Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Landtieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben kommen; ▼B ii)  im Falle von Wassertieren aus einem für die betreffende Art und Kategorie von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelisteten ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben bzw. im Falle von ►C3  Tieren aus Aquakultur ◄ n aus einem für diesen Zweck gelisteten ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen; b)  die zuständige Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ bescheinigt hat, dass die Sendungen den folgenden Anforderungen genügen: i)  den im vorliegenden Artikel, in Artikel 4 sowie in den Artikeln 6 bis 10 festgelegten allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union; ii)  den für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und deren bzw. dessen vorgesehene Verwendung geltenden Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Teilen II bis VI; c)  die Sendungen von den folgenden Dokumenten begleitet werden, wobei die zuständige Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ die erforderlichen Garantien im Hinblick auf die Einhaltung der unter Buchstabe b genannten Tiergesundheitsanforderungen gegeben hat: i)  eine von einem amtlichen Tierarzt des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ speziell für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und deren bzw. dessen vorgesehene Verwendung ausgestellte Veterinärbescheinigung; ii)  eine Erklärung und sonstige Dokumente, soweit gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich. Im Falle von Sendungen von Tieren und Bruteiern wurde die unter Ziffer i genannte Veterinärbescheinigung innerhalb von 10 Tagen vor dem Datum der Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle ausgestellt; bei der Beförderung per Schiff verlängert sich diese Frist von zehn Tagen jedoch um die Dauer der Beförderung auf dem Seeweg. Artikel 4 Datum der Bescheinigung von Sendungen (1)   Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Arten und Kategorien, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn ihre Bescheinigung für den Versand nicht vor dem Datum ausgestellt wurde, an dem das ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder die Zone bzw. im Falle von ►C3  Tieren aus Aquakultur ◄ das Kompartiment derselben für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gelistet wurde. (2)   Sendungen von Tieren, Bruteiern und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone bzw. im Falle von ►C3  Tieren aus Aquakultur ◄ einem Kompartiment derselben dürfen ab dem Zeitpunkt, an dem sie die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Bruteiern und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nicht mehr erfüllen, nicht mehr in die Union verbracht werden, es sei denn, dass dem gelisteten ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder der Zone derselben sowie den betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, Bruteiern und Erzeugnissen tierischen Ursprungs von der Union in der Liste spezifische Bedingungen zugewiesen wurden. Artikel 5 Pflichten der Unternehmer (1)   Die Unternehmer, die für den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs der in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallenden Arten und Kategorien verantwortlich sind, führen die Sendungen der zuständigen Behörde in der Union zum Zwecke amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vor und stellen sicher, dass die Sendungen den folgenden Anforderungen genügen: a)  den in den Artikeln 3 und 4 sowie in den Artikeln 6 bis 10 festgelegten allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union; b)  den für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und deren bzw. dessen vorgesehene Verwendung geltenden Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Teilen II bis VI. (2)   Unternehmer, die für die Verbringung von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs der in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallenden Arten und Kategorien von ihrem Ort des Eingangs in der Union zu ihrem Bestimmungsort oder für die Handhabung dieser Sendungen nach ihrem Eingang in die Union verantwortlich sind, stellen sicher, dass die Sendungen a)  mit Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 in die Union eingehen dürfen; b)  den für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs geltenden Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung dieser Sendungen nach ihrem Eingang in die Union gemäß den Teilen II bis VI entsprechen; c)  nicht für andere Zwecke verwendet werden, als jene, für die die zuständige Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ die Bescheinigung für den Eingang in die Union ausgestellt hat. Artikel 6 Nationale Rechtsvorschriften und Tiergesundheitssysteme des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ (1)   Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ stammen, in dem a)  gesetzlich vorgeschrieben ist, dass jeder Verdacht und jeder bestätigte Fall einer gelisteten Seuche gemäß Anhang I, die relevant ist für die in der Sendung enthaltenen gelisteten Tierarten bzw. für die gelisteten Herkunftstierarten des Zuchtmaterials bzw. der Erzeugnisse tierischen Ursprungs der Sendung, deren Eingang in die Union genehmigt worden ist, der zuständigen Behörde angezeigt und gemeldet werden muss; b)  Systeme zur Feststellung neu auftretender Seuchen vorhanden sind; c)  Systeme vorhanden sind, mit denen sichergestellt wird, dass die Verfütterung von Spültrank keine Quelle für die gelisteten Seuchen gemäß Anhang I bei folgenden Tieren darstellt: i)  für den Eingang in die Union bestimmten Tieren; oder ii)  den Tieren, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte Zuchtmaterial gewonnen wird; oder iii)  den Tieren, von denen die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen werden, die für den Eingang in die Union bestimmt sind. (2)   Für den Eingang in die Union bestimmte Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. in der diese Sendungen rechtmäßig in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen. Artikel 7 Allgemeine Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere, des Zuchtmaterials und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs (1)   Sendungen von Tieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung: a)  im ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ nicht zur Tötung im Rahmen eines dort durchgeführten nationalen Programms zur Tilgung von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, bestimmt sind; b)  zum Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union keine Symptome einer übertragbaren Seuche zeigten; c)  aus einem Betrieb stammen, der zum Zeitpunkt des Versands der Tiere von diesem Betrieb in die Union keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus folgenden Gründen unterlag: i)  aus tierseuchenrechtlichen Gründen; ii)  im Falle von ►C3  Tieren aus Aquakultur ◄ aus tiergesundheitlichen Gründen oder aufgrund des Auftretens anormal hoher Sterblichkeitsraten bei unbestimmter Ursache. (2)   Sendungen von Zuchtmaterial dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die zum Zeitpunkt der Entnahme a)  keine Symptome einer übertragbaren Seuche zeigten; b)  in einem Betrieb gehalten wurden, der keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf die betreffenden gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretende Seuchen. (3)   Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse von Tieren gewonnen wurden, die folgende Bedingungen erfüllen: a)  Landtiere zeigten zu folgenden Zeitpunkten keine Symptome einer übertragbaren Seuche: i)  Zeitpunkt der Tötung oder Schlachtung zur Erzeugung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen; oder ii)  Zeitpunkt des Sammelns von Milch oder Eiern. b)  Wassertiere zeigten zum Zeitpunkt der Schlachtung oder des Sammelns zur Erzeugung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs keine Symptome einer übertragbaren Seuche; c)  die Tiere wurden nicht im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet, geschlachtet oder, im Falle von Weichtieren und lebenden Krebstieren, aus dem Wasser entfernt; d)  die Tiere wurden in einem Betrieb gehalten, der zu folgenden Zeitpunkten keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf die gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretende Seuchen: i)  Zeitpunkt der Tötung oder Schlachtung der Tiere zur Erzeugung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Wassertieren; oder ii)  Zeitpunkt des Sammelns von Milch oder Eiern. Artikel 8 Allgemeine Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Tiere Zusätzlich zu den in den Teilen II bis V festgelegten spezifischen Anforderungen dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbetrieb der gehaltenen Tiere bzw. der Herkunftsbetrieb der gehaltenen Tiere, von denen das Zuchtmaterial oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, den folgenden Anforderungen genügt: a)  Er ist bei der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ registriert und ihm wurde eine individuelle Registrierungsnummer zugewiesen; b)  er wurde von der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ zugelassen, wenn in der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben und gemäß den darin festgelegten Bedingungen, und ihm wurde eine individuelle Zulassungsnummer zugewiesen; c)  er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ ; d)  er verfügt über ein System, das es ermöglicht, über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren aktuelle Aufzeichnungen mit Angaben wenigstens zu den folgenden Punkten zu erstellen und zu führen: i)  Arten, Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden; ii)  Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb; iii)  Sterblichkeitsraten in dem Betrieb; e)  er wird regelmäßig von einem Tierarzt besucht, zwecks Feststellung von und Aufklärung über Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der gelisteten Seuchen gemäß Anhang I, die für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs relevant sind, und neu auftretender Seuchen. Solche Tiergesundheitsbesuche finden mit einer Häufigkeit statt, die im Verhältnis zu den von dem betreffenden Betrieb ausgehenden Risiken steht. Artikel 9 Probenahme, Laboruntersuchungen und andere Tests Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn Probenahmen, Laboruntersuchungen und andere in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebene Tests durchgeführt wurden, und zwar a)  anhand von Proben, die von oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde entnommen wurden, und zwar derjenigen i)  des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ , wenn Probenahmen und Untersuchungen vor Eingang in die Union vorgeschrieben sind; oder ii)  des Bestimmungsmitgliedstaats, wenn Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union vorgeschrieben sind; b)  im Einklang mit: i)  den einschlägigen Verfahren und Methoden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission ( 4 ); oder ii)  für die Zwecke des Eingangs von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in die Union den Verfahren und Methoden gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission ( 5 ); oder iii)  den in der vorliegenden Verordnung dargelegten Verfahren, wenn ausdrücklich vorgeschrieben; c)  in einem amtlichen Laboratorium, das im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannt wurde. Artikel 10 Seuchenfreiheit des Herkunftsorts und spezifische Bedingungen (1)   Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebene Freiheit des betreffenden ►C3  Herkunftsdrittlands, -gebiets ◄ oder der Zone derselben bzw. des Herkunftsbetriebs der Tiere, des Zuchtmaterials und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs von bestimmten Seuchen von der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ nachgewiesen wurde, und zwar a)  im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689; oder b)  für Seuchen, die nicht in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, im Einklang mit spezifischen Vorschriften, sofern solche Vorschriften in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, und dem Seuchenbekämpfungsprogramm des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ , welches i)  der Kommission zur Bewertung übermittelt wurde und mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben enthält; ii)  von der Kommission als die erforderlichen Garantien in Bezug auf die Seuchenfreiheit bietend bewertet wurde, und zwar auf Grundlage: —  der in Artikel 24 bis 27 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften betreffend die Seuchenüberwachung; —  der ergänzenden Vorschriften hinsichtlich der Gestaltung der Überwachung und der Vorschriften betreffend die Seuchenbestätigung und die Falldefinition gemäß Teil II Kapitel 1 Artikel 10 sowie Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689; iii)  für einen Zeitraum eingerichtet war, der ausreicht, um das Programm vollständig umzusetzen und ordnungsgemäß zu überwachen. (2)   Im Falle von ►C3  Tieren aus Aquakultur ◄ und aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen Sendungen dieser Waren, sofern die Freiheit von bestimmten Seuchen für das Herkunftskompartiment vorgeschrieben ist, nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands die Seuchenfreiheit gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b nachgewiesen hat. (3)   Wenn in der vorliegenden Verordnung spezifische Bedingungen in Bezug auf die Freiheit des ►C3  Herkunftsdrittlands, -gebiets ◄ oder der Zone derselben von bestimmten Seuchen festgelegt sind, a)  hat die zuständige Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ deren Einhaltung zuvor gewährleistet; b)  sind diese spezifischen Bedingungen dem gelisteten ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder der Zone bzw. dem Kompartiment derselben sowie der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs ausdrücklich von der Union in der Liste zugewiesen worden. ▼M6 Artikel 10a Weitere spezifische Bedingungen (1)   Zusätzlich zu den in Artikel 10 Absatz 3 genannten spezifischen Bedingungen dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen und aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. — im Falle von Tieren aus Aquakultur — einem Kompartiment derselben stammen, in die Union verbracht werden, wenn sie alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union sowie gegebenenfalls weitere spezifische Bedingungen oder Tiergesundheitsgarantien in Bezug auf gelistete Seuchen erfüllen, die dem gelisteten Drittland, Gebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 231 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 durch die Union in der Liste zugewiesen wurden. (2)   Etwaige weitere spezifische Bedingungen gemäß Absatz 1 werden unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 230 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und h der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt. ▼B TEIL II TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON GEHALTENEN LANDTIEREN IN DIE UNION GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5 TITEL 1 ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN GEHALTENE LANDTIERE Artikel 11 Vorgeschriebener Haltungszeitraum für gehaltene Landtiere Sendungen von anderen gehaltenen Landtieren als Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a)  Der in den folgenden Tabellen von Anhang III festgelegte Haltungszeitraum wurde unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union durchgängig eingehalten: i)  Tabelle 1: Huftiere, Honigbienen und Hummeln; ii)  Tabelle 2: Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel; b)  die Tiere i)  haben sich während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 2 und in Anhang III Tabelle 2 Spalte 3 angegebenen Zeitraums durchgäng

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.