Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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BRUTEIERN VOR DEM EINGANG IN DIE UNION Kategorie von Bruteiern Mindesthaltungszeitraum gilt für Mindesthaltungszeitraum in dem ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ oder einer Zone derselben gemäß Artikel 98 Buchstabe a Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 98 Buchstabe b Mindestzeitraum ohne Berührung mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus oder mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln gemäß Artikel 98 Buchstabe c Geflügelbruteier Herkunftsbestand 3 Monate 6 Wochen 6 Wochen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel Herkunftsbestand 3 Monate 3 Wochen 3 Wochen ANHANG XXIII ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES HALTUNGSZEITRAUMS VOR DER SCHLACHTUNG ODER TÖTUNG DER GEHALTENEN HUFTIERE, VON DENEN DAS FRISCHE FLEISCH STAMMT 1. Der Zeitraum gemäß Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a, während dessen die Huftiere vor dem Datum der Schlachtung oder Tötung im ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ oder der Zone derselben verblieben sein müssen, muss entweder a)  mindestens 3 Monate vor diesem Datum betragen; oder b)  weniger als 3 Monate vor diesem Datum betragen, wenn die Huftiere weniger als 3 Monate alt sind. 2. Die gehaltenen Huftiere müssen mindestens während der 40 Tage vor dem Datum der Schlachtung oder Tötung gemäß Artikel 131 Absatz 2 Buchstaben b und c in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben sein, ohne mit Huftieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen zu sein, wenn diese Tiere a)  aus einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die eine oder mehrere der in Anhang XXIV Teil B aufgeführten spezifischen Bedingungen erfüllt; b)  unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 132 fallen. ANHANG XXIV SEUCHENFREIHEIT IM ►C3  HERKUNFTSDRITTLAND ODER -GEBIET ◄ DER ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS TEIL A Mindestzeiträume (in Monaten) der Seuchenfreiheit des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ oder einer Zone derselben gemäß Artikel 133 Absatz 1   1.  Rinder 2.  Schafe 3.  Ziegen 4.  Schweine 5.  Camelidae 6.  Cervidae 7.  Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1) Maul- und Klauenseuche 12 M (*2) 12 M (*2) 12 M (*2) 12 M (*2) 12 M (*2) 12 M (*2) 12 M (*2) Infektion mit dem Rinderpest-Virus 12 M 12 M 12 M 12 M 12 M 12 M 12 M Afrikanische Schweinepest NA NA NA 12 M NA NA NA Klassische Schweinepest NA NA NA 12 M (*2) NA NA NA (*1)    Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission. (*2)    Dieser Zeitraum kann verkürzt werden, wenn die zuständige Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ die spezifischen Bedingungen gemäß Teil B erfüllt. NA =  nicht anwendbar TEIL B Von der zuständigen Behörde gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 133 Absatz 1 zu erfüllende spezifische Bedingungen, wenn das ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder die Zone derselben seit weniger als 12 Monaten frei von der Seuche ist: Maul- und Klauenseuche Zusätzliche Informationen, um die Festlegung des Zeitpunkts zu gewährleisten, ab dem das ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder eine Zone derselben als frei von der Seuche gilt Klassische Schweinepest ANHANG XXV IMPFUNG IN DEM ►C3  HERKUNFTSDRITTLAND ODER -GEBIET ◄ ODER DER ZONE DERSELBEN UND IN DEM HERKUNFTSBETRIEB DER TIERE, VON DENEN DAS FRISCHE FLEISCH GEWONNEN WIRD TEIL A Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die Nichtimpfung in dem ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ oder einer Zone derselben und im Herkunftsbetrieb der Huftiere‚ von denen das frische Fleisch gewonnen wird:   1.  Rinder 2.  Schafe 3.  Ziegen 4.  Schweine 5.  Camelidae 6.  Cervidae 7.  Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1) Maul- und Klauenseuche NG/NGH (*2) NG/NGH (*2) NG/NGH (*2) NG/NGH NG/NGH (*2) NG/NGH (*2) NG/NGH (*2) Infektion mit dem Rinderpest-Virus NG/NGH (*2) NG/NGH (*2) NG/NGH (*2) NG/NGH NG/NGH (*2) NG/NGH (*2) NG/NGH (*2) Afrikanische Schweinepest NA NA NA NG/NGH NA NA NA Klassische Schweinepest NA NA NA NG/NGH NA NA NA (*1)    Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission. (*2)    Es sei denn, die zuständige Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ erfüllt die spezifischen Bedingungen in Teil B. NG =  über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union wurden in dem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder der Zone derselben keine Impfungen durchgeführt und in das ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder die Zone derselben sind keine geimpften Tiere verbracht worden NGH =  keine geimpften Tiere im Herkunftsbetrieb der Huftiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wird NA =  nicht anwendbar TEIL B Spezifische Bedingungen, die gemäß Artikel 133 Absatz 3 von den zuständigen Behörden zu erfüllen sind, wenn eine Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche in dem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder einer Zone derselben über einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten durchgeführt wurde 1.    AUS EINEM ►C3  DRITTLAND ODER GEBIET ◄ ODER EINER ZONE DERSELBEN, DAS BZW. DIE FREI VON DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE IST UND IN DEM BZW. IN DER GEGEN DIE STÄMME A, O ODER C DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE GEIMPFT WIRD Die zuständige Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ muss zusätzliche Informationen liefern, um das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in frischem Fleisch sowie die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu gewährleisten: a)  bei gehaltenen Rindern wird ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt und von der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ überwacht; b)  das frische Fleisch stammt entweder von i)  Rindern, Schafen und Ziegen, die aus Betrieben stammen, in denen und um die herum in einem Umkreis von 25 Kilometern in den 60 Tagen vor dem Datum des Versands in den Schlachthof weder die Maul- und Klauenseuche noch die Rinderpest gemeldet wurden; oder ii)  von gehaltenen Huftieren gelisteter Arten, außer Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, die aus Betrieben stammen, in denen und um die herum in einem Umkreis von 50 Kilometern in den 90 Tagen vor dem Datum des Versands in den Schlachthof weder die Maul- und Klauenseuche noch die Rinderpest gemeldet wurden; oder iii)  von wild lebenden Huftieren, die den Anforderungen gemäß Artikel 138 genügen; c)  bei dem Fleisch handelt es sich um entbeintes frisches Fleisch ausgenommen Innereien, das von Schlachtkörpern stammt, i)  aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; ii)  die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über + 2 °C gereift wurden; iii)  bei denen der pH-Wert des Fleisches, elektronisch nach der Reifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi gemessen, unter 6,0 lag. 2.    AUS EINEM ►C3  DRITTLAND ODER GEBIET ◄ ODER EINER ZONE DERSELBEN, DAS BZW. DIE FREI VON DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE IST UND IN DEM BZW. IN DER GEGEN DIE STÄMME A, O ODER C DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE GEIMPFT WIRD UND DAS BZW. DIE ZUSÄTZLICHEN SPEZIFISCHEN BEDINGUNGEN UNTERLIEGT Neben den Anforderungen gemäß Nummer 1 muss die zuständige Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ zusätzliche spezifische Bedingungen in Bezug auf das Impfprogram einhalten, die das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in frischem Fleisch aus der Zone belegen. 3.    VON DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE FREIE ZONEN, IN DENEN NICHT GEIMPFT WIRD 3.1.    Stämme SAT oder ASIA 1 der Maul- und Klauenseuche Wenn frisches Fleisch aus einer von der Maul- und Klauenseuche freien Zone stammt, in der nicht geimpft wird, aber die in einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ liegt, in dem in anderen Zonen gegen die Stämme SAT oder ASIA 1 der Maul- und Klauenseuche geimpft wird oder wo diese Stämme in Teilen des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ oder in dem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittländern endemisch sind, müssen die zuständigen Behörden des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ dieses Fleisches die erforderlichen zusätzlichen Informationen vorlegen, um das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in dem frischen Fleisch sowie die Einhaltung der folgenden Tiergesundheitsanforderungen zu garantieren: a)  das frische Fleisch stammt entweder von i)  gehaltenen Tieren gelisteter Arten, die aus Betrieben stammen, in denen und um die herum in einem Umkreis von 10 km in dem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung weder die Maul- und Klauenseuche noch die Rinderpest gemeldet wurden; oder ii)  von wild lebenden Huftieren, die den Anforderungen gemäß Artikel 138 genügen; b)  das Fleisch ist erst für die Ausfuhr in die Union zugelassen, wenn 21 Tage nach dem Datum der Schlachtung verstrichen sind; c)  bei dem Fleisch handelt es sich um entbeintes frisches Fleisch ausgenommen Innereien, das von Schlachtkörpern stammt, i)  aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; ii)  die vor dem Entbeinen für einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über + 2 °C gereift wurden. 3.2.    Stämme A, O oder C der Maul- und Klauenseuche Wenn frisches Fleisch aus einer von der Maul- und Klauenseuche freien Zone stammt, in der nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird, aber die in einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ liegt, in dem gegen die Stämme A, O oder C der Maul- und Klauenseuche geimpft wird und in dem die zuständigen Behörden des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ zusätzliche Garantien in Bezug auf die für das ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder die Zone derselben spezifischen Bedingungen vorlegt haben, die das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in dem frischen Fleisch aus der Zone garantieren, müssen die zuständigen Behörden des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ die folgenden zusätzlichen Informationen vorlegen: a)  Garantien, dass das für die freie Zone geltende Überwachungsprogramm auf Maul- und Klauenseuche, mit dem das Nichtvorhandensein der Maul- und Klauenseuche nachgewiesen wird, von den zuständigen Behörden des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ durchgeführt und überwacht wird; b)  Garantien für die Anwendung der Tiergesundheitsanforderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c. ANHANG XXVI RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON FLEISCHERZEUGNISSEN 1.    RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON FLEISCHERZEUGNISSEN NACH SCHWERE IN ABSTEIGENDER REIHENFOLGE: B = Erhitzung in einem hermetisch verschlossenen Behälter auf einen F0-Wert von mindestens drei. C = Das Fleischerzeugnis muss bei der Verarbeitung durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 80 °C erhitzt werden. D = Bei der Verarbeitung des Fleischerzeugnisses und der behandelten Mägen, Blasen und Därme müssen das Fleisch oder die Mägen, Blasen und Därme durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt werden, oder das Erzeugnis muss — im Fall von rohem Schinken — für mindestens neun Monate einer natürlichen Fermentation und Reifung ausgesetzt werden, die anschließend folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet: —  Aw-Wert von höchstens 0,93 ; —  pH-Wert von höchstens 6,0 . D1 = Durchgaren von zuvor entbeintem und entfettetem Fleisch, wobei für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C gehalten wird. E = Im Fall von Trockenfleischerzeugnissen („Biltong“) eine Behandlung, die folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet: —  Aw-Wert von höchstens 0,93 ; —  pH-Wert von höchstens 6,0 . F = Eine Hitzebehandlung, die während der zur Erreichung eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 nötigen Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 °C gewährleistet. 2.    RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN FÜR TIERDARMHÜLLEN: Tierdarmhülle 1 = Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80 ) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C. Tierdarmhülle 2 = Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz bestehend aus 86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4 (Gewicht/Gewicht/Gewicht) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80 ), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C. Tierdarmhülle 3 = Salzen mit NaCl für 30 Tage Tierdarmhülle 4 = Bleichen Tierdarmhülle 5 = Trocknen nach Auskratzen ▼M6 ANHANG XXVII RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN   A B Tierarten, von denen die Milch und die Milcherzeugnisse stammen Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius andere als Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius Tiergesundheitsstatus des Drittlands 1.  Drittländer, die in den vorangegangenen 12 Monaten nicht amtlich frei von der Maul- und Klauenseuche waren 2.  Drittländer, in denen gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird Alle Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen Ja Ja UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung) bei mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde Ja Ja zweimalige HTST-Hitzebehandlung (Kurzzeiterhitzung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 oder darüber Ja Nein HTST-Hitzebehandlung (Kurzzeiterhitzung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert unter 7,0 Ja Nein HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einem physikalischen Verfahren, um einen pH-Wert von unter 6 für mindestens 1 Stunde zu erreichen Ja Nein HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung Ja Nein Nein: keine Behandlung erlaubt Ja: mögliche Behandlung ANHANG XXVIII RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON EIPRODUKTEN 1.    BEHANDLUNGEN VON EIPRODUKTEN ZUR INAKTIVIERUNG DER HOCHPATHOGENEN AVIÄREN INFLUENZA Die folgenden Behandlungen sind zur Inaktivierung der hochpathogenen Aviären Influenza bei folgenden Eiprodukten geeignet: Eiprodukt Hitzebehandlung, wobei die Temperaturen im Kern des Erzeugnisses mindestens den angegebenen Wert für die angegebene Mindestdauer erreichen Kerntemperatur (in Grad Celsius (°C)) Behandlungsdauer (in Sekunden (Sek.) oder Stunden (Std.)) Flüssigeiklar 55,6  °C 870 Sek. 56,7  °C 232 Sek. Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 % 62,2  °C 138 Sek. Reines Eigelb 60  °C 288 Sek. Eiklarpulver 67  °C 20 Std. 54,4  °C 513 Std. Ganze Eier 60  °C 188 Sek. vollständig gekocht Vollei-Mischungen 60  °C 188 Sek. 61,1  °C 94 Sek. vollständig gekocht 2.    BEHANDLUNGEN VON EIPRODUKTEN ZUR INAKTIVIERUNG EINER INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT Die folgenden Behandlungen sind zur Inaktivierung einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit bei folgenden Eiprodukten geeignet: Eiprodukt Hitzebehandlung, wobei die Temperaturen im Kern des Erzeugnisses mindestens den angegebenen Wert für die angegebene Mindestdauer erreichen Kerntemperatur (in Grad Celsius (°C)) Behandlungsdauer (in Sekunden (Sek.), Minuten (Min.) oder Stunden (Std.)) Flüssigeiklar 55  °C 2 278 Sek. 57  °C 986 Sek. 59  °C 301 Sek. Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 % 55  °C 176 Sek. Reines Eigelb 61,1  °C 3 Min. und 30 Sek. 60  °C 6 Min. und 12 Sek. Eiklarpulver 57  °C 50 Std. und 24 Min. Angereichertes Ei 62,2  °C 3 Min. und 30 Sek. 61,1  °C 6 Min. und 12 Sek. Gezuckertes/gesalzenes Ei 63,3  °C 3 Min. und 30 Sek. 62,2  °C 6 Min. und 12 Sek. Ganze Eier 55  °C 2 521 Sek. 57  °C 1 596 Sek. 59  °C 674 Sek. vollständig gekocht ANHANG XXIX LISTEN VON ARTEN, DIE FÜR SEUCHEN EMPFÄNGLICH SIND, FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄß ARTIKEL 226 DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 NATIONALE MAßNAHMEN ERGRIFFEN HABEN Seuche Empfängliche Arten Koi-Herpesvirus-Infektion Wie in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC) Abramis brama, Aristichthys nobilis, Carassius auratus, Ctenopharyngodon idella, Cyprinus carpio, Cyprinus carpio koi, Cyprinus rubrofuscus, Danio rerio, Notemingonus crysoleucas, Percocypris pingi, Pimephales promelas, Rutilus kutum, Rutilus rutilus, Silurus glanis Bakterielle Nierenkrankheit (BKD) Anoplopoma fimbria, Lota lota, Notropis cornutus, Onchorhynchus clarkii, Oncorhyncus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus tshawytscha, Pimephales promelas, Plecoglossus altivelis, Salvelinus alpinus, Salvelinus fontinalis, Salvelinus namaycush, Salmo salar, Salmo trutta, Thymallus thymallus Infektiöse Pankreasnekrose (IPN) Anarhichas minor, Anguilla anguilla, Anguilla japonica, Brevoortia tyrannus, Channa striata, Coregonus lavaretus, Ctenolabrus rupestris, Danio rerio, Dicentrarchus labrax, Esox lucius, Gadus morhua, Hippoglossus hippoglossus, Limanda limanda, Morone saxatilis, Merluccius merluccius, Microstomus kitt, Oncorhynchus clarkii, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus rhodurus, Oncorhynchus tshawytscha, Pleuronectes platessa, Scophthalmus maximus, Salmo salar, Salmo trutta, Salvelinus alpinus, Salvelinus fontinalis, Salvelinus namaycush Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) Oncorhynchus mykiss, Salmo trutta, Salmo salar, Salvelinus alpinus, Salvelinus fontinalis, Salvelinus namaycush, Thymallus thymallus Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV) Limanda limanda, Oncorhynchus mykiss, Salmo salar, Salvelinus alpinus ▼B ANHANG XXX BEDINGUNGEN, UNTER DENEN IN SPALTE 4 DER TABELLE IM ANHANG DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1882 DER KOMMISSION AUFGEFÜHRTE ARTEN ALS VEKTOREN GELTEN Liste der Seuchen Vektoren Bedingungen, unter denen in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführte Wassertiere als Vektoren gelten Epizootische Hämatopoetische Nekrose Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführt Gelten unter allen Bedingungen als Vektoren der Epizootischen Hämatopoetischen Nekrose. Virale Hämorrhagische Septikämie Gelten als Vektoren der Viralen Hämorrhagischen Septikämie, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen. Infektiöse Hämatopoetische Nekrose Gelten als Vektoren der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen. Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse Keine Vektorarten für Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse gelistet. ▼M6 Infektion mit Mikrocytos mackini Gelten als Vektoren für Mikrocytos mackini, wenn sie mit in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen. ▼B Infektion mit Perkinsus marinus Gelten als Vektoren für Perkinsus marinus, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen. Infektion mit Bonamia ostreae Gelten als Vektoren für Bonamia ostreae, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen. Infektion mit Bonamia exitiosa Gelten als Vektoren für Bonamia exitiosa, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommissio

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.