Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-07-16

Quellenkennung: 32019D0802(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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a)  gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von Strafen, b)  gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung die Unabhängigkeit der Justiz und der Gerichtsverfahren, c)  gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe. 3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: a)  Identifikationsdaten, b)  Kontaktdaten, c)  berufsbezogene Daten, d)  Finanzdaten, e)  elektronische Kommunikationsdaten, f)  Verkehrsdaten, g)  Videoüberwachungsdaten, h)  Audioaufnahmen, i)  Daten über die Anwesenheit von Personen, j)  alle sonstigen Daten, die sich auf den Gegenstand der einschlägigen Ermittlungen beziehen, die durch nationale Behörden durchgeführt werden. (2)    Anwendbare Beschränkungen Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte den Zweck der nationalen strafrechtlichen Ermittlungen und Finanzermittlungen gefährden würde ( 1 )  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. ( 2 ) Beschluss des Präsidiums vom 2. Juli 2012 über die Vorschriften zur Verwaltung der Dokumente des Europäischen Parlaments. ( 3 )  ABl. C 308 vom 6.12.2005, S. 1. ( 4 )  ABl. C 163 vom 13.5.2019, S. 1. ( 5 ) Beschluss des Präsidiums vom 7. September 2015 mit dem Titel „Sicherheitsbestimmungen für Informations- und Telekommunikationstechnologiesysteme des Europäischen Parlaments“. ( 6 ) Beschluss des Präsidiums vom 15. Januar 2018 mit dem Titel „Regelung über Sicherheit und Gefahrenabwehr im Europäischen Parlament“. ( 7 ) Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und zur Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 (ABl. C, C/2024/2814, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2814/oj). Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und zur Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 (ABl. C, C/2024/2814, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2814/oj).  ◄ ( 8 ) Im Rahmen der Prüfung von Beschwerden von Mitarbeitern nach Artikel 90 des Beamtenstatuts kann das Europäische Parlament personenbezogene Daten von anderen Mitarbeitern als dem Beschwerdeführer zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verarbeiten. ( 9 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). ( 10 ) Dazu gehören insbesondere Untersuchungen zu der allgemeinen Kostenvergütung, Zulagen für persönliche Mitarbeiter, Geräte- und Anlagenzulagen sowie Reisekostenzulagen. ( 11 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). ( 12 ) Beschluss (EU) 2018/1962 der Kommission vom 11. Dezember 2018 über interne Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf die Mitteilung von Informationen an betroffene Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte der betroffenen Personen in Übereinstimmung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 12.12.2018, S. 41). ( 13 ) Nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist das Europäische Parlament verpflichtet, die von nationalen Behörden angeforderten Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.