02019D0802(01) — DE — 16.07.2024 — 002.002
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BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 17. Juni 2019 (ABl. C 259 vom 2.8.2019, S. 2) |
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BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 16. Januar 2023 2023/C 44/01 |
C 44 |
1 |
6.2.2023 |
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BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 15. Juli 2024 C/2024/4522 |
C 4522 |
1 |
16.7.2024 |
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Berichtigt durch:
BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 17. Juni 2019
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
2019/C 259/02
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zweck
Mit diesem Beschluss werden die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments festgelegt und insbesondere
die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 in Bezug auf die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten umgesetzt,
genaue Vorschriften für die Ausübung der Rechte durch die betroffenen Personen vorgegeben,
interne Regeln für die Anwendung von Ausnahmen und Beschränkungen auf die Rechte betroffener Personen (vor allem gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725) durch das Europäische Parlament vorgeschrieben.
Artikel 2
Verantwortlicher
Der Verantwortliche ist insbesondere dafür zuständig,
angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen umgesetzt werden,
seine Mitarbeiter sachgerecht anzuweisen, damit die Rechtmäßigkeit, Gerechtigkeit, Transparenz und Vertraulichkeit der Verarbeitung gewahrt und ein angemessenes Schutzniveau mit Blick auf die Risiken, die mit der Verarbeitung verbunden sind, sichergestellt wird,
mit dem Datenschutzbeauftragten des Europäischen Parlaments und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zusammenzuarbeiten und insbesondere ihre Anfragen durch entsprechende Auskünfte zu beantworten,
den Datenschutzbeauftragten frühzeitig zu benachrichtigen und einzubinden, vor allem mit Blick auf Projekte mit neuen Verarbeitungsvorgängen oder wesentlichen Änderungen bestehender Vorgänge.
KAPITEL II
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
Artikel 3
Benennung, Status und Unabhängigkeit
Artikel 4
Aufgaben, Pflichten und Befugnisse
Artikel 5
Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und Datensicherheit
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Sitzungen nach Absatz 3
legt der Datenschutzbeauftragte dem Generalsekretär jährlich eine Analyse der datenschutzrelevanten Risiken vor, die im Falle neuer Risikofaktoren entsprechend aktualisiert wird,
unterbreitet der Datenschutzbeauftragte dem Generalsekretär Vorschläge für Datenschutzvorkehrungen, die insbesondere dem Risiko des Diebstahls, des Verlusts und der unbefugten elektronischen Manipulation von Daten Rechnung tragen,
schlägt der Datenschutzbeauftragte dem Generalsekretär angemessene technische und organisatorische Maßnahmen vor, anhand derer ein den datenschutzrelevanten Risiken angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten sichergestellt wird.
Artikel 6
Verzeichnis der Verarbeitungen und zentrales Register
Gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 richtet der Datenschutzbeauftragte ein zentrales Register ein, in dem sämtliche Verarbeitungsvorgänge verzeichnet werden, und führt dieses Register. Der Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass das Register öffentlich und auch in elektronischer Form zugänglich ist. Auf Anfrage besteht auch die Möglichkeit eines Zugangs über den Europäischen Datenschutzbeauftragten.
Das Verzeichnis der Verarbeitungen des Europäischen Parlaments ist dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Artikel 7
Informationen und Zugang
Artikel 8
Interne Prüfung
Auf Anfrage des internen Prüfers im Rahmen seiner Zuständigkeiten arbeitet der Datenschutzbeauftragte mit diesem zusammen, damit insbesondere interne Prüfungen der Verarbeitung personenbezogener Daten im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments leichter durchgeführt werden können.
Artikel 9
Risikoorientierter Ansatz
Artikel 10
Technische und organisatorische Maßnahmen
Artikel 11
Gemeinsam Verantwortliche und Auftragsverarbeiter
Artikel 12
Jahresbericht
Der Datenschutzbeauftragte arbeitet einen jährlichen Tätigkeitsbericht für den Generalsekretär und den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Tätigkeiten im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments aus. Der Bericht ist den Mitarbeitern des Europäischen Parlaments zugänglich zu machen.
Artikel 13
Mitglieder und Fraktionen des Europäischen Parlaments
KAPITEL III
UNTERSTÜTZENDE MITARBEITER UND NETZE
Artikel 14
Datenschutzpersonal und Ressourcen
Artikel 15
Netz der Datenschutzkoordinatoren
KAPITEL IV
WAHRNEHMUNG VON RECHTEN DURCH BETROFFENE PERSONEN
Artikel 16
Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Artikel 14 bis 24 der Verordnung (EU) 2018/1725
Die betroffene Person richtet den Antrag auf Wahrnehmung seiner in Absatz 1 aufgeführten Rechte an den Verantwortlichen. Zu diesem Zweck ist auf der Internetseite des Europäischen Parlaments ein elektronisches Formular zur freiwilligen Verwendung verfügbar. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Name, Vorname und Kontaktadresse der betroffenen Person,
Angabe des wahrgenommenen Rechts,
gegebenenfalls Belege für den Antrag,
die Kategorie(n) der betreffenden Daten,
Unterschrift der betroffenen Person und Datum des Antrags.
Artikel 17
Recht auf Unterrichtung
(Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725)
Artikel 18
Recht auf Zugang
(Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725)
Beantragt eine betroffene Person den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, ruft der Verantwortliche unbeschadet von Absatz 2 die einschlägigen Daten — sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform — an deren Speicherort ab und stellt sie der betroffenen Person wie folgt zur Verfügung:
in vom Verantwortlichen zusammengestellter Form,
als Ausdruck oder elektronische Kopie,
in anderen Formen, die dem Verantwortlichen zur Verfügung stehen und an die Datei angepasst sind.
Artikel 19
Recht auf Berichtigung
(Artikel 18 der Verordnung (EU) 2018/1725)
Artikel 20
Recht auf Löschung
(Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1725)
Artikel 21
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1725)
Artikel 22
Mitteilungen an Empfänger
(Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1725)
Artikel 23
Recht auf Datenübertragbarkeit
(Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1725)
Artikel 24
Widerspruchsrecht
(Artikel 23 der Verordnung (EU) 2018/1725)
KAPITEL V
AUSNAHMEN UND BESCHRÄNKUNGEN
ABSCHNITT 1
Ausnahmen und Ausnahmeregelungen
Artikel 25
Ausnahmen
Artikel 26
Ausnahmeregelungen
ABSCHNITT 2
Beschränkungen
Artikel 27
Gegenstand und Anwendungsbereich
Die in Unterabsatz 1 genannten allgemeinen Voraussetzungen werden durch die Bestimmungen der Anhänge zu diesem Beschluss ergänzt, in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen das Europäische Parlament die Rechte betroffener Personen im Rahmen sämtlicher Tätigkeiten und Verfahren beschränken kann, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden und Beschränkungen sich als notwendig erweisen könnten.
Artikel 28
Garantien
Artikel 29
Anwendbare Beschränkungen
Artikel 30
Unterrichtung der betroffenen Personen
Artikel 31
Recht auf Unterrichtung
Artikel 32
Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Berichtigung, Recht auf Löschung, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und Mitteilungspflicht
Artikel 33
Benachrichtigung der betroffenen Person über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
Wenn der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Anwendung von Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, erfasst und registriert er die Gründe hierfür gemäß Artikel 35 dieses Beschlusses.
Artikel 34
Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation
Wenn der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Verpflichtung des Europäischen Parlaments zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, erfasst und registriert er die Gründe hierfür gemäß Artikel 35 dieses Beschlusses.
Artikel 35
Bewertung der Erforderlichkeit und Angemessenheit, Erfassung und Registrierung von Beschränkungen
Zu diesem Zweck ist in dem Protokoll anzugeben, wie die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen den Zweck einer bzw. eines der vom Europäischen Parlament durchgeführten Tätigkeiten oder Verfahren gemäß den Anhängen zu diesem Beschluss gefährden würde.
Artikel 36
Dauer der Beschränkungen
Artikel 37
Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten
Auf Anfrage erhält der Datenschutzbeauftragte Zugang zu den erfassten Angaben und sonstigen Unterlagen, die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthalten.
Artikel 38
Anhänge
Die diesem Beschluss beigefügten Anhänge sind Bestandteil desselben.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39
Rechtsbehelfe
Bei einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten wird der Datenschutzbeauftragte von den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments konsultiert.
Artikel 40
Aufgehobene Rechtsakte
Artikel 41
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
Interne Prävention und Untersuchung von Sicherheitsvorfällen, Sicherheitsuntersuchungen und ergänzende Untersuchungen
(1) Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen im Rahmen der in Absatz 2 genannten Verfahren.
2. In diesem Anhang sind die besonderen Bedingungen festgelegt, unter denen der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie ihres Artikels 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung einschränken kann, um die innere Sicherheit des Europäischen Parlaments, einschließlich seiner elektronischen Kommunikationsnetze, bei der Durchführung interner Risikobewertungen, Zugangskontrollen einschließlich Hintergrundüberprüfungen, Maßnahmen zur Verhinderung und Untersuchung von Sicherheitsvorfällen, einschließlich Vorfällen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien ( 5 ), sowie Sicherheitsuntersuchungen und ergänzende Untersuchungen aus eigener Initiative oder auf Ersuchen Dritter ( 6 ) zu gewährleisten.
3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
Identifikationsdaten,
Kontaktdaten,
berufsbezogene Daten,
Finanzdaten,
Verkehrsdaten einschließlich An- und Abmeldezeiten, Zugriff auf interne Anwendungen und netzwerkbasierte Ressourcen sowie Internetnutzung,
Videoüberwachungsdaten,
Audioaufnahmen,
Daten über die Anwesenheit von Personen,
Daten über die externen Tätigkeiten von Personen,
Daten über vermutete Straftaten, Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherheitsmaßnahmen,
alle anderen Daten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der einschlägigen Risikobewertungen, Zugangskontrollen einschließlich Hintergrundprüfungen, Untersuchungen von Sicherheitsvorfällen, Sicherheitsuntersuchungen und ergänzende Untersuchungen, die das Europäische Parlament von sich aus oder auf Anfrage Dritter durchführt.
(2) Anwendbare Beschränkungen
Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte die internen Risikobewertungen des Europäischen Parlaments, die Zugangskontrollen einschließlich Hintergrundüberprüfungen, Maßnahmen zur Verhinderung und Untersuchung von Sicherheitsvorfällen, Sicherheitsuntersuchungen und ergänzende Untersuchungen, auch seiner elektronischen Kommunikationsnetze, — unter anderem durch Offenlegung der Untersuchungswerkzeuge und -methoden — gefährden würde.
ANHANG II
Disziplinarverfahren, administrative Untersuchungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten
(1) Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen im Rahmen der in Absatz 2 genannten Verfahren.
2. Dieser Anhang enthält die spezifischen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche bei der Durchführung von Disziplinarverfahren, administrativen Untersuchungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten gemäß Artikel 86 und Anhang IX des Statuts der Beamten sowie bei Untersuchungen im Zusammenhang mit gemäß Artikel 24 des Statuts eingereichten Hilfeersuchen und in Bezug auf angebliche Belästigungsfälle die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken kann, um Folgendes zu schützen:
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung andere wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union wie die Fähigkeit des Europäischen Parlaments, seinen Verpflichtungen aus dem Statut nachzukommen und seine interne Personalpolitik zu gestalten,
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen berufsständischen Regeln reglementierter Berufe,
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung eine Kontroll-, Überwachungs- oder Ordnungsfunktion, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung beschriebenen Fällen verbunden ist,
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen.
3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
Identifikationsdaten,
Kontaktdaten,
berufsbezogene Daten,
Daten über die Anwesenheit von Personen,
Daten über die externen Tätigkeiten von Personen,
Daten, die die rassische oder ethnische Herkunft oder religiöse oder philosophische Überzeugungen offenbaren oder Daten über die Gesundheit,
alle anderen Daten, die sich auf den Gegenstand der einschlägigen Disziplinarverfahren, Verwaltungsuntersuchungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Personalfragen beziehen, die vom Europäischen Parlament durchgeführt werden.
(2) Anwendbare Beschränkungen
Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten den Zweck und die Wirksamkeit der Disziplinarverfahren, administrativen Ermittlungen oder Untersuchungen in Personalangelegenheiten, einschließlich Untersuchungen zu mutmaßlichen Fällen von Belästigung, gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer Betroffener beeinträchtigen würde.
Anhang III
Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)
(1) Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung und insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zu dem Zweck, der EUStA Informationen und Dokumente zu übermitteln, der EUStA Fälle zu melden oder von der EUStA stammende Informationen und Dokumente zu verarbeiten.
2. In diesem Anhang sind die besonderen Bedingungen festgelegt, unter denen der Verantwortliche – wenn der EUStA auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative Informationen und Dokumente übermittelt oder Fälle gemeldet werden oder wenn von der EUStA stammende Informationen und Dokumente verarbeiten werden – die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie von deren Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken kann, um Folgendes zu schützen:
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von Strafen,
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung die Rechte und Freiheiten anderer Personen.
3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
Identifikationsdaten,
Kontaktdaten,
berufsbezogene Daten, einschließlich Daten zu den Verträgen akkreditierter parlamentarischer Assistenten, örtlicher Assistenten und Dienstleister sowie Daten zu Dienstreisen,
Finanzdaten,
Verkehrsdaten,
Daten über die Anwesenheit von Personen,
Daten über die externen Tätigkeiten von Personen,
Daten über die politische Zugehörigkeit,
alle anderen Daten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der einschlägigen Ermittlungen, die von der EUStA durchgeführt werden.
(2) Anwendbare Beschränkungen
1. Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie von deren Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken, wenn die Ausübung dieser Rechte den Zweck der Ermittlungstätigkeiten der EUStA, beispielsweise durch die Offenlegung ihrer Ermittlungsinstrumente und -verfahren, gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer Betroffener beeinträchtigen würde.
2. Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann das Europäische Parlament die in Absatz 1 genannten Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit von der EUStA übermittelten Daten beschränken, falls die Ausübung dieser Rechte und Pflichten durch die EUStA auf der Grundlage von Rechtsakten, die, im Falle verwaltungstechnischer personenbezogener Daten, auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 oder, im Falle operativer personenbezogener Daten, auf der Grundlage der Bestimmungen von Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2017/1939 und Artikel 9 des Beschlusses des Kollegiums der EUStA vom 28. Oktober 2020 über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Staatsanwaltschaft angenommen wurden, beschränkt werden könnte.
ANHANG IV
Medizinische Unterlagen
(1) Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Dieser Anhang gilt für den Zugang zu personenbezogenen medizinischen Daten von Mitarbeitern und Mitgliedern des Europäischen Parlaments.
2. In diesem Anhang sind die besonderen Bedingungen festgelegt, unter denen der Verantwortliche die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 einschränken kann, um den Schutz der betroffenen Person bei der Verarbeitung medizinischer Daten von Mitarbeitern nach Maßgabe des Statuts der Beamten und von Mitgliedern des Europäischen Parlaments nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlament ( 7 ) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung zu gewährleisten.
3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
Identifikationsdaten,
Kontaktdaten,
berufsbezogene Daten,
medizinische Daten.
(2) Anwendbare Beschränkungen
1. Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 35 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung des Rechts auf direkten Zugang zu personenbezogenen medizinischen Daten der betroffenen Person, einschließlich psychologischer oder psychiatrischer Art, die vom Europäischen Parlament verarbeitet werden, einschränken, wenn der Zugang zu diesen Daten ein Risiko für die Gesundheit der betroffenen Person darstellen kann. Diese Beschränkung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem, was zum Schutz der betroffenen Person unbedingt erforderlich ist. Der Zugang zu den in diesem Absatz genannten Informationen ist daher auf Anfrage einem Arzt nach Wahl der betroffenen Person zu gewähren.
2. Vor der Anwendung einer Beschränkung gemäß Absatz 1 begründet ein Arzt, der im Namen des Europäischen Parlaments handelt, eine solche Beschränkung, und diese Gründe werden in die Krankenakte der betreffenden Person aufgenommen.
(3) Dauer der Beschränkungen
Abweichend von Artikel 36 dieses Beschlusses gelten für die Dauer der Beschränkungen die folgenden Regeln:
ANHANG V
Prüfung von Beschwerden von Mitarbeitern
(1) Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zum Zwecke der Verarbeitung von Beschwerden nach dem Beamtenstatut.
2. Dieser Anhang enthält die spezifischen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche bei der Prüfung von Beschwerden von Mitarbeitern nach Artikel 90 des Beamtenstatuts ( 8 ) die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken kann, um Folgendes zu schützen:
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung andere wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union wie die Fähigkeit des Europäischen Parlaments, seinen Verpflichtungen aus dem Statut nachzukommen,
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe.
3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
Identifikationsdaten,
Kontaktdaten,
berufsbezogene Daten,
alle anderen Daten im Zusammenhang mit den relevanten Beschwerden von Mitarbeiter.
(2) Anwendbare Beschränkungen
Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die Beschwerdeverfahren nach dem Beamtenstatut gefährden würde.
ANHANG VI
Interne Prüfungen
(1) Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zum Zwecke der Durchführung interner Prüfungen.
2. Dieser Anhang enthält die spezifischen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche bei der Durchführung interner Audits im Sinne der Artikel 118 und 119 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ( 9 ) und gemäß der am 14. Januar 2019 vom Präsidium angenommenen Charta des Internen Prüfers die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken kann, um Folgendes zu schützen:
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung andere wichtige Ziele von allgemeinem öffentlichem Interesse der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere des finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats,
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung eine Kontroll-, Überwachungs- oder Ordnungsfunktion, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung beschriebenen Fällen verbunden ist.
3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
Identifikationsdaten,
Kontaktdaten,
berufsbezogene Daten,
Finanzdaten,
Verkehrsdaten,
Daten über die Anwesenheit von Personen,
Daten über die externen Tätigkeiten von Personen,
Daten über die politische Zugehörigkeit,
alle sonstigen Daten, die sich auf den Gegenstand der entsprechenden Audittätigkeit beziehen.
(2) Anwendbare Beschränkungen
Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die Durchführung interner Prüfungen durch das Europäische Parlament gefährden würde.
ANHANG VII
Gerichtsverfahren
(1) Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zum Zwecke der Durchführung von Gerichtsverfahren.
2. Dieser Anhang enthält die spezifischen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung beschränken kann, um den Schutz von Gerichtsverfahren zu gewährleisten.
3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
Identifikationsdaten,
Kontaktdaten,
berufsbezogene Daten,
Finanzdaten,
Verkehrsdaten,
Daten über die Anwesenheit von Personen,
Daten über die externen Tätigkeiten von Personen,
alle sonstigen Daten, die sich auf den Gegenstand der entsprechenden Gerichtsverfahren beziehen.
(2) Anwendbare Beschränkungen
Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte die Durchführung von Gerichtsverfahren gefährden würde.
ANHANG VIII
Finanzielle Überwachung und Untersuchungen
(1) Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zum Zwecke der Durchführung von Finanzüberwachungen und -untersuchungen im Sinne von Absatz 2.
2. Dieser Anhang enthält die spezifischen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche bei der Durchführung von Überwachungen und Untersuchungen zur Rechtmäßigkeit von Finanztransaktionen, die von und innerhalb des Europäischen Parlaments durchgeführt werden, bei der Überwachung und Untersuchung der Ansprüche der Mitglieder ( 10 ) sowie bei der Überwachung und Untersuchung der Finanzierung europäischer politischer Parteien, europäischer politischer Stiftungen und europäischer Fraktionen die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken kann, um Folgendes zu schützen:
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von Strafen,
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung andere wichtige Ziele von allgemeinem öffentlichem Interesse der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere des finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats,
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung eine Kontroll-, Überwachungs- oder Ordnungsfunktion, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung beschriebenen Fällen verbunden ist.
3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
Identifikationsdaten,
Kontaktdaten,
berufsbezogene Daten,
Finanzdaten,
Verkehrsdaten,
Daten über die Anwesenheit von Personen,
Daten über die externen Tätigkeiten von Personen,
Daten über die politische Zugehörigkeit,
alle sonstigen Daten, die sich auf den Gegenstand der entsprechenden Überwachungen und Untersuchungen durch das Europäische Parlament beziehen.
(2) Anwendbare Beschränkungen
Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten den Zweck und die Wirksamkeit der finanziellen Überwachung und Untersuchungen durch das Europäische Parlament gefährden würde.
ANHANG IX
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
(1) Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten, durch den Verantwortlichen, um dem OLAF Informationen und Dokumente zu übermitteln, dem OLAF Fälle zu melden oder vom OLAF stammende Informationen und Dokumente zu verarbeiten.
2. Dieser Anhang enthält die spezifischen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche, wenn dem OLAF auf dessen Ersuchen oder aus eigener Initiative Informationen und Dokumente übermittelt oder Fälle gemeldet werden oder wenn vom OLAF stammende Informationen und Dokumente verarbeiten werden, die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken kann, um Folgendes zu schützen:
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von Strafen,
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe, und
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung die Rechte und Freiheiten anderer Personen.
3. Dieser Anhang gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn das OLAF als Verantwortlicher handelt, insbesondere wenn das OLAF gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates personenbezogene Daten verarbeitet, die sich in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments befinden ( 11 ).
4. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
Identifikationsdaten,
Kontaktdaten,
berufsbezogene Daten, einschließlich von Verträgen als akkreditierte parlamentarische Assistenten und als örtliche Assistenten, von Dienstleistungsverträgen und von Daten im Zusammenhang mit Dienstreisen,
Finanzdaten,
Verkehrsdaten,
Daten über die Anwesenheit von Personen,
Daten über die externen Tätigkeiten von Personen,
Daten über die politische Zugehörigkeit,
alle sonstigen Daten, die sich auf den Gegenstand der entsprechenden Untersuchung beziehen, die vom OLAF oder vom Europäischen Parlament in Zusammenarbeit mit dem OLAF durchgeführt werden.
(2) Anwendbare Beschränkungen
1. Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte den Zweck der Untersuchungstätigkeiten des OLAF oder der Untersuchungstätigkeiten des Europäischen Parlaments in Zusammenarbeit mit dem OLAF, beispielsweise durch Offenlegung der Untersuchungswerkzeuge und -methoden, gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer Betroffener beeinträchtigen würde.
2. Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann das Europäische Parlament die in Absatz 1 genannten Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit vom OLAF übermittelten personenbezogenen Daten beschränken, falls die Ausübung dieser Rechte und Pflichten durch OLAF auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2018/1962 der Kommission ( 12 ) beschränkt werden könnte.
ANHANG X
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Finanzermittlungen
(1) Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten, durch den Verantwortlichen, um nationalen Behörden die Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Finanzermittlungen anfordern.
2. Dieser Anhang enthält die spezifischen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche — wenn nationalen Behörden die Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Finanzermittlungen anfordern ( 13 ) — die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken kann, um Folgendes zu schützen:
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von Strafen,
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung die Unabhängigkeit der Justiz und der Gerichtsverfahren,
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe.
3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
Identifikationsdaten,
Kontaktdaten,
berufsbezogene Daten,
Finanzdaten,
elektronische Kommunikationsdaten,
Verkehrsdaten,
Videoüberwachungsdaten,
Audioaufnahmen,
Daten über die Anwesenheit von Personen,
alle sonstigen Daten, die sich auf den Gegenstand der einschlägigen Ermittlungen beziehen, die durch nationale Behörden durchgeführt werden.
(2) Anwendbare Beschränkungen
Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte den Zweck der nationalen strafrechtlichen Ermittlungen und Finanzermittlungen gefährden würde
( 1 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
( 2 ) Beschluss des Präsidiums vom 2. Juli 2012 über die Vorschriften zur Verwaltung der Dokumente des Europäischen Parlaments.
( 3 ) ABl. C 308 vom 6.12.2005, S. 1.
( 4 ) ABl. C 163 vom 13.5.2019, S. 1.
( 5 ) Beschluss des Präsidiums vom 7. September 2015 mit dem Titel „Sicherheitsbestimmungen für Informations- und Telekommunikationstechnologiesysteme des Europäischen Parlaments“.
( 6 ) Beschluss des Präsidiums vom 15. Januar 2018 mit dem Titel „Regelung über Sicherheit und Gefahrenabwehr im Europäischen Parlament“.
( 7 ) Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und zur Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 (ABl. C, C/2024/2814, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2814/oj).
Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und zur Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 (ABl. C, C/2024/2814, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2814/oj).
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( 8 ) Im Rahmen der Prüfung von Beschwerden von Mitarbeitern nach Artikel 90 des Beamtenstatuts kann das Europäische Parlament personenbezogene Daten von anderen Mitarbeitern als dem Beschwerdeführer zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verarbeiten.
( 9 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 10 ) Dazu gehören insbesondere Untersuchungen zu der allgemeinen Kostenvergütung, Zulagen für persönliche Mitarbeiter, Geräte- und Anlagenzulagen sowie Reisekostenzulagen.
( 11 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
( 12 ) Beschluss (EU) 2018/1962 der Kommission vom 11. Dezember 2018 über interne Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf die Mitteilung von Informationen an betroffene Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte der betroffenen Personen in Übereinstimmung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 12.12.2018, S. 41).
( 13 ) Nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist das Europäische Parlament verpflichtet, die von nationalen Behörden angeforderten Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen.