Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

- und Klauenseuchevirus entsprechend einem der für den internationalen Handel vorgeschriebenen Tests, wie im OIE-Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (im Folgenden „OIE-Handbuch für Landtiere“) festgelegt, unterzogen worden sein, durchgeführt anhand von innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben; und b)  für Bovidae, Cervidae und Elephas spp.: einem Probang-Test zum Nachweis einer Infektion mit dem Maul- und Klauenseuchevirus nach den im OIE-Handbuch für Landtiere beschriebenen Verfahren, dessen Befund negativ war. Der Test wurde durchgeführt i)  10 Tage vor dem Datum des Versands in die Union im Falle anderer Arten als dem Afrikanischen Büffel (Syncerus caffer); ii)  zweifach im Abstand von mindestens 15 Tagen, wobei der zweite Test im Zeitraum von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union erfolgt sein muss, im Falle des Afrikanischen Büffels (Syncerus caffer). Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus a)  Die Tiere müssen i)  für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in vektorgeschützten Räumlichkeiten in dem zugelassenen geschlossenen Betrieb in Quarantäne gehalten worden sein; ii)  für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union keine Krankheitssymptome für eine Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gezeigt haben; iii)  beim Transport zwischen den unter Ziffer i genannten vektorgeschützten Räumlichkeiten und dem Verladen zum Versand in die Union vor Vektoren geschützt worden sein; und b)  Die Tiere wurden mit Negativbefund einem Virusneutralisationstest zum Nachweis einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der zum ersten Mal an zum Zeitpunkt des Beginns des Quarantänezeitraums entnommenen und zum zweiten Mal an mindestens 42 Tage nach diesem Zeitpunkt und während eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Versand in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurde. Afrikanische Schweinepest Die Tiere wurden einem virologischen und einem serologischen Test zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest und der Klassischen Schweinepest gemäß dem im OIE-Handbuch für Landtiere für den internationalen Handel vorgeschriebenen Test unterzogen, durchgeführt anhand von in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben. Klassische Schweinepest Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis Die Tiere a)  wurden einem im OIE-Handbuch für Landtiere festgelegten und für den internationalen Handel vorgeschriebenen Test unterzogen, durchgeführt anhand von in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben; oder b)  sind kastrierte männliche Tiere jeden Alters. Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) Die Tiere müssen die unter einem der nachstehenden Buchstaben genannten Anforderungen erfüllen: a)  sie wurden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in dem geschlossenen Betrieb in vektorgeschützten Räumlichkeiten in Quarantäne gehalten und wurden mit Negativbefund einem serologischen Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, durchgeführt mindestens 28 Tage nach der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb; b)  sie wurden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in dem zugelassenen geschlossenen Betrieb in vektorgeschützten Räumlichkeiten in Quarantäne gehalten und wurden mit Negativbefund einem PCR-Test auf Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, durchgeführt mindestens 14 Tage nach der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb; c)  sie stammen aus einem saisonal seuchenfreien Gebiet und wurden während dieses seuchenfreien Zeitraums mit Negativbefund einem serologischen Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, durchgeführt an mindestens 28 Tage nach der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb entnommenen Proben; d)  sie stammen aus einem saisonal seuchenfreien Gebiet und wurden während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, durchgeführt an mindestens 14 Tage nach der Einstallung der Tiere in den zugelassenen geschlossenen Betrieb entnommenen Proben. Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie TEIL E Anforderungen hinsichtlich der Nichtimpfung gegen bestimmte Seuchen an das ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ oder eine Zone derselben und an die für geschlossene Betriebe bestimmten Huftiere:   1.  Rinder 2.  Schafe 3.  Ziegen 4.  Schweine 5.  Camelidae 6.  Cervidae 7.  Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1) Maul- und Klauenseuche NGT NGT NGT NGT NGT NGT NGT Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus NGT (*2) NGT (*2) NGT (*2) NA NGT (*2) NGT (*2) NGT (*2) Klassische Schweinepest NA NA NA NGT NA NA NA Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis NGT (*2) NGT (*2) NGT (*2) NGT (*2) NGT (*2) NGT (*2) NGT (*2) Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit NA NA NA NGT NA NA NA (*1)    Gilt nur für gelistete Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission. (*2)    Es sei denn, es werden von der zuständigen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ alternative Garantien gemäß Teil D dieses Anhangs erbracht. NGT =  die für die Union bestimmten Huftiere wurden nicht geimpft NA =  nicht anwendbar TEIL F Anforderungen an die vektorgeschützten Räumlichkeiten in geschlossenen Betrieben in Drittländern Wenn gemäß Teil D dieses Anhangs vektorgeschützte Räumlichkeiten in den geschlossenen Betrieben in ►C3  Drittländern oder Gebieten ◄ vorgeschrieben sind, müssen diese folgende Anforderungen erfüllen: a)  sie sind an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren ausgestattet; b)  ihre Öffnungen müssen vor Vektoren durch Maschendraht mit einer geeigneten Maschengröße abgeschirmt sein, der in regelmäßigen Abständen mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers imprägniert wird; c)  in den vektorgeschützten Räumlichkeiten und in ihrer Umgebung findet eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung statt; d)  es werden Maßnahmen getroffen, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft der vektorgeschützten Räumlichkeiten zu begrenzen oder zu beseitigen; e)  es müssen Standardverfahren, einschließlich Beschreibungen der Notfall- und Alarmsysteme, für den Betrieb der vektorgeschützten Räumlichkeiten und den Abtransport der Tiere aus diesen Räumlichkeiten zum Verladeort für den Versand in die Union eingerichtet werden. ANHANG XIII MINDESTANFORDERUNGEN AN IMPFPROGRAMME UND ZUSÄTZLICHE ÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN IN EINEM ►C3  DRITTLAND ODER GEBIET ◄ ODER EINER ZONE DERSELBEN, IN DEM BZW. DER GEGEN DIE HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA GEIMPFT WIRD ▼M6 1.    MINDESTANFORDERUNGEN AN IMPFPROGRAMME, DIE IN EINEM DRITTLAND ODER EINEM GEBIET BZW. EINER ZONE DERSELBEN DURCHGEFÜHRT WERDEN Impfprogramme gegen die hochpathogene Aviäre Influenza, die von einem Drittland oder Gebiet vorgelegt werden, müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1.  eine Begründung für die Einführung der Impfung; 2.  Daten über die epidemiologische Entwicklung der Seuche, einschließlich früherer Ausbrüche bei Geflügel oder Wildvögeln; 3.  die Hauptziele der Impfstrategie, ausgewählte Vogelpopulation(en) und Gebiet; 4.  Risikobewertung auf der Grundlage —  von Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in dem betreffenden Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben; —  von Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in einem Nachbarland oder -gebiet bzw. einer Zone derselben; —  anderer Risikofaktoren wie bestimmte Gebiete, Arten der Geflügelhaltung oder Kategorien von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln; 5.  eine Beschreibung des geografischen Gebiets, in dem geimpft wird, einschließlich Karten; 6.  die Zahl der Betriebe im Impfgebiet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden; 7.  die Zahl der Betriebe, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden und in denen geimpft wird, sofern diese von der Zahl unter Nummer 6 abweicht; 8.  die Arten und Kategorien von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die von der Impfung ausgenommen sind, und die Begründung für diese Ausnahme; 9.  die Arten und Kategorien von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in dem geografischen Gebiet, in dem geimpft wird; 10.  die ungefähre Zahl des Geflügels oder der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in den unter Nummer 7 genannten Betrieben; 11.  eine Zusammenfassung der Impfstoffmerkmale, einschließlich des Namens des Produkts/der Produkte und des Herstellers/der Hersteller sowie der Verabreichungswege, der Zulassung und der Qualitätskontrolle sowie Garantien dafür, dass der verwendete Impfstoff keine lebenden Viren der Aviären Influenza (abgeschwächt oder nicht abgeschwächt) enthält; 12.  Handhabung, Lagerung, Bereitstellung, Vertrieb und Verkauf von Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza im nationalen Hoheitsgebiet; 13.  die Umsetzung einer DIVA-Strategie zur Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren; 14.  die geplante Dauer der Impfkampagne; 15.  die beabsichtigte endgültige Verwendung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und deren Erzeugnissen, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung geimpfter Bruteier; 16.  die Bestimmungen und Beschränkungen für die Verbringung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und deren Erzeugnissen, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung geimpfter Bruteier; 17.  klinische Prüfungen und Labortests (wie etwa Wirksamkeitsprüfung und Untersuchung vor der Verbringung) in den Betrieben, in denen geimpft wurde und/oder die in dem Gebiet liegen, in dem geimpft wird; 18.  das Aufzeichnungssystem zur Impfung. ▼B 2.    ZUSÄTZLICHE ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN IN ►C3  DRITTLÄNDERN ODER GEBIETEN ◄ ODER ZONEN DERSELBEN, IN DENEN GEGEN DIE HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA GEIMPFT WIRD Wenn in einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder einer Zone derselben geimpft wird, müssen alle Betriebe, in denen gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, Laboruntersuchungen unterzogen werden, und der Kommission sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Anhang II folgende Angaben zu übermitteln: 1.  Zahl der Betriebe in dem Gebiet, in denen geimpft wird, pro Kategorie; 2.  Zahl der Betriebe pro Geflügelkategorie, in denen geimpft wird und Proben zu entnehmen sind; 3.  Einsatz von Sentinelvögeln (insbesondere die Arten und Anzahl der Sentinelvögel je epidemiologischer Einheit); 4.  Anzahl der je Einrichtung und/oder epidemiologischer Einheit entnommenen Proben; 5.  Daten über die Wirksamkeit des Impfstoffs. ANHANG XIV TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN LAUFVÖGEL SOWIE BRUTEIER UND FRISCHES FLEISCH VON LAUFVÖGELN, DIE AUS EINEM ►C3  DRITTLAND ODER GEBIET ◄ ODER EINER ZONE DERSELBEN STAMMEN, DER BZW. DIE NICHT FREI VON EINER INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT IST 1. Zucht- und Nutzlaufvögel sowie zur Schlachtung bestimmte Laufvögel, die aus einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, der bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, stammen, müssen a)  für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Versanddatum der für den Eingang in die Union bestimmten Sendung unter amtliche Überwachung gestellt worden sein; b)  während des unter Buchstabe a genannten Zeitraums in vollständiger Isolierung und ohne direkt oder indirekt mit anderen Vögeln in Berührung zu kommen in von der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen gehalten worden sein; c)  einem Test auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein; d)  aus Beständen stammen, in denen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten unmittelbar vor dem Versanddatum der für den Eingang in die Union bestimmten Sendung anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans eine Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt wurde, deren Befund negativ war. 2. Eintagsküken und Bruteier von Laufvögeln, die aus einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, müssen aus Beständen stammen, a)  die für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Legen der für den Eingang in die Union bestimmten Bruteier oder der Bruteier, aus denen die für den Eingang in die Union bestimmten Eintagsküken stammen, unter amtlicher Überwachung in Isolierung gehalten wurden; b)  die einem Test auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen wurden; c)  in denen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten unmittelbar vor dem Versanddatum der für den Eingang in die Union bestimmten Sendung anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans eine Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt wurde, deren Befund negativ war; d)  die nicht mit Geflügel in Berührung gekommen sind, das nicht die Garantien gemäß den Buchstaben a, b und c während des Zeitraums von 30 Tagen vor dem Legedatum und während der Legeperiode der für den Eingang in die Union bestimmten Bruteier oder der Bruteier, aus denen die für den Eingang in die Union bestimmten Eintagsküken stammen, erfüllt. 3. Frisches Fleisch von Laufvögeln, die aus einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, muss a)  entbeint und gehäutet sein; b)  von Laufvögeln stammen, die für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten vor dem Datum der Schlachtung in Betrieben gehalten wurden, i)  in denen in den 6 Monaten vor dem Datum der Schlachtung kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit oder der Hochpathogenen Aviären Influenza aufgetreten ist; ii)  um die für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten vor dem Datum der Schlachtung in einem Umkreis von 10 km um den Teil des Betriebs, in dem die Laufvögel gehalten werden, wozu ggf. auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarmitgliedstaats oder eines Drittlands gehören kann, keine Ausbrüche der Hochpathogenen Aviären Influenza oder von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten sind; iii)  in denen die Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor dem Datum der Schlachtung einen Negativbefund ergab; c)  einer Überwachung gemäß Buchstabe b Ziffer iii unterzogen worden sein: i)  mittels eines serologischen Tests, wenn die Laufvögel nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind; ii)  mittels Trachealabstrichen bei gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpften Laufvögeln; d)  von Laufvögeln stammen, die, wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind, in dem Zeitraum von 30 Tagen vor der Schlachtung nicht mit Impfstoffen geimpft wurden, die nicht die in Anhang XV Teil 1 festgelegten spezifischen Kriterien erfüllten. 4. Der Test zum Virusnachweis gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b muss durchgeführt worden sein: a)  innerhalb von 7 bis 10 Tagen, nachdem die Laufvögel isoliert wurden; b)  anhand von Kloakenabstrichen oder Kotproben jedes Vogels. 5. Der Test zum Virusnachweis gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b muss ergeben haben, dass keine aviären Paramyxoviren des Typs 1 mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von über 0,4 nachgewiesen wurden. Zudem müssen Negativbefunde für alle Vögel in der Sendung vorliegen, bevor a)  Zucht- und Nutzlaufvögel sowie zur Schlachtung bestimmte Laufvögel die Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b für den Versand in die Union verlassen; b)  Eintagsküken die Brüterei zum Versand in die Union verlassen haben; c)  Bruteier zum Versand in die Union verladen wurden. ANHANG XV KRITERIEN FÜR IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT UND ANFORDERUNGEN AN SENDUNGEN VON GEFLÜGEL, BRUTEIERN UND FRISCHEM FLEISCH VON GEFLÜGEL AUS EINEM ►C3  DRITTLAND ODER GEBIET ◄ ODER EINER ZONE DERSELBEN, IN DER GEGEN INFEKTIONEN MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT GEIMPFT WIRD 1.    KRITERIEN FÜR IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT 1.1.    Allgemeine Kriterien a)  Impfstoffe müssen die Normen des Kapitels über die Newcastle-Krankheit im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) erfüllen. b)  Impfstoffe müssen von den zuständigen Behörden des betreffenden ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ registriert werden, bevor sie vertrieben und verwendet werden dürfen. Für eine solche Registrierung müssen sich die zuständigen Behörden des betreffenden ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ auf vollständige, vom Antragsteller vorgelegte Unterlagen stützen können, die Daten zur Wirksamkeit und Unschädlichkeit des Impfstoffs enthalten. Bei eingeführten Impfstoffen können sich die zuständigen Behörden des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ auf Daten stützen, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem der Impfstoff hergestellt wird, kontrolliert wurden, sofern diese Kontrollen im Einklang mit den OIE-Standards durchgeführt wurden. c)  Neben den Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b müssen auch die Einfuhren oder die Herstellung und der Vertrieb der Impfstoffe von den zuständigen Behörden des betreffenden ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ kontrolliert werden. d)  Bevor der Vertrieb der Impfstoffe genehmigt wird, muss jede Charge der Impfstoffe auf Unschädlichkeit, insbesondere auf Abschwächung oder Inaktivierung und auf das Nichtvorhandensein von Fremderregern, sowie auf Wirksamkeit geprüft werden. Diese Untersuchung erfolgt unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ . 1.2.    Spezifische Kriterien Attenuierte Lebendimpfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit müssen aus einem Virusstamm der Newcastle-Krankheit hergestellt werden, dessen Originalsaatvirus (Master Seed) geprüft wurde und einen ICPI von entweder a)  unter 0,4 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 107 EID50 verabreicht werden; oder b)  unter 0,5 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 108 EID50 verabreicht werden. ▼M2 2.    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN GEFLÜGEL UND BRUTEIER, DAS BZW. DIE AUS EINEM DRITTLAND ODER GEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN STAMMT BZW. STAMMEN, IN DEM BZW. IN DER IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT NICHT DIE SPEZIFISCHEN KRITERIEN UNTER NUMMER 1 ERFÜLLEN Geflügel und Bruteier, das bzw. die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit die spezifischen Kriterien unter Nummer 1.2 nicht erfüllen, müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a)  Geflügel, der Herkunftsbestand von Eintagsküken und der Herkunftsbestand von Bruteiern dürfen während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft worden sein; b)  der Herkunftsbestand von Geflügel und Bruteiern muss frühestens 2 Wochen vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union oder, im Fall von Bruteiern, frühestens 2 Wochen vor dem Sammeln der Eier einem Virusisolationstest auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein. Der Test muss in einem amtlichen Labor anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands durchgeführt worden sein, wobei keine aviären Paramyxoviren mit einem ICPI von über 0,4 nachgewiesen wurden; c)  Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, der Herkunftsbestand von Eintagsküken und die Herkunftsbestände von Bruteiern müssen während des unter Buchstabe b genannten zweiwöchigen Zeitraums unter amtlicher Überwachung im Herkunftsbetrieb isoliert gehalten worden sein; d)  Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, der Herkunftsbestand von Eintagsküken und der Herkunftsbestand von Bruteiern dürf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.