Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 Herkunftsdrittlands, -gebiets ◄ oder der Zone derselben von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (1)   Ein ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder eine Zone derselben gilt als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, wenn über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum der Bescheinigung der Sendung für den Versand in die Union durch einen amtlichen Tierarzt kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit bei Geflügel in diesem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder dieser Zone derselben aufgetreten ist. (2)   Bricht in einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, das bzw. die gemäß Absatz 1 zuvor frei von dieser Seuche war, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aus, so wird dieses ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder diese Zone derselben wieder als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit eingestuft, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  Zur Bekämpfung der Seuche wurde eine Bestandskeulung durchgeführt; b)  in allen zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt; c)  während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Bestandskeulung gemäß Buchstabe a und der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b hat die zuständige Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ durch intensive Untersuchungen einschließlich Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit dem Ausbruch nachgewiesen, dass diese Seuche in dem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder der Zone derselben nicht mehr aufgetreten ist. Artikel 40 Herkunftsbetrieb des Geflügels (1)   Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen, die von der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie jene nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt: a)  Ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen; b)  im Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten; c)  in den Betrieben wurde mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt. (2)   Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen, a)  in deren Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; b)  in denen mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt wurde. (3)   Sendungen von Eintagsküken dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung: a)  in Betrieben geschlüpft sind, die von der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie jene nach Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt: i)  ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen; ii)  im Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten; b)  von Beständen stammen, die in Betrieben gehalten wurden, die von der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie jene nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt: i)  ihre Zulassung war zum Zeitpunkt der Verbringung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, in die Brüterei nicht ausgesetzt oder aberkannt; ii)  in dem Betrieb wurde mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt. Artikel 41 Spezifische Präventionsmaßnahmen für Transportbehälter/Container für Geflügel Sendungen von Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen in Transportbehältern/Containern transportiert wurden, die neben den Anforderungen gemäß Artikel 18 auch den folgenden Anforderungen entsprechen: a)  Sie sind nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist; b)  sie sind mit den Angaben für die betreffende Art und Kategorie von Geflügel gemäß Anhang XVI versehen; c)  im Falle von Eintagsküken handelt es sich um zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter. Artikel 42 Eingang von Geflügel in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ (1)   Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung folgenden Anforderungen genügen: a)  Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft; b)  sie wurden mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes isoliert gehalten, wenn: i)  keines der Tiere mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde; ii)  kein Vogel außer den zu der Sendung gehörenden Tieren während des unter Ziffer i genannten Zeitraums in den Betrieb gelangt ist; iii)  keinerlei Impfung vorgenommen wurde; c)  sie wurden mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union bei serologischen Tests an Blutproben zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit negativ getestet, bei denen eine Infektion mit einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann. (2)   Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Beständen kommen, die a)  nicht gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden und mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union bei serologischen Tests an Blutproben zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit negativ getestet wurden, bei denen eine Infektion mit einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann; oder b)  mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union zwar gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, dabei jedoch kein Lebendimpfstoff verwendet wurde, und während der 14 Tage vor diesem Datum beim Virusisolationstest auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit an einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen oder Kotproben von mindestens 60 Tieren negativ getestet wurden. (3)   Sendungen von Eintagsküken, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung: a)  nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden; b)  aus Bruteiern geschlüpft sind, die von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen entsprechen: i)  sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft; oder ii)  sie wurden zwar gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, dabei wurde jedoch ein inaktivierter Impfstoff verwendet; oder iii)  sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft; c)  aus einer Brüterei stammen, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass die Eier von Eintagsküken, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, nach Ort und Zeit völlig getrennt von Eiern bebrütet werden, die nicht den Anforderungen nach Buchstabe b entsprechen. ABSCHNITT 2 SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ZUCHT- UND NUTZGEFLÜGEL ▼M6 Artikel 43 Identifizierung von Zucht- und Nutzlaufvögeln (1)   Sendungen von Zucht- und Nutzlaufvögeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb individuell gekennzeichnet wurden, und zwar durch mindestens eine der folgenden Identifizierungsmethoden, die einen Identifizierungscode anzeigt, mit dem das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird: a)  eine Halsmarke, die sichtbar, lesbar und unauslöschlich einen Identifizierungscode anzeigt, bestehend aus dem Ländercode des Herkunftsdrittlands oder -gebiets gemäß der Norm ISO 3166-1 und einem eindeutigen numerischen Code; b)  einen injizierbaren Transponder, der lesbar und unauslöschlich einen Identifizierungscode anzeigt, bestehend aus dem Ländercode des Herkunftsdrittlands oder -gebiets gemäß der Norm ISO 3166-1 und einem eindeutigen numerischen Code. (2)   Bei injizierbaren Transpondern, die nicht den Normen ISO 11784 und ISO 11785 entsprechen, stellt der für den Eingang der betreffenden Sendung von Laufvögeln in die Union verantwortliche Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der Identifizierung des Tieres ermöglicht. ▼B Artikel 44 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen: a)  Die Bestände wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft; b)  sofern die Bestände gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, i)  haben die zuständigen Behörden des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe entweder —  den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder —  den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; ii)  müssen für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen übermittelt werden; c)  die Bestände sind einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen worden, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und dass kein Anhaltspunkt für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern besteht: i)  Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum; ii)  Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum; iii)  Salmonella pullorum und — im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum; d)  die Bestände werden in Betrieben gehalten, die im Falle einer Bestätigung einer Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben: i)  der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet; ii)  im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert; iii)  im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf eine Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde; e)  die Bestände werden in Betrieben gehalten, die im Falle einer Bestätigung von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben: entweder i)  wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand mit Negativbefund durchgeführt wurde; oder ii)  der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde. ABSCHNITT 3 SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ZUR SCHLACHTUNG BESTIMMTES GEFLÜGEL Artikel 45 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen: a)  Sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft; b)  sofern sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, i)  hat die zuständige Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ Garantien dafür gegeben, dass —  die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder —  die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; ii)  müssen für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen übermittelt werden. ABSCHNITT 4 SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN EINTAGSKÜKEN Artikel 46 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von Eintagsküken Sendungen von Eintagsküken dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen: a)  Sofern die Bestände gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachung eingehalten wurden; b)  sofern die Bestände gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, i)  hat die zuständige Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe entweder —  den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder —  den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel und die Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, den in Anhang XV Teil 2 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel und Bruteier genügen, das bzw. die aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Teil 1 entsprechen; ii)  müssen für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen übermittelt werden; c)  die Bestände sind einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen worden, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und dass keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.