Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mhüllen in die Union Sendungen von Tierdarmhüllen, die die Anforderungen gemäß Artikel 148 nicht erfüllen, dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie den folgenden risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang XXVI Teil 2 unterzogen wurden: a)  den Behandlungen „Tierdarmhülle 1“ oder „Tierdarmhülle 2“, wenn die für die Verarbeitung zu Tierdarmhüllen verwendeten Blasen und Därme von Rindern, Schafen, Ziegen oder gehaltenen Schweinen stammen; b)  den Behandlungen „Tierdarmhülle 3“, „Tierdarmhülle 4“ oder „Tierdarmhülle 5“, wenn die für die Verarbeitung zu Tierdarmhüllen verwendeten Blasen und Därme von anderen als den unter Buchstabe a genannten Tierarten stammen. TITEL 4 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON MILCH, MILCHERZEUGNISSEN, KOLOSTRUM UND ERZEUGNISSEN AUF KOLOSTRUMBASIS IN DIE UNION KAPITEL 1 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis Artikel 153 Herkunftsland der Rohmilch, des Kolostrums und der Erzeugnisse auf Kolostrumbasis Sendungen von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Rohmilch, das Kolostrum und die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis der Sendung aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die für einen Zeitraum von mindestens 12 Monate vor dem Datum des Melkens frei von Maul- und Klauenseuche und Infektionen mit dem Rinderpest-Virus war und in dem bzw. in der in diesem Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft wurde. Artikel 154 Tiere, von denen Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis gewonnen werden (1)   Sendungen von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Rohmilch, das Kolostrum oder die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis der Sendung von Tieren der Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis oder Camelus dromedarius gewonnen wurde(n). (2)   Sendungen von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Rohmilch, das Kolostrum oder die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis der Sendung von Tieren gewonnen wurde(n), für die vor dem Datum des Melkens in dem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ des Melkens oder der Zone derselben ein durchgängiger Haltungszeitraum von mindestens 3 Monaten eingehalten wurde. ▼M2 (3)   Für die Tiere, von denen die Rohmilch, das Kolostrum oder die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis stammt bzw. stammen, die bzw. das für den Eingang in die Union bestimmt ist bzw. sind, ist es nicht erforderlich, den in Absatz 2 genannten Haltungszeitraum einzuhalten, sofern die Tiere in das Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben verbracht wurden: a)  aus einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union gelistet ist, und die Tiere dort mindestens 3 Monate vor der Melkung verblieben sind; oder b)  aus einem Mitgliedstaat. ▼B KAPITEL 2 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Milcherzeugnisse ▼M6 Artikel 155 Behandlung von Milcherzeugnissen Sendungen von Milcherzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung im Einklang mit Artikel 121 und wie in Artikel 156 bzw. 157 vorgeschrieben behandelt wurden. ▼M4 Artikel 156 Milcherzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen Sendungen von Milcherzeugnissen, die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die für den Eingang von Rohmilch in die Union gelistet ist, dürfen in die Union verbracht werden, ohne einer spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII unterzogen worden zu sein, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung folgenden Anforderungen genügen: a)  Die Rohmilch oder das daraus hergestellte Milcherzeugnis, aus der/dem sie erzeugt wurden, wurde von Tieren der Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius gewonnen; b)  die Rohmilch oder das daraus hergestellte Milcherzeugnis, die bzw. das für die Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendet wurde, entsprach den einschlägigen allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gemäß den Artikeln 3 bis 10 sowie den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Rohmilch in die Union gemäß den Artikeln 153 und 154 und war daher für den Eingang in die Union zulässig und stammt aus: i)  dem gelisteten Drittland, Gebiet oder der Zone derselben, in dem bzw. in der die Milcherzeugnisse verarbeitet wurden; ii)  einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben als dem gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. in der die Milcherzeugnisse verarbeitet wurden und das bzw. die für den Eingang von Rohmilch in die Union zugelassen ist; oder iii)  einem Mitgliedstaat. ▼M6 Artikel 157 Milcherzeugnisse, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen (1)   Sendungen von Milcherzeugnissen, die den Anforderungen gemäß Artikel 156 nicht entsprechen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung mindestens einer der in Spalte A der Tabelle in Anhang XXVII aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, sofern a)  sie aus Rohmilch oder daraus hergestellten Milcherzeugnissen verarbeitet und von Tieren der Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis oder Camelus dromedarius gewonnen wurden; b)  das Herkunftsdrittland, -gebiet oder die Zone derselben für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Melkens nicht frei von Maul- und Klauenseuche und Infektionen mit dem Rinderpest-Virus war oder in diesem Zeitraum gegen diese Seuchen geimpft wurde. (2)   Sendungen von Milcherzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung mindestens einer der in Spalte B der Tabelle in Anhang XXVII aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, falls die Rohmilch oder die daraus hergestellten Milcherzeugnisse, die für die Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendet wurden, von anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Tierarten stammen. (3)   Sendungen von Milcherzeugnissen, für deren Verarbeitung Rohmilch oder daraus hergestellte Milcherzeugnisse von mehr als einer Tierart verwendet wurde(n), dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Milcherzeugnisse entweder: a)  mindestens der strengsten der für jede Herkunftstierart festgelegten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, wenn das Vermischen der Rohmilch bzw. der Milcherzeugnisse vor der endgültigen Verarbeitung zu dem jeweiligen Milcherzeugnis erfolgt; oder b)  der risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die für jede Herkunftstierart festgelegt wurde, wenn das Vermischen der Erzeugnisse nach der Verarbeitung der einzelnen Zutaten des Milcherzeugnisses erfolgt. ▼B TITEL 5 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON EIERN UND EIPRODUKTEN IN DIE UNION KAPITEL 1 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eier Artikel 158 ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Eier stammen Sendungen von Eiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eier der Sendung aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza anwendet, das den folgenden Anforderungen entspricht: a)  Anhang II der vorliegenden Verordnung; oder b)  dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Artikel 159 Herkunftsbetrieb der Eier Sendungen von Eiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eier der Sendung aus einem Betrieb stammen, der den folgenden Anforderungen genügt: a)  In den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier und bis zum Datum der Ausstellung der Bescheinigung für den Eingang in die Union gab es weder einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit; und b)  im Umkreis von 10 km um den Betrieb, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, gab es mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier und bis zum Datum der Ausstellung der Bescheinigung für den Eingang in die Union weder einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit. KAPITEL 2 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eiprodukte ▼M6 Artikel 160 Herkunftsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Eiprodukte stammen Sendungen von Eiprodukten dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eiprodukte der Sendung entweder: a)  aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die für den Eingang von Eiern in die Union gelistet ist und ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza durchführt, das den Anforderungen entspricht, die festgelegt sind in i)  Anhang II der vorliegenden Verordnung; oder ii)  dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH); oder wenn sie b)  aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die für den Eingang von Eiprodukten in die Union gelistet ist und in dem bzw. der sie einer geeigneten risikomindernden Behandlung gemäß den Tabellen in Nummer 1 und 2 in Anhang XXVIII unterzogen wurden, um das Virus der hochpathogenen Aviären Influenza und das Virus der Newcastle-Krankheit abzutöten. ▼B Artikel 161 Herkunftsbetrieb der Eier Sendungen von Eiprodukten dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn für die Verarbeitung der Eiprodukte der Sendung Eier verwendet wurden, die aus einem Betrieb stammen, a)  in dem es in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier weder einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab; b)  in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, i)  es mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier keinen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza gab; oder ii)  es in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza gab und die Eiprodukte einer der risikomindernden Behandlungen für Eiprodukte gemäß Anhang XXVIII Nummer 1 unterzogen wurden; c)  in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, i)  es mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier keinen Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab; oder ii)  es in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier einen Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab und die Eiprodukte einer der risikomindernden Behandlungen für Eiprodukte gemäß Anhang XXVIII Nummer 2 unterzogen wurden. TITEL 6 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON VERARBEITETEN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS, DIE IN ZUSAMMENGESETZEN ERZEUGNISSEN ENTHALTEN SIND, IN DIE UNION ▼M1 Artikel 162 Zusammengesetzte Erzeugnisse, die Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Erzeugnisse auf Kolostrumbasis und/oder Eiprodukte enthalten (1)   Sendungen der folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zusammengesetzten Erzeugnisse der Sendungen aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben kommen, das bzw. die für den Eingang der spezifischen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in diesen zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, gelistet ist: a)  zusammengesetzte Erzeugnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten; b)  nicht haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse und/oder Eiprodukte enthalten: c)  zusammengesetzte Erzeugnisse, die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten. ▼B (2)   Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in den in Absatz 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, a)  folgenden Anforderungen entsprechen: i)  den einschlägigen allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gemäß Teil 1 dieser Verordnung; ▼M6 ii)  den Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union gemäß den Titeln 1, 3, 4 und 5 dieses Teils; ▼B b)  gewonnen wurden in i)  demselben gelisteten ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder derselben Zone derselben, aus dem bzw. der die zusammengesetzten Erzeugnisse stammen; ▼M6 ii)  einem Mitgliedstaat; oder ▼B iii)  einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelistet ist, ohne dass dafür eine spezifische risikomindernde Behandlung gemäß den Artikeln 148 und 156 erforderlich ist, wenn das ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder die Zone derselben, in dem bzw. in der die zusammengesetzten Erzeugnisse hergestellt wurden, ebenfalls für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union ohne spezifische risikomindernde Behandlung gelistet ist. ▼M6 Artikel 163 Spezifische Anforderungen an bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse oder Eiprodukte oder beides enthalten (1)   Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder Fleischerzeugnisse — ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufgeführt sind — enthalten und die so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, dürfen in die Union verbracht werden, wenn sie Folgendes enthalten: a)  Milcherzeugnisse, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen: i)  die Milcherzeugnisse wurden entweder in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen, das bzw. die für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden; und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, falls abweichend, ebenfalls für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden; ii)  die Milcherzeugnisse wurden einer risikomindernden Behandlung gemäß Spalte A oder B der Tabelle in Anhang XXVII unterzogen, die für die Tierarten relevant ist, von denen die Milch stammt, unter der Voraussetzung, dass die Milcherzeugnisse entweder in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, und in dem bzw. der diese risikomindernde Behandlung angewandt wurde; und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, ist für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden; iii)  die Milcherzeugnisse wurden einer risikomindernden Behandlung gemäß Spalte A oder B der Tabelle in Anhang XXVII unterzogen, die für die Tierarten relevant ist, von denen die Milch stammt, unter der Voraussetzung, dass die Milcherzeugnisse in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, und in dem bzw. der diese risikomindernde Behandlung angewandt wurde; und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, falls abweichend, ist ebenfalls für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden; iv)  die Milcherzeugnisse wurden einer risikomindernden Behandlung gemäß Spalte B der Tabelle in Anhang XXVII unterzogen, unabhängig von der Tierart, von der die Milch stammt, unter der Voraussetzung, dass die Milcherzeugnisse entweder in einem Mitgliedstaat, in dem diese risikomindernde Behandlung angewandt wurde, oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, und in dem bzw. der diese risikomindernde Behandlung angewandt wurde, oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, und in dem bzw. der diese spezifische risikomindernde Behandlung angewandt wurde; und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, ist für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet; b)  Eiprodukte, die einer geeigneten risikomindernden Behandlung gemäß den Tabellen in Nummer 1 und 2 in Anhang XXVIII unterzogen wurden, um das Virus der hochpathogenen Aviären Influenza und das Virus der Newcastle-Krankheit abzutöten; und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, falls abweichend, ist ebenfalls für den Eingang von Eiprodukten in die Union gelistet. (2)   Abweichend von Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv enthalten, und Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die Eiprodukte gemäß Absatz 1 Buchstabe b enthalten, die so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, wenn diese zusammengesetzten Erzeugnisse in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben hergestellt wurden, das bzw. die nicht ausdrücklich für den Eingang dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union gelistet ist, aber gemäß der vorliegenden Verordnung entweder für den Eingang von Fleischerzeugnissen, Milcherzeugnissen oder Eiprodukten oder für den Eingang von Fischereierzeugnissen in die Union gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist. (3)   Abweichend von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels in die Union verbracht werden, wenn ihnen eine Erklärung beigefügt ist, die einer privaten Bestätigung im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission ( 11 ) entspricht. (4)   Die in Absatz 3 genannte Erklärung: a)  wird Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen nur beigefügt, wenn die zusammengesetzten Erzeugnisse ihren endgültigen Bestimmungsort in der Union haben; b)  wird vom Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) ausgestellt und unterzeichnet, der für den Eingang der Sendung zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union verantwortlich ist und bescheinigt, dass die zusammengesetzten Erzeugnisse in der Sendung die Anforderungen von Absatz 1 oder 2 oder beiden erfüllen. ▼B TITEL 7 SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINGANG VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS, DIE FÜR DEN PERSÖNLICHEN VERBRAUCH BESTIMMT SIND, IN DIE UNION Artikel 164 Ausnahme von den Tiergesundheitsanforderungen und den zusätzlichen Eingangsanforderungen an Säuglingsmilch, Säuglingsnahrung und Spezialnahrung für den persönlichen Verbrauch Abweichend von den Anforderungen von Teil I Artikel 3 bis 10 und der Artikel 120 bis 163 dürfen Sendungen von Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen benötigter Spezialnahrung, das bzw. die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthält, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union ver

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.