Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

dass a)  die Bestände, von denen die Bruteier stammen, aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben eingeführt wurden, das bzw. die für den Eingang derartiger Bestände in die Union gelistet ist; b)  die Einfuhr der Bestände, von denen die Bruteier stammen, in dieses ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder eine Zone derselben entsprechend den Tiergesundheitsanforderungen erfolgt ist, die mindestens genauso streng sind wie diejenigen, die für die Verbringung solcher Sendungen in die Union auf direktem Weg gelten. Artikel 105 ►C3  Herkunftsdrittland, -gebiet ◄ oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Bruteier stammen Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt: a)  es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und den Anforderungen entspricht, die festgelegt sind in: i)  Anhang II der vorliegenden Verordnung; oder ii)  dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE); b)  es bzw. sie gilt im Einklang mit Artikel 38 als frei von hochpathogener Aviärer Influenza; c)  sofern in dem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder der Zone derselben Impfungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -gebiets Garantien dafür gegeben, dass i)  das Impfprogramm den Anforderungen in Anhang XIII entspricht; ii)  das unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Überwachungsprogramm neben den Anforderungen gemäß Anhang II auch den Anforderungen gemäß Anhang XIII Nummer 2 entspricht; iii)  sie sich verpflichtet, die Kommission über jegliche Änderungen des Impfprogramms, das in dem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben durchgeführt wird, in Kenntnis zu setzen; d)  es bzw. sie i)  gilt in Bezug auf Bruteier von anderem Geflügel als Laufvögeln im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit; ii)  gilt in Bezug auf Bruteier von Laufvögeln: —  im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit; oder —  zwar nicht als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit im Einklang mit Artikel 39, aber die zuständige Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiet ◄ hat Garantien für die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit in Bezug auf Isolierung, Überwachung und Untersuchung gemäß Anhang XIV gegeben; e)  sofern Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des ►C3  Drittlands oder Gebiets ◄ Garantien dafür gegeben, dass i)  die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder ii)  die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammt oder stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; f)  es bzw. sie hat sich verpflichtet, der Kommission im Falle eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit die folgenden Informationen zu übermitteln: i)  Informationen zur Seuchenlage innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit; ii)  regelmäßige Sachstandsberichte zur Seuchenlage; g)  es bzw. sie hat sich verpflichtet, dem Referenzlabor der Europäischen Union für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit Virusisolate von den ersten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit zu übermitteln. Artikel 106 Herkunftsbetrieb der Bruteier Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie a)  aus Brütereien stammen, die von der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie die Anforderungen des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt: i)  ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen; ii)  in einem Umkreis von 10 km um diese Brütereien, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Bruteier zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten; iii)  dem Betrieb wurde von der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ eine individuelle Zulassungsnummer zugewiesen; b)  von Beständen stammen, die in Betrieben gehalten wurden, die von der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die den Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 mindestens gleichwertig sind, und i)  ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen; ii)  in einem Umkreis von 10 km um diese Betriebe, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten; iii)  in dem Betrieb wurde mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza gemeldet. Artikel 107 Herkunftsbestand der Bruteier Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eier von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen: a)  Wenn sie gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden; b)  wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, i)  hat die zuständige Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe —  den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder —  den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprachen und das Geflügel und die Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, den in Anhang XV Nummer 2 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel und Bruteier genügen, das bzw. die aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; ii)  sind für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln; c)  sie wurden einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass sie nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und dass keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern bestehen: i)  Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum; ii)  Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum; iii)  Salmonella pullorum und — im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum; d)  sie wurden in Betrieben gehalten, die bei Bestätigung einer Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben: i)  der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet; ii)  im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert; iii)  im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf eine Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde; e)  sie wurden in Betrieben gehalten, die bei Bestätigung der Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben: entweder i)  wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand durchgeführt wurde; oder ii)  der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen durchgeführt wurde; ▼M2 f)  sie wurden entweder: ▼C4 i)  einer klinischen Inspektion unterzogen, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Herkunftsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde, und es wurden keine Krankheitssymptome oder Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen festgestellt, ▼M2 oder ii)  sie wurden: ▼C4 —  monatlichen klinischen Inspektionen unterzogen, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Herkunftsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurden — die letzte Inspektion innerhalb eines Zeitraums von 31 Tagen vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union —, und es wurden keine Krankheitssymptome oder Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen festgestellt; ▼M2 —  einer Beurteilung ihres derzeitigen Gesundheitsstatus unterzogen, die von einem amtlichen Tierarzt in dem ►C4  Herkunftsdrittland ◄ , -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union auf der Grundlage von aktuellen Informationen des Unternehmers und von Dokumentenprüfungen der in dem Betrieb geführten Gesundheits- und Produktionsunterlagen zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich neu auftretender Seuchen und der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I, durchgeführt wurde. ▼B Artikel 108 Die in der Sendung enthaltenen Bruteier Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a)  Wenn die Bruteier gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das ►C3  Herkunftsdrittland oder -gebiet ◄ Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden; b)  wenn die Bruteier gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, i)  hat die zuständige Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; ii)  sind für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln; c)  die Bruteier sind wie folgt gekennzeichnet: i)  mit Farbtinte; ii)  im Falle von Bruteiern, die von anderem Geflügel als Laufvögeln stammen, mit einem Stempel mit der individuellen Zulassungsnummer des in Artikel 106 genannten Herkunftsbetriebs; iii)  im Falle von Bruteiern von Laufvögeln mit einem Stempel mit dem ISO-Ländercode des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ und der individuellen Zulassungsnummer des in Artikel 106 genannten Herkunftsbetriebs; d)  die Bruteier wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ desinfiziert. Artikel 109 Eingang von Bruteiern in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ Sendungen von Bruteiern, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie: a)  nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden; b)  von Beständen stammen, die den Anforderungen gemäß einer der folgenden Ziffern entsprechen: i)  Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft; oder ii)  sie wurden zwar gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, dabei wurde jedoch ein inaktivierter Impfstoff verwendet; oder iii)  sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft. KAPITEL 3 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln Artikel 110 Ausnahmeregelungen und spezifische Anforderungen an Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln ▼M2 Abweichend von den Artikeln 101, 106, 107 und 108 dürfen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln in die Union verbracht werden, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen: ▼B a)  Sie kommen aus Betrieben, i)  die bei der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets registriert sind; ii)  in denen zumindest in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt wurde; iii)  in deren Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; b)  in Bezug auf die Impfung gegen hochpathogene Aviäre Influenza gilt Folgendes: i)  die Bruteier wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft; ii)  wenn die Herkunftsbestände gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat die zuständige Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden; c)  in Bezug auf die Impfung gegen das Virus der Newcastle-Krankheit gilt: die Bruteier wurden nicht gegen das Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, und falls die Herkunftsbestände gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, i)  hat die zuständige Behörde des ►C3  Herkunftsdrittlands oder -gebiets ◄ Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe entweder —  den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder —  den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und die Bruteier den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügen, das bzw. die aus einem ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder einer Zone derselben stammt oder stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.