Europäische Union

2000/286/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 1999 über die von der Region Toskana (Italien) im Tierzuchtsektor zur Verbesserung der Chianina-Rasse vorgesehene Gewährung von Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3866) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0286. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Tiere der Chianina-Rasse bis zum ersten Kalben, sofern sie a) in einem in das Zuchtbuch eingetragenen Zuchtbetrieb geboren wurden, b) selbst in das Zuchtbuch eingetragen sind, c) das erste Mal in einem in das Zuchtbuch eingetragenen Zuchtbetrieb gekalbt haben, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (2) Die Beihilfe zur Durchführung eines künstlichen Besamungsprogramms mit Finanzierung der folgenden Pilotmaßnahmen: a) Produktion von Embryonen mit großem genetischem Potential (Entnahme der Oozyten von 5 Monate alten Färsen und In-vitro-Befruchtung mit Sperma der besten Zuchtbullen), b) Einpflanzen der befruchteten Embryonen in die Zuchtkühe, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, vorbehaltlich der Änderung des Durchführungszeitraums gemäß Artikel 3, um ihre rückwirkende Auszahlung zu verhindern. (3) Die Beihilfe zum Kauf von Zuchtbullen der Chianina-Rasse aus in ein Zuchtbuch eingetragenen Zuchtbetrieben bis zu einer Höhe von 40 % des Anschaffungspreises ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, vorbehaltlich der Änderung des Durchführungszeitraums gemäß Artikel 3, um ihre rückwirkende Auszahlung zu verhindern. Artikel 2 Italien darf die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfemaßnahme nicht durchführen. Artikel 3 Italien ändert den Durchführungszeitraum für die in Artikel 1 Absätze 2 und 3 genannten Beihilfemaßnahmen, damit keine Beihilfen für Ausgaben gewährt werden, die vor dem Datum der Mitteilung der Beihilfe an die Kommission getätigt wurden. Artikel 4 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. November 1999. Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 390 vom 15.12.1998, S. 15. (2) Quelle: Associazione di razza. (3) Siehe Urteil des EuGH vom 17.9.1980, Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, S. 2671. (4) Siehe Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 8.6.1995, Rechtssache T-459/93, Siemens AG/Kommission, Slg. 1995, S. II-1675. (5) Siehe Urteile in der Rechtssache C-120/73, Lorenz/Deutschland, Slg. 1973, S. 1471, und in der Rechtssache C-84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, S. 1451. (6) Beschluß der Regionalregierung Nr. 336 vom 26. Juli 1988 "Durchführungsverfahren und -bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 - IMP Region Toskana". (7) Wörtlich heißt es in dem Schreiben: "... Mit Fernschreiben vom 9. Januar 1998 wurden die italienischen Behörden um zusätzliche Informationen ersucht. Diese Informationen wurden mit einem Schreiben der Ständigen Vertretung Italiens vom 4. März 1998 übermittelt. Nach diesem Schriftverkehr fanden Telefongespräche zwischen den Dienststellen der Kommission und denen der zuständigen Landesbehörden statt. Im Laufe dieser Gespräche wurde die Möglichkeit einer Änderung des am 5. Dezember 1997 notifizierten Programms in Betracht gezogen". (8) Dieser Standpunkt wurde auch bei mündlichen Kontakten zwischen den Dienststellen der Kommission und den italienischen Behörden bestätigt. (9) Siehe Urteil des EuGH, Rechtssache 120/73, Lorenz/Deutschland, Slg. 1973, S. 1471, und Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, S. 1451. (10) Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) steht der Kommission nach Erhalt der Benachrichtigung eine Frist von 15 Arbeitstagen für den Erlaß einer Entscheidung zur Verfügung. (11) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. Die Verordnung wurde später durch die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21) aufgehoben und ersetzt. (12) Siehe Fußnote 3. (13) Siehe Urteil des EuGH vom 21. März 1990, Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, S. I-959, und Urteil vom 14. September 1994, Verbundene Rechtssachen C-72/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4103. (14) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (15) Einschließlich lebender Rinder. (16) Einschließlich Kalbfleisch. (17) Quelle: Eurostat. (18) Siehe Urteil des EuGH vom 13. Juli 1988, Rechtssache 102/87, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1988, S. 4067. (19) Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen betreffend Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten im Sektor Tierhaltung und Tierprodukte. (20) Siehe Randnummer 27. (21) Siehe Fußnote 4. (22) Siehe: Beihilfen Nrn. N 490/96; N 636/97; N 573/98. (23) Siehe Urteil des EuGH vom 18. Mai 1977, Rechtssache C-111/76, Officier van Justitie/Beert van den Hazel, Slg. 1977, S. 901. (24) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85. (25) Dokument VI/3768/98 der Kommission "Programme für den Schutz der genetischen Vielfalt vom Aussterben bedrohter Zuchtviehrassen oder Pflanzenarten im Rahmen der Verordnung 2078/92". (26) Schreiben der italienischen Behörden vom 11. Dezember 1998 (siehe Randnummer 29). (27) Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23.7.1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme, ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.