Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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b gereinigt und desinfiziert wurden, weiterhin von der zuständigen Behörde verhängten Verbringungsbeschränkungen unterliegt. Ansteckende Blutarmut der Einhufer 90 Tage 1.  Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis — die infizierten Tiere getötet und beseitigt oder geschlachtet wurden; und — die verbleibenden Tiere in dem Betrieb mittels der Diagnosemethode gemäß Anhang I Teil 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anhand von Proben, die zwei Mal im Abstand von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich und der Reinigung und Desinfizierung des Betriebs entnommen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden. 2.  Abweichend von Nummer 1 gilt für den Fall, dass in dem Betrieb in den 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet wurde, dass der Betrieb nach dem letzten Ausbruch während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen, nachdem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und die Räumlichkeiten im Betrieb gereinigt und desinfiziert wurden, weiterhin von der zuständigen Behörde verhängten Verbringungsbeschränkungen unterliegt. Tollwut 30 Tage — Milzbrand 15 Tage — ▼B ANHANG IX 1.    INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) (GEMÄß ARTIKEL 23 ABSATZ 2) Art Anforderungen an den Herkunftsbetrieb Rinder seuchenfrei in Bezug auf Rinder Schafe In dem Betrieb, wurde in den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet. Ziegen In dem Betrieb wurde die Überwachung auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) anhand der Verfahren gemäß Anhang II Teil 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mindestens in den letzten 12 Monaten vor dem Versand in die Union an Tieren derselben Art wie die Tiere in der Sendung, die in den Betrieben gehalten werden, durchgeführt, und in diesem Zeitraum: a)  wurden nur Tiere derselben Art wie die Tiere in der Sendung aus Betrieben, die die Maßnahmen dieses Absatzes anwenden, in den Betrieb eingestallt; b)  wenn ein Fall einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei in dem Betrieb gehaltenen Tieren derselben Art wie die Tiere in der Sendung gemeldet wurde, wurden Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen. Camelidae Cervidae 2.    INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS (GEMÄß ARTIKEL 23 ABSATZ 3) Art Anforderungen an den Herkunftsbetrieb Rinder Der Betrieb ist seuchenfrei ohne Impfung in Bezug auf Rinder. Schafe Der Betrieb ist seuchenfrei ohne Impfung in Bezug auf Schafe und Ziegen. Ziegen Der Betrieb ist seuchenfrei ohne Impfung in Bezug auf Schafe und Ziegen. Schweine In dem Betrieb wurde in den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet und während der letzten 12 Monate vor dem Versand in die Union a)  wurden in dem Betrieb Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchgeführt, um erforderlichenfalls die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren gelisteter Arten auf die in dem Betrieb gehaltenen Schweine zu verhindern, und nur Schweine aus Betrieben mit gleichwertigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren wurden eingestallt; oder b)  wurden bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen Überwachungsmaßnahmen auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durchgeführt und während dieses Zeitraums — wurden nur Schweine aus Betrieben, die die unter den Buchstaben a oder b vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren oder Überwachungsmaßnahmen durchführen, in den Betrieb eingestallt; und — wurden im Falle einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen Maßnahmen gemäß [Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.   In den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union wurde bei Camelidae keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet, und sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden mit Negativbefund einem Test zum Nachweis auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, der anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Versand in die Union bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde. Cervidae In den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union wurde bei Cervidae keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet. ANHANG X SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG IN DIE UNION BESTIMMTER ARTEN UND KATEGORIEN VON HUFTIEREN IN BEZUG AUF EINE INFEKTION MIT BRUCELLA GEMÄß ARTIKEL 24 ABSATZ 5 ▼M4 1.    SCHAFE Unkastrierte Schafböcke, außer jene, die zur Schlachtung in der Union bestimmt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen: a)  sie wurden mindestens 30 Tage ununterbrochen in einem Betrieb gehalten, in dem in einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union keine infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) gemeldet wurde; b)  sie wurden in den 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis der infektiösen Epididymitis (Brucella ovis) unterzogen. ▼B 2.    HUFTIERE DER FAMILIE TAYASSUIDAE Huftiere der Familie Tayassuidae müssen in einem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einem Test zum Nachweis von Brucella suis unterzogen worden sein. ANHANG XI SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN EQUIDEN GEMÄß ARTIKEL 24 ABSATZ 6 1.    STATUSGRUPPEN, DENEN ►C3  DRITTLÄNDER ODER GEBIETE ◄ ODER ZONEN DERSELBEN ZUGEORDNET SIND Statusgruppe Seuchen, in Bezug auf die spezifische Anforderungen gelten müssen A Ansteckende Blutarmut der Einhufer B Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche C Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis D Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis, Surra E Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche, Afrikanische Pferdepest, Surra F Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Beschälseuche, Afrikanische Pferdepest G Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche, Surra 2.    SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN ▼M4 2.1.    Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Afrikanische Pferdepest Equiden müssen die Anforderungen gemäß einem der nachstehenden Buchstaben erfüllen: a)  Die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und wurden jeweils mit Negativbefund einem serologischen und einem Erreger-Identifizierungstest auf die Afrikanische Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand einer frühestens 28 Tage nach dem Datum der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe und innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe; b)  die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 40 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und wurden ohne signifikanten Anstieg des Antikörpertiters zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand von Blutproben, von denen die erste Probe mindestens 7 Tage nach dem Datum der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe entnommen wurde; c)  die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und wurden mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand einer frühestens 14 Tage nach dem Datum der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe und spätestens 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands entnommenen Blutprobe, und durch ständige Überwachung des Vektorschutzes wurde nachgewiesen, dass die Vektorinsekten nicht in dem vektorgeschützten Betrieb auftreten; d)  es liegen schriftliche Nachweise dafür vor, dass die Tiere mit einem zugelassenen Impfstoff gegen alle Serotypen des Virus der Afrikanischen Pferdepest, die in der Quellpopulation auftreten, mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben mindestens 40 Tage vor der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wurden, und die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 40 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten; e)  die Tiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und wurden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt am selben Tag und von demselben Labor anhand von Blutproben, die während der Isolationszeit in vektorgeschützten Betrieben zweimal im Abstand von 21 bis 30 Tagen entnommen wurden. Der zweite dieser Tests muss innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union jeweils mit Negativbefund oder mit Negativbefund bei einem Erreger-Identifizierungstest auf das Virus der Afrikanischen Pferdepest anhand der zweiten Probe durchgeführt worden sein. 2.2.    Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis Equiden müssen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen: a)  Die Tiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen und höchstens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft und wurden für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und waren in diesem Zeitraum klinisch gesund, wobei ihre täglich gemessene Körpertemperatur stets innerhalb des normalen physiologischen Bereichs lag. Alle anderen Equiden in demselben Betrieb, die einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwiesen, wurden mit Negativbefund einem Bluttest zur Virusisolierung zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen. b)  die Tiere wurden nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft und wurden für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und waren in diesem Zeitraum klinisch gesund, wobei ihre täglich gemessene Körpertemperatur stets innerhalb des normalen physiologischen Bereichs lag. Während der Isolationszeit wurden die Tiere mit Negativbefund einem Diagnosetest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der auf einer Probe beruhte, die frühestens 14 Tage nach Beginn der Isolation der Tiere in vektorgeschützten Betrieben entnommen wurde, und die Tiere blieben bis zum Versand in die Union vor Vektorinsekten geschützt. Alle anderen Equiden in demselben Betrieb, die einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwiesen, wurden mit Negativbefund einem Bluttest zur Virusisolierung zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen. c)  die Tiere wurden einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der in demselben Labor und am selben Tag durchgeführt wurde anhand von zwei im Abstand von 21 Tagen entnommenen Proben, von denen die zweite während eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde, und bei dem der Antikörpertiter nicht anstieg; zudem wurde das Tier mit Negativbefund einem RT-PCR-Test (Reverse Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion) zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis anhand einer Probe unterzogen, die innerhalb von 48 Stunden vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde, und wurde vom Zeitpunkt der Probenahme für den RT-PCR-Test bis zum Verladen zum Versand durch eine Kombination aus der Anwendung zugelassener Insektenabwehrmittel und Insektizide auf den Tieren und Desinsektion der Stallung und der Transportmittel vor Vektorangriffen geschützt. ▼B 2.3.    Spezifische Anforderungen in Bezug auf eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) Equiden müssen einem Komplementbindungstest auf Rotz gemäß Kapitel 2.5.11 Absatz 3.1 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2015) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand einer innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein. 2.4.    Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Beschälseuche Equiden müssen einem Komplementbindungstest auf die Beschälseuche gemäß Kapitel 2.5.3 Absatz 3.1 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2013) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand einer innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein. Zudem dürfen die getesteten Tiere während des Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor und nach dem Datum der Probenahme nicht zur Zucht eingesetzt worden sein. 2.5.    Spezifische Anforderungen in Bezug auf Surra (Trypanosoma evansi) Equiden müssen einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) gemäß Kapitel 2.1.21 Absatz 2.3 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2012) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:4 anhand einer innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein. 2.6.    Besondere Anforderungen in Bezug auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer Equiden müssen einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID-Test) oder einem ELISA auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemäß Kapitel 2.5.6 Absätze 2.1 und 2.2 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2013) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund anhand einer innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein. ▼M4 3.    VEKTORGESCHÜTZTER BETRIEB Mindestkriterien für die Zuerkennung des Status eines vektorgeschützten Betriebs: a)  Er verfügt über geeignete physische Barrieren an den Ein- und Ausgängen, z. B. Ein- und Ausgangssystem mit doppelten Türen; b)  die Öffnungen des vektorgeschützten Betriebs müssen vor Vektoren durch Maschendraht mit einer geeigneten Maschengröße abgeschirmt sein, der in regelmäßigen Abständen mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers imprägniert wird; c)  im vektorgeschützten Betrieb und in seiner Umgebung muss eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung stattfinden; d)  es werden Maßnahmen getroffen, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft des vektorgeschützten Betriebs zu begrenzen oder zu beseitigen; e)  es müssen Standardverfahren, einschließlich Beschreibungen der Notfall- und Alarmsysteme, für die Führung des vektorgeschützten Betriebs und den Abtransport der Tiere aus diesem Betrieb zum Verladeort für den Versand in die Union eingerichtet werden. ▼B ANHANG XII FÜR GESCHLOSSENE BETRIEBE BESTIMMTE HUFTIERE TEIL A: Mindestzeiträume, in denen in dem geschlossenen Herkunftsbetrieb der für geschlossene Betriebe in der Union bestimmten Huftiere keine Seuchenfälle gemeldet wurden:   1.  Rinder 2.  Schafe 3.  Ziegen 4.  Schweine 5.  Camelidae 6.  Cervidae 7.  Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1) Maul- und Klauenseuche 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus 6 Monate 6 Monate 6 Monate NA 6 Monate 6 Monate 6 Monate Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) 6 Monate NA NA NA NA NA 6 Monate Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer NA 6 Monate 6 Monate NA 6 Monate 6 Monate NA Pockenseuche der Schafe und Ziegen NA 6 Monate 6 Monate NA NA NA NA Lungenseuche der Ziegen NA 6 Monate 6 Monate NA NA NA 6 Monate Afrikanische Schweinepest NA NA NA 6 Monate NA NA NA Klassische Schweinepest NA NA NA 6 Monate NA NA NA Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit 6 Monate NA NA NA NA NA NA Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) NA NA 6 Monate NA 6 Monate NA NA Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate Tollwut 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate Surra (Trypanosoma evansi) 30 Tage 30 Tage 30 Tage NA 180 Tage 30 Tage 30 Tage Milzbrand 30 Tage 30 Tage 30 Tage 30 Tage 30 Tage 30 Tage 30 Tage Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) 6 Monate 6 Monate 6 Monate NA 6 Monate 6 Monate 6 Monate Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit NA NA NA 12 Monate NA NA NA (*1)    Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission. NA =  nicht anwendbar TEIL B: Mindestflächen (Radius) und -zeiträume, auf bzw. in denen im Umkreis um den geschlossenen Herkunftsbetrieb der für geschlossene Betriebe in der Union bestimmten Huftiere keine Seuchenfälle gemeldet wurden:   1.  Rinder 2.  Schafe 3.  Ziegen 4.  Schweine 5.  Camelidae 6.  Cervidae 7.  Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1) Maul- und Klauenseuche 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus 150 km/30 Tage 150 km/30 Tage 150 km/30 Tage NA 150 km/30 Tage 150 km/30 Tage 150 km/30 Tage Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) 10 km/30 Tage NA NA NA NA NA 10 km/30 Tage Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer NA 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage NA 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage NA Pockenseuche der Schafe und Ziegen NA 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage NA NA NA NA Lungenseuche der Ziegen NA 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage NA NA NA 10 km/30 Tage Afrikanische Schweinepest NA NA NA 10 km/12 Monate NA NA NA Klassische Schweinepest NA NA NA 10 km/12 Monate NA NA NA Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit 150 km/30 Tage NA NA NA NA NA NA Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) 150 km/30 Tage 150 km/30 Tage 150 km/30 Tage NA 150 km/30 Tage 150 km/30 Tage 150 km/30 Tage Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie 150 km/30 Tage 150 km/30 Tage 150 km/30 Tage NA 150 km/30 Tage 150 km/30 Tage 150 km/30 Tage Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit NA NA NA 5 km/12 Monate (*2) NA NA NA (*1)    Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission. (*2)    Zusätzlich müssen ein virologischer und ein serologischer Test durchgeführt werden, um das Auftreten der Seuche 30 Tage vor dem Versand in die Union ausschließen zu können. NA =  nicht anwendbar TEIL C Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ oder der Zone derselben, in dem bzw. der sich der geschlossene Herkunftsbetrieb der für geschlossene Betriebe in der Union bestimmten Huftiere befindet:   1.  Rinder 2.  Schafe 3.  Ziegen 4.  Schweine 5.  Camelidae 6.  Cervidae 7.  Huftiere außer die in den Spalte 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1) Maul- und Klauenseuche 12 Monate (*2) 12 Monate (*2) 12 Monate (*2) 12 Monate (*2) 12 Monate (*2) 12 Monate (*2) 12 Monate (*2) Infektion mit dem Rinderpest-Virus 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus 48 Monate (*2) 48 Monate (*2) 48 Monate (*2) NA 48 Monate (*2) 48 Monate (*2) 48 Monate (*2) Afrikanische Schweinepest NA NA NA 12 Monate (*2) NA NA NA Klassische Schweinepest NA NA NA 12 Monate (*2) NA NA NA Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis 12 Monate (*2) 12 Monate (*2) 12 Monate (*2) 12 Monate (*2) 12 Monate (*2) 12 Monate (*2) 12 Monate (*2) Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) NA 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) NA 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) (*1)    Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission. (*2)    Es sei denn, es werden von der zuständigen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ alternative Garantien gemäß Teil D erbracht. NA =  nicht zutreffend TEIL D Alternative Garantien, die von der zuständigen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ hinsichtlich bestimmter gelisteter Seuchen zu erbringen sind Maul- und Klauenseuche a)  die Tiere müssen mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis einer Infektion mit dem Maul

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.