Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

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2.8.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 259/2 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 17. Juni 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (2019/C 259/02) DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS — unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16, unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 25 und Artikel 45 Absatz 3, gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 2. Mai 2019, der gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu Kapitel V dieses Beschlusses konsultiert wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EU) 2018/1725 sind die Grundsätze und Bestimmungen festgelegt, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gelten. Zudem ist darin vorgeschrieben, dass jedes Organ, jede Einrichtung und jede sonstige Stelle der Union einen Datenschutzbeauftragten benennt. (2) Zweck der Durchführungsbestimmungen des Europäischen Parlaments zur Verordnung (EU) 2018/1725 (nachfolgend die „Durchführungsbestimmungen“) ist die Festlegung der Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten des Europäischen Parlaments (nachfolgend der „Datenschutzbeauftragte“). (3) In diesen Durchführungsbestimmungen wird außerdem festgelegt, welche Verfahren die betroffenen Personen bei der Ausübung ihrer Rechte und alle Personen, die innerhalb des Europäischen Parlaments auf dem Gebiet der Verarbeitung personenbezogener Daten tätig werden, bei der Erfüllung ihrer Pflichten befolgen müssen. (4) Mit diesen Durchführungsbestimmungen sollte sichergestellt werden, dass das Europäische Parlament seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ordnungsgemäß nachkommt und dabei nicht an der korrekten Ausführung seiner politischen Tätigkeiten sowie seiner Gesetzgebungs-, Haushalts-, Analyse-, Prüf- und Kommunikationstätigkeiten gehindert wird. (5) Daher sollte bei der Auslegung der Verordnung (EU) 2018/1725 und vor allem der Bestimmungen über die Ausnahmen von den Rechten der betroffenen Person sichergestellt werden, dass das Europäische Parlament in der Lage ist, seine Befugnisse vollständig auszuüben und vor allem seine Tätigkeit als Gesetzgeber und Haushaltsbehörde auszuführen sowie seine Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratung nach Maßgabe der Verträge wahrzunehmen. (6) Deshalb sollte das Recht auf Löschung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1725 so ausgelegt werden, dass seine Ausübung keinen ungebührlichen Eingriff in die Verpflichtung des Europäischen Parlaments darstellt, seine parlamentarische Arbeit und vor allem die Vorgänge auf Ebene des Plenums und der parlamentarischen Gremien ordnungsgemäß zu dokumentieren und der Öffentlichkeit im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und Offenheit sowie den geltenden Archivierungsvorschriften sichtbar und nachvollziehbar darzulegen. (7) Darüber hinaus findet das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1725 nur Anwendung, wenn die Verarbeitung entweder auf einer Einwilligung oder auf einem Vertrag beruht und mittels automatisierter Verfahren erfolgt. Die Ausübung dieses Rechts wird jedoch durch eine Ausnahme beschränkt, die in Artikel 22 Absätze 3 Satz 2 der Verordnung festgelegt und so zu verstehen ist, dass das Europäische Parlament außer mit Blick auf seine Verwaltungstätigkeiten von der Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten gemäß Artikel 22 Absatz 1 und 2 der Verordnung befreit ist. (8) Des Weiteren sollten die Generaldirektionen des Europäischen Parlaments untereinander oder zusammen mit anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen bei der Anwendung der Durchführungsbestimmungen nur insofern und insoweit gemeinsame Verantwortung tragen, als sie gemeinsam für dieselben Verarbeitungsvorgänge verantwortlich sind, jedoch nicht, wenn sie im Rahmen thematisch ähnlicher, aber getrennter Verarbeitungsvorgänge nacheinander tätig werden. (9) Artikel 13 dieses Beschlusses ist so zu verstehen, dass die Fraktionen und Mitglieder des Europäischen Parlaments die Möglichkeit erhalten, zu Fragen der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 und vor allem der wechselseitigen Beziehung zwischen den Anforderungen des Datenschutzes und der Ausübung des freien Mandats freiwillig den Rat des Datenschutzbeauftragten einzuholen. Dieser Rat ist unverbindlich. (10) Darüber hinaus sind interne Vorschriften zur Festlegung der Voraussetzungen notwendig, unter denen das Europäische Parlament die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie von Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung beschränken darf, um seine Tätigkeiten und Verfahren weiterhin ausführen zu können. (11) In diesem Rahmen muss das Europäische Parlament bei der Anwendung der Beschränkungen gemäß Kapitel V dieses Beschlusses die Grundrechte der betroffenen Personen achten, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in der Verordnung (EU) 2018/1725 verankert sind. (12) Dazu muss das Europäische Parlament in jedem einzelnen Fall eine Bewertung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Beschränkung unter Berücksichtigung der Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen durchführen, bevor eine bestimmte Beschränkung angewandt wird. (13) Das Europäische Parlament muss begründen, warum die Beschränkungen in einer demokratischen Gesellschaft unbedingt erforderlich und verhältnismäßig sind, und den Wesensgehalt der Grundrechte und -freiheiten achten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Zweck Mit diesem Beschluss werden die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments festgelegt und insbesondere a) die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 in Bezug auf die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten umgesetzt, b) genaue Vorschriften für die Ausübung der Rechte durch die betroffenen Personen vorgegeben, c) interne Regeln für die Anwendung von Ausnahmen und Beschränkungen auf die Rechte betroffener Personen (vor allem gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725) durch das Europäische Parlament vorgeschrieben. Artikel 2 Verantwortlicher (1)   Als Verantwortlicher für personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 gilt das Referat oder die Dienststelle des Europäischen Parlaments, das bzw. die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten bestimmt. (2)   Übersteigt die Verarbeitung die Zuständigkeiten des Referats oder der Dienststelle, gilt die zuständige Direktion des Europäischen Parlaments als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725, sofern keine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortung gemäß Artikel 28 der Verordnung geschlossen wurde. (3)   Übersteigt die Verarbeitung die Zuständigkeiten der Direktion, gilt die zuständige Generaldirektion des Europäischen Parlaments als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725, sofern keine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortung gemäß Artikel 28 der Verordnung geschlossen wurde. (4)   Legen zwei oder mehr Generaldirektionen des Europäischen Parlaments oder eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Organisationseinheiten zusammen mit einer oder mehr Einheiten, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind, gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, sind sie gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725. (5)   Das Europäische Parlament ist der Verantwortlicher für die Zwecke von Artikel 44 Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1725. (6)   Der Verantwortliche stellt sicher, dass die Verarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgt, und muss die Übereinstimmung mit dieser Verordnung nachweisen können. Der Verantwortliche ist insbesondere dafür zuständig, a) angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen umgesetzt werden, b) seine Mitarbeiter sachgerecht anzuweisen, damit die Rechtmäßigkeit, Gerechtigkeit, Transparenz und Vertraulichkeit der Verarbeitung gewahrt und ein angemessenes Schutzniveau mit Blick auf die Risiken, die mit der Verarbeitung verbunden sind, sichergestellt wird, c) mit dem Datenschutzbeauftragten des Europäischen Parlaments und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zusammenzuarbeiten und insbesondere ihre Anfragen durch entsprechende Auskünfte zu beantworten, d) den Datenschutzbeauftragten frühzeitig zu benachrichtigen und einzubinden, vor allem mit Blick auf Projekte mit neuen Verarbeitungsvorgängen oder wesentlichen Änderungen bestehender Vorgänge. KAPITEL II DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Artikel 3 Benennung, Status und Unabhängigkeit (1)   Der Generalsekretär benennt gemäß Artikel 43 und Artikel 44 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2018/1725 einen Bediensteten des Europäischen Parlaments zum Datenschutzbeauftragten. Der Datenschutzbeauftragte wird im Einklang mit dem gemäß Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68) (2) im Statut der Beamten („Beamtenstatut“) bzw. in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union („Beschäftigungsbedingungen“) festgelegten Verfahren ernannt. Der Datenschutzbeauftragte wird für eine Amtszeit von fünf Jahren benannt und kann wiederernannt werden. (2)   Der Datenschutzbeauftragte wird für die Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß diesem Beschluss von allen sonstigen Aufgaben im Europäischen Parlament freigestellt. Der Generalsekretär kann dem Datenschutzbeauftragten aber dennoch zusätzliche Aufgaben übertragen, sofern diese keinen Interessenkonflikt mit seinem Amt als Datenschutzbeauftragter — vor allem in Verbindung mit der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 — zur Folge haben. (3)   Der Datenschutzbeauftragte sieht von allen Handlungen ab, die mit seinem Amt unvereinbar sind. (4)   Der Datenschutzbeauftragte unterliegt der beruflichen Schweigepflicht nach Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725, die auch nach dem Ende seiner Amtszeit fortbesteht. (5)   Der Datenschutzbeauftragte kann ausschließlich gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 seines Amtes enthoben werden. Die Zustimmung des Europäischen Datenschutzbeauftragten für eine Amtsenthebung gemäß Artikel 44 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist schriftlich zu beantragen. Eine Kopie dieser Zustimmung ist dem Datenschutzbeauftragten zuzustellen. (6)   Das Europäische Parlament stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte keinerlei Anweisungen im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) 2018/1725 entgegennimmt. Diesbezüglich und im Hinblick auf seine Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 nimmt der Datenschutzbeauftragte insbesondere keine Anweisungen des Generalsekretärs entgegen. (7)   Der Datenschutzbeauftragte ist dem Generalsekretär unmittelbar unterstellt. Artikel 4 Aufgaben, Pflichten und Befugnisse (1)   Der Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments die Verordnung (EU) 2018/1725 anwendet, und überwacht die Einhaltung des geltenden Rechtsrahmens für den Schutz personenbezogener Daten. Unbeschadet von Artikel 13 dieses Beschlusses ist der Datenschutzbeauftragte im Allgemeinen jedoch nicht dafür zuständig, die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die einzelnen Mitglieder oder die Fraktionen des Europäischen Parlaments zu überwachen. (2)   Der Datenschutzbeauftragte kann gemäß Artikel 44 Absätze 4 und 7 und Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert werden oder wird gemäß diesen Bestimmungen beratend tätig und nimmt sämtliche anderen in Artikel 45 der Verordnung festgelegten Aufgaben wahr. (3)   Der Datenschutzbeauftragte meldet dem Generalsekretär sämtliche Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie sämtliche ernsthaften Risiken derartiger Verstöße. (4)   Auf Anfrage übermittelt der Datenschutzbeauftragte dem jeweiligen Verantwortlichen eine Stellungnahme zu bestehenden oder vorgeschlagenen Verarbeitungsvorgängen sowie zur Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Verarbeitung bestimmter Daten oder zu Sicherheitsmaßnahmen. In der Stellungnahme kann insbesondere auf die Analyse der Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen eingegangen werden. (5)   Die zuständige Dienststelle des Europäischen Parlaments konsultiert den Datenschutzbeauftragten, bevor interne Vorschriften zur Festlegung des Rahmens für die Verarbeitung personenbezogener Daten genehmig werden. (6)   Der Datenschutzbeauftragte nimmt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten wahr. Er dient als Schnittstelle zwischen dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und wird über jedwede Kommunikation zwischen den beiden Organen zu Angelegenheiten innerhalb seiner Zuständigkeit in Kenntnis gesetzt. (7)   Zur Förderung der guten Zusammenarbeit nimmt der Datenschutzbeauftragte regelmäßig an den Sitzungen teil, die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten oder von den Datenschutzbeauftragten der anderen Organe und Einrichtungen einberufen werden. (8)   Der Datenschutzbeauftragte ist zu jeder Zeit an die Vorschriften und Bestimmungen des Beamtenstatuts bzw. der Beschäftigungsbedingungen gebunden. Artikel 5 Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und Datensicherheit (1)   Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten setzt der Verantwortliche den Datenschutzbeauftragten hierüber umgehend in Kenntnis. (2)   Gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1725 dokumentiert der Datenschutzbeauftragte die gemeldeten Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten in einem zentralen Register, das er eigens zu diesem Zweck einrichtet und führt. Der von einer solchen Verletzung betroffene Verantwortliche trägt die gemäß diesem Artikel erforderlichen Informationen in das Register ein. (3)   Der Datenschutzbeauftragte organisiert regelmäßige Sitzungen mit dem leitenden Beauftragten für die Informationssicherheit und dem Risikomanager des Europäischen Parlaments, um die Einhaltung der Artikel 33 bis 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sicherzustellen. Bei Bedarf kann der Datenschutzbeauftragte weitere Teilnehmer einladen. (4)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der Sitzungen nach Absatz 3 a) legt der Datenschutzbeauftragte dem Generalsekretär jährlich eine Analyse der datenschutzrelevanten Risiken vor, die im Falle neuer Risikofaktoren entsprechend aktualisiert wird, b) unterbreitet der Datenschutzbeauftragte dem Generalsekretär Vorschläge für Datenschutzvorkehrungen, die insbesondere dem Risiko des Diebstahls, des Verlusts und der unbefugten elektronischen Manipulation von Daten Rechnung tragen, c) schlägt der Datenschutzbeauftragte dem Generalsekretär angemessene technische und organisatorische Maßnahmen vor, anhand derer ein den datenschutzrelevanten Risiken angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten sichergestellt wird. Artikel 6 Verzeichnis der Verarbeitungen und zentrales Register Gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 richtet der Datenschutzbeauftragte ein zentrales Register ein, in dem sämtliche Verarbeitungsvorgänge verzeichnet werden, und führt dieses Register. Der Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass das Register öffentlich und auch in elektronischer Form zugänglich ist. Auf Anfrage besteht auch die Möglichkeit eines Zugangs über den Europäischen Datenschutzbeauftragten. Das Verzeichnis der Verarbeitungen des Europäischen Parlaments ist dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Artikel 7 Informationen und Zugang (1)   Der Verantwortliche setzt den Datenschutzbeauftragten umgehend über sämtliche neuen Verwaltungsverfahren sowie Änderungen bestehender Verwaltungsverfahren in Kenntnis, die Auswirkungen auf die Verarbeitung personenbezogener Daten haben. (2)   Der Datenschutzbeauftragte hat jederzeit Zugang zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie zu allen Datenverarbeitungsanlagen und Datenträgern. Artikel 8 Interne Prüfung Auf Anfrage des internen Prüfers im Rahmen seiner Zuständigkeiten arbeitet der Datenschutzbeauftragte mit diesem zusammen, damit insbesondere interne Prüfungen der Verarbeitung personenbezogener Daten im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments leichter durchgeführt werden können. Artikel 9 Risikoorientierter Ansatz (1)   Für neue oder geänderte Verwaltungsverfahren sowie für technische oder organisatorische Maßnahmen in Verbindung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stellt der Datenschutzbeauftragte dem Verantwortlichen auf Anfrage oder auf eigene Initiative Informationen zur Verfügung und unterstützt ihn bei der Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. (2)   Der Datenschutzbeauftragte berät den Verantwortlichen im Anschluss an die genannte Risikobewertung über die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung. Artikel 10 Technische und organisatorische Maßnahmen (1)   Der Datenschutzbeauftragte berät den Verantwortlichen bei der Bewertung technischer und organisatorischer Lösungen für die Umsetzung von Verarbeitungsvorgängen. (2)   Kommt der Datenschutzbeauftragte im Rahmen einer Bewertung zu dem Schluss, dass die Einhaltung von Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/1725 durch einen Verarbeitungsvorgang nicht uneingeschränkt gegeben ist, kann er dem Generalsekretär technische oder organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung dieses Artikels vorschlagen. Artikel 11 Gemeinsam Verantwortliche und Auftragsverarbeiter (1)   Auf Anfrage gibt der Datenschutzbeauftragte gegenüber dem Verantwortlichen eine Stellungnahme zur Festlegung der einschlägigen Verantwortlichkeiten im Rahmen einer Vereinbarung zwischen gemeinsam Verantwortlichen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 ab. (2)   Auf Anfrage kann der Datenschutzbeauftragte gegenüber dem Verantwortlichen eine Stellungnahme zu angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen abgeben, für deren Durchführung der Auftragsverarbeiter oder der Unter-Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 Garantien bieten muss. Artikel 12 Jahresbericht Der Datenschutzbeauftragte arbeitet einen jährlichen Tätigkeitsbericht für den Generalsekretär und den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Tätigkeiten im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments aus. Der Bericht ist den Mitarbeitern des Europäischen Parlaments zugänglich zu machen. Artikel 13 Mitglieder und Fraktionen des Europäischen Parlaments (1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dieses Beschlusses können die Mitglieder und die Fraktionen des Europäischen Parlaments zu Fragen der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 den Rat des Datenschutzbeauftragten einholen. Unbeschadet der Eigenverantwortung der Mitglieder und Fraktionen des Europäischen Parlaments als Verantwortliche gemäß Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Anwendung dieser Verordnung kann der Datenschutzbeauftragte auf Anfrage eines Mitglieds oder einer Fraktion des Europäischen Parlaments unter entsprechender Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Beschlusses seine Beratung anbieten. (2)   Im Einklang mit diesem Beschluss legt der Datenschutzbeauftragte von Fall zu Fall die genauen Bestimmungen für die Unterstützung gemäß Absatz 1 fest. Die Ausübung dieser beratenden Funktion darf jedoch nicht in Konflikt mit den anderweitigen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten stehen. KAPITEL III UNTERSTÜTZENDE MITARBEITER UND NETZE Artikel 14 Datenschutzpersonal und Ressourcen (1)   Der Generalsekretär kann Mitarbeiter in die Dienststelle Datenschutz ernennen, die den Datenschutzbeauftragten bei der Ausübung seines Amtes unterstützen. (2)   Gemäß Absatz 1 ernannte Mitarbeiter dürfen den Datenschutzbeauftragten im Falle seiner Abwesenheit vertreten. Zu diesem Zweck kann der Datenschutzbeauftragte bestimmten Mitarbeitern intern Befugnisse übertragen. Dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Generalsekretär sind derartige Übertragungen von Befugnissen in Kopie zur Kenntnis zu bringen. Artikel 15 Netz der Datenschutzkoordinatoren (1)   Im Europäischen Parlament wird ein Netz der Datenschutzkoordinatoren eingerichtet, das aus mindestens einem Mitglied jeder Generaldirektion, einem Vertreter der Koordinierung der Fraktionen und dem Datenschutzbeauftragten besteht. (2)   Der Generalsekretär kann die genauen Bestimmungen für die Ernennung, die Pflichten und die Aufgaben der Datenschutzkoordinatoren festlegen. (3)   Der Datenschutzbeauftragte organisiert regelmäßige Sitzungen mit den Datenschutzkoordinatoren. KAPITEL IV WAHRNEHMUNG VON RECHTEN DURCH BETROFFENE PERSONEN Artikel 16 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Artikel 14 bis 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 (1)   Das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Zugang, das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, das Recht der Empfänger auf Mitteilung, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Widerspruchsrecht und die Rechte in Bezug auf die automatisierte Entscheidungsfindung, einschließlich Profiling nach Artikel 14 bis 24 der Verordnung (EU) 2018/1725, können ausschließlich durch die jeweilig betroffene Person oder ihren entsprechend bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden. (2)   Die betroffene Person richtet den Antrag auf Wahrnehmung seiner in Absatz 1 aufgeführten Rechte an den Verantwortlichen. Zu diesem Zweck ist auf der Internetseite des Europäischen Parlaments ein elektronisches Formular zur freiwilligen Verwendung verfügbar. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: a) Name, Vorname und Kontaktadresse der betroffenen Person, b) Angabe des wahrgenommenen Rechts, c) gegebenenfalls Belege für den Antrag, d) die Kategorie(n) der betreffenden Daten, e) Unterschrift der betroffenen Person und Datum des Antrags. (3)   Der Antrag kann durch internen oder externen Postversand, per E-Mail oder in anderweitiger Schriftform eingereicht werden. (4)   Im Fall eines unklaren oder unvollständigen Antrags kann der Verantwortliche um die notwendigen Klarstellungen ersuchen. Die nach Artikel 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 anwendbare Frist beginnt erst nach vollständiger Klärung solcher Sachverhalte. (5)   Der Verantwortliche ist zur Überprüfung der Identität der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1725 verpflichtet. Die Identität der betroffenen Person ist mit möglichst wenig Belastungen zu überprüfen. Während des Zeitrau

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.