Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eine herkömmliche Ohrmarke, die sichtbar, lesbar und unauslöschlich einen Identifizierungscode anzeigt, bestehend aus dem Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß der Norm ISO 3166-1 und einem eindeutigen numerischen Code; b)  eine elektronische Ohrmarke, die sichtbar, lesbar und unauslöschlich einen Identifizierungscode anzeigt, bestehend aus dem Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß der Norm ISO 3166-1 und einem eindeutigen numerischen Code. Die sichtbaren und die elektronischen Identifizierungscodes müssen übereinstimmen. (2)   Sendungen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb individuell durch mindestens eine der folgenden Methoden gekennzeichnet wurden: a)  eine der folgenden Identifizierungsmethoden, mit der das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird: i)  einen injizierbaren Transponder mit einem Identifizierungscode, bestehend aus dem Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß der Norm ISO 3166-1 und einem eindeutigen numerischen Code; ii)  eine herkömmliche Ohrmarke, die sichtbar, lesbar und unauslöschlich einen Identifizierungscode anzeigt, bestehend aus dem Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß der Norm ISO 3166-1 und einem eindeutigen numerischen Code; iii)  eine elektronische Ohrmarke, die sichtbar, lesbar und unauslöschlich einen Identifizierungscode anzeigt, bestehend aus dem Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß der Norm ISO 3166-1 und einem eindeutigen numerischen Code. Die sichtbaren und die elektronischen Identifizierungscodes müssen übereinstimmen. b)  bei anderen Equiden als zur Schlachtung bestimmten Equiden ein spätestens zum Zeitpunkt der Bescheinigung für den Eingang in die Union ausgestelltes Identifizierungsdokument, in dem i)  die Tiere beschrieben und abgebildet sind, einschließlich der alternativen Methoden zur Identifizierung, um eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Tier und dem begleitenden Identifizierungsdokument herzustellen; ii)  Informationen über den individuellen Code enthalten sind, die von einem implantierten injizierbaren Transponder emittiert werden, wenn dieser Code nicht den Spezifikationen gemäß Buchstabe a entspricht. (3)   Abweichend von Absatz 1 kann Sendungen mit Huftieren, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, der Eingang in die Union gestattet werden, wenn diese Tiere einzeln durch einen injizierbaren Transponder oder eine alternative Methode zur Identifizierung gekennzeichnet sind, durch die eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Tier und den sie bei der Einfuhr begleitenden Dokumenten sichergestellt wird. (4)   Bei Huftieren mit einem elektronischen Kennzeichen, das nicht den Normen ISO 11784 und ISO 11785 entspricht, stellt der für den Eingang der betreffenden Sendungen von Huftieren in die Union verantwortliche Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der Identifizierung des Tieres ermöglicht. (5)   Abweichend von Absatz 1 kann der Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a auf Antrag eines Herkunftsdrittlands oder -gebiets bei der Kommission und mit deren Zustimmung durch einen Code ersetzt werden, der von der Norm ISO 3166-1 abweicht. ▼B Artikel 22 ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder Zone derselben, aus der die Huftiere stammen (1)   Sendungen von anderen Huftieren als Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 1 angegebenen Zeitraums frei von den in dieser Tabelle aufgeführten Seuchen der Kategorie A ist. (2)   Sendungen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, a)  das bzw. die während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 2 angegebenen Zeitraums frei von den in dieser Tabelle aufgeführten gelisteten Seuchen ist; b)  in dem bzw. der während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 3 angegebenen Zeitraums keine gelisteten Seuchen gemäß dieser Tabelle gemeldet wurden. (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume können für die in Anhang IV Teil B aufgeführten Seuchen unter den dort genannten spezifischen Bedingungen verkürzt werden. (4)   Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. in der keine Impfungen gegen die in Anhang IV Teil C aufgeführten Seuchen der Kategorie A nach Maßgabe der Bedingungen durchgeführt wurden, die dargelegt sind in: a)  Anhang IV Nummer 1 (für andere Huftiere als Equiden); b)  Anhang IV Nummer 2 (für Equiden). (5)   Was die Infektion mit Mycobacterium tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung entweder a)  aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ohne Impfung frei von dieser Seuche ist; oder b)  die in Anhang V Nummer 1 dargelegten Anforderungen erfüllen. (6)   Was die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern, Schafen und Ziegen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung entweder a)  aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ohne Impfung frei von dieser Seuche ist; oder b)  die in Anhang V Nummer 2 dargelegten Anforderungen erfüllen. (7)   Was die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit betrifft (Serotypen 1-24), so dürfen Sendungen von Huftieren gelisteter Arten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung entweder a)  aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die während eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union frei von dieser Seuche war; oder b)  eine der spezifischen Bedingungen gemäß Anhang VI Teil A erfüllen. (8)   In Bezug auf die Enzootische Leukose der Rinder dürfen Sendungen von Rindern nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere entweder a)  aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die frei von dieser Seuche ist; oder b)  die spezifischen Bedingungen gemäß Anhang VI Teil B erfüllen. (9)   Sendungen von Huftieren, die für den Eingang in Mitgliedstaaten oder Zonen derselben mit dem Status „seuchenfrei“ oder mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die in Anhang VII genannten Seuchen der Kategorie C, für welche die betreffenden Huftierarten gelistet sind, bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung a)  aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die im Hinblick auf die betreffenden Arten frei von diesen Seuchen ist; oder b)  die jeweiligen zusätzlichen Anforderungen gemäß dem genannten Anhang erfüllen. Artikel 23 Herkunftsbetrieb der Huftiere (1)   Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung: a)  aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis, einschließlich gegebenenfalls des Hoheitsgebiets eines benachbarten Landes, keine der in Anhang VIII aufgeführten gelisteten Seuchen, für welche die Arten der für den Eingang in die Union bestimmten Huftiere gelistet sind, in den Bereichen und Zeiträumen gemeldet wurden, die in den folgenden Tabellen aufgeführt sind: i)  Tabellen in Anhang VIII Nummern 1 und 2 (für andere Huftiere als Equiden); oder ii)  Tabellen in Anhang VIII Nummern 3 und 4 (für Equiden); b)  während des unter Buchstabe a genannten Zeitraums nicht in Berührung mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen sind. (2)   Was die Infektion mit Mycobacterium tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern, Schafen, Ziegen, Camelidae und Cervidae nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbetrieb der Tiere der Sendung den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang IX Nummer 1 entspricht. (3)   Was die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern, Ziegen, Schweinen, Camelidae und Cervidae nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbetrieb der Tiere der Sendung den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang IX Nummer 2 entspricht. Artikel 24 Die Huftiere, aus denen die Sendung besteht (1)   Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen: a)  Sie wurden nicht gegen die in den folgenden Tabellen aufgeführten Seuchen der Kategorie A geimpft: i)  Tabelle in Anhang IV Teil C Nummer 1 (für andere Huftiere als Equiden); oder ii)  Tabelle in Anhang IV Teil C Nummer 2 (für Equiden). b)  In der Zeitspanne zwischen ihrem Versand von ihrem Herkunftsbetrieb und ihrer Ankunft in der Union dürfen sie nicht an einem Ort umgeladen worden sein, der nicht den in den folgenden Tabellen angegebenen Anforderungen entspricht: i)  Tabelle in Anhang VIII Nummern 1 und 2 (für andere Huftiere als Equiden); oder ii)  Tabelle in Anhang VIII Nummern 3 und 4 (für Equiden). (2)   Was die Infektion mit Mycobacterium tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) und die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis betrifft, so dürfen Sendungen von gelisteten Huftierarten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung nicht gegen diese Seuchen geimpft wurden. (3)   Was die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) betrifft, so dürfen Sendungen von gelisteten Arten von Huftieren nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung in den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verbringung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen diese Seuche geimpft wurden. (4)   Sendungen von Huftieren, die für den Eingang in Mitgliedstaaten oder Zonen davon mit dem Status „seuchenfrei“ oder mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die in Anhang VII genannten Seuchen der Kategorie C, für welche die betreffenden Huftierarten gelistet sind, bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung nicht gegen diese Seuchen geimpft wurden. (5)   Neben den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen dürfen Sendungen von nicht kastrierten männlichen Rindern und Huftieren der Familie Tayassuidae nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den jeweiligen in Anhang X festgelegten spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Infektion mit Brucella genügen. ▼M6 (6)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen gilt, dass Sendungen von Equiden nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn die Tiere der Sendung den jeweiligen in Anhang XI Nummer 2 festgelegten spezifischen Anforderungen genügen, und zwar entweder a)  je nach der Statusgruppe gemäß Anhang XI Nummer 1, welcher das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben in der Liste zugeordnet wurde, oder b)  wenn während des Zeitraums gemäß Anhang IV Teil A Nummer 2 oder 3 in dem Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben ein Fall/Fälle von Afrikanischer Pferdepest, Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis, Burkholderia mallei (Rotz), Beschälseuche oder Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n). ▼M6 (7)   Abweichend von Absatz 6 Buchstabe a und von den spezifischen Anforderungen gemäß Anhang XI Nummer 2 dürfen Sendungen von Equiden in die Union verbracht werden, wenn in dem Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben eine in der Tabelle in Anhang XI Nummer 1 aufgeführte Seuche niemals gemeldet wurde oder während des in Anhang IV Teil A Nummer 2 oder 3 angegebenen Zeitraums nicht aufgetreten ist. ▼B Artikel 25 Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen an den Eingang von zur Schlachtung bestimmten Huftieren in die Union Abweichend von den Anforderungen in Artikel 22 Absätze 5 und 6 dürfen Sendungen von Huftieren der in diesen Absätzen genannten Arten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung lediglich zur Schlachtung bestimmt sind. ▼M2 Artikel 26 Verbringung und Handhabung von Huftieren nach ihrem Eingang in die Union Nach ihrem Eingang in die Union verbleiben Huftiere, ausgenommen Equiden, während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen ab dem Datum ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb in diesem Betrieb, es sei denn, sie werden zur Schlachtung verbracht. ▼B KAPITEL 2 Spezifische Vorschriften für den Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten gehaltenen Huftieren in die Union Artikel 27 Tiergesundheitsanforderungen, die nicht für für geschlossene Betriebe bestimmte Huftiere gelten Die Artikel 11, 22, 23, 24 und 26 gelten nicht für Sendungen von Huftieren, außer Equiden, die unter den Bedingungen der Artikel 28 bis 34 in die Union eingehen. Artikel 28 Spezifische Vorschriften für den Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren (1)   Sendungen von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen: a)  Sie kommen aus einem geschlossenen Betrieb, der in einer gemäß Artikel 29 aufgestellten Liste geschlossener Betriebe aufgeführt ist, aus denen der Eingang von Huftieren in die Union gestattet ist; b)  sie wurden auf direktem Weg von dem geschlossenen Herkunftsbetrieb zu einem geschlossenen Betrieb in der Union versandt. (2)   Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats erteilt eine spezielle Genehmigung für den Eingang jeder der in Absatz 1 genannten Sendungen von Huftieren, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, wenn ein positives Ergebnis der Bewertung der potenziellen Risiken, die mit dem Eingang von solchen Sendungen für die Union verbunden sind, vorliegt. (3)   Der Eingang in die Union und die Verbringung jeder Sendung von Huftieren gemäß Absatz 1 durch andere Mitgliedstaaten als den Bestimmungsmitgliedstaat ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden der betreffenden Durchfuhrmitgliedstaaten zulässig. Die Genehmigung wird nur auf der Grundlage eines positiven Ergebnisses der Risikobewertung erteilt, die von der zuständigen Behörde des Durchfuhrmitgliedsstaats anhand der Angaben durchgeführt wird, die ihr vom Mitgliedstaat des Bestimmungsorts in der Union übermittelt wurden. (4)   Vor jeder etwaigen Verbringung durch andere Mitgliedstaaten und vor der Ankunft der Huftiere in deren Hoheitsgebiet unterrichtet der Mitgliedstaat des Bestimmungsorts der Sendungen nach Absatz 1 sowohl die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel als auch den Eingangsort der Tiere in der Union auf direktem Weg über die gemäß den Absätzen 1 und 2 erteilten Genehmigungen. Artikel 29 Liste der geschlossenen Herkunftsbetriebe von Huftieren in ►C3  Drittländern oder Gebieten ◄ (1)   Die Mitgliedstaaten können eine Liste geschlossener Betriebe in ►C3  Drittländern und Gebieten ◄ aufstellen, aus denen Huftiere in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen. In dieser Liste sind die Huftierarten angegeben, die von dem jeweiligen geschlossenen Betrieb in dem betreffenden ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ in das Hoheitsgebiet des entsprechenden Mitgliedstaats verbracht werden dürfen. (2)   Die Mitgliedstaaten können geschlossene Betriebe, die bereits in den Listen geschlossener Betriebe anderer Mitgliedstaaten erfasst sind, in die in Absatz 1 genannte Liste aufnehmen. Mit Ausnahme der Vorschrift nach Unterabsatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten einen geschlossenen Betrieb in einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ nur dann in die in Absatz 1 genannte Liste aufnehmen, nachdem eine vollständige Bewertung folgender Punkte ein positives Ergebnis erbracht hat: a)  Der betreffende Betrieb ist, wie in Artikel 30 vorgeschrieben, von der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ zugelassen; b)  die zuständige Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ hat hinreichende Informationen vorgelegt, nach denen garantiert ist, dass der betreffende Betrieb die Anforderungen im Hinblick auf die Zulassung geschlossener Betriebe gemäß Artikel 30 erfüllt. (3)   Die Mitgliedstaaten halten die in Absatz 1 genannten Listen geschlossener Betriebe auf dem aktuellen Stand und berücksichtigen dabei insbesondere etwaige Aussetzungen oder Aberkennungen der von der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ gemäß Artikel 30 oder von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erteilten Genehmigungen. (4)   Die Mitgliedstaaten machen die in Absatz 1 genannten Listen auf ihren Websites öffentlich zugänglich. Artikel 30 Bedingungen für geschlossene Herkunftsbetriebe der Huftiere in ►C3  Drittländern oder Gebieten ◄ für die Zwecke des Artikels 29 Die Mitgliedstaaten nehmen einen geschlossenen Betrieb in einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ nur dann in die Liste geschlossener Betriebe nach Artikel 29 auf, wenn dieser von der zuständigen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ zugelassen ist und die folgenden Bedingungen erfüllt: a)  Der Betrieb ist klar abgegrenzt, und der Zugang von Tieren und Menschen zu den Anlagen für die Tierhaltung wird kontrolliert; b)  der Betrieb verfügt über geeignete Mittel zum Einfangen, Abtrennen und Isolieren von Tieren sowie über geeignete Quarantäneeinrichtungen und genehmigte Standardarbeitsverfahren für neu eintreffende Tiere; c)  die Bereiche zur Unterbringung der Tiere sind zweckgerecht und so gebaut, dass i)  eine Berührung mit Tieren außerhalb des geschlossenen Betriebs verhindert wird und Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen problemlos durchgeführt werden können; ii)  Böden, Wände und jegliches sonstiges Material oder jegliche sonstige Ausrüstung leicht gereinigt und desinfiziert werden können; d)  in Bezug auf Seuchenüberwachung und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen: i)  der Betrieb verfügt über ein geeignetes Seuchenüberwachungsprogramm, das Maßnahmen zur Zoonosebekämpfung umfasst und je nach Anzahl und Arten der in dem geschlossenen Betrieb einstehenden Tiere und der epidemiologischen Situation im Betrieb und in der Umgebung des Betriebs in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.