32000D0286

2000/286/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 1999 über die von der Region Toskana (Italien) im Tierzuchtsektor zur Verbesserung der Chianina-Rasse vorgesehene Gewährung von Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3866) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 098 vom 19/04/2000 S. 0001 - 0011


Entscheidung der Kommission

vom 10. November 1999

über die von der Region Toskana (Italien) im Tierzuchtsektor zur Verbesserung der Chianina-Rasse vorgesehene Gewährung von Beihilfen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3866)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2000/286/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Verfahren

(1) Mit Schreiben vom 5. Dezember 1997 hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag über eine geplante Beihilferegelung im Tierzuchtsektor zur Verbesserung der Chianina-Rasse unterrichtet.

(2) Mit Schreiben vom 4. März 1998, eingetragen am 5. März 1998, sowie vom 7. Juli 1998, eingetragen am 13. Juli 1998, hat Italien der Kommission zusätzliche Informationen übermittelt.

(3) In Anbetracht der Sommerpause ersuchte die Kommission die italienischen Behörden mit Schreiben vom 28. August 1998, die Frist, innerhalb deren sie eine Entscheidung zu der angemeldeten Beihilfe zu erlassen hat, um fünf Arbeitstage zu verlängern.

(4) Mit Schreiben vom 29. September 1998 hat die Kommission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, bezüglich der betreffenden Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Ständige Vertretung Italiens war über die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens mit Schreiben SG(98) 035729 vom 16. September 1998 unterrichtet worden.

(5) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission forderte die anderen Beteiligten auf, sich dazu zu äußern.

(6) Mit Schreiben vom 23. Oktober und vom 11. Dezember 1998 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens.

(7) Die Kommission hat außerdem mit Schreiben vom 14. und 15. Januar 1999 Stellungnahmen von anderen Beteiligten erhalten. Diese Stellungnahmen wurden Italien zugeleitet, damit es seine Bemerkungen dazu abgeben kann. Die italienischen Behörden übermittelten ihre diesbezüglichen Bemerkungen mit Schreiben vom 12. Mai 1999.

II. Beschreibung und Laufzeit der Beihilferegelung

Beschreibung

(8) Die angemeldete Beihilferegelung beinhaltet ein Programm mit dreijähriger Laufzeit (1997-1999) für den Schutz und die Verbesserung der lokalen Rinderrasse Chianina, deren Name sich von ihrem Ursprungsgebiet Val di Chiana (Toskana) ableitet.

(9) Ziel der Beihilferegelung ist es, dem kontinuierlichen Rückgang dieser Rasse durch Bewahrung und, nach Möglichkeit, Verbesserung ihrer genetischen Basis sowie durch Unterstützung der Züchter entgegenzuwirken, damit diese die im Vergleich zu anderen produktiveren und ertragreicheren Rassen anfallenden zusätzlichen Haltungskosten bestreiten können.

(10) Gemäß den von den italienischen Behörden übermittelten Angaben hat sich der Gesamtbestand dieser Rasse in den letzten 40 Jahren von 510000 Tieren im Jahr 1954 auf gegenwärtig 100000 Tiere und damit um mehr als 80 % verringert(2). Die Bestandsentwicklung der Chianina-Rasse in den letzten 30 Jahren ist in der nachstehenden Tabelle zusammengefaßt:

Tabelle 1

Entwicklung der in das Zuchtbuch Italiens eingetragenen Rinder und Kühe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Aus den vorstehenden Angaben ergibt sich, daß die Gesamtzahl der eingetragenen Rinder und Kühe, nachdem sie sich zwischen 1967 und 1990 mehr als verdoppelt hatte, seit 1990 um durchschnittlich 2,7 % bzw. 2,9 % pro Jahr zurückgegangen ist, d. h. von 35873 bzw. 17134 Einheiten im Jahr 1990 auf 30021 bzw. 13635 Einheiten im Jahr 1996.

(11) Der erste deutliche Bestandsrückgang der Rasse in den 50er und 60er Jahren ist hauptsächlich auf die fortschreitende Mechanisierung der Landwirtschaftsbetriebe zurückzuführen, wodurch die Zahl der wegen ihrer Kraft und ihrer Widerstandsfähigkeit unter schwierigen Arbeitsbedingungen als Zugtiere eingesetzten Chianina-Rinder abnahm. Heute ist der Rückgang der Chianina-Rasse vorwiegend auf die hohen Zuchtkosten und den niedrigen Ertrag zurückzuführen, den die Züchter mit diesen Rindern im Vergleich zu gewinnbringenderen Rassen erzielen können. Es handelt sich in der Mehrzahl um Kleinbetriebe, die in unwegsamen Gebirgsregionen und Berggebieten angesiedelt sind, so daß keine Skalenerträge oder Kosteneinsparungen möglich sind. Aus Rentabilitätsgründen neigen viele Viehzüchter dazu, möglichst viele Färsen vor dem ersten Kalben zu schlachten. Diese Praxis führt zu einer Verarmung der genetischen Basis und der genetischen Vielfalt der Rasse, wodurch der Züchtungsprozeß und die zukünftige genetische Verbesserung der Rasse gefährdet werden. Die italienischen Behörden hegen die Befürchtung, daß dieser Niedergang langfristig die konkreten Überlebenschancen der Rasse in Frage stellen könnte.

(12) Dieser Trend soll deshalb mit den folgenden Maßnahmen gestoppt werden:

Maßnahme 1: Beihilfe zur Durchführung eines künstlichen Besamungsprogramms mit Finanzierung der folgenden Pilotmaßnahmen:

a) Produktion von Embryonen mit großem genetischem Potential (Entnahme der Oozyten von fünf Monate alten Färsen und In-vitro-Befruchtung mit Sperma der besten Zuchtbullen);

b) Einpflanzen der befruchteten Embryonen in die Zuchtkühe. Die daraus hervorgehenden Nachkommen werden - im Fall weiblicher Tiere - als Spenderkühe für Oozyten und anschließend als Zuchtkühe und - im Falle männlicher Tiere - (nach Gentests) als Zuchtbullen verwendet.

Begünstigter der Maßnahme ist der regionale Züchterverband Unione Regionale delle Associazioni Toscane Allevatori (URATA), der auch die genannten Pilotmaßnahmen umsetzen wird.

Maßnahme 2: Beihilfe zum Kauf von Zuchtbullen der Chianina-Rasse aus in ein Zuchtbuch eingetragenen Zuchtbetrieben. Die Beihilfe beinhaltet einen Zuschuß bis zu 40 % des Anschaffungspreises.

Sie wird Züchtern der Chianina-Rasse gewährt, die in die Zuchtbücher eingetragen und in der Region ansässig sind und Zuchtbullen mit Herkunftsnachweis erwerben wollen.

Maßnahme 3: Beihilfe für die Haltung ausgewachsener weiblicher Tiere der Chianina-Rasse bis zum ersten Kalben, sofern sie

a) in einem in das Zuchtbuch eingetragenen Zuchtbetrieb geboren wurden;

b) selbst in das Zuchtbuch eingetragen sind;

c) das erste Mal in einem in das Zuchtbuch eingetragenen Zuchtbetrieb gekalbt haben.

Die Beihilfe in Höhe von 350000 ITL (etwa 175 EUR) soll als Prämie je Vieheinheit gezahlt werden. Mit dieser Prämie beabsichtigen die italienischen Behörden, die Züchter dazu anzuregen, die weiblichen Rinder als Zuchttiere zu verwenden anstatt sie zu verkaufen oder für die Fleischerzeugung auszumästen, was bislang rentabler und weniger riskant für die Landwirte war. Durch Beschränkung der Beihilfe auf jene Tiere, die die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen erfuellen, wollen die italienischen Behörden die Vergrößerung des weiblichen Genpotentials der Chianina-Rasse fördern. Die Beihilfe dürfte allen Züchtern gewährt werden, die Tiere halten, die den vorgesehenen Bedingungen entsprechen.

(13) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hat die Kommission ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von Maßnahme 3 mit dem Gemeinsamen Markt geäußert, da diese Maßnahme aufgrund der durch die italienischen Behörden übermittelten Informationen eine reine Betriebsbeihilfe darzustellen schien, mit der die Züchter von den Kosten, die sie normalerweise im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeiten hätten tragen müssen, entlastet werden sollten, ohne daß dies irgendeine nachgewiesene strukturelle Auswirkung auf die Entwicklung des Sektors insgesamt haben würde.

(14) Andererseits wies die Kommission in bezug auf die Maßnahmen 1 und 2 eindeutig darauf hin, daß beide Maßnahmen dem Wesen nach grundsätzlich für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Frage kommen könnten. Trotzdem beschloß die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 auch hinsichtlich dieser Maßnahmen einzuleiten, weil sie ernsthafte Bedenken hinsichtlich des möglichen rückwirkenden Charakters der gesamten notifizierten Beihilferegelung hegte, der, sollte er sich bestätigen, eine etwaige positive Bewertung der beiden Maßnahmen aufheben würde. Die Beihilferegelung würde nämlich in einem sollchen Fall als Ganzes den für die Bewertung staatlicher Beihilfen von der Kommission als Schlüsselkriterium betrachteten Charakter der Notwendigkeit verlieren und dadurch eine einfache, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfe darstellen.

Laufzeit der Beihilferegelung

(15) Ausgehend von den in der ursprünglichen Mitteilung der italienischen Behörden enthaltenen Informationen war ein Programm mit dreijähriger Laufzeit für den Zeitraum 1997-1999 vorgesehen.

(16) Der von der Regionalregierung im Rahmen der Mitteilung am 10. November 1997 vorgelegte Vorschlag für einen Beschluß des Regionalparlaments sah für 1997 eine Finanzausstattung in Höhe von 500000000 ITL vor und verwies für die beiden Folgejahre auf die Haushalte 1998 und 1999.

(17) Die Mittelzuweisung in Höhe von 500000000 ITL für 1997 zugunsten der in der Beihilferegelung vorgesehenen Maßnahmen schien darauf hinzudeuten, daß auch 1997, bevor die Regionalregierung dem Regionalparlament den Vorschlag für einen Beschluß über die Beihilferegelung und die entsprechende Finanzierung vorgelegt hatte, durchgeführte Maßnahmen durch die Beihilfen begünstigt werden könnten. Die Beihilfe hätte also in bestimmten Fällen auch rückwirkend, d. h. für Ausgaben, die getätigt wurden, bevor der potentielle Empfänger überhaupt einen rechtmäßigen Anspruch geltend machen konnte, gezahlt werden können. Unter solchen Umständen wäre die Notwendigkeit der Beihilfe nicht mehr gegeben(3), da die vorgesehene Maßnahme in jedem Fall auch ohne die Beihilfe (bzw. ohne gesetzliche Beihilfeverpflichtung des Staates) durchgeführt worden wäre. Die Beihilfe selbst wäre eine Betriebsbeihilfe(4) ohne jede strukturelle Auswirkung auf die Entwicklung des Sektors insgesamt und somit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(18) Die Kommission ersuchte deshalb die italienischen Behörden mit Schreiben vom 9. Januar 1998 um klärende Informationen darüber, ob die in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen bereits 1997 durchgeführt wurden oder ob die in dem am 5. Dezember mitgeteilten Programm vorgesehene Laufzeit inzwischen geändert wurde.

(19) Die italienischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 4. März 1998, daß "die in dem betreffenden Programm vorgesehenen Maßnahmen 1997 nicht angewendet wurden und die angegebene Programmlaufzeit nicht geändert worden ist".

(20) Gemäß der Auslegung der Kommission wurde die Beihilfe zwar noch nicht gezahlt, doch hätte sie für Ausgaben gezahlt werden können, die getätigt wurden, bevor die potentiellen Empfänger überhaupt einen rechtmäßigen Anspruch geltend machen konnten: Aus diesem Grunde hat sie beschlossen, angesichts der möglichen rückwirkenden Gewährung der Beihilfe das Verfahren bezüglich der drei in der mitgeteilten Beihilferegelung vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten.

III. Stellungnahmen der Beteiligten

(21) Die Kommission hat Stellungnahmen von zwei Beteiligten erhalten: vom regionalen Züchterverband URATA (Unione Regionale Associazioni Toscane Allevatori), zugleich auch Begünstigter der Maßnahme 1, mit Schreiben vom 14. Januar 1999 und von COPA (Ausschuß der landwirtschaftlichen berufsständischen Organisationen der Europäischen Union) mit Schreiben vom 15. Januar 1999.

(22) Beide Organisationen vertreten denselben Standpunkt. In den genannten Schreiben werden nämlich die einzigartigen Eigenschaften der Chianina-Rasse, ihre Rolle für die Wirtschaft benachteiligter Gebiete, in denen die Züchter schwierige Lebens- und Arbeitsbedingungen zu bewältigen haben, wie auch die geringe Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten betont. Beide Beteiligte befürworteten daher die Initiative der italienischen Behörden zum Schutz dieser Rasse und zur Verhinderung ihres Niedergangs. Aufgrund dieser Erwägungen forderten beide Organisationen die Kommission auf, ihren Standpunkt noch einmal zu überdenken und das gesamte vorgeschlagene Programm zu genehmigen, damit Maßnahmen ergriffen werden, bevor es zu spät ist und die Chianina-Rinder zu einer vom Aussterben bedrohten Rasse werden.

IV. Bemerkungen Italiens

(23) Mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission den Beschluß der Regionalregierung Nr. 1205 vom 19. Oktober 1998, der einige Kommentare und Informationen enthält, die im Rahmen des nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Verfahrens angefordert worden waren. In demselben Schreiben forderte Italien die Kommission auf, die für die Abgabe von Bemerkungen vorgesehene Frist von einem Monat zu verlängern. Weitere Kommentare wurden in dem Schreiben der italienischen Behörden vom 11. Dezember 1998 übermittelt.

(24) Die Bemerkungen, die von den italienischen Behörden in ihrem ersten Schreiben vom 23. Oktober 1998 abgegeben wurden, gliedern sich im wesentlichen in vier Punkte.

(25) Als erstes erheben die italienischen Behörden einen Einwand zum Verfahren. Ihrer Auffassung nach hat die Kommission die ihr durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorgeschriebene Frist von zwei Monaten(5), innerhalb deren sie sich gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu einer ihr mitgeteilten Beihilfemaßnahme äußern muß, nicht eingehalten.

Sie behaupten, die Kommission hätte sich bis zum 5. Mai 1998, d. h. binnen zwei Monaten nach dem Schreiben vom 4. März 1998, mit dem die italienischen Behörden dem von der Kommission mit Schreiben vom 9. Januar an sie gerichteten Ersuchen um zusätzliche Informationen nachgekommen waren, zu der in Rede stehenden Mitteilung äußern müssen. Die italienischen Behörden bestreiten nämlich die Gültigkeit eines weiteren Schreibens der Kommission vom 23. April 1998, mit welchem sie aufgefordert wurden, ihren Beschluß, die Maßnahme 3 nicht aus der angemeldeten Beihilferegelung zu streichen, schriftlich zu bestätigen. Nach Auffassung der italienischen Behörden kann das Schreiben vom 23. April 1998 nicht als Ersuchen um zusätzliche Informationen betrachtet werden, da es sich lediglich um eine erneute Anforderung der bereits zuvor mit Schreiben vom 9. Januar, das die italienischen Behörden mit ihrem Schreiben vom 4. März 1998 eindeutig beantwortet hatten, erbetenen Informationen handelt. Dem Schreiben vom 23. April 1998 könne daher nach ihrem Dafürhalten keine aufschiebende Wirkung der Frist von zwei Monaten (die somit am 5. Mai 1998 abgelaufen sei) zugeschrieben werden, und es sei von der Kommission ausschließlich zu dem Zweck versandt worden, die normale Frist künstlich zu verlängern.

(26) Zweitens ziehen die italienischen Behörden die Auslegung des Charakters der Beihilfe von Maßnahme 3 durch die Kommission in Zweifel, wonach die Prämie für jede Färse, die in das Zuchtbuch eingetragen ist und zum ersten Mal in einem in dieses Zuchtbuch eingetragenen Zuchtbetrieb gekalbt hat, als eine Beihilfe für deren "Haltung" bezeichnet wird.

Nach Ansicht der italienischen Behörden ist die Beihilfe als Anreiz zur verstärkten Vergrößerung des weiblichen Genpotentials der Rasse in den in das Zuchtbuch eingetragenen Zuchtbetrieben zu betrachten, um die Züchter zu veranlassen, sich für die "Zucht zu Reproduktionszwecken" jener weiblichen Tiere zu entscheiden, die potentiell geeignet sind, die genetische Verbesserung der Rasse zu fördern.

(27) Drittens fechten die italienischen Behörden die Auslegung der Laufzeit des mitgeteilten Programms durch die Kommission sowie deren Auffassung hinsichtlich der etwaigen rückwirkenden Gewährung der Beihilfen für 1997 durchgeführte Maßnahmen an. 1997 sei als Beginn der insgesamt dreijährigen Laufzeit des Programms gewählt worden, weil man für die notwendige Finanzierung des ersten Jahres auf den Regionalhaushalt 1997, also den Haushalt des Jahres, in welchem das Programm dem Regionalparlament zur Genehmigung vorgelegt wurde, Bezug genommen habe.

Die italienischen Behörden bekräftigen, daß sie, obwohl das Programm eindeutig nicht 1997 wirksam werden konnte, dessen Änderung in der damaligen Phase nicht für zweckmäßig hielten, weil dies die Prüfung durch die Europäische Kommission weiter verzögert hätte. Die Absicht der italienischen Behörden bestand darin, den Abschluß der mit der Mitteilung an die Kommission eingeleiteten Prüfung abzuwarten und nach der Entscheidung der Kommission mit der Durchführung des Programms für die restliche Zeit des ursprünglich vorgesehenen Dreijahreszeitraums, d. h. also bis 1999, zu beginnen und die Laufzeit um die zur Vollendung des Dreijahresprogramms notwendige Zeit durch einen entsprechenden Beschluß des Regionalparlaments zu verlängern. Die italienischen Behörden hatten die Absicht, die relevante Änderung der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mitzuteilen.

(28) Schließlich bezweifeln die italienischen Behörden den Ansatz der Kommission bei der Bewertung der Maßnahme, weil sie ihrer Auffassung nach die Beihilfe insgesamt im Lichte von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) prüfen müßte, anstatt die Maßnahmen nur auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften und der vorangegangenen Kasuistik zu bewerten. Ferner verweisen die italienischen Behörden darauf, daß die Kommission im Rahmen des Integrierten Mittelmeerprogramms für die Region Toskana bereits eine ähnliche Maßnahme zugunsten der Chianina-Rasse bewilligt habe(6). Die Maßnahme 1.5 dieses Programms sah die Gewährung einer durchschnittlichen Prämie in Höhe von 190/200 ECU pro Tier vor, das ein bestimmtes Alter erreicht hatte und in ausgewählten Zuchtbetrieben geboren wurde. Die Chianina-Rinder gehörten zu den Rassen, denen diese Beihilfe zugute kam. Die Maßnahme wurde bewilligt, um den Züchtern Anreize für eine Beteiligung an Projekten zur genetischen Verbesserung der Rasse zu bieten.

(29) In dem darauffolgenden Schreiben vom 11. Dezember 1998 machten die italienischen Behörden die Kommission erneut auf die Besonderheiten der Chianina-Rinder, auf die mit ihrer Haltung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, den genetischen Verfall, den beschränkten Beihilfebetrag und die geringen gemeinschaftsweiten Auswirkungen des Handels mit dieser Rasse aufmerksam.

(30) Die Bemerkungen, welche die italienischen Behörden zu den Stellungnahmen der sonstigen Beteiligten abgaben, enthalten nichts Neues im Vergleich zu den Erklärungen, die der Kommission zuvor übermittelt worden sind.

V. Beurteilung

Zum Verfahren

(31) Das Vorbringen der italienischen Behörden zur Nichteinhaltung der vom Gerichtshof für die Prüfung von Beihilferegelungen festgesetzten zweimonatigen Frist durch die Kommission erscheint unbegründet.

Dem Schreiben vom 4. März 1998, in welchem die italienischen Behörden unmißverständlich erklärten, daß sie nicht bereit seien, die Maßnahme 3 aus der notifizierten Beihilferegelung zu streichen, folgte nämlich eine Reihe telefonischer Kontakte zwischen den Dienststellen der Kommission und der italienischen Verwaltung. Im Verlaufe dieser in dem für die Beziehungen zwischen Kommission und Mitgliedstaaten typischen kooperativen Geist geführten Gespräche wurde die Möglichkeit einer Änderung des Programms in der von der Kommission empfohlenen Richtung in Betracht gezogen, wobei die italienischen Behörden eine etwaige Rücknahme der Maßnahme 3 keineswegs ausschlossen. Sowohl in dem Schreiben der Kommission vom 23. April 1998 an die italienischen Behörden(7) als auch in deren Antwortschreiben vom 7. Juli 1998(8) wird auf diese Telefongespräche Bezug genommen.

(32) Wie von der Kommission in ihrem Schreiben vom 23. April 1998 hervorgehoben, schlossen die italienischen Behörden die Möglichkeit einer Rücknahme der in Rede stehenden Maßnahme erst während des letzten Telefongesprächs ausdrücklich aus. Angesichts dieser Entwicklungen war es völlig legitim, daß die Kommission um eine schriftliche Bestätigung des endgültigen Standpunkts der italienischen Behörden ersuchte, der bis dahin nicht eindeutig war. Wären sie wirklich von der "nicht aufschiebenden" Wirkung des Schreibens der Kommission vom 23. April 1998 überzeugt gewesen, so hätten die italienischen Behörden zu dem Termin, den sie als den wirklichen Endtermin für die Äußerung der Kommission betrachteten (5. Mai 1999), die Kommission gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs(9) über ihren Beschluß zur Durchführung der Maßnahme informieren und eine Mindestfrist für eine mögliche Stellungnahme der Kommission abwarten müssen(10). Statt dessen zogen es die italienischen Behörden vor, mit der Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 23. April 1998 bis zum 7. Juli 1998 zu warten und damit zwei Monate bis zur Bekräftigung einer Antwort verstreichen zu lassen, die ihrer Auffassung nach bereits in dem Schreiben vom 4. März 1998 enthalten war.

Die Kommission hat die Beihilfe niemals genehmigt, sie hat keine berechtigten Erwartungen hinsichtlich ihrer möglichen Genehmigung aufkommen lassen, und die Beihilfe ist nicht zu einer bestehenden Beihilferegelung gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag geworden. Die Ständige Vertretung Italiens wurde daher, wie bereits unter Randnummer 4 angegeben, mit dem Schreiben SG(98) D 035729 vom 16. September 1998 über die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterrichtet.

Zum Sachverhalt

(33) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(34) Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(11) legt fest, daß vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung die Artikel 87 bis 89 des Vertrages auf die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen - zu denen auch die in der fraglichen Beihilfemaßnahme vorgesehenen Erzeugnisse gehören - anwendbar sind.

(35) Das mitgeteilte Programm beinhaltet die Gewährung einer Beihilfe aus staatlichen Mitteln für einzelne Landwirtschaftsbetriebe, denen daraus unleugbar ein unrechtmäßiger wirtschaftlicher und finanzieller Vorteil zum Schaden anderer, nicht in den Genuß dieses Zuschusses kommender Landwirtschaftsbetriebe erwächst. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Wettbewerb mit anderen, nicht durch dieselbe Unterstützung begünstigten Unternehmen verfälscht werden, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern verstärkt(12). Nach Auffassung der italienischen Behörden ist der Beihilfebetrag sehr niedrig und demzufolge nicht geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen. Es sei jedoch darauf verwiesen, daß weder die verhältnismäßig geringe Höhe der Beihilfe noch die relativ geringe Größe der begünstigten Unternehmen die Möglichkeit einer Verfälschung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausschließen(13). Im Landwirtschaftssektor findet dieser Standpunkt in der Mitteilung der Kommission über die De-minimis-Beihilfen(14) seine Entsprechung, wonach landwirtschaftliche Tätigkeiten von der Anwendung dieses De-minimis-Grundsatzes ausgenommen werden.

(36) Die in Rede stehenden Maßnahmen beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten: Im Rindfleischsektor findet nämlich ein beachtlicher innergemeinschaftlicher Handel statt. 1998 importierte Italien Erzeugnisse des Rindfleischsektors(15) aus der übrigen Europäischen Union in einem Umfang von 2372245 Tonnen, während sich die Ausfuhren Italiens in die anderen Länder der Union auf insgesamt 180757 Tonnen beliefen. Im selben Jahr erreichte die italienische Rindfleischproduktion(16) einen Wert von 3226000 ECU, gegenüber einem Wert der entsprechenden Produktion der gesamten Union in Höhe von 21465000 ECU(17).

(37) Auf Gemeinschaftsebene sind keine spezifischen Angaben zum Handel mit Tieren der unter die Beihilfe fallenden Rasse verfügbar. Um nachzuweisen, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch die Beihilfe nicht beeinträchtigt würde, geben die italienischen Behörden die Rindfleischproduktion der Chianina-Rasse mit 3312 Tonnen an, ohne jedoch zu erwähnen, auf welches Jahr sich diese Angabe bezieht.

(38) Der relevante Markt, der im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen ist, ist jedoch der Rindfleischmarkt der gesamten Europäischen Union, der sämtliche, potentiell oder tatsächlich mit den Produkten der Chianina-Rasse konkurrierende Erzeugnisarten des Rindfleischsektors sowie den Markt von Ersatzprodukten umfaßt, die beim Erwerb durch die Verbraucher an die Stelle des Rindfleischs der Chianina-Rasse treten könnten. Darüber hinaus gelangte der Gerichtshof zu der Auffassung, daß eine Beihilfe für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten auch dann beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnissen steht, ohne selbst an den Ausfuhren beteiligt zu sein. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, so kann die Inlandproduktion dadurch unverändert bleiben oder aber gesteigert werden, wodurch sich die Möglichkeiten der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen zur Ausfuhr ihrer Erzeugnisse in den betreffenden Mitgliedstaat verringern. Eine solche Beihilfe ist daher geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen(18).

(39) Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß die in Rede stehenden Maßnahmen unter das Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen.

(40) Im Anschluß an das Verbot laut Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag werden jedoch in den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels einige Ausnahmen genannt.

(41) Aufgrund des Charakters der betreffenden Beihilfemaßnahmen und ihrer Ziele sind die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag eindeutig nicht anwendbar. Italien hat die Anwendung dieser Vertragsbestimmung auch nicht verlangt.

(42) In Artikel 87 Absatz 3 werden die Voraussetzungen präzisiert, unter denen staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt muß vom Standpunkt der Gemeinschaft und nicht vom Standpunkt eines einzelnen Mitgliedstaats aus geprüft werden. Die Ausnahmeregelungen für das Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen sind im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts restriktiv auszulegen.

(43) Die Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) ist offenkundig nicht anwendbar, da die Beihilfe nicht darauf abzielt, die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, zu fördern.

(44) Was die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) anbelangt, so ist die betreffende Beihilfe weder dafür bestimmt, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern noch eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Italiens zu beheben.

(45) Und schließlich ist die Beihilfe weder dafür bestimmt noch dafür geeignet, die Ziele gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag voranzubringen oder zu verwirklichen.

(46) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die mitgeteilte Beihilferegelung ist daher auf der Grundlage dieses Artikels sowie der in diesem Kontext anwendbaren besonderen Bestimmungen zu prüfen.

Maßnahmen 1 und 2 - Beihilfe für die Durchführung von Projekten zur genetischen Verbesserung der Rasse und zum Erwerb reinrassiger Zuchtbullen

(47) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag hatte die Kommission hervorgehoben, daß sie diese beiden Maßnahmen grundsätzlich positiv beurteilen könne, weil sie nach Prüfung des Sachverhalts mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erschienen und daher unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen könnten.

(48) Wie aus dem Schreiben an die Mitgliedstaaten Nr. S 75/29416 vom 19. September 1975(19) hervorgeht, ist es gängige Praxis der Kommission, Beihilfen (bis zu einer Höhe von 100 % der beihilfefähigen Kosten) zur Durchführung künstlicher Besamungsprogramme mit einer Laufzeit von maximal sechs Jahren sowie Beihilfen (bis zu einer Höhe von 40 % des Anschaffungspreises) zum Kauf reinrassiger, in die Zuchtbücher eingetragener Zuchtbullen zu genehmigen. Beide Maßnahmen könnten deshalb, soweit sie die in dem genannten Schreiben angeführte Dauer und Höhe der Beihilfe nicht überschreiten, grundsätzlich als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(49) Die Entscheidung der Kommission, dennoch auch wegen dieser beiden Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag einzuleiten, war durch ernsthafte Bedenken hinsichtlich einer möglichen rückwirkenden Anwendung der gesamten Beihilferegelung begründet. Sollte sich dieser rückwirkende Charakter bestätigen, so würde damit eine etwaige positive Bewertung der beiden Maßnahmen aufgehoben. Die vorgesehenen Beihilfen wären somit reine Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen ohne dauerhafte strukturelle Auswirkung auf die Entwicklung des Sektors insgesamt, die als solche nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können.

(50) Mit dem Schreiben vom 23. Oktober 1998(20) und den darin enthaltenen Informationen zerstreuten die italienischen Behörden die Bedenken der Kommission hinsichtlich des etwaigen rückwirkenden Charakters der angemeldeten Beihilfemaßnahmen, womit sie die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen für Ausgaben, die getätigt wurden, bevor die potentiellen Empfänger überhaupt beihilfeberechtigt waren, ausschlossen, und sie verpflichteten sich ferner dazu, der Kommission den Beschluß über die Änderung der Programmlaufzeit mitzuteilen.

(51) Beide Maßnahmen können deshalb gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

Maßnahme 3 - Beihilfe zur Haltung von bestimmte Voraussetzungen erfuellenden weiblichen Zuchtrindern bis zum ersten Kalben

(52) Die Beihilfe entsprechend Maßnahme 3 ist in Form einer Prämie für die Haltung von bestimmte Voraussetzungen erfuellenden weiblichen Rindern der Chianina-Rasse bis zum ersten Kalben vorgesehen. Sie wird als einmalige Prämie (350000 ITL) je Vieheinheit gezahlt und in Abhängigkeit von der Produktionseinheit gewährt, weshalb sie grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Ähnlich wie Beihilfen, die nach der erzeugten oder vermarkteten Menge, nach dem Preis des Erzeugnisses oder den Produktionsmitteln (Futtermittel usw.) gezahlt werden, werden derartige Beihilfen in der Tat zu den Betriebsbeihilfen gezählt(21), also zu Beihilfen, die lediglich dem Begünstigten einen zeitweiligen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Das Ziel der Beihilfe besteht ganz einfach darin, für die Dauer der Beihilfegewährung die Produktionskosten für die begünstigten Unternehmen zu verringern, indem sie von den Kosten entlastet werden, die sie normalerweise im Rahmen ihres laufenden Betriebs tragen müssen. Solche Beihilfen haben keine strukturelle Auswirkung auf die Entwicklung des Sektors und können ganz sicher nicht als geeignet angesehen werden, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu fördern. Zudem kann sich die Zahlung solcher Beihilfen mit den durch die Gemeinsame Marktorganisation im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geschaffenen Mechanismen überschneiden und Nachteile für die nicht durch solche Beihilfen begünstigten Erzeuger bewirken.

(53) Eine Ausnahme von der strikten Verbotsregelung für derartige Beihilfen ist gleichwohl in dem unter Randnummer 48 genannten Schreiben Nr. S 75/29416 der Kommission an die Mitgliedstaaten vorgesehen, wonach die Gewährung von Beihilfen bis zu einer Höhe von 30 % für die Haltung reinrassiger männlicher Zuchttiere erlaubt ist, sofern diese Ausnahme durch besondere, namentlich regionale Gründe gerechtfertigt ist(22).

(54) Die Ausnahme bezieht sich ausdrücklich auf die Beihilfegewährung für die Haltung reinrassiger "männlicher" und nicht etwa "weiblicher" Zuchttiere, die Gegenstand von Maßnahme 3 der in die Rede stehenden Beihilferegelung sind.

Man könnte nun trotzdem behaupten, daß diese Ausnahme in Übereinstimmung mit der von der Kommission in anderen Fällen verfolgten Praxis entsprechend auch auf weibliche Zuchttiere angewandt werden könnte. Es sei jedoch darauf verwiesen, daß es sich um eine Ausnahme von strikten Verbot der Gewährung von auf der Produktionseinheit basierenden Beihilfen handelt, die definitionsgemäß Betriebsbeihilfen darstellen. Diese Ausnahmeregelung ist deshalb restriktiv auszulegen. Der Grund für diese differenzierte Position liegt in der völlig unterschiedlichen Natur der beiden Beihilfearten. Die Aufzucht männlicher Zuchtiere höchster Qualität spielt eine herausragende Rolle im genetischen Entwicklungsprozeß, da sie zur Qualitätsverbesserung im gesamten Tierzuchtsektor beiträgt. Allerdings schließt die Entscheidung, in die rassespezifischen Zuchtbücher eingetragene männliche Tiere für die Reproduktion zu verwenden, die Möglichkeit aus, diese Tiere für die wesentlich ertragreichere Fleischerzeugung einzusetzen. Mit ihrer Entscheidung zur Verwendung eines männlichen Tiers für Fortpflanzungszwecke anstatt zur Fleischerzeugung entscheiden sich die Viehzüchter infolgedessen für eine teure und risikoreiche Investition, die, wenn überhaupt, sich erst langfristig voll auszahlen wird. Die Haltung von Zuchttieren ist mit hohen Kosten verbunden, die nicht durch den mit ihrem Fleisch erzielten Verkaufserlös kompensiert werden, für das in der Regel sehr niedrige Preise gezahlt werden. Um die Kosten zu minimieren, pflegen die Viehzüchter möglichst wenig Bullen für einen möglichst langen Zeitraum für die Fortpflanzung einzusetzen, was langfristig unvermeidlich zu einer allgemeinen Verschlechterung des genetischen Erbes der Rinder führen wird. Als die Kommission eine Ausnahmeregelung für solche männlichen Tiere verfügte, hat sie all diese Aspekte berücksichtigt und ist zu der Auffassung gelangt, daß die wettbewerbsverfälschende Wirkung einer in Abhängigkeit von der Produktionseinheit gewährten Beihilfe durch die positive Auswirkung einer solchen Maßnahme auf die strukturelle Entwicklung des Viehzuchtsektors mehr als ausgeglichen wird.

(55) Derartige Erwägungen können nicht in gleichem Maße für weibliche Zuchttiere gelten. In ihrem Falle müssen sich die Viehzüchter nämlich nicht zwischen verschiedenen, sich gegenseitig ausschließenden Zweckbestimmungen entscheiden: Dasselbe weibliche Tier kann - und wird dies im allgemeinen auch - zunächst für Fortpflanzungszwecke und dann für die Milch- und die Fleischproduktion eingesetzt werden, ohne daß es zu irgendeiner Wertminderung käme. In diesem Falle würde die Gewährung einer Beihilfe je Vieheinheit zur Deckung der Viehhaltungskosten einfach eine Beihilfe darstellen, mit welcher die Viehzüchter von den mit ihrer Tätigkeit verbundenen normalen Betriebskosten entlastet werden sollen. Eine derartige Beihilfe würde daher unter die Definition der Betriebsbeihilfen fallen, die, wie unter Randnummer 52 erläutert wurde, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind und somit nicht der von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelung unterliegen. Das erklärt auch, warum sich die Ausnahme gemäß Randnummer 53 ausschließlich auf männliche Zuchttiere bezieht, warum sie im Unterschied zu anderen Fällen restriktiv ausgelegt werden muß und nicht entsprechend auch auf weibliche Zuchttiere angewandt werden kann. Die Prämie für weibliche Zuchttiere der Chianina-Rasse fällt daher unter das generelle Verbot von Betriebsbeihilfen, die aus den unter Randnummer 52 dargelegten Gründen der Definition nach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind und daher nicht für die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung in Betracht kommen.

(56) Die italienischen Behörden haben die Auslegung der in Rede stehenden Beihilfe durch die Kommission, die sie, wie aus den vorstehenden Darlegungen ersichtlich ist, als Beihilfe für die Haltung der Tiere bezeichnet hat, angefochten. Sie heben hervor, daß die Beihilfe vielmehr als Anreiz gesehen werden muß, die Entscheidung der Viehzüchter auf die Aufzucht weiblicher Tiere zu Fortpflanzungszwecken anstatt zur Fleischmast zu "lenken". Hierzu sei daran erinnert, daß die Lenkung der Produktion wie auch die Einkommensbeihilfen Ziel und Aufgabe der Gemeinsamen Marktorganisationen sind, die, wie der Gerichtshof wiederholt bekräftigt hat, vollständige und erschöpfende Systeme darstellen und das Recht der Mitgliedstaaten zum Ergreifen von Maßnahmen gleich welcher Art, die von diesen Systemen abweichen oder deren Wirksamkeit untergraben, ausschließen(23). Jede Beihilfe, die sich mit den Mechanismen der Gemeinsamen Marktorganisationen überschneidet, würde demnach automatisch die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag ausschließen.

Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92

(57) Gemäß den geltenden Gemeinschaftskriterien hätten die italienischen Behörden in den Genuß einer Ausnahme von dem genannten Verbot kommen können, wenn die Beihilfe für Tiere einer vom Aussterben bedrohten Rasse gewährt würde. In diesem Falle würde die Beihilfe in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren(24) fallen. Der Schutz vom Aussterben bedrohter Rassen zählt in der Tat zu den Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Zielsetzungen der Verordnung, nämlich der Erhaltung und Verbesserung der genetischen Vielfalt, beitragen. Für derartige Maßnahmen sind daher gemäß Artikel 10 dieser Verordnung eine gemeinschaftliche Kofinanzierung oder staatliche Beihilfen zulässig, da die Mitgliedstaaten hiernach ermächtigt werden, zusätzliche Beihilfemaßnahmen mit anderen Bewilligungsmodalitäten und höheren Hoechstbeträgen, als in dieser Verordnung vorgesehen, zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen dieser Verordnung und mit den Artikeln 87, 88 und 89 des Vertrages im Einklang stehen.

(58) Die Vereinbarkeit mit den Zielen der genannten Verordnung ist auf der Grundlage von auf Gemeinschaftsebene festgelegten Kriterien zu prüfen, anhand deren die vom Aussterben bedrohten Rassen zu Zwecken der Gewährung von Kofinanzierungen bestimmt werden. Im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 betrachtet die Kommission eine Rasse als vom Aussterben bedroht, wenn deren weiblicher Zuchttierbestand unter den nachstehend angeführten Grenzwerten liegt(25)

Tabelle 2

Weibliche Zuchttiere nach Rassen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

und wenn darüber hinaus die Gesamtzahl der in die Zuchtbücher eingetragenen weiblichen Zuchttiere unter den nachstehend angeführten Schwellenwerten liegt.

Tabelle 3

In die Zuchtbücher eingetragene weibliche Zuchttiere

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(59) Gemäß den von den italienischen Behörden vorgelegten und in Tabelle 1 enthaltenen Angaben war die Zahl der in die Zuchtbücher eingetragenen weiblichen Zuchttiere im Jahr 1996 13mal höher als der gemeinschaftsweit geltende Schwellenwert. Auch wenn alle weiblichen Zuchttiere registriert worden sein sollten und diese Angabe demnach repräsentativ für den Gesamtbestand weiblicher Zuchttiere wäre, würde die Angabe für 1996 immerhin das Doppelte der auf Gemeinschaftsebene für die Definition einer vom Aussterben bedrohten Rasse festgelegten Zahl betragen. Die Chianina-Rinder sind daher keine vom Aussterben bedrohte Rasse und fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92.

(60) Die italienischen Behörden bestreiten zwar nicht, daß die Rasse nicht vom Aussterben bedroht ist, bekräftigen jedoch, daß dies eintreten könnte, sofern sich der gegenwärtige Trend fortsetzt und keine Maßnahmen dagegen ergriffen werden. Deshalb sollte die Kommission ihrer Überzeugung nach die angemeldete Beihilfe nicht nur auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften und der vorangegangenen Kasuistik prüfen, sondern sie vielmehr im Rahmen einer umfassenderen Sichtweise im Lichte von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag bewerten und als eine Maßnahme betrachten, die die Entwicklung des Sektors wirklich fördert, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(61) Was die Befürchtungen der italienischen Behörden hinsichtlich der Gefahr des Aussterbens der Rasse anbelangt, so zeigen, wie schon unter Randnummer 10 hervorgehoben, die von ihnen vorgelegten und in Tabelle 1 aufgeführten Angaben, daß der Bestand an Chianina-Rindern seit 1990 um etwa 2 % pro Jahr zurückging. Dennoch läßt dieselbe Tabelle erkennen, daß dieser Rückgang auf eine mindestens 30 Jahre währende Periode des raschen Wachstums des Bestands der Chianina-Rasse folgte, der sich zwischen 1967 und 1990 nahezu verdoppelt hatte. Zur Unterstützung ihres Vorbringens haben die italienischen Behörden einige Hochrechnungen(26) vorgelegt, die beweisen, daß bei einer Fortsetzung des gegenwärtigen Trends die Zahl der registrierten weiblichen Rinder bis 2004 auf 10780 Tiere sinken wird (d. h. unter die gegenwärtigen 13635 Tiere). Bei dieser Berechnung haben die italienischen Behörden jedoch weder die Auswirkungen der von der Kommission prinzipiell bereits befürworteten Beihilfemaßnahmen berücksichtigt, noch darauf hingewiesen, daß diese Zahlen den gemeinschaftlichen Schwellenwert immer noch um das Zehnfache übersteigen.

(62) Was die Kritik an dem Ansatz der Kommission bei der Bewertung der Maßnahmen betrifft, sei darauf verwiesen, daß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) eine Ausnahme vom generellen Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß 87 Absatz 1 darstellt. Diese Ausnahmeregelung ist daher restriktiv auszulegen und nur anzuwenden, wenn die Kommission der festen Überzeugung ist, daß sämtliche dort festgelegte Kriterien erfuellt sind. Die Maßnahmen 1 und 2 der notifizierten Beihilferegelung, mit denen dieselben Zielsetzungen wie mit Maßnahme 3 verfolgt werden, erfuellen all diese Kriterien und wurden daher von der Kommission genehmigt. Betriebsbeihilfen wie die in Maßnahme 3 vorgesehenen erfuellen definitionsgemäß die in dem betreffenden Artikel festgelegten Kriterien nicht und können deshalb nicht genehmigt werden.

(63) In diesem Zusammenhang haben die italienischen Behörden keine Argumente geliefert, die geeignet wären, die Einschätzung der Kommission, wonach diese Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellt, zu widerlegen. Sie haben weder die Mehrkosten oder die Einkommensverluste der Viehzüchter beziffert, noch diese Kosten zu der von ihnen geplanten Prämie ins Verhältnis gesetzt. In der ursprünglichen Anmeldung hatten die italienischen Behörden die Höhe der Prämie lediglich als "angemessen" bezeichnet. In dem Schreiben vom 11. Dezember 1998 wiesen sie ganz allgemein und ohne Angabe weiterer Einzelheiten darauf hin, daß die Beihilfe mindestens 50 % der vorgenannten "Mehrkosten" decken würde. Demnach muß die Kommission zwangsläufig feststellen, daß die von den italienischen Behörden für eine nicht eindeutig vom Aussterben bedrohte Rasse vorgesehene Prämie (180,760 EUR) um etwa 50 % höher ist als die in der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 für die vom Aussterben bedrohten Rassen vorgesehene Prämie (120,8 EUR).

(64) Zudem sind die wirtschaftlichen Argumente, die als Beweis für die Schwierigkeiten der Züchter von Chianina-Rindern und als Rechtfertigung für die Gewährung der Prämie angeführt werden (generell schwach entwickelter Tierzuchtsektor in Italien, strukturelle Verhältnisse in den Zuchtbetrieben, Umweltfaktoren, fehlende Skalenerträge, fehlende Qualitätssicherungssysteme und Strategien zur Absatzförderung von Chianina-Rindfleisch, Bestehen eines "diskriminierenden" Beihilfesystems im Rahmen der GAP-Reform von 1992), sehr allgemein gehalten. Sie beschreiben die Strukturschwäche des Tierzuchtsektors auf nationaler und regionaler Ebene, die jedoch von den italienischen Behörden nicht als stichhaltige Rechtfertigung für die Gewährung einer Beihilfe herangezogen werden kann, bei der sie nicht nachzuweisen vermochten, daß sie der Entwicklung des gesamten Sektors förderlich ist und keine wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen für jene Viehzüchter hat, die denselben schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind und mit ihren eigenen Mitteln und Fähigkeiten überleben müssen.

(65) Schließlich weisen die italienischen Behörden zur Rechtfertigung der Beihilfegewährung auf ähnliche Beihilfen hin, die von der Kommission im Rahmen des Integrierten Mittelmeerprogramms der Region Toskana für die Jahre 1988-1992 genehmigt wurden. Damals wurde für bestimmte lokale Rassen, darunter auch die Chianina-Rasse, ein Zuschuß von 190/200 ECU je Vieheinheit genehmigt. Laut Behauptung der italienischen Behörden besteht im vorliegenden Fall kein Grund für einen anderen Ansatz.

(66) Diesbezüglich sei daran erinnert, daß die Rechtsgrundlage der Genehmigung der genannten Beihilfe durch die Kommission in einer speziellen Verordnung(27), mit der im Rahmen der GAP ein spezifisches Kofinanzierungsprogramm zugunsten bestimmter Regionen aufgelegt wurde, und nicht in den Artikeln 87-89 EG-Vertrag über die Wettbewerbsregeln bestanden hat. Die hier zu prüfende Maßnahme wurde jedoch der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt und kann daher nur auf der Grundlage der Artikel 87-89 des Vertrages von der Kommission bewertet werden. Demnach könnte die Beihilfe nur genehmigt werden, wenn sie sich gemäß den genannten Artikeln und nicht aufgrund anderer, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbarer Bestimmungen, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erwiesen hätte.

VI. Schlußfolgerungen

(67) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Maßnahmen 1 und 2 der angemeldeten Beihilferegelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, da die italienischen Behörden die Bedenken hinsichtlich ihres rückwirkenden Charakters, die die Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrages veranlaßt hatten, zerstreut haben. Die italienischen Behörden haben der Kommission den Beschluß über die Änderung der Programmlaufzeit mitzuteilen.

(68) Maßnahme 3 der angemeldeten Beihilferegelung ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und kommt daher nicht für eine der Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Betracht -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Prämie in Höhe von 350000 ITL je Vieheinheit (etwa 175 EUR) zur Haltung ausgewachsener weiblicher Tiere der Chianina-Rasse bis zum ersten Kalben, sofern sie

a) in einem in das Zuchtbuch eingetragenen Zuchtbetrieb geboren wurden,

b) selbst in das Zuchtbuch eingetragen sind,

c) das erste Mal in einem in das Zuchtbuch eingetragenen Zuchtbetrieb gekalbt haben,

ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(2) Die Beihilfe zur Durchführung eines künstlichen Besamungsprogramms mit Finanzierung der folgenden Pilotmaßnahmen:

a) Produktion von Embryonen mit großem genetischem Potential (Entnahme der Oozyten von 5 Monate alten Färsen und In-vitro-Befruchtung mit Sperma der besten Zuchtbullen),

b) Einpflanzen der befruchteten Embryonen in die Zuchtkühe,

ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, vorbehaltlich der Änderung des Durchführungszeitraums gemäß Artikel 3, um ihre rückwirkende Auszahlung zu verhindern.

(3) Die Beihilfe zum Kauf von Zuchtbullen der Chianina-Rasse aus in ein Zuchtbuch eingetragenen Zuchtbetrieben bis zu einer Höhe von 40 % des Anschaffungspreises ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, vorbehaltlich der Änderung des Durchführungszeitraums gemäß Artikel 3, um ihre rückwirkende Auszahlung zu verhindern.

Artikel 2

Italien darf die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfemaßnahme nicht durchführen.

Artikel 3

Italien ändert den Durchführungszeitraum für die in Artikel 1 Absätze 2 und 3 genannten Beihilfemaßnahmen, damit keine Beihilfen für Ausgaben gewährt werden, die vor dem Datum der Mitteilung der Beihilfe an die Kommission getätigt wurden.

Artikel 4

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. November 1999.

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 390 vom 15.12.1998, S. 15.

(2) Quelle: Associazione di razza.

(3) Siehe Urteil des EuGH vom 17.9.1980, Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, S. 2671.

(4) Siehe Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 8.6.1995, Rechtssache T-459/93, Siemens AG/Kommission, Slg. 1995, S. II-1675.

(5) Siehe Urteile in der Rechtssache C-120/73, Lorenz/Deutschland, Slg. 1973, S. 1471, und in der Rechtssache C-84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, S. 1451.

(6) Beschluß der Regionalregierung Nr. 336 vom 26. Juli 1988 "Durchführungsverfahren und -bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 - IMP Region Toskana".

(7) Wörtlich heißt es in dem Schreiben: "... Mit Fernschreiben vom 9. Januar 1998 wurden die italienischen Behörden um zusätzliche Informationen ersucht. Diese Informationen wurden mit einem Schreiben der Ständigen Vertretung Italiens vom 4. März 1998 übermittelt. Nach diesem Schriftverkehr fanden Telefongespräche zwischen den Dienststellen der Kommission und denen der zuständigen Landesbehörden statt. Im Laufe dieser Gespräche wurde die Möglichkeit einer Änderung des am 5. Dezember 1997 notifizierten Programms in Betracht gezogen".

(8) Dieser Standpunkt wurde auch bei mündlichen Kontakten zwischen den Dienststellen der Kommission und den italienischen Behörden bestätigt.

(9) Siehe Urteil des EuGH, Rechtssache 120/73, Lorenz/Deutschland, Slg. 1973, S. 1471, und Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, S. 1451.

(10) Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) steht der Kommission nach Erhalt der Benachrichtigung eine Frist von 15 Arbeitstagen für den Erlaß einer Entscheidung zur Verfügung.

(11) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. Die Verordnung wurde später durch die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21) aufgehoben und ersetzt.

(12) Siehe Fußnote 3.

(13) Siehe Urteil des EuGH vom 21. März 1990, Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, S. I-959, und Urteil vom 14. September 1994, Verbundene Rechtssachen C-72/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4103.

(14) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(15) Einschließlich lebender Rinder.

(16) Einschließlich Kalbfleisch.

(17) Quelle: Eurostat.

(18) Siehe Urteil des EuGH vom 13. Juli 1988, Rechtssache 102/87, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1988, S. 4067.

(19) Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen betreffend Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten im Sektor Tierhaltung und Tierprodukte.

(20) Siehe Randnummer 27.

(21) Siehe Fußnote 4.

(22) Siehe: Beihilfen Nrn. N 490/96; N 636/97; N 573/98.

(23) Siehe Urteil des EuGH vom 18. Mai 1977, Rechtssache C-111/76, Officier van Justitie/Beert van den Hazel, Slg. 1977, S. 901.

(24) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

(25) Dokument VI/3768/98 der Kommission "Programme für den Schutz der genetischen Vielfalt vom Aussterben bedrohter Zuchtviehrassen oder Pflanzenarten im Rahmen der Verordnung 2078/92".

(26) Schreiben der italienischen Behörden vom 11. Dezember 1998 (siehe Randnummer 29).

(27) Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23.7.1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme, ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1.