Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bracht werden, wenn a)  diese Erzeugnisse zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind; b)  ihr Gesamtgewicht 2 kg pro Person nicht übersteigt; c)  diese Erzeugnisse vor dem Öffnen nicht gekühlt werden müssen; d)  es sich bei den Erzeugnissen um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher handelt; e)  die Packung nicht geöffnet ist, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch. Artikel 165 Ausnahme von Tiergesundheitsanforderungen an zum persönlichen Verbrauch bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus bestimmten ►C3  Drittländern, Gebieten ◄ oder Zonen derselben stammen (1)   Abweichend von den Anforderungen gemäß Teil I Artikel 3 bis 10, ausgenommen Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i, und den Artikeln 120 bis 163 dürfen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn diese Erzeugnisse für den persönlichen Verbrauch bestimmt sind und aus ►C3  Drittländern, Gebieten ◄ oder Zonen derselben stammen, die auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen mit der Union über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Eingang bestimmter Mengen von für den persönlichen Verbrauch bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet sind. (2)   Das Gesamtgewicht, das pro Person in die Union verbracht werden kann, darf das für das betreffende ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ in der Liste festgelegte Höchstgewicht nicht überschreiten. TEIL V TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5 AN DEN EINGANG VON WASSERTIEREN GELISTETER ARTEN UND DARAUS GEWONNENEN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION UND IHRE ANSCHLIEẞENDE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG TITEL 1 ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON WASSERTIEREN GEMÄẞ ARTIKEL 1 ABSATZ 6 UND DARAUS GEWONNENEN ERZEUGNISSEN IN DIE UNION ▼C3 Artikel 166 Inspektion von Wassertieren vor dem Versand Sendungen von anderen Wassertieren als den in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Wassertiere einer klinischen Inspektion unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ausfuhrdrittland, -gebiet, einer Zone oder eines Kompartiments derselben innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen von Seuchen und anormal hohen Sterblichkeitsraten durchgeführt wurde. ▼M4 Die klinische Untersuchung gemäß Absatz 1 kann jedoch von einem Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe durchgeführt werden, sofern dieser Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe von dem betreffenden Drittland oder Gebiet nach dessen nationalem Recht zur Ausübung dieser Tätigkeit befugt wird. ▼B Artikel 167 Versand von Wassertieren in die Union Sendungen von Wassertieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen: ▼C2 a)  Außer im Falle der in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten Wassertiere wurden die Tiere von ihrem Herkunftsort auf direktem Weg in die Union versandt; ▼M2 b)  bei der Beförderung in der Luft, zu Wasser, auf der Schiene oder auf der Straße wurden die Tiere nicht in einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben, das bzw. die nicht für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren gelistet ist, aus ihrem Transportbehälter/Container entnommen, und das Wasser, in dem sie befördert wurden, wurde nicht in einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben ausgetauscht, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren in die Union gelistet ist; ▼B c)  die Tiere wurden nicht unter Bedingungen befördert, die ihren Gesundheitszustand gefährden, insbesondere: i)  wurden die Tiere gegebenenfalls in Wasser gegeben und befördert, durch das ihr Gesundheitsstatus nicht beeinträchtigt wurde; ii)  waren die Transportmittel und die Transportbehälter/Container so konstruiert, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere während des Transports nicht gefährdet war; iii)  wurde der Transportbehälter/Container bzw. das Bünnschiff vor der Verladung zum Versand in die Union entsprechend einem Protokoll und mit von der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ zugelassenen Produkten gereinigt und desinfiziert, um sicherzustellen, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere während des Transports nicht gefährdet wird; ▼M2 d)  von der Verladung am Herkunftsort bis zur Ankunft in der Union wurden die Tiere nicht in demselben Wasser oder Transportbehälter/Container bzw. mit demselben Bünnschiff wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder nicht für den Eingang in die Union bestimmte Wassertiere befördert; ▼B e)  sofern ein Wasseraustausch in einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben, das bzw. die für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren gelistet ist, erforderlich war, hat dieser Austausch den Gesundheitsstatus der beförderten Tiere nicht gefährdet und wurde entsprechenden den folgenden Vorschriften durchgeführt: i)  im Falle der Beförderung zu Land erfolgt der Austausch an Wasseraustauschstellen, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiet, in dem der Wasseraustauch stattfindet, zugelassen sind; ii)  im Falle der Beförderung mit einem Bünnschiff erfolgte der Austausch in einer Entfernung von mindestens 10 km zu Aquakulturbetrieben, die sich auf der Strecke vom Herkunftsort zum Bestimmungsort in der Union befinden. Artikel 168 Transport von Wassertieren auf dem Seeweg ▼M4 Außer im Falle der in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten Wassertiere gilt: Wenn der Versand von Sendungen von Wassertieren in die Union — wenn auch nur streckenweise — die Beförderung mit einem Schiff bzw. Bünnschiff umfasst, dürfen diese im Einklang mit Artikel 167 beförderten Sendungen von Wassertieren nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere der Sendung neben der Veterinärbescheinigung auch von einer am Tag des Einlaufens des Schiffes im Ankunftshafen vom Kapitän des Schiffs unterzeichneten Erklärung begleitet sind, die folgende Angaben enthält: ▼B a)  Ausgangshafen in dem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ ; b)  Ankunftshafen in der Union; c)  gegebenenfalls Anlaufhäfen außerhalb des ►C3  Herkunftsdrittlands, -gebiets ◄ oder der Zone derselben; d)  Bestätigung, dass während des gesamten Transports der Wassertiersendung vom Ausgangshafen im ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ zum Ankunftshafen in der Union die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 167 erfüllt waren. Artikel 169 Spezifische Beförderungs- und Kennzeichnungsvorschriften (1)   Sendungen von Wassertieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere der Sendung mit einem lesbaren Etikett an der Außenseite des Transportbehälters/Containers gekennzeichnet oder, bei Transport mit einem Bünnschiff, im Schiffsmanifest verzeichnet sind, wobei auf die für die betreffende Sendung ausgestellte Veterinärbescheinigung verwiesen wird. (2)   Das in Absatz 1 genannte lesbare Etikett enthält ferner folgende Angaben: a)  Anzahl der in der Sendung enthaltenen Transportbehälter/Container; b)  Bezeichnung der in jedem Transportbehälter/Container vorhandenen Art; c)  für jede vorhandene Art Anzahl der Tiere in jedem Transportbehälter/Container; d)  Zweck, für den die Tiere bestimmt sind. ▼M4 (3)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen und beim Eingang in die Union zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, genügen den folgenden Anforderungen: a)  Sie sind mit einem lesbaren Etikett an der Außenseite des Transportbehälters/Containers gekennzeichnet, wobei auf die für die betreffende Sendung ausgestellte Veterinärbescheinigung verwiesen wird; b)  Auf dem unter Buchstabe a genannten lesbaren Etikett sind ferner die entsprechenden folgenden Vermerke angegeben: i)  „Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderem als lebendem Fisch, die zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt sind“; ii)  „Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen als lebenden Weichtieren, die zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt sind“; iii)  „Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen als lebenden Krebstieren, die zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt sind“. ▼B Artikel 170 Anforderungen in Bezug auf das ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder eine Zone bzw. ein Kompartiment derselben und in Bezug auf den Herkunftsbetrieb (1)   Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs der Sendung aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ , einer Zone oder einem Kompartiment derselben kommen, das bzw. die die folgenden Anforderungen erfüllt: a)  Es/Sie ist frei von den folgenden gelisteten Seuchen: i)  bei Wassertieren auftretende Seuchen der Kategorien A und B; ii)  relevante Seuchen der Kategorie C, wenn die Wassertiere oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, die in Bezug auf die betreffenden Seuchen über den Seuchenfreiheitsstatus oder ein zugelassenes Tilgungsprogramm verfügen; iii)  Seuchen der Kategorie C in allen Fällen, in denen Wassertiere zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind; ▼M4 iv)  Seuchen, für die bestimmte Mitgliedstaaten die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 175 ergriffen haben, wenn eine Sendung relevante Arten enthält, die in Anhang XXIX aufgeführt sind, und sie für einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment bestimmt ist, der/die in Anhang I oder II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 der Kommission ( 13 ) aufgeführt ist; ▼B b)  alle Eingänge von Wassertieren gelisteter Arten in das ►C3  Drittland, Gebiet ◄ , eine Zone oder ein Kompartiment derselben, das bzw. die in die Union ausführt, stammen aus einem anderen ►C3  Drittland, Gebiet ◄ , einer Zone oder einem Kompartiment derselben, das bzw. die frei von den unter Buchstabe a genannten Seuchen ist; c)  Wassertiere gelisteter Arten wurden im ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ nicht gegen Seuchen der Kategorie A, der Kategorie B und, falls relevant, der Kategorie C geimpft. (2)   Sendungen von ►C3  Tieren aus Aquakultur ◄ und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden ►C3  Tieren aus Aquakultur ◄ stammen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die ►C3  Tiere aus Aquakultur ◄ und Erzeugnisse tierischen Ursprungs der Sendung aus einem Betrieb kommen, der a)  gemäß Anforderungen registriert wurde, die mindestens genauso streng sind wie die in Teil IV Titel II Kapitel 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten; oder b)  gemäß Anforderungen zugelassen wurde, die mindestens genauso streng sind wie die in Teil IV Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Teil II Titel I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission ( 14 ) hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern [SANTE/7208/2019] festgelegten. Artikel 171 Vektorenarten (1)   Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführten Arten gelten nur unter den in Anhang XXX dargelegten Bedingungen als Vektoren für diese Seuchen. (2)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs von anderen Wassertieren als lebenden Wassertieren der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführten Arten gelten nicht als Vektoren für die in dem genannten Anhang aufgeführten Seuchen, wenn sie in die Union verbracht werden. Artikel 172 Ausnahmen für bestimmte Kategorien von Wassertieren gelisteter Arten ▼M2 Abweichend von Artikel 170 Absatz 1 gelten die in dem genannten Artikel festgelegten Anforderungen nicht für die folgenden Kategorien von Wassertieren: ▼B a)  Wassertiere, die zur Verarbeitung zum menschlichen Verzehr in einem Betrieb bestimmt sind, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt; b)  Wassertiere, die für Forschungszwecke verwendet werden sollen und für geschlossene Betriebe bestimmt sind, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zugelassen sind; c)  andere als unter Buchstabe b dieses Artikels genannte wild lebende Wassertiere, vorausgesetzt, sie wurden in einem Quarantänebetrieb unter Quarantäne gestellt, der für diesen Zweck zugelassen ist von der zuständigen Behörde i)  im Herkunftsdrittland; oder ii)  in der Union; d)  Weichtiere oder Krebstiere, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zum menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und nicht mehr als lebende Tiere überleben können, wenn sie ins Wasser zurückgebracht werden; e)  Weichtiere oder Krebstiere, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zum menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind; f)  lebende Muscheln oder Krebstiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind. Artikel 173 Ausnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen Wassertieren als lebenden Wassertieren Abweichend von Artikel 170 Absatz 1 gelten die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen nicht für die folgenden von anderen als lebenden Wassertieren stammenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs: a)  von anderen als lebenden Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zur Verarbeitung zum menschlichen Verzehr in einem Betrieb bestimmt sind, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt; ▼M2 b)  für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Union bestimmter Fisch, der vor dem Versand in die Union geschlachtet und ausgenommen wurde. ▼B Artikel 174 Handhabung von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen, nach ihrem Eingang in die Union ▼M4 (1)   Nach ihrem Eingang in die Union werden Sendungen von: a)  anderen als den in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten Wassertieren auf direktem Weg zu ihrem Bestimmungsort in der Union befördert; b)  Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren angemessen gehandhabt, um sicherzustellen, dass natürliche Gewässer nicht kontaminiert werden. ▼B (2)   Wassertiere und von anderen als lebenden Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht wurden, dürfen von dem Unternehmer in der Union nicht in natürlichen Gewässern freigesetzt oder anderweitig eingesetzt werden, es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Freisetzung oder Einsetzung erfolgt, genehmigt. ▼M2 (3)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats darf die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Genehmigung nur dann erteilen, wenn die Freisetzung oder Einsetzung in natürlichen Gewässern den Gesundheitsstatus der dortigen Wassertiere nicht gefährdet, und die Freisetzung in offenen Gewässern muss in allen Fällen der Anforderung gemäß Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii entsprechen. ▼B (4)   Das Wasser, in dem die Sendungen von Wassertieren transportiert werden, wird von dem Unternehmer angemessen gehandhabt, um eine Kontamination der natürlichen Gewässer in der Union zu vermeiden. ▼M4 TITEL 2 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN ZUR BEGRENZUNG DER AUSWIRKUNGEN VON BESTIMMTEN ANDEREN SEUCHEN ALS DEN IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 BUCHSTABE D DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 GENANNTEN ▼M2 Artikel 175 Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen zur Begrenzung der Auswirkungen von Seuchen, für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen haben genehmigen lassen (1)   Die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen gegen andere gelistete Seuchen als die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung haben genehmigen lassen, treffen Maßnahmen, um die Einschleppung dieser Seuchen durch die Anwendung zusätzlicher Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in diese Mitgliedstaaten von Sendungen von Wassertieren und von aus anderen als lebenden Wassertieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs der Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, zu verhindern. ▼B (2)   Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde gestattet den Eingang von Sendungen von Wassertierarten, die empfänglich für die in Absatz 1 genannten Seuchen sind, nur dann, wenn im ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ keine Impfungen gegen diese Seuchen durchgeführt wurden. (3)   Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde stellt sicher, dass Wassertiere der in Absatz 2 genannten Arten, die in ein ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ , eine Zone oder ein Kompartiment derselben verbracht werden, aus einem anderen Drittland, einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment stammen, das bzw. die ebenfalls frei von der relevanten Seuche ist. (4)   Die in den Artikeln 172 und 173 vorgesehenen Ausnahmen gelten für die in Absatz 2 genannten Wassertiere und aus Wassertieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nationale Maßnahmen gegen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Seuchen ergriffen haben. (5)   Die Handhabung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Wassertiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse nach dem Eingang in die Union entspricht den in Artikel 174 festgelegten Bedingungen. TEIL VI SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER WAREN GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5, DEREN ENDGÜLTIGER BESTIMMUNGSORT AUẞERHALB DER UNION LIEGT, UND FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER WAREN, DIE AUS DER UNION STAMMEN UND DORTHIN ZURÜCKKEHREN Artikel 176 Anforderungen an die Durchfuhr durch die Union (1)   Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und nicht aus der Union stammen, aber durch die Union durchgeführt werden und für einen Ort außerhalb der Union bestimmt sind, dürfen nur dann durch die Union hindurchgeführt werden, a)  wenn sie alle einschlägigen Anforderungen an den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.