Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ieben ist; oder b)  als Eintagsküken, Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel oder zur Schlachtung bestimmtes Geflügel aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang dieser Waren in die Union gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt worden ist, wobei die Einfuhr unter Einhaltung von Tiergesundheitsanforderungen erfolgt ist, die mindestens genauso streng sind wie die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung. Artikel 141 ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Geflügelfleisch stammt Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt: a)  es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und den Anforderungen entspricht, die festgelegt sind in: i)  Anhang II der vorliegenden Verordnung; oder ii)  dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE); b)  es bzw. sie gilt im Einklang mit Artikel 38 als frei von hochpathogener Aviärer Influenza; c)  sofern in dem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ oder der Zone derselben Impfungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza durchgeführt wurden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -gebiets Garantien dafür gegeben, dass i)  das Impfprogramm den Anforderungen in Anhang XIII entspricht; ii)  das unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Überwachungsprogramm neben den Anforderungen gemäß Anhang II auch den Anforderungen gemäß Anhang XIII Nummer 2 entspricht; iii)  sie sich verpflichtet, die Kommission über jegliche Änderungen des Impfprogramms, das in dem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben durchgeführt wird, in Kenntnis zu setzen; d)  das ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder die Zone derselben i)  gilt in Bezug auf frisches Fleisch von anderem Geflügel als Laufvögeln im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit; ii)  gilt in Bezug auf frisches Fleisch von Laufvögeln entweder —  im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit; oder —  zwar nicht als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit im Einklang mit Artikel 39, aber die zuständige Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ hat Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit in Bezug auf Isolierung, Überwachung und Untersuchung gemäß Anhang XIV gegeben; e)  wenn Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ Garantien dafür gegeben, dass i)  die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder ii)  die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel, von dem das frische Fleisch gewonnen wurde, den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 3 an frisches Geflügelfleisch genügt, das aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; f)  es bzw. sie hat sich verpflichtet, der Kommission im Falle eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit die folgenden Informationen zu übermitteln: i)  Informationen zur Seuchenlage innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit; ii)  regelmäßige Sachstandsberichte zur Seuchenlage; g)  Das ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder eine Zone derselben hat sich verpflichtet, dem Referenzlabor der Europäischen Union für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit Virusisolate von den ersten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit zu übermitteln. Artikel 142 Herkunftsbetrieb des Geflügels Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Geflügel stammt, das aus einem Betrieb kommt, a)  in dem und in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; b)  der — im Falle von frischem Fleisch von Laufvögeln, die aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist — die in Anhang XIV Nummer 3 Buchstaben b und c festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Laufvögel, Bruteier und frisches Fleisch von Laufvögeln aus einem ►C3  Drittland oder Gebiet ◄ , das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, erfüllt. Artikel 143 Geflügel, von denen das frische Fleisch stammt (1)   Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren gewonnen wurde, die nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza oder eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden oder die den folgenden Anforderungen entsprechen: a)  Wenn sie gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden; b)  wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, i)  hat die zuständige Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe —  den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder —  den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel, von dem das frische Fleisch gewonnen wurde, den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 3 an frisches Geflügelfleisch genügt, das aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; ii)  sind für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln. (2)   Sendungen von frischem Geflügelfleisch, das für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet mit Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Geflügel stammt, das in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung keine Impfung gegen die Newcastle-Krankheit unter Verwendung eines Lebendimpfstoffs erhalten hat. Artikel 144 Herkunftsbetrieb des frischen Geflügelfleisches Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Schlachthof gewonnen wurde, der a)  zum Zeitpunkt der Schlachtung weder Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit noch amtlichen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen nach nationalem Recht unterlag; b)  um den in einem Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist. ABSCHNITT 2 SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH VON ►C5  WILDGEFLÜGEL ◄ Artikel 145 ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch von ►C5  Wildgeflügel ◄ stammt Sendungen von frischem Fleisch von ►C5  Wildgeflügel ◄ dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt: a)  Es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und folgenden Anforderungen entspricht: i)  Anhang II der vorliegenden Verordnung; oder ii)  dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE); b)  es bzw. sie unterlag mindestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt der Tötung keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit. Artikel 146 Herkunftsbetrieb des frischen Fleisches von ►C5  Wildgeflügel ◄ Sendungen von frischem Fleisch von ►C5  Wildgeflügel ◄ dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Wildverarbeitungsbetrieb gewonnen wurde, a)  der zum Zeitpunkt der Verarbeitung weder Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit noch amtlichen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag; b)  in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Eingangs der Tierkörper weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist. TITEL 3 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON FLEISCHERZEUGNISSEN UND TIERDARMHÜLLEN IN DIE UNION Artikel 147 Behandlung von Fleischerzeugnissen Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Fleischerzeugnisse der Sendung im Einklang mit Artikel 121 und wie in Artikel 148 bzw. 149 vorgeschrieben behandelt wurden. ▼M6 Artikel 148 Fleischerzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen, falls die Fleischerzeugnisse der Sendung keiner risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn a)  das Herkunftsdrittland, -gebiet oder die Zone derselben für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union gelistet ist und der Eingang von diesem frischen Fleisch in die Union nicht den in Teil IV Titel 2 Kapitel 1 und 2 festgelegten spezifischen Bedingungen unterliegt; b)  das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch sämtlichen Anforderungen an den Eingang von frischem Fleisch in die Union entsprach und daher zum Eingang in die Union zulässig war und aus mindestens einem der Folgenden stammt: i)  dem Drittland, Gebiet oder der Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde, ii)  einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union ohne Verpflichtung zur Anwendung der spezifischen Bedingungen gemäß Anhang XXV Teil B gelistet ist, iii)  einem Mitgliedstaat. ▼B Artikel 149 Fleischerzeugnisse, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen ▼M6 (1)   Sendungen von Fleischerzeugnissen, die nicht die Anforderungen von Artikel 148 erfüllen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse mindestens der risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, die von der Union für das Herkunftsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das Fleischerzeugnis stammt, gemäß Artikel 121 in der Liste festgelegt wurde, und wenn das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch aus mindestens einem der Folgenden stammt: a)  dem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde, oder b)  einem gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union ohne Verpflichtung zur Anwendung der spezifischen Bedingungen gemäß Anhang XXV Teil B zugelassen ist, c)  einem Mitgliedstaat. ▼B (2)   Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse mindestens der risikomindernden Behandlung „B“ gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, wenn das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die a)  nicht dem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben entspricht, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis gewonnen wurde; b)  auch für den Eingang von Fleischerzeugnissen der betreffenden Arten in die Union gelistet ist, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen, die für das betreffende ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder die betreffende Zone derselben und die jeweilige Art gemäß Artikel 121 explizit von der Union in der Liste festgelegt worden ist. (3)   Sendungen von Fleischerzeugnissen, für deren Verarbeitung frisches Geflügelfleisch verwendet wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse mindestens der risikomindernden Behandlung „D“ gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, wenn das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammt, a)  das bzw. die für den Eingang von frischem Geflügelfleisch in die Union gelistet ist; b)  in dem bzw. in der ein Fall oder Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist. (4)   Sendungen von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch von mehr als einer Tierart aus dem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a)  die Fleischerzeugnisse wurden der strengsten der gemäß Artikel 121 für das ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder eine Zone derselben und die betreffende Herkunftstierart in der Liste festgelegten risikomindernden Behandlungen unterzogen, wenn das frische Fleisch vor der endgültigen Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen vermischt wird; oder b)  die Fleischerzeugnisse wurden der risikomindernden Behandlung unterzogen, die gemäß Artikel 121 für das ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben und die betreffende Herkunftstierart in der Liste festgelegt wurde, wenn das Vermischen der Fleischerzeugnisse nach der Verarbeitung der einzelnen Zutaten des Fleischerzeugnisses erfolgt ist. (5)   Sendungen von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch von mehr als einer Tierart aus einem anderem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben als dem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder der Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie einer risikomindernden Behandlung gemäß Absatz 1 bzw. 2 unterzogen wurden. ▼M4 Artikel 150 ▼C2 Herkunftsbetrieb der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde ▼M4 Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn für die Verarbeitung der Erzeugnisse frisches Fleisch verwendet wurde, das von Tieren stammt, die aus einem Betrieb bzw., im Falle von wild lebenden Tieren, von einem Ort stammen, in bzw. an dem und in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung oder Tötung der Tiere keine der in der Liste in Anhang I aufgeführten Seuchen, die für die Ursprungstierarten der Fleischerzeugnisse relevant sind, aufgetreten ist. ▼B Artikel 151 Eingang in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ Sendungen von Fleischerzeugnissen aus Geflügelfleisch, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse von Geflügel stammen, das in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung keine Impfung gegen die Newcastle-Krankheit unter Verwendung eines Lebendimpfstoffs erhalten hat. Artikel 152 Spezifische Anforderungen an den Eingang von Tierdar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.