Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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diese Sendungen in einem Transportmittel befördert wurden, das so konzipiert und konstruiert ist und so gewartet wird, dass der Gesundheitsstatus der Erzeugnisse tierischen Ursprungs während des Transports von ihrem Herkunftsort in die Union nicht gefährdet wurde. Artikel 123 Versand von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Versand dieser Sendungen zu ihrem Bestimmungsort getrennt von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs erfolgte, die nicht den einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen. TITEL 2 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON FRISCHEM FLEISCH IN DIE UNION KAPITEL 1 Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch Artikel 124 Versand der gehaltenen Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, zu einem Schlachthof Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Tiere, ausgenommen Farmwild, die an Ort und Stelle getötet wurden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von gehaltenen Tieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen: a)  der Herkunftsbetrieb der Tiere befindet sich entweder i)  in demselben ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder derselben Zone derselben wie der Schlachthof, in dem das frische Fleisch gewonnen wurde; oder ii)  in einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, das oder die zum Zeitpunkt des Versands der Tiere zum Schlachthof für die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union zugelassen war; b)  die gehaltenen Tiere wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in den Schlachthof versandt; c)  während des Transports zu dem unter Buchstabe a genannten Schlachthof i)  wurden die gehaltenen Tiere nicht durch ein ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder eine Zone derselben hindurch befördert, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von frischem Fleisch in die Union gelistet ist; ii)  sind die gehaltenen Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen; d)  die für den Transport der gehaltenen Tiere zu dem unter Buchstabe a genannten Schlachthof verwendeten Transportmittel und Transportbehälter/Container entsprechen den Anforderungen der Artikel 17 und 18; ▼M4 e)  abweichend von Buchstabe c Ziffer i dürfen Sendungen von Geflügel während ihres Transports zum Schlachthof durch eine Zone eines Drittlandes oder Gebiets hindurch befördert werden, die nicht für den Eingang von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union gelistet ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: ▼C2 i)  sowohl der Herkunftsbetrieb des Geflügels als auch die Zone des Drittlands oder Gebiets, die nicht für den Eingang in die Union gelistet ist, und der Schlachthof befinden sich in demselben Drittland oder Gebiet; ▼M4 ii)  die Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch erfolgt ohne Unterbrechung oder Entladen in dieser Zone; iii)  die Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch erfolgt vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege; iv)  bei der Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch wird die nähere Umgebung von Betrieben gemieden, in denen Tiere der Arten gehalten werden, die für die betreffenden Geflügelseuchen gelistet sind; v)  die Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch erfolgt nach Bestandsräumung und Reinigung und Desinfektion der Betriebe, die von Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza oder einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit betroffen sind; vi)  nach der Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch wird das Geflügel auf direktem Wege zum Schlachthof verbracht und innerhalb von sechs Stunden nach seiner Ankunft im Schlachthof geschlachtet. Falls keine geeigneten Alternativen möglich sind und sofern alle Bedingungen gemäß den Ziffern i bis vi erfüllt sind, darf Geflügel, das zum Schlachthof transportiert wird, durch mehr als eine der unter diesem Buchstaben genannten Zonen hindurch befördert werden. ▼B Artikel 125 Versand der Tierkörper wild lebender Tiere oder als Farmwild gehaltener Tiere, die an Ort und Stelle getötet wurden Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Tiere oder als Farmwild gehaltener Tiere, die an Ort und Stelle getötet wurden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tierkörpern gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen: a)  die Tierkörper wurden vom Ort der Tötung auf direktem Weg zu einem Wildverarbeitungsbetrieb versandt, der sich in demselben gelisteten ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder derselben Zone derselben befindet; b)  während des Transports zu dem unter Buchstabe a genannten Wildverarbeitungsbetrieb i)  wurden die gehaltenen Tiere nicht durch ein ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder eine Zone derselben hindurch befördert, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von frischem Fleisch in die Union gelistet ist; ii)  sind die Tierkörper nicht mit Tieren oder Tierkörpern mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen; c)  für den Transport der Tierkörper zu dem unter Buchstabe a genannten Wildverarbeitungsbetrieb wurden Transportmittel und Transportbehälter/Container verwendet, die die folgenden Anforderungen erfüllen: ▼M2 i)  sie wurden vor dem Verladen der Tierkörper zum Versand zum Wildverarbeitungsbetrieb mit einem von der zuständigen Behörde des ►C4  Herkunftsdrittlands ◄ oder -gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert; ▼B ii)  sie waren so konstruiert, dass der Gesundheitsstatus der Tierkörper während des Transports nicht gefährdet wurde. Artikel 126 Schlachttier- und Nekropsieuntersuchungen Sendungen von frischem Fleisch gehaltener und wild lebender Tiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren gewonnen wurde, die den folgenden Untersuchungen unterzogen wurden: a)  bei gehaltenen Tieren: i)  einer Schlachttieruntersuchung innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden vor der Schlachtung; ii)  einer Nekropsieuntersuchung unmittelbar nach der Tötung bzw. Schlachtung; b)  im Falle von wild lebenden Tieren: einer Nekropsieuntersuchung unmittelbar nach der Tötung. Die in Absatz 1 genannten Untersuchungen werden von einem amtlichen Tierarzt im ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder in der Zone derselben durchgeführt, um die relevanten Seuchen gemäß Anhang I sowie neu auftretende Seuchen auszuschließen. Artikel 127 Handhabung der Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, während der Tötung oder Schlachtung Sendungen von frischem Fleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren stammt, die während der Tötung bzw. Schlachtung nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind. Artikel 128 Handhabung und Vorbereitung von frischem Fleisch im Herkunftsbetrieb Sendungen von frischem Fleisch werden strikt von frischem Fleisch getrennt, das nicht die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von frischem Fleisch in die Union gemäß den Artikeln 124 bis 146 erfüllt; dies gilt während der Schlachtung, der Zerlegung und a)  bis zur Verpackung des Fleisches zur weiteren Lagerung oder zum Versand in die Union; oder b)  bis zur Ankunft des Fleisches in der Union, wenn es sich um unverpacktes frisches Fleisch handelt. KAPITEL 2 Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch von Huftieren ABSCHNITT 1 ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH GEHALTENER UND WILD LEBENDER HUFTIERE Artikel 129 Herkunftstierart des frischen Fleisches von Huftieren Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von den folgenden Arten stammt: a)  im Falle von gehaltenen Huftieren: von sämtlichen Arten von Huftieren; b)  im Falle von wild lebenden Huftieren und als Farmwild gehaltenen Huftieren: von allen Huftierarten außer von Rindern, Schafen, Ziegen und Hausschweinerassen. Artikel 130 Eingangsverbot für frisches Blut Sendungen von frischem Blut von Huftieren für den menschlichen Verzehr dürfen nicht in die Union verbracht werden. ABSCHNITT 2 SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH GEHALTENER HUFTIERE Artikel 131 Haltungszeitraum vor der Schlachtung oder Tötung der gehaltenen Huftiere, von denen das frische Fleisch stammt (1)   Für die gehaltenen Huftiere, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte frische Fleisch stammt, ist es nicht erforderlich, vor dem Datum der Schlachtung bzw. Tötung einen Haltungszeitraum einzuhalten, sofern die Tiere in das ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder eine Zone derselben verbracht wurden: a)  aus einem anderen ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch derselben Art von Huftieren in die Union gelistet ist, und die gehaltenen Huftiere dort mindestens 3 Monate vor der Schlachtung verblieben sind; oder b)  aus einem Mitgliedstaat. (2)   Für andere als die unter Absatz 1 genannten gehaltenen Huftiere, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte frische Fleisch stammt, ist es erforderlich, unmittelbar vor dem Datum der Schlachtung bzw. Tötung durchgängig den in Anhang XXIII festgelegten Haltungszeitraum einzuhalten, wobei die Tiere a)  im ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder einer Zone derselben verblieben sind; b)  im Herkunftsbetrieb verblieben sind; c)  nicht mit Huftieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind. Artikel 132 Ausnahmeregelung in Bezug auf den Versand der gehaltenen Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, zu einem Schlachthof auf direktem Weg Abweichend von Artikel 124 Buchstabe b dürfen Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere, die den darin genannten Anforderungen nicht entsprechen, in die Union verbracht werden, sofern das frische Fleisch der Sendung von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wurde und a)  die Huftiere nach dem Verlassen des Herkunftsbetriebs und vor ihrer Ankunft im Schlachthof einen einzigen Betrieb durchlaufen haben, der Auftriebe durchführt und den Anforderungen gemäß Artikel 20 Buchstabe b genügt; b)  die zuständige Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ zusätzliche Garantien dafür gegeben hat, dass der Gesundheitsstatus der Huftiere während ihrer Verbringung vom Herkunftsbetrieb zum Schlachthof nicht gefährdet wurde; c)  das ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder die Zone derselben, das bzw. die unter Buchstabe b genannt ist, gemäß der Liste befugt ist, diese Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen. Artikel 133 ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch gehaltener Huftiere stammt (1)   Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den in Anhang XXIV Teil A festgelegten Mindestzeiträumen der Seuchenfreiheit im Hinblick auf die aufgeführten gelisteten Seuchen entspricht, für die die Arten von Huftieren, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, gelistet sind. Die in Unterabsatz 1 genannten Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit können für die in Anhang XXIV Teil B aufgeführten Seuchen verringert werden, sofern die dort festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind; diese spezifischen Bedingungen sind von der Union für das betreffende ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder die betreffende Zone derselben und die jeweiligen Arten, von denen das frische Fleisch stammt, explizit in der Liste festzulegen. (2)   Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der keine Impfungen im Einklang mit der Tabelle in Anhang XXV Teil A gegen die in Absatz 1 genannten gelisteten Seuchen durchgeführt wurden. (3)   Abweichend von Absatz 2 können Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden sein, sofern die von der zuständigen Behörde auferlegten spezifischen Bedingungen gemäß Anhang XXV Teil B Nummer 1 Buchstabe b bzw. Nummer 3.1 Buchstabe a erfüllt sind, die für das betreffende ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder die betreffende Zone derselben und die jeweiligen Arten, von denen das frische Fleisch stammt, explizit von der Union in der Liste festzulegen sind. Artikel 134 Herkunftsbetrieb der gehaltenen Huftiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde (1)   Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Huftieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb kommen, a)  in dem und in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung keine der in Anhang XXIV Teil A aufgeführten gelisteten Seuchen gemeldet wurden, für die die Huftierarten, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte Fleisch stammt, gelistet sind; oder b)  der den spezifischen Bedingungen gemäß Anhang XXV Teil B Nummer 1 Buchstabe b bzw. Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht, die von den zuständigen Behörden des ►C3  Drittlands, Gebiets ◄ oder einer Zone derselben dann auferlegt werden, wenn weniger als 12 Monate vor dem Datum der Schlachtung Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt wurden, und die für das betreffende ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder die betreffende Zone derselben und die jeweiligen Arten, von denen das frische Fleisch stammt, hinsichtlich des Eingangs in die Union explizit von der Kommission in der Liste festzulegen sind. (2)   Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Huftieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb kommen, a)  in dem keinerlei Impfungen im Sinne des Anhangs XXV Teil A durchgeführt wurden; oder b)  der sich in einem ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder einer Zone derselben befindet, das bzw. die den spezifischen Bedingungen gemäß Anhang XXIV Teil B Nummer 1 entspricht; diese Bedingungen sind für das ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder die Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch von Huftieren in die Union gelistet ist, und die jeweiligen Arten, von denen das frische Fleisch stammt, explizit von der Kommission in der Liste festzulegen. Artikel 135 Spezifische Anforderungen an frisches Fleisch gehaltener Huftiere der Art Sus scrofa Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere der Art Sus scrofa dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren stammt, die von Geburt an getrennt von wild lebenden Huftieren gehalten wurden. Artikel 136 Herkunftsbetrieb des frischen Fleisches gehaltener Huftiere Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Schlachthof oder in einem Wildverarbeitungsbetrieb gewonnen wurde, in dem und um den in einem Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung bzw. Tötung keine der in Anhang XXIV Teil A aufgeführten gelisteten Seuchen gemeldet wurden. ABSCHNITT 3 SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH WILD LEBENDER HUFTIERE Artikel 137 ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch wild lebender Huftiere stammt Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den Tiergesundheitsanforderungen des Artikels 133 genügt. Artikel 138 Wild lebende Huftiere, von denen das frische Fleisch stammt Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren gewonnen wurde, die den folgenden Anforderungen genügen: a)  Sie wurden in mehr als 20 km Entfernung von der Grenze eines ►C3  Drittlands, Gebiets ◄ oder einer Zone derselben getötet, das bzw. die zu dieser Zeit nicht für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten von wild lebenden Huftieren in die Union gelistet war; b)  sie wurden in einem Gebiet getötet, in dem im Umkreis von 20 km in den vorangegangenen 60 Tagen keine der in Anhang XXIV Teil A genannten Seuchen gemeldet wurden. Artikel 139 Wildverarbeitungsbetrieb, aus dem das frische Fleisch wild lebender Huftiere stammt Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Wildverarbeitungsbetrieb gewonnen wurde, in dem und um den in einem Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Tötung keine der in Anhang XXIV Teil A aufgeführten gelisteten Seuchen gemeldet wurden. KAPITEL 3 Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch von Geflügel und ►C5  Wildgeflügel ◄ ABSCHNITT 1 SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH VON GEFLÜGEL Artikel 140 Haltungszeitraum für Geflügel Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Geflügel gewonnen wurde, das a)  vom Schlupf bis zum Datum der Schlachtung im ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder in der Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch stammt, verbl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.