Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

aterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gemäß den Teilen I bis V erfüllen; oder b)  wenn sie spezifischen Bedingungen unterliegen, die für das gelistete ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder die Zone derselben sowie die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs explizit von der Union in der Liste festgelegt wurden, um etwaige Tiergesundheitsrisiken zu mindern, die von solchen Verbringungen ausgehen. (2)   Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und nach der Durchfuhr durch ein ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder eine Zone derselben in die Union zurückkehren, dürfen nur dann erneut in die Union verbracht werden, wenn sie allen einschlägigen Anforderungen an die betreffende Kategorie und Art von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß den Teilen I bis V entsprechen, es sei denn sie unterliegen a)  den in den Artikeln 177 bis 182 festgelegten zusätzlichen Anforderungen; oder b)  den spezifischen Bedingungen, die für das gelistete Durchfuhrdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben sowie die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs explizit von der Union in der Liste festgelegt wurden, um etwaige Tiergesundheitsrisiken zu mindern, die von solchen Verbringungen ausgehen. (3)   Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Bedingungen werden auf der Grundlage einer Risikobewertung festgelegt und dem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben zugewiesen, wobei Folgendem Rechnung getragen wird: a)  den Kriterien gemäß Artikel 230 der Verordnung (EU) 2016/429; b)  der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die bzw. das zur Durchfuhr bestimmt ist, und der entsprechenden Tiergesundheitsrisiken; c)  geografischen Beschränkungen; d)  festgelegten Handelswegen; e)  sonstigen maßgeblichen Faktoren. ▼M3 Artikel 177 Zusätzliche Anforderungen an den Eingang in die Union von bestimmten Huftieren, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows in ein Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden ▼B (1)   Sendungen von registrierten Pferden, die zeitweilig aus einem Mitgliedstaat in für den Eingang von Equiden in die Union gelistete ►C3  Drittländer, Gebiete ◄ oder Zonen derselben ausgeführt wurden, dürfen wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind: a)  Die Tiere haben sich über einen Zeitraum außerhalb der Union aufgehalten, der von der Kommission für die jeweiligen Zwecke festgelegt wird und 90 Tage nicht überschreitet; b)  außer für die Dauer der Rennen, Turniere oder kulturellen Veranstaltungen und der damit verbundenen Tätigkeiten (einschließlich Training, Aufwärmen und Präsentation) wurden die Tiere im ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben isoliert gehalten; c)  die Tiere haben sich gemäß den spezifischen Anforderungen von Anhang XI Teil B nur in ►C3  Drittländern, Gebieten ◄ oder Zonen derselben aufgehalten, die derselben Statusgruppe wie das Versanddrittland oder -drittlandsgebiet angehören, und ihre Verbringung in das ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder ihr Transport in die Versandzone auf direktem Weg ist unter Bedingungen erfolgt, die mindestens genauso streng sind wie die Bedingungen, die für den direkten Versand in die Union gelten. (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c dürfen registrierte Pferde, die zeitweilig in ►C3  Drittländer, Gebiete ◄ oder Zonen derselben ausgeführt wurden, die mehr als einer Statusgruppe angehören, wieder in die Union verbracht werden, wenn die Tiere ausschließlich an bestimmten hochklassigen Turnieren oder Rennen teilgenommen haben. ▼M3 (3)   Abweichend von Artikel 11 dürfen Sendungen von Rindern, Schafen und Ziegen, die aus der Union stammen und für einen Zeitraum von höchstens 15 Tagen in ein Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben verbracht wurden, um an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows (im Folgenden die „Veranstaltung“) teilzunehmen, aus diesem Drittland oder Gebiet in die Union verbracht werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: a)  das Drittland, Gebiet oder die Zone derselben, in dem/der die Veranstaltung stattfindet, ist für den Eingang dieser bestimmten Tierarten in die Union gelistet; b)  der Betrieb, in dem die Veranstaltung stattfindet: i)  erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b an Betriebe, die Auftriebe von Huftieren durchführen; ii)  hält bei Ankunft der Sendung im Betrieb und während der gesamten Dauer der Veranstaltung nur Rinder, Schafe oder Ziegen, die alle einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts für den Eingang solcher Tiere in die Union erfüllen; c)  der Versand der Sendung von Tieren aus der Union zu dem Betrieb gemäß Buchstabe b und aus diesem Betrieb zurück in die Union erfolgt in Transportmitteln, die die allgemeinen Anforderungen an Transportmittel für Landtiere gemäß Artikel 17 erfüllen, und ohne Entladung in einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben; d)  die Tiere der Sendung kamen ab dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand aus der Union zu dem Betrieb gemäß Buchstabe b und während der gesamten Dauer der Veranstaltung bis zu ihrer Rückkehr in die Union nicht mit anderen Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung. ▼M4 Artikel 178 Spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union von Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die bzw. das aus der Union stammen bzw. stammt und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren bzw. zurückkehrt (1)   Sendungen von Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Gebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: ▼B a)  Bei dem verweigernden ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ handelt es sich um ein ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder eine Zone derselben, das bzw. die für den Eingang in die Union der Art und Kategorie der Tiere, die zurückkehren, gelistet ist; b)  die unter Buchstabe a genannten Tiere wurden nicht durch ein anderes als das unter Buchstabe a genannte ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder eine Zone derselben durchgeführt; c)  die Tiere werden von den folgenden Dokumenten begleitet: i)  dem Original der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung; ii)  einem der folgenden Dokumente: —  einer amtlichen Erklärung der zuständigen oder einer anderen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ , in dem gegebenenfalls der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist und in der bestätigt wird, dass die Anforderungen von Buchstabe d erfüllt sind; oder —  im Falle von verplombten Sendungen mit intakter Original-Plombe, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der bestätigt wird, dass der Transport gemäß Buchstabe d Ziffer ii und erforderlichenfalls Buchstabe d Ziffer iii erfolgt ist; iii)  einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist; d)  im Falle einer Entladung der Sendung im ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben hat die zuständige Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ bescheinigt, dass i)  sie die Entladung der Tiere direkt in für deren Isolierung und vorübergehende Handhabung geeigneten Einrichtungen in den Räumlichkeiten der Grenzkontrollstelle des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ genehmigt und beaufsichtigt hat; ii)  wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um eine direkte und indirekte Berührung zwischen den in der Sendung enthaltenen Tieren und anderen Tieren zu vermeiden; iii)  erforderlichenfalls ein wirksamer Schutz gegen Vektoren relevanter Tierseuchen gewährleistet wurde. (2)   Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht. ▼M4 Artikel 179 Spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren ▼C2 (1)   Sendungen von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Gebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von den folgenden Dokumenten begleitet werden: ▼B a)  dem Original der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung; b)  einem der folgenden Dokumente: i)  einer amtlichen Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ , in dem der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist; oder ii)  im Falle von verplombten Sendungen oder ungeöffneten Transportbehältern/Containern, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der der Grund für die Verweigerung angegeben ist; c)  einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist. (2)   Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht. Artikel 180 Spezifische Anforderungen an den Eingang von Zuchtmaterial und abgepackten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die aus der Union stammt bzw. stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ in die Union zurückkehrt bzw. zurückkehren (1)   Sendungen von Zuchtmaterial und abgepackten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a)  Das Zuchtmaterial ist im ursprünglichen Behälter verblieben und die Verpackung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs ist intakt; b)  das Zuchtmaterial und die Erzeugnisse tierischen Ursprungs wird bzw. werden begleitet von: i)  dem Original der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Herkunftsorts ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung; )  einem der folgenden Dokumente, in denen der Grund für die Verweigerung und gegebenenfalls Ort und Datum der Entladung, Lagerung und Neuverladung im ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ angegeben ist und in denen bestätigt wird, dass die Anforderungen von Buchstabe c erfüllt sind: —  einer Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ ; oder —  im Falle von Transportbehältern/Containern mit intakter Original-Plombe, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers; iii)  einer Erklärung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist; c)  wenn das Zuchtmaterial bzw. die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Buchstabe a und b im ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ entladen wurde, hat die zuständige Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ bescheinigt, dass i)  das Zuchtmaterial bzw. die Erzeugnisse tierischen Ursprungs keiner anderen Handhabung außer Entladung, Lagerung und Neuverladung unterzogen wurde(n); ii)  wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um eine Kontamination des Transportbehälters/Containers des Zuchtmaterials oder der Verpackung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit Krankheitserregern der gelisteten Seuchen während der Entladung, Lagerung und Neuverladung zu vermeiden. (2)   Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht. Artikel 181 Spezifische Anforderungen an den Eingang von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein gelistetes ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ in die Union zurückkehren (1)   Sendungen von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines gelisteten ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a)  Das verweigernde ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ ist für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union zurückkehren sollen, gelistet; b)  die Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden begleitet von: i)  dem Original der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Abschrift der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung; ii)  einem der folgenden Dokumente: —  einer amtlichen Erklärung der zuständigen oder einer anderen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ , in dem der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist und in der bestätigt wird, dass die Plombe an dem Fahrzeug bzw. dem Transportbehälter/Container nur zu amtlichen Zwecken geöffnet wurde und die Erzeugnisse so wenig wie möglich und nur soweit für diese Zwecke erforderlich gehandhabt und insbesondere nicht entladen wurden und dass das Fahrzeug bzw. der Transportbehälter/Container im Anschluss unverzüglich neu verplombt wurde; oder —  im Falle von verplombten Sendungen, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der der Grund für die Verweigerung angegeben ist; iii)  einer Erklärung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist. (2)   Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht. Artikel 182 Spezifische Anforderungen an den Eingang von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein nicht gelistetes Drittland in die Union zurückkehren (1)   Sendungen von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ , das für den Eingang in die Union der zurückkehrenden betreffenden Art und Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs nicht gelistet ist, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a)  Die Sendung ist mit intakter Original-Plombe verplombt; b)  die Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden begleitet von: i)  dem Original der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung; ii)  einem der folgenden Dokumente: —  einer amtlichen Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ , in dem der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist; —  einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der der Grund für die Verweigerung angegeben ist; iii)  einer Erklärung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und worin der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist. (2)   Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht. ▼M2 TEIL VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN ▼M2 Artikel 182a Übergangsmaßnahmen (1)  

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.