Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en nicht mit Geflügel in Berührung gekommen sein, das nicht die Anforderungen der Buchstaben a und b erfüllt: i)  bei Geflügel während des Zeitraums von 60 Tagen vor dem Datum des Verladens der Sendung für den Versand in die Union; ii)  bei Bruteiern während des Zeitraums von 60 Tagen vor dem Sammeln der Eier; e)  die Bruteier, aus denen die Eintagsküken stammen, dürfen in der Brüterei oder während des Transports zur Brüterei nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen sein, die nicht die Anforderungen der Buchstaben a bis d erfüllen. ▼B 3.    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES GEFLÜGELFLEISCH, DAS AUS EINEM ►C3  DRITTLAND ODER GEBIET ◄ ODER EINER ZONE DERSELBEN STAMMT, IN DEM BZW. IN DER IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT NICHT DIE SPEZIFISCHEN KRITERIEN UNTER NUMMER 1 ERFÜLLEN Frisches Geflügelfleisch, das aus einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht die spezifischen Kriterien unter Nummer 1.2 erfüllen, muss von Geflügel stammen, das die nachstehenden Gesundheitsanforderungen erfüllt: a)  das Geflügel wurde in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung nicht mit attenuierten Lebendimpfstoffen geimpft, die aus einem Originalsaatvirus (Master Seed) der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher ist als die lentogener Stämme dieses Virus; b)  das Geflügel wurde zum Zeitpunkt der Schlachtung anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes betroffenen Bestands in einem amtlichen Labor mittels Virusisolationstest auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit untersucht, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben; c)  das Geflügel ist in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das nicht die Bedingungen unter den Buchstaben a und b erfüllt. 4.    ERFORDERLICHE ANGABEN, WENN HERKUNFTSBESTÄNDE VON GEFLÜGEL, HERKUNFTSBESTÄNDE VON BRUTEIERN UND BRUTEIER GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT GEIMPFT WERDEN Wenn die Herkunftsbestände von Geflügel, die Herkunftsbestände von Bruteiern oder Bruteier gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft werden, sind die folgenden Angaben zur Sendung zu machen: a)  Bezeichnung des Bestands; b)  Alter der Vögel; c)  Datum der Impfung; d)  Name und Typ des verwendeten Virusstamms; e)  Chargennummer des Impfstoffs; f)  Name des Impfstoffs; g)  Hersteller des Impfstoffs. ANHANG XVI ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER ANGABEN AUF DEN TRANSPORTBEHÄLTERN/CONTAINERN VON GEFLÜGEL, IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN UND BRUTEIERN 1. Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel muss in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind: a)  Name und ISO-Code des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ ; b)  Bezeichnung der betreffenden Geflügelart; c)  Anzahl der Tiere; d)  Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind; e)  Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs; f)  Name des Bestimmungsmitgliedstaats. 2. Zur Schlachtung bestimmtes Geflügel muss in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind: a)  Name und ISO-Code des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ ; b)  Bezeichnung der betreffenden Geflügelart; c)  Anzahl der Tiere; d)  Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind; e)  Name, Anschrift und Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs; f)  Name des Bestimmungsmitgliedstaats. 3. Eintagsküken müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind: a)  Name und ISO-Code des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ ; b)  Bezeichnung der betreffenden Geflügelart; c)  Anzahl der Tiere; d)  Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind; e)  Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Eintagsküken; f)  Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs des Herkunftsbestands; g)  Name des Bestimmungsmitgliedstaats. 4. In Gefangenschaft gehaltene Vögel müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind: a)  Name und ISO-Code des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ ; b)  Anzahl der Tiere; c)  Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs; d)  spezifische Kennnummer des Transportbehälters/Containers; e)  Name des Bestimmungsmitgliedstaats. 5. Bruteier von Geflügel müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind: a)  Bezeichnung „Brut“, b)  Name und ISO-Code des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ ; c)  Bezeichnung der betreffenden Geflügelart; d)  Anzahl der Eier; e)  Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind; f)  Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Eier; g)  Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs des Herkunftsbestands, wenn dieser von Buchstabe f abweicht; h)  Name des Bestimmungsmitgliedstaats. 6. Spezifiziert pathogenfreie Eier müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind: a)  Aufschrift „SPF-Eier, ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt“; b)  Name und ISO-Code des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ ; c)  Anzahl der Eier; d)  Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs; e)  Name des Bestimmungsmitgliedstaats. 7. Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind: a)  Name und ISO-Code des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ ; b)  Anzahl der Eier; c)  Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs; d)  spezifische Kennnummer des Transportbehälters/Containers; e)  Name des Bestimmungsmitgliedstaats. ANHANG XVII ANFORDERUNGEN AN DIE UNTERSUCHUNG VON SENDUNGEN VON WENIGER ALS 20 STÜCK GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL, UND WENIGER ALS 20 GEFLÜGELBRUTEIERN VOR IHREM EINGANG IN DIE UNION Sendungen mit weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, oder weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, müssen wie folgt mit Negativbefund auf die Seuchen gemäß Artikel 49 Buchstabe e und Artikel 110 Buchstabe e Ziffer ii untersucht worden sein: a)  im Fall von Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und zur Schlachtung bestimmtem Geflügel, ausgenommen Laufvögel, müssen die Tiere innerhalb des Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union bei serologischen und/oder bakteriologischen Tests negativ getestet worden sein; b)  im Fall von Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel, müssen die Herkunftsbestände innerhalb des Zeitraums von 90 Tagen vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union bei serologischen und/oder bakteriologischen Tests negativ getestet worden sein, sodass eine mögliche Infektion bei einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann; c)  wenn die Tiere mit einem beliebigen Salmonella- oder Mycoplasma-Serotyp gegen eine Infektion geimpft wurden, muss nur ein bakteriologischer Test durchgeführt werden; dabei muss die Feststellungsmethode eine Unterscheidung der Stämme der Lebendimpfstoffe und der Feldstämme erlauben. ANHANG XVIII PROBENAHME UND UNTERSUCHUNG VON GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL, NACH DEM EINGANG IN DIE UNION 1. Der amtliche Tierarzt entnimmt Proben für die virologische Untersuchung bei Zuchtgeflügel (ausgenommen Laufvögel), Nutzgeflügel (ausgenommen Laufvögel) und Eintagsküken (ausgenommen Laufvögel), die aus einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden. Die Proben sind wie folgt zu entnehmen: a)  zwischen dem siebten und fünfzehnten Tag nach dem Datum, an dem die Tiere in die Bestimmungsbetriebe in der Union verbracht wurden, müssen Kloakenabstriche in einem Umfang entnommen werden, durch den eine mögliche Infektion bei einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann; b)  die Proben sind zu untersuchen auf: i)  die Hochpathogene Aviäre Influenza; ii)  eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit. 2. Es dürfen bis zu fünf Proben von einzelnen Vögeln zu Sammelproben gepoolt werden. ANHANG XIX TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG DES HERKUNFTSBETRIEBS VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN 1. Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes: a)  nur Tiere aus anderen zugelassenen Betrieben dürfen in den Betrieb eingestallt werden; b)  Vögel dürfen aus anderen Quellen als zugelassenen Betrieben in den Betrieb eingestallt werden, nachdem diese Einstallung von der zuständigen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ genehmigt wurde, sofern diese Tiere ab dem Tag ihrer Einstallung in den Betrieb mindestens 30 Tage lang unter Einhaltung der Anweisungen der zuständigen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ isoliert gehalten wurden, bevor sie in den Bestand von Vögeln in dem Betrieb aufgenommen wurden. 2. Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die Einrichtungen und Ausrüstung des Betriebs gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes: a)  der Betrieb muss eindeutig abgegrenzt und von seiner Umgebung abgetrennt sein; b)  der Betrieb muss über geeignete Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und Isolieren von Tieren verfügen sowie auf geeignete zugelassene Quarantäneanlagen und zugelassene Verfahren für Tiere aus nicht zugelassenen Betrieben zurückgreifen können; c)  der Betrieb muss entweder über eine entsprechende Vereinbarung oder vor Ort über geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur angemessenen Beseitigung von Tierkörpern verfügen, die krankheitsbedingt verendet sind oder getötet werden mussten. 3. Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf Aufzeichnungen gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes: a)  der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer muss aktuelle Aufzeichnungen führen, aus denen Folgendes hervorgeht: i)  Zahl und Identität (d. h. Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Identifikationsnummer) der im Betrieb gehaltenen Tiere, aufgeschlüsselt nach Arten; ii)  Zahl und Identität (d. h. Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Identifikationsnummer) der zu- oder abgehenden Tiere in dem Betrieb mit Angaben zu ihrem Herkunfts- und Bestimmungsort, zum Transport zum oder ab dem Betrieb und zum Tiergesundheitsstatus; iii)  Ergebnisse von Blutuntersuchungen oder andere Diagnosebefunde; iv)  Krankheitsfälle, gegebenenfalls mit Angaben zur durchgeführten Behandlung; v)  Befunde der Nekropsieuntersuchung im Fall von Tieren, die in dem Betrieb verendet sind, auch im Fall tot geborener Tiere; vi)  Beobachtungen während der Isolierung oder Quarantäne; b)  der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer muss die unter Buchstabe a genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab dem Datum der Zulassung aufbewahren. 4. Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf das Personal gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes: a)  die für den Betrieb verantwortliche Person muss über angemessene Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen; b)  der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer muss durch einen Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument die Dienste eines Tierarztes sichern, der von der zuständigen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ zugelassen wurde und unter dessen Aufsicht steht und der i)  dafür Sorge trägt, dass in dem Betrieb entsprechend der Seuchenlage des betreffenden ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ geeignete Seuchenüberwachungs- und -bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die zuständige Behörde genehmigt hat; diese Maßnahmen müssen Folgendes umfassen: —  ein jährliches Seuchenüberwachungsprogramm, einschließlich einer geeigneten Zoonosebekämpfung bei den Tieren; ▼C3 —  klinische Inspektionen, Laboruntersuchungen und Fleischuntersuchungen bei seuchenverdächtigen Tieren; ▼B —  Impfung empfänglicher Tiere gegen Seuchen nach Bedarf und in Übereinstimmung mit dem Gesundheitskodex für Landtiere und dem Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der OIE; ii)  dafür Sorge trägt, dass die zuständige Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ unverzüglich über verdächtige Todesfälle oder über das Vorliegen von Symptomen, die auf die Hochpathogene Aviäre Influenza, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit oder die Chlamydiose der Vögel hindeuten, unterrichtet wird; iii)  dafür Sorge trägt, dass die in den Betrieb eingestallten Tiere bei Bedarf gemäß den Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe b und gegebenenfalls gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ isoliert wurden. 5. Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf den Gesundheitsstatus gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes: a)  der Betrieb muss frei von der Hochpathogenen Aviären Influenza, einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und der Chlamydiose der Vögel sein; damit der Betrieb für frei von diesen Seuchen erklärt werden kann, bewertet die zuständige Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ die Unterlagen zum Tiergesundheitsstatus, die für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren vor dem Datum des Antrags auf Zulassung aufbewahrt werden, sowie die Ergebnisse der klinischen Prüfungen und der Labortests, die an den dort gehaltenen Tieren durchgeführt wurden. Die Zulassung neuer Betriebe erfolgt jedoch ausschließlich auf der Grundlage der Ergebnisse der klinischen Prüfungen und der Labortests, denen die Tiere in diesen Betrieben unterzogen wurden; b)  der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer muss entweder eine Vereinbarung mit einem Labor über Nekropsieuntersuchungen haben oder über eine oder mehrere geeignete Räumlichkeiten verfügen, in denen derartige Untersuchungen von einer sachkundigen Person unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ zugelassenen Tierarztes durchgeführt werden können. ANHANG XX UNTERSUCHUNGEN, PROBENAHMEN UND TESTS VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN AUF DIE HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA UND DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT 1. Während der Quarantäne sind entweder die Sentinelvögel bzw., wenn keine Sentinelvögel verwendet werden, die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel folgenden Verfahren zu unterziehen: a)  Fälle, in denen Sentinelvögel eingesetzt werden: i)  Blutproben für die serologische Untersuchung müssen innerhalb eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen nach dem Beginn der Quarantäne und innerhalb eines Zeitraums von mindestens 3 Tagen vor dem Ende der Quarantäne von allen Sentinelvögeln entnommen werden; ii)  wenn Sentinelvögel anhand der Proben gemäß Buchstabe i positive oder nicht schlüssige serologische Ergebnisse zeigen, —  müssen die eingeführten Vögel einer virologischen Untersuchung unterzogen werden; —  sind Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) und Luftröhren- oder Oropharynxabstriche von mindestens 60 Vögeln oder, wenn die Sendung weniger als 60 Exemplare umfasst, von allen Vögeln zu entnehmen; b)  Fälle, in denen keine Sentinelvögel eingesetzt werden: —  die eingeführten Vögel müssen virologisch untersucht werden (d. h. serologische Tests sind ungeeignet); —  in den ersten 7 bis 15 Tagen der Quarantäne müssen Luftröhren-, Oropharynx- oder Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) von mindestens 60 Vögeln oder, wenn die Sendung weniger als 60 Exemplare umfasst, von allen Vögeln entnommen werden. 2. Neben den Untersuchungen gemäß Nummer 1 müssen zur virologischen Untersuchung folgende Proben entnommen werden: a)  Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) und (wenn möglich) Luftröhren- oder Oropharynxabstriche von klinisch kranken Vögeln oder kranken Sentinelvögeln; b)  Proben von Darminhalt, Hirn, Luftröhre, Lungen, Leber, Milz, Nieren und anderen offensichtlich befallenen Organen schnellstmöglich nach dem Tod von i)  toten Sentinelvögeln und allen bei der Ankunft in der Quarantäne toten Vögeln sowie Vögeln, die während der Quarantäne verendet sind; oder ii)  im Fall einer hohen Mortalität bei großen Sendungen kleiner Vögel von mindestens 10 % der toten Vögel. 3. Für die virologische Untersuchung dürfen bis zu fünf Proben von einzelnen Vögeln zu einer Sammelprobe gepoolt werden. Fäkalproben sind getrennt von anderen Organ- und Gewebeproben zu poolen. ▼M5 ANHANG XXI SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN HUNDE, KATZEN UND FRETTCHEN, DIE FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION BESTIMMT SIND 1.   ANFORDERUNGEN AN DEN TEST ZUR TITRIERUNG VON TOLLWUTANTIKÖRPERN Der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern: a)  wird unmittelbar im Anschluss an die Probenahme an einer Probe durchgeführt, die von einem amtlichen Tierarzt oder einem ermächtigten Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 mindestens 30 Tage nach dem Datum der Erstimpfung oder innerhalb einer derzeit gültigen Impfkette und nicht weniger als 90 Tage vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung, die mit der Sendung von Tieren beim Eingang in die Union mitgeführt wird, entnommen wurde; b)  ergibt einen Titer neutralisierender Antikörper gegen das Tollwutvirus von mindestens 0,5 IE/ml, und zwar mittels eines Verfahrens, das im einschlägigen Teil des Kapitels über Tollwut im WOAH-Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere festgelegt ist; c)  wird an einer der folgenden Stellen durchgeführt: i)  in einem amtlichen Labor, das gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Durchführung des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern benannt wurde und dessen Namen und Kontaktdaten die zuständige Behörde der Kommission mitgeteilt hat; oder ii)  in einem Labor in einem in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelisteten Drittland oder Gebiet, das von der zuständigen Behörde des Drittlandes benannt wurde und die Anforderungen gemäß Artikel 37 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 an die Durchführung des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern erfüllt und dessen Namen und Kontaktdaten die zuständige Behörde der Kommission mitgeteilt hat; d)  wird durch einen amtlichen Bericht des in Buchstabe c genannten benannten Labors in Bezug auf die Ergebnisse des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern bescheinigt. Ein ab dem 1. Januar 2028 erstellter Bericht wird mit einem Sicherheitsmerkmal in Form eines Codes ausgestattet, anhand dessen seine Echtheit auf den eigens dafür eingerichteten Internetseiten des benannten Labors überprüft werden kann, und der Bericht wird der in Buchstabe a genannten Veterinärbescheinigung beigefügt; e)  muss nicht erneuert werden an einem Tier, das nach einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern mit zufriedenstellendem Ergebnis innerhalb der Gültigkeitsdauer der unter Buchstabe a genannten Erstimpfung und aller folgenden gültigen Impfungen in der Kette erneut gegen Tollwut geimpft wurde. 2.   BEHANDLUNG GEGEN EINEN BEFALL MIT ECHINOCOCCUS MULTILOCULARIS Vor der Verbringung in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Echinococcus multilocularis werden Hunde wie folgt gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis behandelt: a)  Die Behandlung erfolgt mit einem zugelassenen Tierarzneimittel, das eine angemessene Dosis Praziquantel oder andere pharmakologisch wirksame Stoffe enthält, die — allein oder kombiniert — nachweislich den Befall mit adulten und nicht adulten Stadien des Parasiten Echinococcus multilocularis bei Hunden mindestens genauso wirksam reduzieren wie Praziquantel; b)  das Tierarzneimittel wird innerhalb eines Zeitraums zwischen höchstens 120 Stunden und mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt des Eingangs in diesen Mitgliedstaat oder diese Zone durch einen Tierarzt verabreicht. ▼B ANHANG XXII ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES HALTUNGSZEITRAUMS BEI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.