Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Nummer 1 entsprechen; ii)  sind für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln; ▼M2 ►C4   d)  die Bruteier kommen von Beständen, die einer klinischen Inspektion unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Herkunftsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde, und die Bestände zeigten keine Krankheitssymptome bzw. ergaben keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen;  ◄ ▼B e)  sie kommen aus Beständen, die: i)  während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier im Herkunftsbetrieb isoliert waren; ii)  die einer Untersuchung unterzogen wurden, die gemäß den in Anhang XVII festgelegten Anforderungen an die Untersuchung von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und weniger als 20 Geflügelbruteiern vor dem Eingang in die Union durchgeführt und bei der festgestellt wurde, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und es keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern gibt: —  Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — bei Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum; —  Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum; ▼M2 —  Salmonella Pullorum und — bei Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella Gallinarum; ▼M2 f)  die Bruteier müssen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des ►C4  Herkunftsdrittlands ◄ oder -gebiets desinfiziert worden sein. ▼B KAPITEL 4 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an spezifiziert pathogenfreie Eier Artikel 111 Ausnahmeregelung für und spezifische Anforderungen an spezifiziert pathogenfreie Eier Abweichend von den in Artikel 98 festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Haltungszeitraum und abweichend von den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Artikeln 105 bis 110 und 112 bis 114 dürfen Sendungen von spezifiziert pathogenfreien Eiern, die den in den genannten Bestimmungen festgelegten Tiergesundheitsanforderungen nicht entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn stattdessen die folgenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind: a)  Die Eier stammen von Beständen, die ▼C3 i)  gemäß dem Europäischen Arzneibuch spezifiziert pathogenfrei sind und 30 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union sämtlichen für diesen spezifischen Status erforderlichen klinischen Inspektionen unterzogen wurden, deren Ergebnisse einen Negativbefund, unter anderem im Hinblick auf hochpathogene Aviäre Influenza, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und eine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza, ergaben; ▼B ii)  mindestens einmal wöchentlich gemäß dem Europäischen Arzneibuch klinisch untersucht wurden und keine Krankheitssymptome oder Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer Seuche festgestellt wurden; ▼M2 iii)  während eines Zeitraums von mindestens sechs Wochen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union durchgängig in Betrieben gehalten wurden, die —  den Bedingungen gemäß dem Europäischen Arzneibuch entsprechen; —  von der zuständigen Behörde des ►C4  Herkunftsdrittlands ◄ oder -gebiets gemäß Anforderungen zugelassen sind, die denjenigen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 mindestens gleichwertig sind, und deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde; ▼B iv)  während eines Zeitraums von mindestens sechs Wochen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union nicht mit Geflügel, das die Anforderungen des vorliegenden Artikels nicht erfüllt, oder Wildvögeln in Berührung gekommen sind; b)  sie wurden mit Farbtinte mit dem ISO-Ländercode des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ und der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gestempelt; c)  die Eier wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ desinfiziert. KAPITEL 5 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Geflügelbruteiern nach dem Eingang in die Union sowie von Geflügel, das aus diesen Eiern geschlüpft ist Artikel 112 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Handhabung von Bruteiern nach ihrem Eingang in die Union und von Geflügel, das aus diesen Eiern geschlüpft ist (1)   Die Unternehmer der Bestimmungsbetriebe legen Geflügelbruteier, die aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, ein in a)  gesonderte Brutapparate, einschließlich gesonderte Schlupfabteilungen, sodass sie von anderen Bruteiern getrennt sind; oder b)  bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate, einschließlich Schlupfabteilungen. (2)   Die in Absatz 1 genannten Unternehmer stellen sicher, dass aus in dem vorstehenden Absatz genannten Eiern geschlüpftes Zucht- und Nutzgeflügel durchgängig a)  ab dem Datum des Schlupfes mindestens drei Wochen lang in der Brüterei gehalten wird; oder b)  ab dem Datum des Schlupfes mindestens drei Wochen lang in den Betrieben gehalten wird, zu denen es nach dem Schlupf entweder im selben Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat befördert wurde. (3)   Während der in Absatz 2 festgelegten Fristen halten die Unternehmer Geflügel, das aus in die Union verbrachten Bruteiern geschlüpft ist, getrennt von anderen Geflügelbeständen. (4)   Wenn Zucht- und Nutzgeflügel, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, in Räumlichkeiten oder Gehegen, in denen sich anderes Geflügel befindet, eingestallt wird, beginnen die in Absatz 2 festgelegten Fristen am Tag der Einstallung des letzten Vogels, und kein Geflügel darf die Räumlichkeiten oder Gehege vor Ablauf dieser Fristen verlassen. (5)   Wenn Geflügelbruteier, die aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, in bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate, einschließlich Schlupfabteilungen, eingelegt wurden, a)  gelten die Absätze 2 bis 4 für sämtliches Geflügel, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die sich in demselben Brutapparat, einschließlich der Schlupfabteilung, wie die aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben in die Union verbrachten Bruteier befanden; b)  beginnen die in Absatz 2 festgelegten Fristen am Datum des Schlupfes des letzten aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben in die Union verbrachten Bruteis. Artikel 113 Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union ▼C3 Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt sicher, dass Zucht- und Nutzgeflügel, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, einer klinischen Inspektion unterzogen wird, die spätestens am Tag des Ablaufs der betreffenden Frist gemäß Artikel 112 Absatz 2 von einem amtlichen Tierarzt des Bestimmungsbetriebs durchgeführt wird, und zur Überwachung seines Gesundheitsstatus erforderlichenfalls beprobt wird. ▼B Artikel 114 Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahmen und Untersuchungen bei Laufvögeln aus Bruteiern aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt während der in Artikel 112 Absatz 2 festgelegten Zeiträume sicher, dass Laufvögel, die aus Bruteiern geschlüpft sind, welche aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, a)  im Viruserkennungstest, der von der zuständigen Behörde mittels Kloakenabstrichen oder Kotproben eines jeden Laufvogels durchgeführt wird, auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit untersucht werden; b)  für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmte Laufvögel zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a jeweils auch einem serologischen Test auf die Newcastle-Krankheit durch die zuständige Behörde unterzogen werden; c)  alle in den Untersuchungen nach den Buchstaben a und b negativ getestet wurden, bevor sie aus der Isolation freigegeben werden. KAPITEL 6 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln Artikel 115 Die in der Sendung enthaltenen Bruteier Sendungen von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stammen, die den in den Artikeln 55 bis 58 festgelegten Anforderungen an den Eingang in die Union entsprechen. KAPITEL 7 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach dem Eingang in die Union sowie von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus diesen Eiern geschlüpft sind Artikel 116 Handhabung von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach ihrem Eingang in die Union und von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus diesen Eiern geschlüpft sind Die Unternehmer des Bestimmungsbetriebs a)  legen Bruteier in Gefangenschaft gehaltener Vögel, die aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, in gesonderte Brutapparate, einschließlich Schlupfabteilungen, ein, sodass sie von anderen Bruteiern getrennt sind; b)  stellen sicher, dass die aus den in Artikel 115 genannten Bruteiern geschlüpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögel gemäß den Anforderungen der Artikel 59 bis 61 in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten werden. ▼M4 TITEL 3 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FÜR GESCHLOSSENE BETRIEBE BESTIMMTES ZUCHTMATERIAL VON ANDEREN ALS DEN IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 BUCHSTABEN A UND B GENANNTEN TIEREN Artikel 117 Anforderungen an den Eingang in die Union von für geschlossene Betriebe bestimmten Sendungen von Zuchtmaterial von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, dürfen in die Union verbracht werden, sofern: a)  die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine Bewertung der möglichen Risiken des Eingangs dieses Zuchtmaterials für die Union vorgenommen hat; b)  die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem bzw. der der Eingang der jeweiligen Art und Kategorie von Tieren in die Union zulässig ist, was je nach Tierart entweder in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission ( 10 ) oder vom Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt ist; ▼C2 c)  die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem Betrieb in dem Herkunftsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die in der von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem bzw. der der Eingang bestimmter Arten in die Union zugelassen werden kann; ▼M4 d)  das Zuchtmaterial für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt ist, der nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen ist; e)  das Zuchtmaterial auf direktem Weg zu dem unter Buchstabe d genannten geschlossenen Betrieb transportiert wird. ▼B Artikel 118 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spendertiere Die in Artikel 117 genannten Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen: a)  Sie kommen nicht aus einem Betrieb und sind nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer für die Arten der betreffenden gehaltenen Landtiere relevanten neu auftretenden Seuche eingerichtet wurde; b)  sie kommen aus einem Betrieb, in dem mindestens während der vorangegangenen 30 Tage keine für die genannten gehaltenen Landtiere relevante Seuche der Kategorie D gemeldet wurde; c)  sie sind während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen, der bzw. die für den Eingang in die Union bestimmt ist bzw. sind, in einem einzigen geschlossenen Herkunftsbetrieb verblieben; d)  sie wurden von dem Tierarzt des Betriebs, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, klinisch untersucht und zeigten am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Krankheitssymptome; e)  sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung des bzw. der für den Eingang in die Union bestimmten Samens, Eizellen oder Embryonen so wenig wie möglich im Natursprung eingesetzt; f)  sie wurden im Einklang mit den Vorschriften des genannten geschlossenen Betriebs gekennzeichnet und registriert. Artikel 119 Anforderungen an Zuchtmaterial Die in Artikel 117 genannten Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a)  Die Sendungen werden so gekennzeichnet, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können: i)  Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials; ii)  Tierart und erforderlichenfalls Unterart sowie Identität der Spendertiere; iii)  individuelle Zulassungsnummer des geschlossenen Betriebs, die den zweibuchstabigen ALPHA-2-Ländercode des Landes, in dem die Zulassung gewährt wurde, entsprechend der Norm ISO 3166-1 enthält; iv)  alle anderen relevanten Informationen; b)  der Transport erfolgt in einem Behälter, der i)  vor dem Versand aus dem geschlossenen Betrieb von dem Betriebstierarzt, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, verplombt und nummeriert wurde; ii)  vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert wurde oder ein Einwegbehälter ist; iii)  mit einem kryogenen Stoff gefüllt wurde, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde. ▼M2 Artikel 119a Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen gemäß Artikel 117 dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen einer Sichtkontrolle und einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem ►C4  Herkunftsdrittland ◄ oder -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union wie folgt durchgeführt wurden: a)  eine Sichtkontrolle des Transportbehälters/Containers, um die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 119 zu überprüfen; b)  eine Dokumentenprüfung der Daten, die von dem für die Tätigkeiten im geschlossenen Betrieb zuständigen Tierarzt des Betriebs übermittelt wurden, um sicherzustellen, dass i)  die zu bescheinigenden Informationen durch die im geschlossenen Betrieb geführten Aufzeichnungen untermauert werden; ii)  die gemäß Artikel 119 Buchstabe a auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Transportbehälter/Container angegeben ist, in dem das Material transportiert wird; iii)  die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Teil III Titel 3 erfüllt sind. ▼B TEIL IV TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5 TITEL 1 ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION Artikel 120 Zeitliche Einschränkungen in Bezug auf das Herstellungsdatum Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse der Sendung nicht zu einer Zeit gewonnen wurden, als a)  von der Union aus tierseuchenrechtlichen Gründen Beschränkungen des Eingangs solcher Erzeugnisse aus dem ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder einer Zone derselben erlassen wurden; b)  die Genehmigung des Eingangs solcher Erzeugnisse aus dem ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder einer Zone derselben in die Union ausgesetzt war. Artikel 121 Anforderungen an die Behandlung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1)   Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen frische oder rohe Erzeugnisse, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse der Sendung gemäß den Titeln 3 bis 6 behandelt wurden. Die im ersten Unterabsatz genannte Behandlung a)  wurde für das ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder die Zone derselben und für die Art, von der die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, explizit von der Union in der Liste festgelegt; b)  erfolgte in einem ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie, von der die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, in die Union gelistet ist; c)  erfolgte im Einklang mit den folgenden Anforderungen: i)  den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Fleischerzeugnissen gemäß Anhang XXVI, ii)  den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Milcherzeugnissen gemäß Anhang XXVII, iii)  den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Eiprodukten gemäß Anhang XXVIII. (2)   Nach Abschluss der in Absatz 1 vorgesehenen Behandlung werden die Erzeugnisse tierischen Ursprungs bis zu ihrer Verpackung so gehandhabt, dass eine Kreuzkontamination und damit möglicherweise einhergehende Tiergesundheitsrisiken vermieden werden. Artikel 122 Anforderungen hinsichtlich der Transportmittel für Erzeugnisse tierischen Ursprungs Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.