Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, die vor dem 21. April 2021 gemäß den in Artikel 270 Absatz 2 sechster, siebter, achter und zwölfter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Richtlinien 88/407/EWG ( 15 ), 89/556/EWG ( 16 ), 90/429/EWG ( 17 ) und 92/65/EWG ( 18 ) des Rates zugelassen wurden, gelten als zugelassene Zuchtmaterialbetriebe gemäß Artikel 82 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung. Ansonsten gelten für sie die Vorschriften gemäß Artikel 82 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 233 der Verordnung (EU) 2016/429. (2)   Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen, die vor dem 21. April 2021 gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden, dürfen in die Union verbracht werden, sofern sie in Bezug auf Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial, Tiergesundheitsanforderungen an Spendertiere sowie Labortests und andere Tests, die an Spendertieren und Zuchtmaterial durchgeführt werden, den jeweiligen Anforderungen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG bzw. 92/65/EWG an die Spendertierarten genügen. (3)   Pailletten und andere Verpackungen, in die bzw. in denen Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben wurden bzw. gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, und die vor dem 21. April 2021 gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG bzw. 92/65/EWG nach der Art der Spendertiere gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß Artikel 83 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet. ▼B Artikel 183 Aufhebungen Folgende Rechtsakte werden mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben: —  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission; —  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission; —  Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission; —  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission; —  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission; —  Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission; —  Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission; —  Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission. Artikel 184 ▼M2 Inkrafttreten und Anwendung ▼B Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I LISTE DER SEUCHEN, DIE IM ►C3  AUSFUHRDRITTLAND ODER -GEBIET ◄ ANGEZEIGT UND GEMELDET WERDEN MÜSSEN 1.    LANDTIERE Alle gelisteten Seuchen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429, die in Anhang II der genannten Verordnung für die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten gelisteten Arten von Landtieren aufgeführt sind. 2.    ZUCHTMATERIAL 2.1.    Von Huftieren —  Maul- und Klauenseuche —  Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis —  Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) —  Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) —  Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie —  Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis —  Bovine Virus Diarrhoe —  Bovine Genitale Campylobakteriose —  Trichomonadose —  Enzootische Leukose der Rinder —  Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) —  Infektion mit dem Virus der Equinen Viralen Arteritis —  Ansteckende Blutarmut der Einhufer —  Ansteckende Pferdemetritis —  Klassische Schweinepest —  Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit —  Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine 2.2.    Von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln Alle gelisteten Seuchen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429, die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführt und für die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten gelisteten Arten von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln von Belang sind, von denen Zuchtmaterial gewonnen wird, das in die Union eingeführt werden darf. 3.    ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON HUFTIEREN, GEFLÜGEL UND ►C5  WILDGEFLÜGEL ◄ 3.1.    Frisches Fleisch von Huftieren —  Maul- und Klauenseuche —  Infektion mit dem Rinderpest-Virus —  Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus —  Pockenseuche der Schafe und Ziegen —  Pest der kleinen Wiederkäuer —  Klassische Schweinepest —  Afrikanische Schweinepest 3.2.    Frisches Fleisch von Geflügel und ►C5  Wildgeflügel ◄ —  Hochpathogene Aviäre Influenza —  Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit 3.3.    Fleischerzeugnisse von Huftieren —  Maul- und Klauenseuche —  Infektion mit dem Rinderpest-Virus —  Klassische Schweinepest —  Afrikanische Schweinepest 3.4.    Fleischerzeugnisse von Geflügel und ►C5  Wildgeflügel ◄ —  Hochpathogene Aviäre Influenza —  Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit 3.5.    Milch, Kolostrum, Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis —  Maul- und Klauenseuche —  Infektion mit dem Rinderpest-Virus 4.    WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS —  Epizootische Hämatopoetische Nekrose —  Virale Hämorrhagische Septikämie —  Infektiöse Hämatopoetische Nekrose —  Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse —  Koi-Herpesvirus-Infektion —  Infektion mit Microcytos mackini —  Infektion mit Perkinsus marinus —  Infektion mit Bonamia ostreae —  Infektion mit Bonamia exitiosa —  Infektion mit Marteilia refringens —  Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus —  Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit —  Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit ANHANG II MINDESTANGABEN ZU SEUCHENÜBERWACHUNGSPROGRAMMEN (gemäß Artikel 10) Bei der Übermittlung eines Seuchenüberwachungsprogramms müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: a)  eine Beschreibung der epidemiologischen Lage bezüglich der Seuche vor Beginn der Umsetzung des Überwachungsprogramms sowie Daten über die epidemiologische Entwicklung der Seuche; b)  die Zieltierpopulation, epidemiologische Einheiten und Zonen des Überwachungsprogramms; c)  eine Beschreibung i)  der Organisation der zuständigen Behörde; ii)  der Überwachung der Durchführung des Überwachungsprogramms; iii)  der amtlichen Kontrollen, die während der Durchführung des Programms anzuwenden sind; iv)  der Aufgaben aller involvierten Unternehmer, Tiergesundheitsexperten, Tierärzte, Labors für Tiergesundheit und anderer betroffener natürlicher oder juristischer Personen; d)  Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, in denen das Überwachungsprogramm durchzuführen ist; e)  die zur Bewertung der Programmfortschritte herangezogenen Indikatoren; f)  die Diagnosemethoden, die Anzahl der zu untersuchenden Proben und die Häufigkeit der Probenahme und Tests; g)  die bei der Ausarbeitung der risikobasierten gezielten Überwachung einzubeziehenden Risikofaktoren. ANHANG III Tabelle 1 Anforderungen hinsichtlich der Haltungszeiträume bei Huftieren, Honigbienen und Hummeln vor ihrem Eingang in die Union Tierart und Tierkategorie Mindesthaltungszeitraum in dem ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine 6 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 6 Monate alt sind 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind 30 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind Zur Schlachtung bestimmte Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine 3 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind 30 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind ▼M2 Nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union 30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage (40 Tage) alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union 15 Tage Registrierte Pferde 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union oder aus bestimmten gelisteten Drittländern 30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage (40 Tage) alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union oder aus bestimmten gelisteten Drittländern 15 Tage Registrierte Pferde, die nach vorübergehender Ausfuhr für Turniere, Rennen und kulturelle Pferdesportveranstaltungen wieder eingeführt werden bis zu 30 Tage oder bis zu 90 Tage bei besonderen Turnieren, Rennen oder kulturellen Pferdesportveranstaltungen Nicht festgelegt während der gesamten Dauer der vorübergehenden Ausfuhr Zur Schlachtung bestimmte Equiden 90 Tage 30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) 30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) ▼B Huftiere außer Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden 6 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 6 Monate alt sind 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind 6 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 6 Monate alt sind Honigbienen und Hummeln Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf Tabelle 2 Anforderungen hinsichtlich der Haltungszeiträume von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vor ihrem Eingang in die Union Kategorie von Vögeln Der Haltungszeitraum gilt für Mindesthaltungszeitraum in dem ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii Zuchtgeflügel TS 3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind ▼M2 Nutzgeflügel für die Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern und anderen Erzeugnissen TS 3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind ▼B ►C5  Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung des Wildgeflügelbestands ◄ TS 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind 30 Tage oder seit dem Schlupf 30 Tage oder seit dem Schlupf Zur Schlachtung bestimmtes Geflügel TS 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind 30 Tage oder seit dem Schlupf 30 Tage oder seit dem Schlupf ▼M2 Eintags-küken TS Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf HB 3 Monate vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind 6 Wochen vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind — ▼B Weniger als 20 Stück Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und zur Schlachtung bestimmtes Geflügel, ausgenommen Laufvögel TS 3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind 3 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Wochen alt sind 3 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Wochen alt sind Weniger als 20 Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel TS Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf HB 3 Monate 3 Wochen 3 Wochen vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind In Gefangenschaft gehaltene Vögel TS NA 3 Wochen oder seit dem Schlupf 3 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Wochen alt sind TS =  Tiere in der Sendung HB =  Herkunftsbestand NA =  nicht anwendbar ANHANG IV TEIL A 1. Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ oder der Zone derselben gemäß Artikel 22 Absatz 1 für andere Huftiere als Equiden:   1.  Rinder 2.  Schafe 3.  Ziegen 4.  Schweine 5.  Camelidae 6.  Cervidae 7.  Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1) Maul- und Klauenseuche 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) Infektion mit dem Rinderpest-Virus 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus 12 Monate 12 Monate 12 Monate NA 12 Monate 12 Monate 12 Monate Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) 12 Monate NA NA NA NA NA 12 Monate Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer NA 12 Monate 12 Monate NA 12 Monate 12 Monate NA Pockenseuche der Schafe und Ziegen NA 12 Monate 12 Monate NA NA NA NA Lungenseuche der Ziegen NA 12 Monate 12 Monate NA NA NA 12 Monate Afrikanische Schweinepest NA NA NA 12 Monate NA NA NA Klassische Schweinepest NA NA NA 12 Monate (*2) NA NA 12 Monate Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit 12 Monate NA NA NA NA NA NA (*1)    Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission. (*2)    Es sei denn, die zuständige Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ erfüllt gemäß Artikel 22 Absatz 3 die spezifischen Bedingungen in Teil B. NA =  nicht anwendbar 2. Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ oder der Zone derselben gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a für Equiden: Afrikanische Pferdepest 24 Monate 3. Mindestzeiträume, in denen die Seuche in dem ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ oder der Zone derselben gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b bei Equiden nicht gemeldet wurde: Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis 24 Monate Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) 36 Monate (*1) Beschälseuche 24 Monate (*1) Surra (Trypanosoma evansi) 24 Monate (*1) (*1)    Es sei denn, die zuständige Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ erfüllt gemäß Artikel 22 Absatz 3 die spezifischen Bedingungen in Teil B. TEIL B Spezifische Bedingungen, die gemäß Artikel 22 Absatz 3 von der zuständigen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ erfüllt werden müssen, wenn das ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder eine Zone derselben für einen kürzeren als den in der Tabelle in Teil A dieses Anhangs festgelegten Zeitraum frei von bestimmten Seuchen ist: Maul- und Klauenseuche Zusätzliche Informationen zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem das ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder die Zone derselben als frei von der Maul- und Klauenseuche gilt. Klassische Schweinepest a)  Zusätzliche Informationen zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem das ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder die Zone derselben als frei von der klassischen Schweinepest gilt; b)  die für den Eingang in die Union bestimmten Tiere wurden innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mit Negativbefund einem Test zum Nachweis der klassischen Schweinepest unterzogen. ▼M6 Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) a)  Die Seuche wurde in den letzten 6 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet; b)  die Kommission hat das Überwachungsprogramm anerkannt, mit dem nachgewiesen wurde, dass in diesem 6-monatigen Zeitraum im Herkunftsbetrieb keine Infektion vorlag. ▼B Beschälseuche a)  Die Seuche wurde während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet; b)  die Kommission hat das Überwachungsprogramm anerkannt, mit dem nachgewiesen wurde, dass in diesem 6-monatigen Zeitraum im Herkunftsbetrieb keine Infektion vorlag. Surra (Trypanosoma evansi) a)  Die Seuche wurde während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet; b)  die Kommission hat das Überwachungsprogramm anerkannt, mit dem nachgewiesen wurde, dass in diesem 6-monatigen Zeitraum im Herkunftsbetrieb keine Infektion vorlag. TEIL C 1. Anforderungen hinsichtlich der Nichtimpfung an das ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ oder eine Zone derselben und an andere Huftiere als Equiden gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a:   1.  Rinder 2.  Schafe 3.  Ziegen 4.  Schweine 5.  Camelidae 6.  Cervidae 7.  Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1) Maul- und Klauenseuche NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT Infektion mit dem Rinderpest-Virus NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT Rifttal-Fieber-Virus NG/NGT NG/NGT NG/NGT NA NG/NGT NG/NGT NG/NGT Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) NG/NGT NA NA NA NA NA NG/NGT Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer NA NG/NGT NG/NGT NA NG/NGT NG/NGT NA Pockenseuche der Schafe und Ziegen NA NG/NGT NG/NGT NA NA NA NA Lungenseuche der Ziegen NA NG/NGT NG/NGT NA NA NA NG/NGT Klassische Schweinepest NA NA NA NG/NGT NA NA NA Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit NGT NA NA NA NA NA NA (*1)    Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission. NG =  während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union wurden in dem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder der Zone derselben keine Impfungen durchgeführt, und in das ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder in die Zone derselben sind keine geimpften Tiere eingegangen NGT =  die für den Eingang in die Union bestimmten Tiere wurden nicht geimpft NA =  nicht anwendbar 2. Anforderungen hinsichtlich der Nichtimpfung an das ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ oder eine Zone derselben und an Equiden gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b: ▼M6 Afrikanische Pferdepest — In dem Herkunftsdrittland oder -gebiet oder der Zone derselben wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union keine Impfung durchgeführt und die Equiden wurden zumindest in den letzten 40 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union nicht geimpft. ▼B ANHANG V ANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG IN DIE UNION HINSICHTLICH DER SEUCHENFREIHEIT DES ►C3  HERKUNFTSDRITTLANDS ODER -GEBIETS ◄ ODER DER ZONE DERSELBEN IN BEZUG AUF EINE INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) UND EINE INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS 1.    INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) (GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 5) 1.1.    Rinder Stammen Rinder nicht aus einem ►C3  Dritt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.