Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ig in dem ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder der Zone derselben befunden; ii)  haben sich durchgängig im Herkunftsbetrieb befunden und während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 3 und in Anhang III Tabelle 2 Spalte 4 angegebenen Zeitraums wurden keine Tiere in den Betrieb eingestallt; iii)  sind während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 4 und in Anhang III Tabelle 2 Spalte 5 angegebenen Zeitraums nicht in Berührung mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen. ▼M6 Artikel 12 Ausnahmen hinsichtlich des Haltungszeitraums von bestimmten Equiden. ▼B (1)   Abweichend von Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i gilt für andere Equiden als zur Schlachtung bestimmte Equiden der in Anhang III Tabelle 1 vorgesehene Haltungszeitraum als eingehalten, wenn sie vor ihrem Versand in die Union während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 2 angegebenen Zeitraums neben dem ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder einer Zone derselben auch in folgenden Gebieten gehalten wurden: a)  einem Mitgliedstaat; oder b)  bei registrierten Pferden, in einem gelisteten ►C3  Zwischenhaltungsdrittland, -gebiet ◄ oder einer Zone derselben, aus dem bzw. der registrierte Pferde für diesen Zweck in die Union verbracht werden dürfen, vorausgesetzt, der Eingang der Pferde in das ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder die Zone derselben ist im Einklang mit Tiergesundheitsanforderungen erfolgt, mit denen Tiergesundheitsgarantien geboten werden, die mindestens genauso streng sind wie diejenigen, die für den direkten Eingang von registrierten Renn- und Turnierpferden in die Union aus dem betreffenden ►C3  Zwischenhaltungsdrittland, -gebiet ◄ oder der Zone derselben gelten. (2)   Abweichend von Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii gelten für registrierte Renn-, Turnier- und für kulturelle Pferdesportveranstaltungen bestimmte Pferde die in Anhang III Tabelle 1 Spalte 3 vorgesehenen Haltungsanforderungen als eingehalten, wenn diese in dem Herkunftsdrittland oder Zwischenhaltungsdrittland in anderen Betrieben als dem Herkunftsbetrieb gehalten wurden, sofern die anderen Betriebe: a)  unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes in einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ standen; b)  keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf die relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und relevante neu auftretende Seuchen; c)  den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 23 genügen. (3)   Ebenfalls abweichend von Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii dürfen registrierte Renn-, Turnier- und für kulturelle Pferdesportveranstaltungen bestimmte Pferde, die in Berührung mit Equiden gekommen sind, die aus einem anderen ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben oder aus einer anderen Zone des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ in das betreffende ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder in die betreffende Zone derselben verbracht wurden, unter der Voraussetzung in die Union verbracht werden, dass a)  die Verbringung dieser Equiden in das ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder eine Zone derselben im Einklang mit Tiergesundheitsanforderungen erfolgt ist, die mindestens genauso streng sind wie diejenigen, die für den direkten Eingang dieser Equiden in die Union gelten; b)  die Möglichkeit der unmittelbaren Berührung mit anderen Tieren auf die Dauer des Rennens, des Turniers oder der kulturellen Pferdesportveranstaltung und des damit verbundenen Trainings, Aufwärmens und der Präsentation vor dem Rennen beschränkt ist. ▼C3 Artikel 13 Inspektion von Landtieren vor ihrem Versand in die Union (1)   Sendungen von Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung einer klinischen Inspektion unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Herkunftsdrittland, -gebiet oder der Zone derselben innerhalb von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde. Im Falle von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sollte sich diese Inspektion auch auf den Herkunftsbestand der zum Versand in die Union bestimmten Tiere erstrecken. (2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 kann bei registrierten Equiden die dort genannte Inspektion innerhalb von 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union oder am letzten Arbeitstag vor dem Versand in die Union durchgeführt werden. (3)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 kann bei Hunden, Katzen und Frettchen die dort genannte Inspektion innerhalb von 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union durchgeführt werden. ▼B Artikel 14 Allgemeine Vorschriften für den Versand von Landtieren in die Union (1)   Sendungen von Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Landtiere vom Zeitpunkt der Verladung am Herkunftsbetrieb zum Versand in die Union bis zum Zeitpunkt ihrer Ankunft in der Union nicht in Berührung mit Tieren der Sendung gekommen sind, die a)  derselben Art angehören und nicht für den Eingang in die Union bestimmt sind; b)  einer anderen, für dieselben Seuchen gelisteten Art angehören und nicht für den Eingang in die Union bestimmt sind; c)  einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen. (2)   Die in Absatz 1 genannten Sendungen, die auf dem Luft-, See-, Schienen- oder Straßenweg oder zu Fuß befördert werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie nicht durch ein ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder eine Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der jeweiligen Art und Kategorie von Tieren in die Union und ihre vorgesehene Verwendung in der Union gelistet ist, transportiert oder dort ab- oder umgeladen wurden. (3)   In Absatz 1 genannte Sendungen, die — wenn auch nur streckenweise — auf dem Seeweg befördert werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere bei Ankunft in der Union von einer der Veterinärbescheinigung beigefügten Erklärung begleitet sind, die vom Kapitän des Schiffs unterzeichnet wurde und folgende Angaben enthält: a)  Auslaufhafen in dem ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder der Zone derselben; b)  Ankunftshafen in der Union; c)  Anlaufhäfen außerhalb des ►C3  Herkunftsdrittlands, -gebiets ◄ der Tiere oder der Zone derselben; d)  Bestätigung der Einhaltung der folgenden Anforderungen während des Transports in die Union: i)  die Tiere haben sich ausschließlich an Bord aufgehalten; ii)  die Tiere sind an Bord nicht in Berührung mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen. Artikel 15 Ausnahmeregelung für die Umladung von Landtieren, außer Equiden, in nicht gelisteten ►C3  Drittländern oder Gebieten ◄ im Falle eines technischen Problems oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse (1)   Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 gestattet die zuständige Behörde den Eingang in die Union von Sendungen von Landtieren, außer Equiden, die in einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren in die Union gelistet ist, von dem ursprünglichen Transportmittel des Versands zur weiteren Beförderung auf ein anderes Transportmittel umgeladen wurden, nur dann wenn die Umladung aufgrund eines technischen Problems oder eines sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses, das zu logistischen Problemen während des Transports der Tiere in die Union auf dem See- oder Luftweg führte, erforderlich war, um die Beförderung zum Eingangsort in die Union zu gewährleisten, sofern a)  der Eingang der Sendung von Tieren in die Union von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls aller Durchfuhrmitgliedstaaten bis zu ihrer Ankunft an ihrem Bestimmungsort in der Union genehmigt wurde; b)  die Umladung vollständig von einem amtlichen Tierarzt in dem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ beaufsichtigt wurde, um Folgendes sicherzustellen: i)  es wurden wirksame Maßnahmen zum Schutz gegen Vektoren der betreffenden Tierseuchen eingeführt; ii)  es wurden wirksame Maßnahmen getroffen, um direkten und indirekten Kontakt zwischen den für den Eingang in die Union bestimmten Tieren und anderen Tieren zu vermeiden; iii)  es wurde weder Futter noch Wasser oder Einstreu aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren in die Union gelistet ist, in das zur weiteren Beförderung in die Union genutzte Transportmittel eingebracht; iv)  die Tiere der Sendung wurden auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur weiteren Beförderung in die Union bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 17 festgelegten Anforderungen entsprechen muss, umgeladen, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen; c)  die Tiersendungen sind von einer Erklärung der zuständigen Behörde desjenigen ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ , in dem die Tiere umgeladen wurden, begleitet, die Angaben zur Umladung enthält und in der bestätigt wird, dass entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der unter Buchstabe b festgelegten Anforderungen getroffen wurden. (2)   Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt nicht für Sendungen von Honigbienen und Hummeln. Artikel 16 Ausnahmeregelung für die Umladung von Equiden in nicht gelisteten ►C3  Drittländern oder Gebieten ◄ Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 dürfen Sendungen von Equiden, die während des Transports in die Union in einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der jeweiligen Kategorie von Equiden gelistet ist, auf ein anderes Transportmittel umgeladen werden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a)  Der Transport der Tiere der Sendung in die Union erfolgte auf dem See- oder Luftweg; b)  die Tiere der Sendung wurden zur weiteren Beförderung auf direktem Weg von dem ursprünglichen Transportmittel des Versands in ein anderes Transportmittel umgeladen; c)  während der Umladung i)  wurden wirksame Schutzmaßnahmen gegen Vektoren der betreffenden Tierseuchen getroffen, und die Equiden sind nicht in Berührung mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen; ii)  die Tiere der Sendung wurden unter unmittelbarer Aufsicht eines amtlichen Tierarztes auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur weiteren Beförderung bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 17 festgelegten Anforderungen entsprechen muss, umgeladen, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen; d)  ein amtlicher Tierarzt hat bescheinigt, dass die Sendung den Anforderungen gemäß den Buchstaben a, b und c genügt. Artikel 17 Allgemeine Anforderungen an Transportmittel für Landtiere (1)   Sendungen von gehaltenen Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die für ihre Beförderung verwendeten Transportmittel: a)  so gebaut sind, dass i)  die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können; ii)  visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind; iii)  das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird; iv)  im Falle von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln das Austreten von Federn vermieden oder minimiert wird; b)  unmittelbar vor jedem Verladen von Tieren, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, mit einem von der zuständigen Behörde des ►C3  Versanddrittlands oder -gebiets ◄ zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sofort getrocknet oder trocknen gelassen wurden. (2)   Absatz 1 gilt nicht für den Transport von Sendungen von Honigbienen und Hummeln, die für den Eingang in die Union bestimmt sind. ▼M4 (3)   Absatz 1 gilt nicht für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Hunden, Katzen und Frettchen, die als Heimtiere in Haushalten gehalten werden, aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat, wenn solche Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken nicht gemäß den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden können. ▼B Artikel 18 Anforderungen an Transportbehälter/Container, in denen Landtiere in die Union transportiert werden Sendungen von gehaltenen Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Transportbehälter/Container, in denen die Tiere im Transportmittel in die Union transportiert werden, a)  den Anforderungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a entsprechen; b)  ausschließlich Tiere derselben Art und Kategorie enthalten, die aus demselben Betrieb kommen; c)  entweder i)  als unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter nach der ersten Verwendung vernichtet werden; oder ii)  vor dem Verladen von Tieren, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, gereinigt und desinfiziert und getrocknet bzw. trocknen gelassen werden. Artikel 19 Verbringung und Handhabung von Landtieren nach Eingang in die Union (1)   Nach ihrem Eingang in die Union werden Sendungen von Landtieren auf direktem Weg und unverzüglich entweder: a)  in den Bestimmungsbetrieb in der Union transportiert, wo die Tiere zumindest für den in den einschlägigen Artikeln in den Teilen II bis V festgelegten Zeitraum verbleiben; oder b)  sofern sie zur Schlachtung bestimmt sind, zum Bestimmungsschlachthof in der Union transportiert, wo sie innerhalb von 5 Tagen ab dem Datum ihrer Ankunft in der Union geschlachtet werden müssen. (2)   Für Sendungen von Landtieren aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, die für einen Schlachthof, einen zugelassenen Quarantänebetrieb oder einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, wird der Transport zum und die Ankunft am Bestimmungsort gemäß den Artikeln 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission ( 6 ) überwacht. (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Eingang registrierter Equiden aus Drittländern in die Union und für den erneuten Eingang registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr. ▼M4 (4)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Hunden, Katzen und Frettchen, die als Heimtiere in Haushalten gehalten werden, aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat, wenn solche Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken nicht gemäß den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden können. ▼B TITEL 2 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN HUFTIERE KAPITEL 1 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Huftiere Artikel 20 Versand von Huftieren in die Union (1)   Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn ihr Versandt direkt vom Herkunftsbetrieb in die Union erfolgt ist, ohne dass sie durch andere Betriebe durchgeführt wurden. (2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen von Huftieren aus mehr als einem Herkunftsbetrieb in die Union verbracht werden, wenn für die Tiere der Sendung in dem ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder der Zone derselben unter Einhaltung der nachstehenden Voraussetzungen ein einziger Auftrieb durchgeführt wurde: a)  Die Huftiere gehören einer der folgenden Arten und Kategorien an: i)  Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus oder Sus scrofa; oder ii)  zur Schlachtung bestimmte Equidae; b)  der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt, i)  der im Einklang mit Anforderungen, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission ( 7 ), von der zuständigen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen ist; ii)  der von der zuständigen Behörde des ►C3  Versanddrittlands oder -gebiets ◄ für diesen Zweck gelistet ist, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035; iii)  in dem aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben geführt und für mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden: —  Herkunft der Tiere; —  Datum der Ankunft in der Sammelstelle und Datum des Versands von der Sammelstelle; —  Identifizierungscode der Tiere; —  Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs der Tiere; —  Registrierungsnummer der Transportunternehmer und der für die Zustellung bzw. die Abholung von Sendungen von Huftieren zur bzw. von der Sammelstelle verwendeten Transportmittel; iv)  der die Anforderungen gemäß Artikel 8 und Artikel 23 Absatz 1 erfüllt; c)  der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage; dieser Zeitraum gilt als Teil des Zeitrahmens für die Probenahme zur Untersuchung vor dem Versand in die Union, wenn eine solche Probenahme gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist; d)  die Huftiere sind innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt des Versands aus dem Herkunftsbetrieb in der Union angekommen. ▼M6 Artikel 21 Identifizierung von Huftieren (1)   Sendungen von anderen Huftieren als Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb individuell gekennzeichnet wurden, und zwar durch mindestens eine der folgenden Identifizierungsmethoden, mit der das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird: a) 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.