Europäische Union

2000/286/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 1999 über die von der Region Toskana (Italien) im Tierzuchtsektor zur Verbesserung der Chianina-Rasse vorgesehene Gewährung von Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3866) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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n über die De-minimis-Beihilfen(14) seine Entsprechung, wonach landwirtschaftliche Tätigkeiten von der Anwendung dieses De-minimis-Grundsatzes ausgenommen werden. (36) Die in Rede stehenden Maßnahmen beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten: Im Rindfleischsektor findet nämlich ein beachtlicher innergemeinschaftlicher Handel statt. 1998 importierte Italien Erzeugnisse des Rindfleischsektors(15) aus der übrigen Europäischen Union in einem Umfang von 2372245 Tonnen, während sich die Ausfuhren Italiens in die anderen Länder der Union auf insgesamt 180757 Tonnen beliefen. Im selben Jahr erreichte die italienische Rindfleischproduktion(16) einen Wert von 3226000 ECU, gegenüber einem Wert der entsprechenden Produktion der gesamten Union in Höhe von 21465000 ECU(17). (37) Auf Gemeinschaftsebene sind keine spezifischen Angaben zum Handel mit Tieren der unter die Beihilfe fallenden Rasse verfügbar. Um nachzuweisen, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch die Beihilfe nicht beeinträchtigt würde, geben die italienischen Behörden die Rindfleischproduktion der Chianina-Rasse mit 3312 Tonnen an, ohne jedoch zu erwähnen, auf welches Jahr sich diese Angabe bezieht. (38) Der relevante Markt, der im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen ist, ist jedoch der Rindfleischmarkt der gesamten Europäischen Union, der sämtliche, potentiell oder tatsächlich mit den Produkten der Chianina-Rasse konkurrierende Erzeugnisarten des Rindfleischsektors sowie den Markt von Ersatzprodukten umfaßt, die beim Erwerb durch die Verbraucher an die Stelle des Rindfleischs der Chianina-Rasse treten könnten. Darüber hinaus gelangte der Gerichtshof zu der Auffassung, daß eine Beihilfe für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten auch dann beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnissen steht, ohne selbst an den Ausfuhren beteiligt zu sein. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, so kann die Inlandproduktion dadurch unverändert bleiben oder aber gesteigert werden, wodurch sich die Möglichkeiten der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen zur Ausfuhr ihrer Erzeugnisse in den betreffenden Mitgliedstaat verringern. Eine solche Beihilfe ist daher geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen(18). (39) Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß die in Rede stehenden Maßnahmen unter das Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. (40) Im Anschluß an das Verbot laut Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag werden jedoch in den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels einige Ausnahmen genannt. (41) Aufgrund des Charakters der betreffenden Beihilfemaßnahmen und ihrer Ziele sind die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag eindeutig nicht anwendbar. Italien hat die Anwendung dieser Vertragsbestimmung auch nicht verlangt. (42) In Artikel 87 Absatz 3 werden die Voraussetzungen präzisiert, unter denen staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt muß vom Standpunkt der Gemeinschaft und nicht vom Standpunkt eines einzelnen Mitgliedstaats aus geprüft werden. Die Ausnahmeregelungen für das Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen sind im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts restriktiv auszulegen. (43) Die Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) ist offenkundig nicht anwendbar, da die Beihilfe nicht darauf abzielt, die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, zu fördern. (44) Was die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) anbelangt, so ist die betreffende Beihilfe weder dafür bestimmt, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern noch eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Italiens zu beheben. (45) Und schließlich ist die Beihilfe weder dafür bestimmt noch dafür geeignet, die Ziele gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag voranzubringen oder zu verwirklichen. (46) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die mitgeteilte Beihilferegelung ist daher auf der Grundlage dieses Artikels sowie der in diesem Kontext anwendbaren besonderen Bestimmungen zu prüfen. Maßnahmen 1 und 2 - Beihilfe für die Durchführung von Projekten zur genetischen Verbesserung der Rasse und zum Erwerb reinrassiger Zuchtbullen (47) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag hatte die Kommission hervorgehoben, daß sie diese beiden Maßnahmen grundsätzlich positiv beurteilen könne, weil sie nach Prüfung des Sachverhalts mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erschienen und daher unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen könnten. (48) Wie aus dem Schreiben an die Mitgliedstaaten Nr. S 75/29416 vom 19. September 1975(19) hervorgeht, ist es gängige Praxis der Kommission, Beihilfen (bis zu einer Höhe von 100 % der beihilfefähigen Kosten) zur Durchführung künstlicher Besamungsprogramme mit einer Laufzeit von maximal sechs Jahren sowie Beihilfen (bis zu einer Höhe von 40 % des Anschaffungspreises) zum Kauf reinrassiger, in die Zuchtbücher eingetragener Zuchtbullen zu genehmigen. Beide Maßnahmen könnten deshalb, soweit sie die in dem genannten Schreiben angeführte Dauer und Höhe der Beihilfe nicht überschreiten, grundsätzlich als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (49) Die Entscheidung der Kommission, dennoch auch wegen dieser beiden Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag einzuleiten, war durch ernsthafte Bedenken hinsichtlich einer möglichen rückwirkenden Anwendung der gesamten Beihilferegelung begründet. Sollte sich dieser rückwirkende Charakter bestätigen, so würde damit eine etwaige positive Bewertung der beiden Maßnahmen aufgehoben. Die vorgesehenen Beihilfen wären somit reine Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen ohne dauerhafte strukturelle Auswirkung auf die Entwicklung des Sektors insgesamt, die als solche nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können. (50) Mit dem Schreiben vom 23. Oktober 1998(20) und den darin enthaltenen Informationen zerstreuten die italienischen Behörden die Bedenken der Kommission hinsichtlich des etwaigen rückwirkenden Charakters der angemeldeten Beihilfemaßnahmen, womit sie die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen für Ausgaben, die getätigt wurden, bevor die potentiellen Empfänger überhaupt beihilfeberechtigt waren, ausschlossen, und sie verpflichteten sich ferner dazu, der Kommission den Beschluß über die Änderung der Programmlaufzeit mitzuteilen. (51) Beide Maßnahmen können deshalb gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Maßnahme 3 - Beihilfe zur Haltung von bestimmte Voraussetzungen erfuellenden weiblichen Zuchtrindern bis zum ersten Kalben (52) Die Beihilfe entsprechend Maßnahme 3 ist in Form einer Prämie für die Haltung von bestimmte Voraussetzungen erfuellenden weiblichen Rindern der Chianina-Rasse bis zum ersten Kalben vorgesehen. Sie wird als einmalige Prämie (350000 ITL) je Vieheinheit gezahlt und in Abhängigkeit von der Produktionseinheit gewährt, weshalb sie grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Ähnlich wie Beihilfen, die nach der erzeugten oder vermarkteten Menge, nach dem Preis des Erzeugnisses oder den Produktionsmitteln (Futtermittel usw.) gezahlt werden, werden derartige Beihilfen in der Tat zu den Betriebsbeihilfen gezählt(21), also zu Beihilfen, die lediglich dem Begünstigten einen zeitweiligen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Das Ziel der Beihilfe besteht ganz einfach darin, für die Dauer der Beihilfegewährung die Produktionskosten für die begünstigten Unternehmen zu verringern, indem sie von den Kosten entlastet werden, die sie normalerweise im Rahmen ihres laufenden Betriebs tragen müssen. Solche Beihilfen haben keine strukturelle Auswirkung auf die Entwicklung des Sektors und können ganz sicher nicht als geeignet angesehen werden, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu fördern. Zudem kann sich die Zahlung solcher Beihilfen mit den durch die Gemeinsame Marktorganisation im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geschaffenen Mechanismen überschneiden und Nachteile für die nicht durch solche Beihilfen begünstigten Erzeuger bewirken. (53) Eine Ausnahme von der strikten Verbotsregelung für derartige Beihilfen ist gleichwohl in dem unter Randnummer 48 genannten Schreiben Nr. S 75/29416 der Kommission an die Mitgliedstaaten vorgesehen, wonach die Gewährung von Beihilfen bis zu einer Höhe von 30 % für die Haltung reinrassiger männlicher Zuchttiere erlaubt ist, sofern diese Ausnahme durch besondere, namentlich regionale Gründe gerechtfertigt ist(22). (54) Die Ausnahme bezieht sich ausdrücklich auf die Beihilfegewährung für die Haltung reinrassiger "männlicher" und nicht etwa "weiblicher" Zuchttiere, die Gegenstand von Maßnahme 3 der in die Rede stehenden Beihilferegelung sind. Man könnte nun trotzdem behaupten, daß diese Ausnahme in Übereinstimmung mit der von der Kommission in anderen Fällen verfolgten Praxis entsprechend auch auf weibliche Zuchttiere angewandt werden könnte. Es sei jedoch darauf verwiesen, daß es sich um eine Ausnahme von strikten Verbot der Gewährung von auf der Produktionseinheit basierenden Beihilfen handelt, die definitionsgemäß Betriebsbeihilfen darstellen. Diese Ausnahmeregelung ist deshalb restriktiv auszulegen. Der Grund für diese differenzierte Position liegt in der völlig unterschiedlichen Natur der beiden Beihilfearten. Die Aufzucht männlicher Zuchtiere höchster Qualität spielt eine herausragende Rolle im genetischen Entwicklungsprozeß, da sie zur Qualitätsverbesserung im gesamten Tierzuchtsektor beiträgt. Allerdings schließt die Entscheidung, in die rassespezifischen Zuchtbücher eingetragene männliche Tiere für die Reproduktion zu verwenden, die Möglichkeit aus, diese Tiere für die wesentlich ertragreichere Fleischerzeugung einzusetzen. Mit ihrer Entscheidung zur Verwendung eines männlichen Tiers für Fortpflanzungszwecke anstatt zur Fleischerzeugung entscheiden sich die Viehzüchter infolgedessen für eine teure und risikoreiche Investition, die, wenn überhaupt, sich erst langfristig voll auszahlen wird. Die Haltung von Zuchttieren ist mit hohen Kosten verbunden, die nicht durch den mit ihrem Fleisch erzielten Verkaufserlös kompensiert werden, für das in der Regel sehr niedrige Preise gezahlt werden. Um die Kosten zu minimieren, pflegen die Viehzüchter möglichst wenig Bullen für einen möglichst langen Zeitraum für die Fortpflanzung einzusetzen, was langfristig unvermeidlich zu einer allgemeinen Verschlechterung des genetischen Erbes der Rinder führen wird. Als die Kommission eine Ausnahmeregelung für solche männlichen Tiere verfügte, hat sie all diese Aspekte berücksichtigt und ist zu der Auffassung gelangt, daß die wettbewerbsverfälschende Wirkung einer in Abhängigkeit von der Produktionseinheit gewährten Beihilfe durch die positive Auswirkung einer solchen Maßnahme auf die strukturelle Entwicklung des Viehzuchtsektors mehr als ausgeglichen wird. (55) Derartige Erwägungen können nicht in gleichem Maße für weibliche Zuchttiere gelten. In ihrem Falle müssen sich die Viehzüchter nämlich nicht zwischen verschiedenen, sich gegenseitig ausschließenden Zweckbestimmungen entscheiden: Dasselbe weibliche Tier kann - und wird dies im allgemeinen auch - zunächst für Fortpflanzungszwecke und dann für die Milch- und die Fleischproduktion eingesetzt werden, ohne daß es zu irgendeiner Wertminderung käme. In diesem Falle würde die Gewährung einer Beihilfe je Vieheinheit zur Deckung der Viehhaltungskosten einfach eine Beihilfe darstellen, mit welcher die Viehzüchter von den mit ihrer Tätigkeit verbundenen normalen Betriebskosten entlastet werden sollen. Eine derartige Beihilfe würde daher unter die Definition der Betriebsbeihilfen fallen, die, wie unter Randnummer 52 erläutert wurde, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind und somit nicht der von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelung unterliegen. Das erklärt auch, warum sich die Ausnahme gemäß Randnummer 53 ausschließlich auf männliche Zuchttiere bezieht, warum sie im Unterschied zu anderen Fällen restriktiv ausgelegt werden muß und nicht entsprechend auch auf weibliche Zuchttiere angewandt werden kann. Die Prämie für weibliche Zuchttiere der Chianina-Rasse fällt daher unter das generelle Verbot von Betriebsbeihilfen, die aus den unter Randnummer 52 dargelegten Gründen der Definition nach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind und daher nicht für die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung in Betracht kommen. (56) Die italienischen Behörden haben die Auslegung der in Rede stehenden Beihilfe durch die Kommission, die sie, wie aus den vorstehenden Darlegungen ersichtlich ist, als Beihilfe für die Haltung der Tiere bezeichnet hat, angefochten. Sie heben hervor, daß die Beihilfe vielmehr als Anreiz gesehen werden muß, die Entscheidung der Viehzüchter auf die Aufzucht weiblicher Tiere zu Fortpflanzungszwecken anstatt zur Fleischmast zu "lenken". Hierzu sei daran erinnert, daß die Lenkung der Produktion wie auch die Einkommensbeihilfen Ziel und Aufgabe der Gemeinsamen Marktorganisationen sind, die, wie der Gerichtshof wiederholt bekräftigt hat, vollständige und erschöpfende Systeme darstellen und das Recht der Mitgliedstaaten zum Ergreifen von Maßnahmen gleich welcher Art, die von diesen Systemen abweichen oder deren Wirksamkeit untergraben, ausschließen(23). Jede Beihilfe, die sich mit den Mechanismen der Gemeinsamen Marktorganisationen überschneidet, würde demnach automatisch die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag ausschließen. Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 (57) Gemäß den geltenden Gemeinschaftskriterien hätten die italienischen Behörden in den Genuß einer Ausnahme von dem genannten Verbot kommen können, wenn die Beihilfe für Tiere einer vom Aussterben bedrohten Rasse gewährt würde. In diesem Falle würde die Beihilfe in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren(24) fallen. Der Schutz vom Aussterben bedrohter Rassen zählt in der Tat zu den Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Zielsetzungen der Verordnung, nämlich der Erhaltung und Verbesserung der genetischen Vielfalt, beitragen. Für derartige Maßnahmen sind daher gemäß Artikel 10 dieser Verordnung eine gemeinschaftliche Kofinanzierung oder staatliche Beihilfen zulässig, da die Mitgliedstaaten hiernach ermächtigt werden, zusätzliche Beihilfemaßnahmen mit anderen Bewilligungsmodalitäten und höheren Hoechstbeträgen, als in dieser Verordnung vorgesehen, zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen dieser Verordnung und mit den Artikeln 87, 88 und 89 des Vertrages im Einklang stehen. (58) Die Vereinbarkeit mit den Zielen der genannten Verordnung ist auf der Grundlage von auf Gemeinschaftsebene festgelegten Kriterien zu prüfen, anhand deren die vom Aussterben bedrohten Rassen zu Zwecken der Gewährung von Kofinanzierungen bestimmt werden. Im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 betrachtet die Kommission eine Rasse als vom Aussterben bedroht, wenn deren weiblicher Zuchttierbestand unter den nachstehend angeführten Grenzwerten liegt(25) Tabelle 2 Weibliche Zuchttiere nach Rassen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> und wenn darüber hinaus die Gesamtzahl der in die Zuchtbücher eingetragenen weiblichen Zuchttiere unter den nachstehend angeführten Schwellenwerten liegt. Tabelle 3 In die Zuchtbücher eingetragene weibliche Zuchttiere >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (59) Gemäß den von den italienischen Behörden vorgelegten und in Tabelle 1 enthaltenen Angaben war die Zahl der in die Zuchtbücher eingetragenen weiblichen Zuchttiere im Jahr 1996 13mal höher als der gemeinschaftsweit geltende Schwellenwert. Auch wenn alle weiblichen Zuchttiere registriert worden sein sollten und diese Angabe demnach repräsentativ für den Gesamtbestand weiblicher Zuchttiere wäre, würde die Angabe für 1996 immerhin das Doppelte der auf Gemeinschaftsebene für die Definition einer vom Aussterben bedrohten Rasse festgelegten Zahl betragen. Die Chianina-Rinder sind daher keine vom Aussterben bedrohte Rasse und fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92. (60) Die italienischen Behörden bestreiten zwar nicht, daß die Rasse nicht vom Aussterben bedroht ist, bekräftigen jedoch, daß dies eintreten könnte, sofern sich der gegenwärtige Trend fortsetzt und keine Maßnahmen dagegen ergriffen werden. Deshalb sollte die Kommission ihrer Überzeugung nach die angemeldete Beihilfe nicht nur auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften und der vorangegangenen Kasuistik prüfen, sondern sie vielmehr im Rahmen einer umfassenderen Sichtweise im Lichte von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag bewerten und als eine Maßnahme betrachten, die die Entwicklung des Sektors wirklich fördert, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (61) Was die Befürchtungen der italienischen Behörden hinsichtlich der Gefahr des Aussterbens der Rasse anbelangt, so zeigen, wie schon unter Randnummer 10 hervorgehoben, die von ihnen vorgelegten und in Tabelle 1 aufgeführten Angaben, daß der Bestand an Chianina-Rindern seit 1990 um etwa 2 % pro Jahr zurückging. Dennoch läßt dieselbe Tabelle erkennen, daß dieser Rückgang auf eine mindestens 30 Jahre währende Periode des raschen Wachstums des Bestands der Chianina-Rasse folgte, der sich zwischen 1967 und 1990 nahezu verdoppelt hatte. Zur Unterstützung ihres Vorbringens haben die italienischen Behörden einige Hochrechnungen(26) vorgelegt, die beweisen, daß bei einer Fortsetzung des gegenwärtigen Trends die Zahl der registrierten weiblichen Rinder bis 2004 auf 10780 Tiere sinken wird (d. h. unter die gegenwärtigen 13635 Tiere). Bei dieser Berechnung haben die italienischen Behörden jedoch weder die Auswirkungen der von der Kommission prinzipiell bereits befürworteten Beihilfemaßnahmen berücksichtigt, noch darauf hingewiesen, daß diese Zahlen den gemeinschaftlichen Schwellenwert immer noch um das Zehnfache übersteigen. (62) Was die Kritik an dem Ansatz der Kommission bei der Bewertung der Maßnahmen betrifft, sei darauf verwiesen, daß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) eine Ausnahme vom generellen Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß 87 Absatz 1 darstellt. Diese Ausnahmeregelung ist daher restriktiv auszulegen und nur anzuwenden, wenn die Kommission der festen Überzeugung ist, daß sämtliche dort festgelegte Kriterien erfuellt sind. Die Maßnahmen 1 und 2 der notifizierten Beihilferegelung, mit denen dieselben Zielsetzungen wie mit Maßnahme 3 verfolgt werden, erfuellen all diese Kriterien und wurden daher von der Kommission genehmigt. Betriebsbeihilfen wie die in Maßnahme 3 vorgesehenen erfuellen definitionsgemäß die in dem betreffenden Artikel festgelegten Kriterien nicht und können deshalb nicht genehmigt werden. (63) In diesem Zusammenhang haben die italienischen Behörden keine Argumente geliefert, die geeignet wären, die Einschätzung der Kommission, wonach diese Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellt, zu widerlegen. Sie haben weder die Mehrkosten oder die Einkommensverluste der Viehzüchter beziffert, noch diese Kosten zu der von ihnen geplanten Prämie ins Verhältnis gesetzt. In der ursprünglichen Anmeldung hatten die italienischen Behörden die Höhe der Prämie lediglich als "angemessen" bezeichnet. In dem Schreiben vom 11. Dezember 1998 wiesen sie ganz allgemein und ohne Angabe weiterer Einzelheiten darauf hin, daß die Beihilfe mindestens 50 % der vorgenannten "Mehrkosten" decken würde. Demnach muß die Kommission zwangsläufig feststellen, daß die von den italienischen Behörden für eine nicht eindeutig vom Aussterben bedrohte Rasse vorgesehene Prämie (180,760 EUR) um etwa 50 % höher ist als die in der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 für die vom Aussterben bedrohten Rassen vorgesehene Prämie (120,8 EUR). (64) Zudem sind die wirtschaftlichen Argumente, die als Beweis für die Schwierigkeiten der Züchter von Chianina-Rindern und als Rechtfertigung für die Gewährung der Prämie angeführt werden (generell schwach entwickelter Tierzuchtsektor in Italien, strukturelle Verhältnisse in den Zuchtbetrieben, Umweltfaktoren, fehlende Skalenerträge, fehlende Qualitätssicherungssysteme und Strategien zur Absatzförderung von Chianina-Rindfleisch, Bestehen eines "diskriminierenden" Beihilfesystems im Rahmen der GAP-Reform von 1992), sehr allgemein gehalten. Sie beschreiben die Strukturschwäche des Tierzuchtsektors auf nationaler und regionaler Ebene, die jedoch von den italienischen Behörden nicht als stichhaltige Rechtfertigung für die Gewährung einer Beihilfe herangezogen werden kann, bei der sie nicht nachzuweisen vermochten, daß sie der Entwicklung des gesamten Sektors förderlich ist und keine wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen für jene Viehzüchter hat, die denselben schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind und mit ihren eigenen Mitteln und Fähigkeiten überleben müssen. (65) Schließlich weisen die italienischen Behörden zur Rechtfertigung der Beihilfegewährung auf ähnliche Beihilfen hin, die von der Kommission im Rahmen des Integrierten Mittelmeerprogramms der Region Toskana für die Jahre 1988-1992 genehmigt wurden. Damals wurde für bestimmte lokale Rassen, darunter auch die Chianina-Rasse, ein Zuschuß von 190/200 ECU je Vieheinheit genehmigt. Laut Behauptung der italienischen Behörden besteht im vorliegenden Fall kein Grund für einen anderen Ansatz. (66) Diesbezüglich sei daran erinnert, daß die Rechtsgrundlage der Genehmigung der genannten Beihilfe durch die Kommission in einer speziellen Verordnung(27), mit der im Rahmen der GAP ein spezifisches Kofinanzierungsprogramm zugunsten bestimmter Regionen aufgelegt wurde, und nicht in den Artikeln 87-89 EG-Vertrag über die Wettbewerbsregeln bestanden hat. Die hier zu prüfende Maßnahme wurde jedoch der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt und kann daher nur auf der Grundlage der Artikel 87-89 des Vertrages von der Kommission bewertet werden. Demnach könnte die Beihilfe nur genehmigt werden, wenn sie sich gemäß den genannten Artikeln und nicht aufgrund anderer, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbarer Bestimmungen, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erwiesen hätte. VI. Schlußfolgerungen (67) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Maßnahmen 1 und 2 der angemeldeten Beihilferegelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, da die italienischen Behörden die Bedenken hinsichtlich ihres rückwirkenden Charakters, die die Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrages veranlaßt hatten, zerstreut haben. Die italienischen Behörden haben der Kommission den Beschluß über die Änderung der Programmlaufzeit mitzuteilen. (68) Maßnahme 3 der angemeldeten Beihilferegelung ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und kommt daher nicht für eine der Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Betracht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Prämie in Höhe von 350000 ITL je Vieheinheit (etwa 175 EUR) zur Haltung ausgewachsener weiblicher

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.