Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

land oder Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, das bzw. die in Bezug auf Rinder frei von dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) ist, müssen sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen: a)  sie wurden in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis‚ M. caprae und M. tuberculosis) getestet; oder b)  sie sind weniger als 6 Wochen alt. 2.    INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS (GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 6) 2.1.    Rinder Stammen Rinder nicht aus einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, das bzw. die ohne Impfung in Bezug auf Rinder frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, müssen sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen: a)  sie wurden anhand einer in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Probe und im Fall von Muttertieren anhand einer mindestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet; oder b)  sie sind weniger als 12 Monate alt; oder c)  sie sind kastriert. 2.2.    Schafe und Ziegen Stammen Schafe und Ziegen nicht aus einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, das bzw. die ohne Impfung in Bezug auf Schafe und Ziegen frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, müssen sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen: a)  sie wurden anhand einer in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Probe und im Fall von Muttertieren anhand einer mindestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet; oder b)  sie sind weniger als 6 Monate alt; oder c)  sie sind kastriert. ANHANG VI TEIL A BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON HUFTIEREN HINSICHTLICH DER SEUCHENFREIHEIT DES ►C3  HERKUNFTSDRITTLANDS ODER -GEBIETS ◄ ODER DER ZONE DERSELBEN IN BEZUG AUF EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER BLAUZUNGENKRANKHEIT (SEROTYPEN 1-24) FÜR EINEN ZEITRAUM VON 2 JAHREN (GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 7) Stammen Huftiere gelisteter Arten nicht aus einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, das bzw. die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, müssen sie aus einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt: a)  die Tiere wurden in einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder einer Zone derselben gehalten, das bzw. die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ist: i)  über einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union; oder ii)  über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach dem Datum des Eingangs des Tieres in das ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder die Zone derselben, das bzw. die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, entnommen wurden; oder iii)  über einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem Polymerasekettenreaktionatest (PCR-Test) unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 14 Tage nach dem Datum des Eingangs des Tieres in das ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder die Zone derselben, das bzw. die saisonal frei von Viren der Blauzungenkrankheit ist, gewonnen wurden; b)  die Tiere stammen aus einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, in dem bzw. der ein gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ausgearbeitetes und umgesetztes Überwachungssystem in Kraft ist, und sie wurden gegen alle in den vorangegangenen 2 Jahren in diesem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder einer Zone derselben gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit geimpft, und die Tiere befinden sich immer noch in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum, und die Tiere erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen: i)  sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands in die Union geimpft; oder ii)  sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach Einsetzen des Immunitätsschutzes gemäß den Spezifikationen des Impfstoffs entnommen wurden, mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen; c)  die Tiere stammen aus einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, in dem bzw. der ein gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ausgearbeitetes und umgesetztes Überwachungssystem in Kraft ist, und die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in den vorangegangenen 2 Jahren in dem betreffenden ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder einer Zone derselben gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können, und i)  der serologische Test muss an mindestens 60 Tage vor dem Datum der Verbringung entnommenen Proben durchgeführt worden sein; oder ii)  der serologische Test muss an mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verbringung entnommenen Proben durchgeführt worden sein, und die Tiere wurden anhand von frühestens 14 Tage vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen. TEIL B BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SENDUNGEN VON RINDERN HINSICHTLICH DER SEUCHENFREIHEIT DES ►C3  HERKUNFTSDRITTLANDS ODER -GEBIETS ◄ ODER DER ZONE DERSELBEN IN BEZUG AUF DIE ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER (GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 8) Stammen Rinder nicht aus einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, das bzw. die frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, müssen sie aus einem Betrieb stammen, in dem oder der diese Seuche in dem Zeitraum von 24 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht gemeldet wurde, und: a)  wenn die Tiere älter als 24 Monate sind, wurden sie mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, durchgeführt entweder: a)  anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden, während die Tiere isoliert von den anderen Rindern desselben Betriebs gehalten wurden; oder b)  anhand einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor ihrem Versand in die Union entnommen wurde, und alle in diesem Betrieb gehaltenen Rinder über 24 Monate wurden mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand zweier Proben, die im Abstand von frühestens 4 Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde; b)  wenn die Tiere jünger als 24 Monate sind, stammen sie von Muttertieren, die mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, die anhand zweier Proben, die im Abstand von frühestens 4 Monaten in dem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde. ANHANG VII ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG IN DIE UNION VON HUFTIEREN IN BEZUG AUF BESTIMMTE SEUCHEN DER KATEGORIE C (GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 9) 1.    INFEKTIÖSE BOVINE RHINOTRACHEITIS/INFEKTIÖSE PUSTULÖSE VULVOVAGINITIS 1.1.    Rinder Die Tiere sind nicht geimpft und müssen für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in Quarantäne gehalten worden sein und einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus von BoHV-1 unterzogen worden sein. Es muss eine der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 angewandt und ein Negativbefund erzielt worden sein. Zudem muss der Test anhand einer Probe durchgeführt worden sein, die in dem Herkunftsbetrieb innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde. 1.2.    Camelidae und Cervidae Camelidae und Cervidae, die für den Eingang in einen Mitgliedstaat oder eine Zone derselben mit dem Status „seuchenfrei“ oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis bei Rindern bestimmt sind, müssen aus einem Betrieb stammen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Versand in die Union bei Tieren der gleichen Art wie der in der Sendung keine Fälle der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis gemeldet wurden. 2.    BOVINE VIRUS DIARRHOE Die Tiere sind nicht gegen Bovine Virus Diarrhoe geimpft und müssen mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf Antigene oder Genome gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe getestet worden sein, und wurden entweder a)  für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor ihrem Abgang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und im Fall von trächtigen Muttertieren mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anhand von frühestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommenen Proben mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe unterzogen; oder b)  mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, der anhand von Proben, die entweder vor dem Abgang oder im Falle von trächtigen Muttertieren vor der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung entnommen wurden, mit Positivbefund durchgeführt wurde. 3.    INFEKTION MIT DEM VIRUS DER AUJESZKYSCHEN KRANKHEIT Die Tiere wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit geimpft und wurden a)  über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten; und b)  mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, durchgeführt anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens 30 Tagen entnommen wurden, wobei die letzte Probe innerhalb des Zeitraums vom 15 Tagen vor dem Datum des Versand in die Union entnommen wurde. ANHANG VIII TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DEN HERKUNFTSBETRIEB VON HUFTIEREN 1. Mindestflächen (Radius) und -zeiträume (vor dem Versand in die Union), auf bzw. in denen in dem Herkunftsbetrieb anderer Huftiere als Equiden und in dessen Umkreis gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i kein Seuchenfall gemeldet wurde:   1.  Rinder 2.  Schafe 3.  Ziegen 4.  Schweine 5.  Camelidae 6.  Cervidae 7.  Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1) Maul- und Klauenseuche 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage Infektion mit dem Rinderpest-Virus 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage NA 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) 10 km/30 Tage NA NA NA NA NA 10 km/30 Tage Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer NA 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage NA 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage NA Pockenseuche der Schafe und Ziegen NA 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage NA NA NA NA Lungenseuche der Ziegen NA 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage NA NA NA 10 km/30 Tage Afrikanische Schweinepest NA NA NA 10 km/30 Tage NA NA NA Klassische Schweinepest NA NA NA 10 km/30 Tage NA NA NA Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit 10 km/30 Tage NA NA NA NA NA NA Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie 150 km/2 Jahre (*2) 150 km/2 Jahre (*2) 150 km/2 Jahre (*2) NA 150 km/2 Jahre (*2) 150 km/2 Jahre (*2) 150 km/2 Jahre (*2) (*1)    Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission. ►M2  (*2)    Nicht anwendbar, wenn die Tiere aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die in der Liste der für den Eingang in die Union zugelassenen Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben frei oder saisonal frei von der Seuche ist.  ◄ NA =  nicht anwendbar 2. Mindestzeiträume, in denen in dem Herkunftsbetrieb anderer Huftiere als Equiden gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i kein Seuchenfall gemeldet wurde:   1.  Rinder 2.  Schafe 3.  Ziegen 4.  Schweine 5.  Camelidae 6.  Cervidae 7.  Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1) Burkholderia mallei (Rotz) NA 6 Monate NA siehe Equiden (Nummer 4) NA Tollwut 30 Tage Surra (Trypanosoma evansi) 30 Tage (*2) 30 Tage (*2) 30 Tage (*2) NA 30 Tage (*2) 30 Tage (*2) 30 Tage (*2) Milzbrand 15 Tage Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit NA 30 Tage NA (*1)    Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission. (*2)    Wenn die Seuche in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, muss der betroffene Betrieb nach dem letzten Ausbruch Beschränkungen unterlegen haben bis a)  die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden; b)  die in dem Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 unterzogen wurden, durchgeführt anhand von Proben, die mindestens 6 Monate, nachdem die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden, entnommen wurden. NA =  nicht anwendbar 3. Mindestflächen (Radius) und -zeiträume, auf bzw. in denen im Herkunftsbetrieb der Equiden und in dessen Umkreis gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kein Fall oder Ausbruch der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde:   Gebiet Zeitraum Anforderungen im Falle eines Ausbruchs in dem Betrieb Ansteckende Blutarmut der Einhufer 200 m 3 Monate Alle Equiden wurden isoliert, bis sie anhand von zwei nach der Schlachtung des infizierten Tieres im Abstand von 3 Monaten entnommenen Proben mit Negativbefund einem serologischen Test auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden. ▼M4 4.  ►C2  Mindestzeiträume, in denen im Herkunftsbetrieb der Equiden gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kein Fall oder Ausbruch bestimmter Seuchen gemeldet wurde: ◄   Zeitraum Anforderungen im Falle eines früheren gemeldeten Falls oder Ausbruchs in dem Betrieb Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) 6 Monate Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 3 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis — die infizierten Tiere getötet und beseitigt wurden; und — die verbleibenden Tiere mit Negativbefund einer Untersuchung gemäß Kapitel 3.6.11 Absatz 3.1 des Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2018) der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) unterzogen wurden, durchgeführt anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfizierung des Betriebs entnommen wurden. Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis 6 Monate Stammen die Tiere aus einem Betrieb in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der in den 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, so müssen sie den Anforderungen gemäß der nachstehenden Ziffer i sowie den Anforderungen gemäß den nachstehenden Ziffern ii oder iii genügen: i)  über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union sind sie klinisch gesund geblieben, und die unter Ziffer ii oder Ziffer iii genannten Tiere, bei denen ein Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur ermittelt wurde, wurden mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Diagnosetest zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen; und ii)  die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten, wo sie vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren, und sie wurden entweder — frühestens 60 Tage und höchstens 12 Monate vor dem Datum des Versands in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft; oder — mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Test auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, durchgeführt anhand einer Probe, die frühestens 14 Tage nach der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe entnommen wurde; iii)  die Tiere wurden: — mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode einem Test auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der keinen Antikörpertiteranstieg ergab, durchgeführt anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union erfolgte; und — mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Test zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, durchgeführt anhand einer Probe, die innerhalb von 48 Stunden vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde, wobei die Tiere im Zeitraum von der Probenahme bis zu diesem Versand vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren. Beschälseuche 6 Monate 1.  Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis — die infizierten Tiere getötet und beseitigt oder geschlachtet wurden oder alle infizierten männlichen Equiden kastriert wurden; und — die verbleibenden Equiden in dem Betrieb, mit Ausnahme der kastrierten männlichen Equiden gemäß dem ersten Gedankenstrich, die getrennt von den weiblichen Equiden gehalten werden, mittels der Diagnosemethode gemäß Anhang I Teil 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die Beschälseuche unterzogen wurden. 2.  Abweichend von Nummer 1 gilt für den Fall, dass in dem Betrieb in den 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet wurde, dass der Betrieb nach dem letzten Ausbruch während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen, nachdem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und die Räumlichkeiten im Betrieb gereinigt und desinfiziert wurden, weiterhin von der zuständigen Behörde verhängten Verbringungsbeschränkungen unterliegt. Surra (Trypanosoma evansi) 6 Monate 1.  Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis — die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden; und — die verbleibenden Tiere mittels einer der in Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden, durchgeführt anhand von Proben, die mindestens 6 Monate, nachdem das letzte infizierte Tier aus dem Betrieb ausgestallt wurde, entnommen wurden. 2.  Abweichend von Nummer 1 gilt für den Fall, dass in dem Betrieb in den 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet wurde, dass der Betrieb während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen, nachdem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und die Räumlichkeiten im Betrie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.