Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-07-16

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Parlaments, die Zugangskontrollen einschließlich Hintergrundüberprüfungen, Maßnahmen zur Verhinderung und Untersuchung von Sicherheitsvorfällen, Sicherheitsuntersuchungen und ergänzende Untersuchungen, auch seiner elektronischen Kommunikationsnetze, — unter anderem durch Offenlegung der Untersuchungswerkzeuge und -methoden — gefährden würde. ANHANG II Disziplinarverfahren, administrative Untersuchungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten (1)    Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen im Rahmen der in Absatz 2 genannten Verfahren. ▼C1 2. Dieser Anhang enthält die spezifischen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche bei der Durchführung von Disziplinarverfahren, administrativen Untersuchungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten gemäß Artikel 86 und Anhang IX des Statuts der Beamten sowie bei Untersuchungen im Zusammenhang mit gemäß Artikel 24 des Statuts eingereichten Hilfeersuchen und in Bezug auf angebliche Belästigungsfälle die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken kann, um Folgendes zu schützen: ▼B a)  gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung andere wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union wie die Fähigkeit des Europäischen Parlaments, seinen Verpflichtungen aus dem Statut nachzukommen und seine interne Personalpolitik zu gestalten, b)  gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen berufsständischen Regeln reglementierter Berufe, c)  gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung eine Kontroll-, Überwachungs- oder Ordnungsfunktion, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung beschriebenen Fällen verbunden ist, d)  gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen. 3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: a)  Identifikationsdaten, b)  Kontaktdaten, c)  berufsbezogene Daten, d)  Daten über die Anwesenheit von Personen, e)  Daten über die externen Tätigkeiten von Personen, f)  Daten, die die rassische oder ethnische Herkunft oder religiöse oder philosophische Überzeugungen offenbaren oder Daten über die Gesundheit, g)  alle anderen Daten, die sich auf den Gegenstand der einschlägigen Disziplinarverfahren, Verwaltungsuntersuchungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Personalfragen beziehen, die vom Europäischen Parlament durchgeführt werden. ▼C1 (2)    Anwendbare Beschränkungen Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten den Zweck und die Wirksamkeit der Disziplinarverfahren, administrativen Ermittlungen oder Untersuchungen in Personalangelegenheiten, einschließlich Untersuchungen zu mutmaßlichen Fällen von Belästigung, gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer Betroffener beeinträchtigen würde. ▼M1 Anhang III Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1)    Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung und insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zu dem Zweck, der EUStA Informationen und Dokumente zu übermitteln, der EUStA Fälle zu melden oder von der EUStA stammende Informationen und Dokumente zu verarbeiten. 2. In diesem Anhang sind die besonderen Bedingungen festgelegt, unter denen der Verantwortliche – wenn der EUStA auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative Informationen und Dokumente übermittelt oder Fälle gemeldet werden oder wenn von der EUStA stammende Informationen und Dokumente verarbeiten werden – die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie von deren Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken kann, um Folgendes zu schützen: a)  gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von Strafen, b)  gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung die Rechte und Freiheiten anderer Personen. 3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: a)  Identifikationsdaten, b)  Kontaktdaten, c)  berufsbezogene Daten, einschließlich Daten zu den Verträgen akkreditierter parlamentarischer Assistenten, örtlicher Assistenten und Dienstleister sowie Daten zu Dienstreisen, d)  Finanzdaten, e)  Verkehrsdaten, f)  Daten über die Anwesenheit von Personen, g)  Daten über die externen Tätigkeiten von Personen, h)  Daten über die politische Zugehörigkeit, i)  alle anderen Daten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der einschlägigen Ermittlungen, die von der EUStA durchgeführt werden. (2)    Anwendbare Beschränkungen 1. Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie von deren Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken, wenn die Ausübung dieser Rechte den Zweck der Ermittlungstätigkeiten der EUStA, beispielsweise durch die Offenlegung ihrer Ermittlungsinstrumente und -verfahren, gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer Betroffener beeinträchtigen würde. 2. Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann das Europäische Parlament die in Absatz 1 genannten Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit von der EUStA übermittelten Daten beschränken, falls die Ausübung dieser Rechte und Pflichten durch die EUStA auf der Grundlage von Rechtsakten, die, im Falle verwaltungstechnischer personenbezogener Daten, auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 oder, im Falle operativer personenbezogener Daten, auf der Grundlage der Bestimmungen von Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2017/1939 und Artikel 9 des Beschlusses des Kollegiums der EUStA vom 28. Oktober 2020 über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Staatsanwaltschaft angenommen wurden, beschränkt werden könnte. ▼B ANHANG IV Medizinische Unterlagen (1)    Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Dieser Anhang gilt für den Zugang zu personenbezogenen medizinischen Daten von Mitarbeitern und Mitgliedern des Europäischen Parlaments. 2. In diesem Anhang sind die besonderen Bedingungen festgelegt, unter denen der Verantwortliche die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 einschränken kann, um den Schutz der betroffenen Person bei der Verarbeitung medizinischer Daten von Mitarbeitern nach Maßgabe des Statuts der Beamten und von Mitgliedern des Europäischen Parlaments nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlament ( 7 ) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung zu gewährleisten. 3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: a)  Identifikationsdaten, b)  Kontaktdaten, c)  berufsbezogene Daten, d)  medizinische Daten. (2)    Anwendbare Beschränkungen 1. Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 35 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung des Rechts auf direkten Zugang zu personenbezogenen medizinischen Daten der betroffenen Person, einschließlich psychologischer oder psychiatrischer Art, die vom Europäischen Parlament verarbeitet werden, einschränken, wenn der Zugang zu diesen Daten ein Risiko für die Gesundheit der betroffenen Person darstellen kann. Diese Beschränkung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem, was zum Schutz der betroffenen Person unbedingt erforderlich ist. Der Zugang zu den in diesem Absatz genannten Informationen ist daher auf Anfrage einem Arzt nach Wahl der betroffenen Person zu gewähren. 2. Vor der Anwendung einer Beschränkung gemäß Absatz 1 begründet ein Arzt, der im Namen des Europäischen Parlaments handelt, eine solche Beschränkung, und diese Gründe werden in die Krankenakte der betreffenden Person aufgenommen. (3)    Dauer der Beschränkungen Abweichend von Artikel 36 dieses Beschlusses gelten für die Dauer der Beschränkungen die folgenden Regeln: —  Die gemäß diesem Anhang angewandten Beschränkungen gelten so lange, wie die Gründe, die sie rechtfertigen, vorhanden sind. —  Der Verantwortliche hebt die Beschränkung auf, wenn die Gründe für eine Beschränkung nicht mehr bestehen und die betroffene Person erneut um Zugang zu den betreffenden personenbezogenen medizinischen Daten gebeten hat. Gleichzeitig unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person über die Hauptgründe für die Beschränkung und teilt ihr mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einlegen kann. ANHANG V Prüfung von Beschwerden von Mitarbeitern (1)    Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zum Zwecke der Verarbeitung von Beschwerden nach dem Beamtenstatut. 2. Dieser Anhang enthält die spezifischen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche bei der Prüfung von Beschwerden von Mitarbeitern nach Artikel 90 des Beamtenstatuts ( 8 ) die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken kann, um Folgendes zu schützen: a)  gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung andere wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union wie die Fähigkeit des Europäischen Parlaments, seinen Verpflichtungen aus dem Statut nachzukommen, b)  gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe. 3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: a)  Identifikationsdaten, b)  Kontaktdaten, c)  berufsbezogene Daten, d)  alle anderen Daten im Zusammenhang mit den relevanten Beschwerden von Mitarbeiter. (2)    Anwendbare Beschränkungen Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die Beschwerdeverfahren nach dem Beamtenstatut gefährden würde. ANHANG VI Interne Prüfungen (1)    Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zum Zwecke der Durchführung interner Prüfungen. 2. Dieser Anhang enthält die spezifischen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche bei der Durchführung interner Audits im Sinne der Artikel 118 und 119 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ( 9 ) und gemäß der am 14. Januar 2019 vom Präsidium angenommenen Charta des Internen Prüfers die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken kann, um Folgendes zu schützen: a)  gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung andere wichtige Ziele von allgemeinem öffentlichem Interesse der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere des finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, b)  gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung eine Kontroll-, Überwachungs- oder Ordnungsfunktion, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung beschriebenen Fällen verbunden ist. 3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: a)  Identifikationsdaten, b)  Kontaktdaten, c)  berufsbezogene Daten, d)  Finanzdaten, e)  Verkehrsdaten, f)  Daten über die Anwesenheit von Personen, g)  Daten über die externen Tätigkeiten von Personen, h)  Daten über die politische Zugehörigkeit, i)  alle sonstigen Daten, die sich auf den Gegenstand der entsprechenden Audittätigkeit beziehen. (2)    Anwendbare Beschränkungen Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die Durchführung interner Prüfungen durch das Europäische Parlament gefährden würde. ANHANG VII Gerichtsverfahren (1)    Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zum Zwecke der Durchführung von Gerichtsverfahren. 2. Dieser Anhang enthält die spezifischen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung beschränken kann, um den Schutz von Gerichtsverfahren zu gewährleisten. 3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: a)  Identifikationsdaten, b)  Kontaktdaten, c)  berufsbezogene Daten, d)  Finanzdaten, e)  Verkehrsdaten, f)  Daten über die Anwesenheit von Personen, g)  Daten über die externen Tätigkeiten von Personen, h)  alle sonstigen Daten, die sich auf den Gegenstand der entsprechenden Gerichtsverfahren beziehen. (2)    Anwendbare Beschränkungen Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte die Durchführung von Gerichtsverfahren gefährden würde. ANHANG VIII Finanzielle Überwachung und Untersuchungen (1)    Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zum Zwecke der Durchführung von Finanzüberwachungen und -untersuchungen im Sinne von Absatz 2. 2. Dieser Anhang enthält die spezifischen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche bei der Durchführung von Überwachungen und Untersuchungen zur Rechtmäßigkeit von Finanztransaktionen, die von und innerhalb des Europäischen Parlaments durchgeführt werden, bei der Überwachung und Untersuchung der Ansprüche der Mitglieder ( 10 ) sowie bei der Überwachung und Untersuchung der Finanzierung europäischer politischer Parteien, europäischer politischer Stiftungen und europäischer Fraktionen die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken kann, um Folgendes zu schützen: a)  gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von Strafen, b)  gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung andere wichtige Ziele von allgemeinem öffentlichem Interesse der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere des finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, c)  gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung eine Kontroll-, Überwachungs- oder Ordnungsfunktion, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung beschriebenen Fällen verbunden ist. 3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: a)  Identifikationsdaten, b)  Kontaktdaten, c)  berufsbezogene Daten, d)  Finanzdaten, e)  Verkehrsdaten, f)  Daten über die Anwesenheit von Personen, g)  Daten über die externen Tätigkeiten von Personen, h)  Daten über die politische Zugehörigkeit, i)  alle sonstigen Daten, die sich auf den Gegenstand der entsprechenden Überwachungen und Untersuchungen durch das Europäische Parlament beziehen. (2)    Anwendbare Beschränkungen Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten den Zweck und die Wirksamkeit der finanziellen Überwachung und Untersuchungen durch das Europäische Parlament gefährden würde. ANHANG IX Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (1)    Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten, durch den Verantwortlichen, um dem OLAF Informationen und Dokumente zu übermitteln, dem OLAF Fälle zu melden oder vom OLAF stammende Informationen und Dokumente zu verarbeiten. ▼M1 2. Dieser Anhang enthält die spezifischen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche, wenn dem OLAF auf dessen Ersuchen oder aus eigener Initiative Informationen und Dokumente übermittelt oder Fälle gemeldet werden oder wenn vom OLAF stammende Informationen und Dokumente verarbeiten werden, die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken kann, um Folgendes zu schützen: a)  gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von Strafen, b)  gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe, und c)  gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung die Rechte und Freiheiten anderer Personen. ▼B 3. Dieser Anhang gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn das OLAF als Verantwortlicher handelt, insbesondere wenn das OLAF gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates personenbezogene Daten verarbeitet, die sich in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments befinden ( 11 ). 4. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: a)  Identifikationsdaten, b)  Kontaktdaten, c)  berufsbezogene Daten, einschließlich von Verträgen als akkreditierte parlamentarische Assistenten und als örtliche Assistenten, von Dienstleistungsverträgen und von Daten im Zusammenhang mit Dienstreisen, d)  Finanzdaten, e)  Verkehrsdaten, f)  Daten über die Anwesenheit von Personen, g)  Daten über die externen Tätigkeiten von Personen, h)  Daten über die politische Zugehörigkeit, i)  alle sonstigen Daten, die sich auf den Gegenstand der entsprechenden Untersuchung beziehen, die vom OLAF oder vom Europäischen Parlament in Zusammenarbeit mit dem OLAF durchgeführt werden. (2)    Anwendbare Beschränkungen ▼M1 1. Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte den Zweck der Untersuchungstätigkeiten des OLAF oder der Untersuchungstätigkeiten des Europäischen Parlaments in Zusammenarbeit mit dem OLAF, beispielsweise durch Offenlegung der Untersuchungswerkzeuge und -methoden, gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer Betroffener beeinträchtigen würde. ▼B 2. Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann das Europäische Parlament die in Absatz 1 genannten Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit vom OLAF übermittelten personenbezogenen Daten beschränken, falls die Ausübung dieser Rechte und Pflichten durch OLAF auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2018/1962 der Kommission ( 12 ) beschränkt werden könnte. ANHANG X Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Finanzermittlungen (1)    Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten, durch den Verantwortlichen, um nationalen Behörden die Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Finanzermittlungen anfordern. 2. Dieser Anhang enthält die spezifischen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche — wenn nationalen Behörden die Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Finanzermittlungen anfordern ( 13 ) — die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken kann, um Folgendes zu schützen:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.