf Antrag des Unternehmers gemäß Artikel 50 Absatz 2 eine Probenahme und Untersuchung gemäß Anhang XVIII durchgeführt. Artikel 52 Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union von Sendungen von Laufvögeln aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt bei Nutzlaufvögeln, Zuchtlaufvögeln und Eintagsküken von Laufvögeln, die aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, in die Union verbracht wurden, während der in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten Zeiträume Folgendes sicher: a)  Die Tiere werden von der zuständigen Behörde mittels Kloakenabstrichen oder Kotproben jedes einzelnen Laufvogels einer Untersuchung auf Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen; b)  bei Laufvogelsendungen, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind und aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, wird jeder Laufvogel zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a einem serologischen Test auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen; c)  alle Laufvögel haben negativ auf die Tests nach den Buchstaben a und b reagiert, bevor sie aus der Isolation freigegeben werden. KAPITEL 2 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel ABSCHNITT 1 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENE VÖGEL ▼M6 Artikel 53 Anforderungen an die Identifizierung in Gefangenschaft gehaltener Vögel (1)   Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb gekennzeichnet wurden, und zwar durch mindestens eine der folgenden Identifizierungsmethoden, mit der die Tiere eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft werden: a)  einen verschlossenen Ring, der mindestens an einem Bein des Vogels befestigt wird und sichtbar, lesbar und unauslöschlich einen Identifizierungscode anzeigt, bestehend aus dem Ländercode des Herkunftsdrittlands oder -gebiets, in dem sie zuerst gekennzeichnet wurden, gemäß der Norm ISO 3166-1 und einem eindeutigen numerischen Code; b)  einen injizierbaren Transponder, der lesbar und unauslöschlich einen Identifizierungscode anzeigt, bestehend aus dem Ländercode des Drittlands oder Gebiets, in dem sie zuerst gekennzeichnet wurden, gemäß der Norm ISO 3166-1 und einem eindeutigen numerischen Code. (2)   Bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die mit einem injizierbaren Transponder gemäß Absatz 1 Buchstabe b gekennzeichnet werden, der nicht den Normen ISO 11784 und ISO 11785 entspricht, stellt der für den Eingang der betreffenden Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union verantwortliche Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der Identifizierung des Tieres ermöglicht. (3)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde unter außergewöhnlichen Umständen in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die den Bestimmungen des genannten Absatzes in Bezug auf die Identifizierungsmethoden und die individuelle Identifikationsnummer nicht entsprechen, zulassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a)  der endgültige Bestimmungsort des in Gefangenschaft gehaltenen Vogels ist ein geschlossener Betrieb; b)  der in Gefangenschaft gehaltene Vogel wurde ursprünglich nach einem anderen international anerkannten Standard gekennzeichnet; c)  es war nicht möglich, den in Gefangenschaft gehaltenen Vogel gemäß den Vorschriften in Absatz 1 neu zu kennzeichnen; d)  es besteht kein Zweifel an dem Drittland oder Gebiet, in dem der in Gefangenschaft gehaltene Vogel erstmals gekennzeichnet wurde; e)  durch die Identifizierungsmethode mit dem individuellen Identifizierungscode des in Gefangenschaft gehaltenen Vogels wird das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft. ▼B Artikel 54 Spezifische Präventionsmaßnahmen für Transportbehälter/Container in Gefangenschaft gehaltener Vögel Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen in Transportbehältern/Containern transportiert wurden, die neben den Anforderungen an Transportbehälter gemäß Artikel 18 auch den folgenden Anforderungen entsprechen: a)  Sie sind nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist; b)  sie sind mit den Angaben für die betreffende Art und Kategorie von Vögeln gemäß Anhang XVI versehen; c)  sie werden zum ersten Mal verwendet. Artikel 55 Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Sendung in Gefangenschaft gehaltener Vögel Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Betrieb kommen, der den folgenden Anforderungen genügt: a)  Der Betrieb wurde von der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ als den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen nach Artikel 56 entsprechend zugelassen, und die Zulassung wurde nicht ausgesetzt oder aberkannt; b)  dem Betrieb wurde von der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ eine individuelle Zulassungsnummer zugewiesen, die der Kommission mitgeteilt wurde; c)  Name und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs sind in einer Liste der Betriebe aufgeführt, die von der Kommission erstellt und veröffentlicht wird; d)  in einem Umkreis von 10 km um den Betrieb, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten; e)  für Papageienvögel gilt Folgendes: i)  in dem Betrieb wurde in einem Zeitraum von mindestens 60 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union kein Fall von Chlamydiose der Vögel bestätigt, und falls ein Auftreten der Chlamydiose der Vögel während der letzten sechs Monate vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union in dem Betrieb bestätigt wurde, wurden die folgenden Maßnahmen ergriffen: —  infizierte und wahrscheinlich infizierte Vögel haben eine Behandlung erhalten; —  nach Abschluss der Behandlung wurden die Vögel in Laboruntersuchungen negativ auf die Chlamydiose der Vögel getestet; —  nach Abschluss der Behandlung wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert; —  nach Abschluss der im dritten Gedankenstrich genannten Reinigung und Desinfektion sind mindestens 60 Tage vergangen; oder ii)  die Tiere wurden während 45 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union unter tierärztlicher Aufsicht gehalten und gegen Chlamydiose der Vögel behandelt. Artikel 56 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Zulassung, die Aufrechterhaltung der Zulassung und die Aussetzung, Aberkennung oder Wiedererteilung der Zulassung der Herkunftsbetriebe der Sendung in Gefangenschaft gehaltener Vögel (1)   Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen, die gemäß Artikel 55 von der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiet ◄ zugelassen sind und die den folgenden Anforderungen gemäß Anhang XIX entsprechen: a)  Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b)  Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung; c)  Nummer 3 in Bezug auf Aufzeichnungen; d)  Nummer 4 in Bezug auf das Personal; e)  Nummer 5 in Bezug auf den Gesundheitsstatus.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.