Europäische Union

2000/286/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 1999 über die von der Region Toskana (Italien) im Tierzuchtsektor zur Verbesserung der Chianina-Rasse vorgesehene Gewährung von Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3866) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0286 2000/286/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 1999 über die von der Region Toskana (Italien) im Tierzuchtsektor zur Verbesserung der Chianina-Rasse vorgesehene Gewährung von Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3866) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 098 vom 19/04/2000 S. 0001 - 0011 Entscheidung der Kommission vom 10. November 1999 über die von der Region Toskana (Italien) im Tierzuchtsektor zur Verbesserung der Chianina-Rasse vorgesehene Gewährung von Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3866) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2000/286/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. Verfahren (1) Mit Schreiben vom 5. Dezember 1997 hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag über eine geplante Beihilferegelung im Tierzuchtsektor zur Verbesserung der Chianina-Rasse unterrichtet. (2) Mit Schreiben vom 4. März 1998, eingetragen am 5. März 1998, sowie vom 7. Juli 1998, eingetragen am 13. Juli 1998, hat Italien der Kommission zusätzliche Informationen übermittelt. (3) In Anbetracht der Sommerpause ersuchte die Kommission die italienischen Behörden mit Schreiben vom 28. August 1998, die Frist, innerhalb deren sie eine Entscheidung zu der angemeldeten Beihilfe zu erlassen hat, um fünf Arbeitstage zu verlängern. (4) Mit Schreiben vom 29. September 1998 hat die Kommission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, bezüglich der betreffenden Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Ständige Vertretung Italiens war über die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens mit Schreiben SG(98) 035729 vom 16. September 1998 unterrichtet worden. (5) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission forderte die anderen Beteiligten auf, sich dazu zu äußern. (6) Mit Schreiben vom 23. Oktober und vom 11. Dezember 1998 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens. (7) Die Kommission hat außerdem mit Schreiben vom 14. und 15. Januar 1999 Stellungnahmen von anderen Beteiligten erhalten. Diese Stellungnahmen wurden Italien zugeleitet, damit es seine Bemerkungen dazu abgeben kann. Die italienischen Behörden übermittelten ihre diesbezüglichen Bemerkungen mit Schreiben vom 12. Mai 1999. II. Beschreibung und Laufzeit der Beihilferegelung Beschreibung (8) Die angemeldete Beihilferegelung beinhaltet ein Programm mit dreijähriger Laufzeit (1997-1999) für den Schutz und die Verbesserung der lokalen Rinderrasse Chianina, deren Name sich von ihrem Ursprungsgebiet Val di Chiana (Toskana) ableitet. (9) Ziel der Beihilferegelung ist es, dem kontinuierlichen Rückgang dieser Rasse durch Bewahrung und, nach Möglichkeit, Verbesserung ihrer genetischen Basis sowie durch Unterstützung der Züchter entgegenzuwirken, damit diese die im Vergleich zu anderen produktiveren und ertragreicheren Rassen anfallenden zusätzlichen Haltungskosten bestreiten können. (10) Gemäß den von den italienischen Behörden übermittelten Angaben hat sich der Gesamtbestand dieser Rasse in den letzten 40 Jahren von 510000 Tieren im Jahr 1954 auf gegenwärtig 100000 Tiere und damit um mehr als 80 % verringert(2). Die Bestandsentwicklung der Chianina-Rasse in den letzten 30 Jahren ist in der nachstehenden Tabelle zusammengefaßt: Tabelle 1 Entwicklung der in das Zuchtbuch Italiens eingetragenen Rinder und Kühe >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Aus den vorstehenden Angaben ergibt sich, daß die Gesamtzahl der eingetragenen Rinder und Kühe, nachdem sie sich zwischen 1967 und 1990 mehr als verdoppelt hatte, seit 1990 um durchschnittlich 2,7 % bzw. 2,9 % pro Jahr zurückgegangen ist, d. h. von 35873 bzw. 17134 Einheiten im Jahr 1990 auf 30021 bzw. 13635 Einheiten im Jahr 1996. (11) Der erste deutliche Bestandsrückgang der Rasse in den 50er und 60er Jahren ist hauptsächlich auf die fortschreitende Mechanisierung der Landwirtschaftsbetriebe zurückzuführen, wodurch die Zahl der wegen ihrer Kraft und ihrer Widerstandsfähigkeit unter schwierigen Arbeitsbedingungen als Zugtiere eingesetzten Chianina-Rinder abnahm. Heute ist der Rückgang der Chianina-Rasse vorwiegend auf die hohen Zuchtkosten und den niedrigen Ertrag zurückzuführen, den die Züchter mit diesen Rindern im Vergleich zu gewinnbringenderen Rassen erzielen können. Es handelt sich in der Mehrzahl um Kleinbetriebe, die in unwegsamen Gebirgsregionen und Berggebieten angesiedelt sind, so daß keine Skalenerträge oder Kosteneinsparungen möglich sind. Aus Rentabilitätsgründen neigen viele Viehzüchter dazu, möglichst viele Färsen vor dem ersten Kalben zu schlachten. Diese Praxis führt zu einer Verarmung der genetischen Basis und der genetischen Vielfalt der Rasse, wodurch der Züchtungsprozeß und die zukünftige genetische Verbesserung der Rasse gefährdet werden. Die italienischen Behörden hegen die Befürchtung, daß dieser Niedergang langfristig die konkreten Überlebenschancen der Rasse in Frage stellen könnte. (12) Dieser Trend soll deshalb mit den folgenden Maßnahmen gestoppt werden: Maßnahme 1: Beihilfe zur Durchführung eines künstlichen Besamungsprogramms mit Finanzierung der folgenden Pilotmaßnahmen: a) Produktion von Embryonen mit großem genetischem Potential (Entnahme der Oozyten von fünf Monate alten Färsen und In-vitro-Befruchtung mit Sperma der besten Zuchtbullen); b) Einpflanzen der befruchteten Embryonen in die Zuchtkühe. Die daraus hervorgehenden Nachkommen werden - im Fall weiblicher Tiere - als Spenderkühe für Oozyten und anschließend als Zuchtkühe und - im Falle männlicher Tiere - (nach Gentests) als Zuchtbullen verwendet. Begünstigter der Maßnahme ist der regionale Züchterverband Unione Regionale delle Associazioni Toscane Allevatori (URATA), der auch die genannten Pilotmaßnahmen umsetzen wird. Maßnahme 2: Beihilfe zum Kauf von Zuchtbullen der Chianina-Rasse aus in ein Zuchtbuch eingetragenen Zuchtbetrieben. Die Beihilfe beinhaltet einen Zuschuß bis zu 40 % des Anschaffungspreises. Sie wird Züchtern der Chianina-Rasse gewährt, die in die Zuchtbücher eingetragen und in der Region ansässig sind und Zuchtbullen mit Herkunftsnachweis erwerben wollen. Maßnahme 3: Beihilfe für die Haltung ausgewachsener weiblicher Tiere der Chianina-Rasse bis zum ersten Kalben, sofern sie a) in einem in das Zuchtbuch eingetragenen Zuchtbetrieb geboren wurden; b) selbst in das Zuchtbuch eingetragen sind; c) das erste Mal in einem in das Zuchtbuch eingetragenen Zuchtbetrieb gekalbt haben. Die Beihilfe in Höhe von 350000 ITL (etwa 175 EUR) soll als Prämie je Vieheinheit gezahlt werden. Mit dieser Prämie beabsichtigen die italienischen Behörden, die Züchter dazu anzuregen, die weiblichen Rinder als Zuchttiere zu verwenden anstatt sie zu verkaufen oder für die Fleischerzeugung auszumästen, was bislang rentabler und weniger riskant für die Landwirte war. Durch Beschränkung der Beihilfe auf jene Tiere, die die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen erfuellen, wollen die italienischen Behörden die Vergrößerung des weiblichen Genpotentials der Chianina-Rasse fördern. Die Beihilfe dürfte allen Züchtern gewährt werden, die Tiere halten, die den vorgesehenen Bedingungen entsprechen. (13) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hat die Kommission ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von Maßnahme 3 mit dem Gemeinsamen Markt geäußert, da diese Maßnahme aufgrund der durch die italienischen Behörden übermittelten Informationen eine reine Betriebsbeihilfe darzustellen schien, mit der die Züchter von den Kosten, die sie normalerweise im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeiten hätten tragen müssen, entlastet werden sollten, ohne daß dies irgendeine nachgewiesene strukturelle Auswirkung auf die Entwicklung des Sektors insgesamt haben würde. (14) Andererseits wies die Kommission in bezug auf die Maßnahmen 1 und 2 eindeutig darauf hin, daß beide Maßnahmen dem Wesen nach grundsätzlich für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Frage kommen könnten. Trotzdem beschloß die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 auch hinsichtlich dieser Maßnahmen einzuleiten, weil sie ernsthafte Bedenken hinsichtlich des möglichen rückwirkenden Charakters der gesamten notifizierten Beihilferegelung hegte, der, sollte er sich bestätigen, eine etwaige positive Bewertung der beiden Maßnahmen aufheben würde. Die Beihilferegelung würde nämlich in einem sollchen Fall als Ganzes den für die Bewertung staatlicher Beihilfen von der Kommission als Schlüsselkriterium betrachteten Charakter der Notwendigkeit verlieren und dadurch eine einfache, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfe darstellen. Laufzeit der Beihilferegelung (15) Ausgehend von den in der ursprünglichen Mitteilung der italienischen Behörden enthaltenen Informationen war ein Programm mit dreijähriger Laufzeit für den Zeitraum 1997-1999 vorgesehen. (16) Der von der Regionalregierung im Rahmen der Mitteilung am 10. November 1997 vorgelegte Vorschlag für einen Beschluß des Regionalparlaments sah für 1997 eine Finanzausstattung in Höhe von 500000000 ITL vor und verwies für die beiden Folgejahre auf die Haushalte 1998 und 1999. (17) Die Mittelzuweisung in Höhe von 500000000 ITL für 1997 zugunsten der in der Beihilferegelung vorgesehenen Maßnahmen schien darauf hinzudeuten, daß auch 1997, bevor die Regionalregierung dem Regionalparlament den Vorschlag für einen Beschluß über die Beihilferegelung und die entsprechende Finanzierung vorgelegt hatte, durchgeführte Maßnahmen durch die Beihilfen begünstigt werden könnten. Die Beihilfe hätte also in bestimmten Fällen auch rückwirkend, d. h. für Ausgaben, die getätigt wurden, bevor der potentielle Empfänger überhaupt einen rechtmäßigen Anspruch geltend machen konnte, gezahlt werden können. Unter solchen Umständen wäre die Notwendigkeit der Beihilfe nicht mehr gegeben(3), da die vorgesehene Maßnahme in jedem Fall auch ohne die Beihilfe (bzw. ohne gesetzliche Beihilfeverpflichtung des Staates) durchgeführt worden wäre. Die Beihilfe selbst wäre eine Betriebsbeihilfe(4) ohne jede strukturelle Auswirkung auf die Entwicklung des Sektors insgesamt und somit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (18) Die Kommission ersuchte deshalb die italienischen Behörden mit Schreiben vom 9. Januar 1998 um klärende Informationen darüber, ob die in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen bereits 1997 durchgeführt wurden oder ob die in dem am 5. Dezember mitgeteilten Programm vorgesehene Laufzeit inzwischen geändert wurde. (19) Die italienischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 4. März 1998, daß "die in dem betreffenden Programm vorgesehenen Maßnahmen 1997 nicht angewendet wurden und die angegebene Programmlaufzeit nicht geändert worden ist". (20) Gemäß der Auslegung der Kommission wurde die Beihilfe zwar noch nicht gezahlt, doch hätte sie für Ausgaben gezahlt werden können, die getätigt wurden, bevor die potentiellen Empfänger überhaupt einen rechtmäßigen Anspruch geltend machen konnten: Aus diesem Grunde hat sie beschlossen, angesichts der möglichen rückwirkenden Gewährung der Beihilfe das Verfahren bezüglich der drei in der mitgeteilten Beihilferegelung vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten. III. Stellungnahmen der Beteiligten (21) Die Kommission hat Stellungnahmen von zwei Beteiligten erhalten: vom regionalen Züchterverband URATA (Unione Regionale Associazioni Toscane Allevatori), zugleich auch Begünstigter der Maßnahme 1, mit Schreiben vom 14. Januar 1999 und von COPA (Ausschuß der landwirtschaftlichen berufsständischen Organisationen der Europäischen Union) mit Schreiben vom 15. Januar 1999. (22) Beide Organisationen vertreten denselben Standpunkt. In den genannten Schreiben werden nämlich die einzigartigen Eigenschaften der Chianina-Rasse, ihre Rolle für die Wirtschaft benachteiligter Gebiete, in denen die Züchter schwierige Lebens- und Arbeitsbedingungen zu bewältigen haben, wie auch die geringe Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten betont. Beide Beteiligte befürworteten daher die Initiative der italienischen Behörden zum Schutz dieser Rasse und zur Verhinderung ihres Niedergangs. Aufgrund dieser Erwägungen forderten beide Organisationen die Kommission auf, ihren Standpunkt noch einmal zu überdenken und das gesamte vorgeschlagene Programm zu genehmigen, damit Maßnahmen ergriffen werden, bevor es zu spät ist und die Chianina-Rinder zu einer vom Aussterben bedrohten Rasse werden. IV. Bemerkungen Italiens (23) Mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission den Beschluß der Regionalregierung Nr. 1205 vom 19. Oktober 1998, der einige Kommentare und Informationen enthält, die im Rahmen des nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Verfahrens angefordert worden waren. In demselben Schreiben forderte Italien die Kommission auf, die für die Abgabe von Bemerkungen vorgesehene Frist von einem Monat zu verlängern. Weitere Kommentare wurden in dem Schreiben der italienischen Behörden vom 11. Dezember 1998 übermittelt. (24) Die Bemerkungen, die von den italienischen Behörden in ihrem ersten Schreiben vom 23. Oktober 1998 abgegeben wurden, gliedern sich im wesentlichen in vier Punkte. (25) Als erstes erheben die italienischen Behörden einen Einwand zum Verfahren. Ihrer Auffassung nach hat die Kommission die ihr durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorgeschriebene Frist von zwei Monaten(5), innerhalb deren sie sich gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu einer ihr mitgeteilten Beihilfemaßnahme äußern muß, nicht eingehalten. Sie behaupten, die Kommission hätte sich bis zum 5. Mai 1998, d. h. binnen zwei Monaten nach dem Schreiben vom 4. März 1998, mit dem die italienischen Behörden dem von der Kommission mit Schreiben vom 9. Januar an sie gerichteten Ersuchen um zusätzliche Informationen nachgekommen waren, zu der in Rede stehenden Mitteilung äußern müssen. Die italienischen Behörden bestreiten nämlich die Gültigkeit eines weiteren Schreibens der Kommission vom 23. April 1998, mit welchem sie aufgefordert wurden, ihren Beschluß, die Maßnahme 3 nicht aus der angemeldeten Beihilferegelung zu streichen, schriftlich zu bestätigen. Nach Auffassung der italienischen Behörden kann das Schreiben vom 23. April 1998 nicht als Ersuchen um zusätzliche Informationen betrachtet werden, da es sich lediglich um eine erneute Anforderung der bereits zuvor mit Schreiben vom 9. Januar, das die italienischen Behörden mit ihrem Schreiben vom 4. März 1998 eindeutig beantwortet hatten, erbetenen Informationen handelt. Dem Schreiben vom 23. April 1998 könne daher nach ihrem Dafürhalten keine aufschiebende Wirkung der Frist von zwei Monaten (die somit am 5. Mai 1998 abgelaufen sei) zugeschrieben werden, und es sei von der Kommission ausschließlich zu dem Zweck versandt worden, die normale Frist künstlich zu verlängern. (26) Zweitens ziehen die italienischen Behörden die Auslegung des Charakters der Beihilfe von Maßnahme 3 durch die Kommission in Zweifel, wonach die Prämie für jede Färse, die in das Zuchtbuch eingetragen ist und zum ersten Mal in einem in dieses Zuchtbuch eingetragenen Zuchtbetrieb gekalbt hat, als eine Beihilfe für deren "Haltung" bezeichnet wird. Nach Ansicht der italienischen Behörden ist die Beihilfe als Anreiz zur verstärkten Vergrößerung des weiblichen Genpotentials der Rasse in den in das Zuchtbuch eingetragenen Zuchtbetrieben zu betrachten, um die Züchter zu veranlassen, sich für die "Zucht zu Reproduktionszwecken" jener weiblichen Tiere zu entscheiden, die potentiell geeignet sind, die genetische Verbesserung der Rasse zu fördern. (27) Drittens fechten die italienischen Behörden die Auslegung der Laufzeit des mitgeteilten Programms durch die Kommission sowie deren Auffassung hinsichtlich der etwaigen rückwirkenden Gewährung der Beihilfen für 1997 durchgeführte Maßnahmen an. 1997 sei als Beginn der insgesamt dreijährigen Laufzeit des Programms gewählt worden, weil man für die notwendige Finanzierung des ersten Jahres auf den Regionalhaushalt 1997, also den Haushalt des Jahres, in welchem das Programm dem Regionalparlament zur Genehmigung vorgelegt wurde, Bezug genommen habe. Die italienischen Behörden bekräftigen, daß sie, obwohl das Programm eindeutig nicht 1997 wirksam werden konnte, dessen Änderung in der damaligen Phase nicht für zweckmäßig hielten, weil dies die Prüfung durch die Europäische Kommission weiter verzögert hätte. Die Absicht der italienischen Behörden bestand darin, den Abschluß der mit der Mitteilung an die Kommission eingeleiteten Prüfung abzuwarten und nach der Entscheidung der Kommission mit der Durchführung des Programms für die restliche Zeit des ursprünglich vorgesehenen Dreijahreszeitraums, d. h. also bis 1999, zu beginnen und die Laufzeit um die zur Vollendung des Dreijahresprogramms notwendige Zeit durch einen entsprechenden Beschluß des Regionalparlaments zu verlängern. Die italienischen Behörden hatten die Absicht, die relevante Änderung der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mitzuteilen. (28) Schließlich bezweifeln die italienischen Behörden den Ansatz der Kommission bei der Bewertung der Maßnahme, weil sie ihrer Auffassung nach die Beihilfe insgesamt im Lichte von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) prüfen müßte, anstatt die Maßnahmen nur auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften und der vorangegangenen Kasuistik zu bewerten. Ferner verweisen die italienischen Behörden darauf, daß die Kommission im Rahmen des Integrierten Mittelmeerprogramms für die Region Toskana bereits eine ähnliche Maßnahme zugunsten der Chianina-Rasse bewilligt habe(6). Die Maßnahme 1.5 dieses Programms sah die Gewährung einer durchschnittlichen Prämie in Höhe von 190/200 ECU pro Tier vor, das ein bestimmtes Alter erreicht hatte und in ausgewählten Zuchtbetrieben geboren wurde. Die Chianina-Rinder gehörten zu den Rassen, denen diese Beihilfe zugute kam. Die Maßnahme wurde bewilligt, um den Züchtern Anreize für eine Beteiligung an Projekten zur genetischen Verbesserung der Rasse zu bieten. (29) In dem darauffolgenden Schreiben vom 11. Dezember 1998 machten die italienischen Behörden die Kommission erneut auf die Besonderheiten der Chianina-Rinder, auf die mit ihrer Haltung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, den genetischen Verfall, den beschränkten Beihilfebetrag und die geringen gemeinschaftsweiten Auswirkungen des Handels mit dieser Rasse aufmerksam. (30) Die Bemerkungen, welche die italienischen Behörden zu den Stellungnahmen der sonstigen Beteiligten abgaben, enthalten nichts Neues im Vergleich zu den Erklärungen, die der Kommission zuvor übermittelt worden sind. V. Beurteilung Zum Verfahren (31) Das Vorbringen der italienischen Behörden zur Nichteinhaltung der vom Gerichtshof für die Prüfung von Beihilferegelungen festgesetzten zweimonatigen Frist durch die Kommission erscheint unbegründet. Dem Schreiben vom 4. März 1998, in welchem die italienischen Behörden unmißverständlich erklärten, daß sie nicht bereit seien, die Maßnahme 3 aus der notifizierten Beihilferegelung zu streichen, folgte nämlich eine Reihe telefonischer Kontakte zwischen den Dienststellen der Kommission und der italienischen Verwaltung. Im Verlaufe dieser in dem für die Beziehungen zwischen Kommission und Mitgliedstaaten typischen kooperativen Geist geführten Gespräche wurde die Möglichkeit einer Änderung des Programms in der von der Kommission empfohlenen Richtung in Betracht gezogen, wobei die italienischen Behörden eine etwaige Rücknahme der Maßnahme 3 keineswegs ausschlossen. Sowohl in dem Schreiben der Kommission vom 23. April 1998 an die italienischen Behörden(7) als auch in deren Antwortschreiben vom 7. Juli 1998(8) wird auf diese Telefongespräche Bezug genommen. (32) Wie von der Kommission in ihrem Schreiben vom 23. April 1998 hervorgehoben, schlossen die italienischen Behörden die Möglichkeit einer Rücknahme der in Rede stehenden Maßnahme erst während des letzten Telefongesprächs ausdrücklich aus. Angesichts dieser Entwicklungen war es völlig legitim, daß die Kommission um eine schriftliche Bestätigung des endgültigen Standpunkts der italienischen Behörden ersuchte, der bis dahin nicht eindeutig war. Wären sie wirklich von der "nicht aufschiebenden" Wirkung des Schreibens der Kommission vom 23. April 1998 überzeugt gewesen, so hätten die italienischen Behörden zu dem Termin, den sie als den wirklichen Endtermin für die Äußerung der Kommission betrachteten (5. Mai 1999), die Kommission gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs(9) über ihren Beschluß zur Durchführung der Maßnahme informieren und eine Mindestfrist für eine mögliche Stellungnahme der Kommission abwarten müssen(10). Statt dessen zogen es die italienischen Behörden vor, mit der Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 23. April 1998 bis zum 7. Juli 1998 zu warten und damit zwei Monate bis zur Bekräftigung einer Antwort verstreichen zu lassen, die ihrer Auffassung nach bereits in dem Schreiben vom 4. März 1998 enthalten war. Die Kommission hat die Beihilfe niemals genehmigt, sie hat keine berechtigten Erwartungen hinsichtlich ihrer möglichen Genehmigung aufkommen lassen, und die Beihilfe ist nicht zu einer bestehenden Beihilferegelung gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag geworden. Die Ständige Vertretung Italiens wurde daher, wie bereits unter Randnummer 4 angegeben, mit dem Schreiben SG(98) D 035729 vom 16. September 1998 über die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterrichtet. Zum Sachverhalt (33) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (34) Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(11) legt fest, daß vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung die Artikel 87 bis 89 des Vertrages auf die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen - zu denen auch die in der fraglichen Beihilfemaßnahme vorgesehenen Erzeugnisse gehören - anwendbar sind. (35) Das mitgeteilte Programm beinhaltet die Gewährung einer Beihilfe aus staatlichen Mitteln für einzelne Landwirtschaftsbetriebe, denen daraus unleugbar ein unrechtmäßiger wirtschaftlicher und finanzieller Vorteil zum Schaden anderer, nicht in den Genuß dieses Zuschusses kommender Landwirtschaftsbetriebe erwächst. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Wettbewerb mit anderen, nicht durch dieselbe Unterstützung begünstigten Unternehmen verfälscht werden, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern verstärkt(12). Nach Auffassung der italienischen Behörden ist der Beihilfebetrag sehr niedrig und demzufolge nicht geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen. Es sei jedoch darauf verwiesen, daß weder die verhältnismäßig geringe Höhe der Beihilfe noch die relativ geringe Größe der begünstigten Unternehmen die Möglichkeit einer Verfälschung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausschließen(13). Im Landwirtschaftssektor findet dieser Standpunkt in der Mitteilung der Kommissio

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.