Europäische Union

Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 20. Juli 2026 über die Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige ADMIN(2026) 18

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D04853. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nehmigung des für Humanressourcen zuständige Direktors vor. Der ANS fordert nur dann Unterlagen oder Informationen an, wenn diese für die Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben innerhalb des EAD unmittelbar relevant und erforderlich sind oder wenn der direkte Vorgesetzte dies genehmigt hat. Der ANS hat das Recht auf freie Meinungsäußerung unter gebührender Beachtung der Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit, und die Zustimmung zu einer beabsichtigten Veröffentlichung darf daher nur verweigert werden, wenn diese den Interessen der Union schaden könnte. Alle Rechte an Arbeiten, die von dem ANS in Wahrnehmung seiner Aufgaben ausgeführt werden, stehen dem EAD zu; h) er hat am Ort der Abordnung oder in einer solchen Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert ist; i) er hält die im EAD geltenden Sicherheitsvorschriften ein; j) er kommt allen rechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen im Empfangsstaat nach. (2)   Die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 1 Buchstabe g gilt auch nach Ende der Abordnung. Wird der ANS nicht wieder in den Dienst seines Arbeitgebers aufgenommen, so setzt er den EAD davon schriftlich in Kenntnis. (3)   Verstößt der ANS während oder gegebenenfalls nach Ende seiner Abordnung gegen die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel, so kann der EAD den Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen und, falls die Abordnung noch andauert, sie gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b beenden. Verstöße gegen die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel können für die Zwecke des Artikels 28 Buchstabe c des Statuts sowie des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe c und des Artikels 82 Absatz 3 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union bei künftigen Bewerbungen berücksichtigt werden, die der ANS innerhalb von drei Jahren nach Ende seiner Abordnung einreicht. (4)   ANS, deren Ort der Abordnung Brüssel ist, gelten nicht als Mitglieder einer diplomatischen Mission und genießen daher nicht die entsprechenden Vorrechte und Befreiungen, die in Niederlassungsvereinbarungen vorgesehen sind, es sei denn, die belgischen Behörden beschließen einseitig etwas anderes. Artikel 9 Aussetzung der Abordnung (1)   Der für Humanressourcen zuständige Direktor kann nach Anhörung des betreffenden ANS die Abordnung im Interesse des Dienstes auf eigene Initiative aussetzen. Der Arbeitgeber wird davon ordnungsgemäß unterrichtet. Auf begründeten Antrag des ANS und nach Konsultation des Arbeitgebers kann der für Humanressourcen zuständige Direktor die Abordnung für einen Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten aussetzen. In beiden Fällen sind in dem Beschluss über die Aussetzung die dafür geltenden Bedingungen anzugeben. (2)   Die in Artikel 12 Absatz 4, Artikel 17 und Artikel 23 Absätze 2 und 3 genannten Vergütungen, die in Artikel 11 Absatz 3 zusätzliche Unfallversicherung und die in Artikel 40 Absatz 3 genannte Krankenversicherung werden während der Dauer der Aussetzung der Abordnung nicht gezahlt. (3)   Die Dauer der Aussetzung der Abordnung wird auf die in dem Briefwechsel nach Artikel 4 festgelegte Dauer der Abordnung angerechnet und darf die in diesem Briefwechsel ursprünglich festgelegte Dauer der Abordnung nicht überschreiten. (4)   Abweichend von Absatz 3 und unbeschadet der Artikel 13 und 15 kann der für Humanressourcen zuständige Direktor auf eigene Initiative oder auf begründeten Antrag des ANS oder des Arbeitgebers nach Berücksichtigung des Interesses des Dienstes und mit Zustimmung des Arbeitgebers die Verlängerung der Abordnung um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, der der Dauer der Aussetzung entspricht, genehmigen. Artikel 10 Beendigung der Abordnung (1)   Der für Humanressourcen zuständige Direktor kann die Abordnung unter folgenden Bedingungen mit einer Frist von drei Monaten beenden: a) Die Beendigung liegt im Interesse des Dienstes und erfolgt nach Anhörung des ANS und Unterrichtung des Arbeitgebers; oder b) die Beendigung erfolgt auf Antrag des ANS und nach Konsultation des Arbeitgebers. Die Abordnung kann auch durch Beschluss des Arbeitgebers beendet werden. (2)   In Ausnahmefällen kann der für Humanressourcen zuständige Direktor die Abordnung unter folgenden Bedingungen fristlos beenden: a) Die Beendigung erfolgt auf hinreichend begründeten Antrag des ANS unter Berufung auf relevante persönliche oder berufliche Interessen und nach Konsultation des Arbeitgebers; oder b) die Beendigung erfolgt nach Konsultation des jeweiligen geschäftsführenden Direktors oder einer ihm gleichgestellten Person nach Anhörung des ANS in dem Fall, dass der ANS eine der in Artikel 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen gemäß diesem Beschluss oder den im Briefwechsel oder gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegten Bedingungen nicht nachkommt. Der Arbeitgeber wird davon ordnungsgemäß unterrichtet. Die Abordnung kann auch fristlos durch Beschluss des Arbeitgebers beendet werden, sofern nichts anderes in einer Verwaltungsvereinbarung vorgesehen ist. KAPITEL II ARBEITSBEDINGUNGEN Artikel 11 Soziale Sicherheit (1)   Vor Beginn der Abordnung bescheinigt der Arbeitgeber dem EAD, dass der ANS während der Dauer seiner Abordnung dem Sozialversicherungssystem der ihn beschäftigenden Behörde oder Einrichtung gemäß Artikel 1 Absatz 2 angeschlossen bleibt. Bei ANS, die einem der in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (5) genannten System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind, stellt der Arbeitgeber zu diesem Zweck dem für Humanressourcen zuständigen Direktor die Bescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (6) aus. Bei anderen ANS, deren Herkunftsort nicht in einem EU-Mitgliedstaat liegt, stellt der Arbeitgeber dem für Humanressourcen zuständigen Direktor eine Bescheinigung aus, die der in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Bescheinigung gleichwertig ist und in der zugesichert wird, dass die geltenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit eine ausreichende Deckung für die Erstattung von im Ausland entstandenen Gesundheitskosten bieten. (2)   Bei ANS, die einer Delegation der Union zugewiesen werden sollen, bestätigt der Arbeitgeber ferner, dass der ANS über eine Krankenversicherung verfügt, die Gesundheitskosten am Ort der Abordnung abdeckt, einschließlich der Kosten einer Rückholung aus gesundheitlichen Gründen, und dass ihr persönliches Eigentum gegen Diebstahl versichert ist. (3)   Ab Beginn der Abordnung sind die ANS über den EAD durch eine Zusatzversicherung gegen Unfallrisiken versichert. An dem Tag, an dem sie sich zur Erledigung der mit der Abordnung verbundenen Verwaltungsformalitäten beim EAD einfinden, erhalten die ANS vom EAD eine Ausfertigung der Bedingungen dieser Versicherung. (4)   Ist für eine Dienstreise nach Artikel 7 Absatz 3 eine zusätzliche oder spezifische Versicherung erforderlich, trägt der EAD die entsprechenden Kosten. Artikel 12 Arbeitszeit (1)   Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe h über die Verpflichtung, am Ort der Abordnung Wohnung zu nehmen, gelten die beim EAD für Beamte geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit und flexible Arbeitsregelungen analog für ANS. Jede Bezugnahme auf die Anstellungsbehörde in diesen Vorschriften gilt für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses als Bezugnahme auf den Leiter der für Zeitmanagement zuständigen Abteilung. (2)   Die ANS arbeiten für die gesamte Dauer der Abordnung auf Vollzeitbasis. Vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit dem Interesse des Dienstes kann der Leiter der für Zeitmanagement zuständigen Abteilung nach Konsultation des Arbeitgebers einem ANS genehmigen, in Teilzeit zu arbeiten. Die Genehmigung zur Teilzeitarbeit darf nicht zu einer Verlängerung der Abordnung führen. (3)   Wird ihnen Teilzeitarbeit genehmigt, so haben die ANS Anspruch auf anteilig verringerte Vergütungen nach diesem Beschluss. Der Jahresurlaub gemäß Artikel 14 wird ebenfalls anteilig verringert. (4)   Der für Humanressourcen zuständige Direktor kann analog zu der beim EAD für Beamte geltenden Regelung die Zahlung besonderer Vergütungen für Schichtdienst oder Bereitschaftsdienst an ANS genehmigen. Artikel 13 Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfalls (1)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gilt die beim EAD für Beamte geltende Regelung für Urlaub wegen Krankheit oder Unfalls (im Folgenden „Krankheitsurlaub“) auch für ANS. Jede Bezugnahme auf die Anstellungsbehörde in dieser Regelung gilt für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses als Bezugnahme auf den Leiter der für Zeitmanagement zuständigen Abteilung. (2)   Außer im Fall einer mit einer Schwangerschaft zusammenhängenden Krankheit und unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird die Zahlung der Vergütungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 17 automatisch ausgesetzt, wenn der Krankheitsurlaub länger als drei Monate oder länger als die vom ANS beim EAD abgeleistete Dienstzeit dauert, wobei der längere dieser beiden Zeiträume maßgebend ist. In solchen Fällen wird der Arbeitgeber vom EAD unterrichtet. Krankheitsurlaub kann nicht über das Ende der Abordnung des betreffenden ANS hinaus andauern. (3)   Erleidet ein ANS während seiner Abordnung einen Arbeitsunfall, so erhält er den vollen Satz der in Artikel 17 und Artikel 23 Absatz 2 festgesetzten Vergütungen während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit und bis zum Ende der Abordnung. Artikel 14 Jahresurlaub, Dienstbefreiung und Feiertage (1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gilt die beim EAD für Beamte geltende Regelung über Jahresurlaub, Dienstbefreiung und Feiertage analog für ANS. Jede Bezugnahme auf die Anstellungsbehörde in dieser Regelung gilt für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses als Bezugnahme auf den Leiter der für Zeitmanagement zuständigen Abteilung. (2)   Auf hinreichend begründeten Antrag des Arbeitgebers kann der Leiter der für Zeitmanagement zuständigen Abteilung nach Konsultation des direkten Vorgesetzten des ANS eine zusätzliche Dienstbefreiung von bis zu drei Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten gewähren. (3)   Jahresurlaub, der bis zum Ende der Abordnung nicht genommen wurde, verfällt und begründet keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. (4)   ANS haben Anspruch auf Heimaturlaub zum Besuch ihres Herkunftsorts gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, der jährlich berechnet wird. Die Dauer dieses Urlaubs wird auf der Grundlage der geografischen Entfernung zwischen dem Ort der Abordnung und dem Herkunftsort und analog zur Regelung für Beamte des EAD zur Durchführung von Anhang V Artikel 7 des Statuts berechnet. Artikel 15 Mutterschafts- und Elternurlaub (1)   Die beim EAD für den Mutterschaftsurlaub von Beamtinnen geltende Regelung gilt analog für ANS. Jede Bezugnahme auf die Anstellungsbehörde in dieser Regelung gilt für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses als Bezugnahme auf den Leiter der für Zeitmanagement zuständigen Abteilung. (2)   Ist in den nationalen Rechtsvorschriften oder den entsprechenden für den Arbeitgeber geltenden Vorschriften ein längerer Mutterschaftsurlaub als in der beim EAD geltenden Regelung vorgesehen, so kann die Abordnung auf begründeten Antrag der ANS gemäß Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 für den Zeitraum ausgesetzt werden, der über den vom EAD gewährten Mutterschaftsurlaub hinausgeht. (3)   Auf begründeten Antrag der ANS und abweichend von Artikel 9 Absatz 3 kann der für Humanressourcen zuständige Direktor nach Berücksichtigung des Interesses des Dienstes und mit Zustimmung des Arbeitgebers die Verlängerung der Abordnung um einen Zeitraum genehmigen, der dem Mutterschaftsurlaub gemäß den Absätzen 1 und 2 entspricht. (4)   Ist in den nationalen Rechtsvorschriften oder in den für den Arbeitgeber geltenden Vorschriften Elternurlaub vorgesehen, so kann ein ANS einen begründeten Antrag auf Inanspruchnahme dieses Urlaubs stellen. Nach Konsultation des Arbeitgebers und unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstes kann der Leiter der für Zeitmanagement zuständigen Abteilung Elternurlaub genehmigen und die Abordnung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten aussetzen. Absatz 3 gilt analog für Elternurlaub. Artikel 16 Management und Kontrolle der Urlaubstage und der Arbeitszeit Unbeschadet der besonderen Bestimmungen in diesem Beschluss über das Zeitmanagement obliegt die Genehmigung und die Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften über Urlaub, Zeitmanagement und flexible Arbeitsregelungen analog zu den beim EAD für Beamte geltenden Vorschriften dem direkten Vorgesetzten des ANS oder gegebenenfalls dem Leiter der Delegation. Jede Bezugnahme auf die Anstellungsbehörde in diesen Vorschriften gilt für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses als Bezugnahme auf den Leiter der für Zeitmanagement zuständigen Abteilung. KAPITEL III VERGÜTUNGEN UND KOSTEN Artikel 17 Vergütungen (1)   Ein ANS hat während der gesamten Dauer seiner Abordnung Anspruch auf eine monatliche Vergütung für Fahrtkosten, um der geografischen Entfernung zwischen dem Herkunftsort und dem Ort der Abordnung Rechnung zu tragen. Unbeschadet der Anpassungen gemäß den Absätzen 6 und 7 wird der Betrag dieser Vergütung gemäß der folgenden Tabelle festgesetzt: Entfernung zwischen Herkunftsort und Ort der Abordnung (in km) Betrag in Euro 0 -150 0,00 > 150 116,11 > 300 206,42 > 500 335,47 > 800 541,91 > 1 300 851,57 > 2 000 1 019,33 (2)   Ein ANS hat ferner für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf ein Tagegeld, das nach denselben Kriterien wie die Auslandszulage für Beamte des EAD gemäß Anhang VII Artikel 4 Absatz 1 des Statuts gewährt wird. Sind diese Kriterien erfüllt, beträgt das Tagegeld 180,65 EUR, unbeschadet der Anpassungen dieses Betrags gemäß den Absätzen 6 und 7. Dieses Tagegeld soll zur Deckung der Lebenshaltungskosten des ANS am Ort der Abordnung dienen. Die Hälfte des Tagegelds ist zur Deckung der Wohnungskosten im Zusammenhang mit einem vorübergehenden Wohnsitz am Ort der Abordnung bestimmt, die andere Hälfte zur Deckung sonstiger Lebenshaltungskosten am Ort der Abordnung. (3)   Die Tagegelder und monatlichen Vergütungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden monatlich, spätestens am letzten Tag des Monats, als Pauschalbetrag gezahlt und sind nicht als vom EAD gezahlte Dienstbezüge auszulegen. Diese Vergütungen werden für jeden Kalendertag der Abordnung gezahlt, einschließlich während des Jahresurlaubs oder einer Dienstbefreiung und an Feiertagen gemäß Artikel 14, während des Mutterschaftsurlaubs gemäß Artikel 15 Absatz 1 und während Dienstreisen gemäß Artikel 7 Absatz 3. Während einer Aussetzung der Abordnung gemäß Artikel 9 und Artikel 15 Absätze 2 und 4 werden sie nicht gezahlt. Die zuständige Stelle, die die Zahlung der Tagegelder und monatlichen Vergütungen gemäß den Absätzen 1 und 2 genehmigt, ist der Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung. (4)   Auf begründeten Antrag des ANS und unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstes kann der Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung genehmigen, dass dem ANS zu Beginn der Abordnung ein Vorschuss in Höhe von 75 Tagessätzen des Tagegelds und der monatlichen Vergütung gemäß den Absätzen 1 und 2 und gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 gezahlt wird; diese Zahlung führt zum Erlöschen aller Ansprüche auf diese Vergütungen im entsprechenden Zeitraum. Wird die Abordnung vor Ablauf des Zeitraums beendet, für den der Vorschuss berechnet wurde, so hat der ANS den dem verbleibenden Zeitraum entsprechenden Teil der Zahlung zu erstatten. (5)   Zum Zeitpunkt des Briefwechsels gemäß Artikel 4 macht der Arbeitgeber genaue Angaben zu allen Zahlungen an den ANS, bei denen es sich nicht um das Gehalt handelt, und gibt deren Beträge an. Der Arbeitgeber unterrichtet den EAD über jede Änderung dieser Zahlungen im Laufe der Abordnung. Wird festgestellt, dass der ANS von seinem Arbeitgeber Vergütungen erhält, deren Art und Zweck mit denen des Tagegelds oder der monatlichen Vergütung gemäß den Absätzen 1 und 2, der Zulage für die Lebensbedingungen gemäß Artikel 23 Absatz 2, der finanziellen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 3 oder der Vergütungen für Schichtdienst oder Bereitschaftsdienst gemäß Artikel 12 Absatz 4 vergleichbar sind, so behält der EAD die entsprechenden vom EAD während der Abordnung gezahlten Vergütungen ein oder fordert sie gemäß Artikel 48 zurück. Der Betrag des einbehaltenen oder zurückgeforderten Tagegelds ist nicht höher als der entsprechende Teil dieser Vergütung, deren Art und Zweck mit denen des Tagegelds übereinstimmen. Ist nur ein Teil der vom Arbeitgeber gewährten Vergütungen mit den üblicherweise vom EAD gewährten Vergütungen vergleichbar, so wird der Betrag, der dem vergleichbaren Teil der vom Arbeitgeber gewährten Vergütungen entspricht, von dem vom EAD gezahlten Betrag abgezogen oder zurückgefordert. (6)   Auf das Tagegeld und die monatliche Vergütung gemäß den Absätzen 1 und 2 wird der Berichtigungskoeffizient gemäß Artikel 64 des Statuts angewandt, der jährlich aktualisiert wird. (7)   Die Anpassungen des Besoldungsniveaus von Beamten des EAD, die sich aus der Anwendung von Artikel 65 des Statuts ergeben, gelten ab dem Monat nach ihrem Inkrafttreten entsprechend für das Tagegeld und die monatliche Vergütung gemäß den Absätzen 1 und 2. Der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung ist für die Umsetzung dieser Bestimmung zuständig und unterrichtet die ANS über die Intranetseite des EAD über die neuen Beträge. (8)   Kosten im Zusammenhang mit Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorten, die von der Kindertagesstätte der Europäischen Kommission oder von einem anderen EU-Organ verwaltet werden, sowie Fahrtkosten für den Schulweg werden vom EAD nicht übernommen. Schulgeld im Zusammenhang mit dem Besuch einer Europäischen Schule des Typs I wird vom EAD gemäß der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (7) übernommen. Artikel 18 Reisekosten (1)   Gegen Vorlage der Kaufbelege hat ein ANS Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reise vom Herkunftsort zum Ort der Abordnung zu Beginn der Abordnung sowie für die Reise vom Ort der Abordnung zum Herkunftsort am Ende der Abordnung, es sei denn a) es wurde vereinbart, dass die Abordnung auf kostenfreier Basis gemäß Artikel 24 erfolgt; oder b) der Ort der Abordnung entspricht dem Herkunftsort; oder c) der ANS wohnt unmittelbar vor der Abordnung bereits am Ort der Abordnung; oder d) der ANS hat Anspruch auf Erstattung der Reisekosten durch den Arbeitgeber. (2)   Abweichend von Absatz 1 hat ein ANS, der nachweist, dass er nach dem Ende seiner Abordnung an einen anderen Ort als seinen Herkunftsort ziehen wird, Anspruch auf Erstattung der Reisekosten an diesen neuen Ort. Der erstattete Betrag darf jedoch den Betrag nicht überschreiten, der bei einer Rückkehr zum Herkunftsort gezahlt worden wäre. (3)   Die Reisekosten werden vom EAD nach Genehmigung durch den Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung analog zu den beim EAD für Beamte geltenden Vorschriften gemäß Anhang VII Artikel 7 Absatz 2 des Statuts und den entsprechenden vom EAD erlassenen Durchführungsbestimmungen erstattet. Artikel 19 Dienstreisekosten Dienstreisekosten werden vom EAD analog zu den beim EAD für Beamte geltenden Vorschriften, insbesondere den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VII des Statuts und den entsprechenden vom EAD erlassenen Durchführungsbestimmungen, erstattet. Artikel 20 Fortbildung Ein ANS kann von seinem direkten Vorgesetzten das Angebot oder die Anweisung erhalten, vom EAD veranstaltete Fortbildungskurse zu besuchen. Die Fortbildungskurse werden entsprechend den Interessen des EAD, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des ANS, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, ausgewählt. Artikel 21 Verwaltungsformalitäten (1)   Ein ANS, dessen Ort der Abordnung Brüssel ist, hat sich am ersten Tag seiner Abordnung bei der Abteilung für Humanressourcen einzufinden, um die vorgeschriebenen Verwaltungsformalitäten zu erledigen. (2)   Ein ANS, dessen Ort der Abordnung eine Delegation der Union ist, hat sich am ersten Tag der Abordnung beim Leiter der Delegation einzufinden, um die vorgeschriebenen Verwaltungsformalitäten zu erledigen. (3)   Die Zahlung der Vergütungen gemäß Artikel 12 Absatz 4, Artikel 17 und Artikel 23 sowie die Kostenerstattungen gemäß diesem Beschluss erfolgen durch den EAD durch Überweisung in Euro auf ein Bankkonto bei einer Bank in einem EU-Mitgliedstaat. (4)   Auf Antrag des ANS kann der Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung eine Abordnungsbescheinigung ausstellen. KAPITEL IV DELEGATIONEN DER UNION ZUGEWIESENE ANS Artikel 22 Regelung für Delegationen der Union zugewiesene ANS (1)   Vorbehaltlich der Regelung in diesem Kapitel gelten die Bestimmungen dieses Beschlusses für ANS, die Delegationen der Union zugewiesen sind. (2)   Für ANS, die einer Delegation der Union zugewiesen sind, ergreift der EAD die erforderlichen Maßnahmen, damit sie dem Empfangsstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 notifiziert werden und als Mitglieder des diplomatischen Personals der Delegation gemäß der Niederlassungsvereinbarung dieser Delegation im Empfangsstaat diplomatische Vorrechte und Befreiungen erhalten. (3)   In der Regel dürfen ANS nicht Delegationen der Union in abgegrenzten Anlagen zugewiesen werden, es sei denn, dies ist unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Union gerechtfertigt. (4)   Der EAD arbeitet mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaats, in dem sich die Delegation der Union befindet, zusammen, um alle Genehmigungen einzuholen, die die ANS zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Beginn der Abordnung des ANS gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei einer Delegation der Union hängt von der Erteilung dieser Genehmigungen und/oder der Erfüllung der von den zuständigen Behörden des Empfangsstaats festgelegten Anforderungen für Einreisevisa ab, sodass der ANS seinen Dienst am Ort der Abordnung antreten kann. Wird eine dieser Genehmigungen und/oder ein solches Visum verweigert oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die den Interessen des Dienstes Rechnung trägt, erteilt, so zieht der für Humanressourcen zuständige Direktor das Abordnungsangebot zurück. In Ausnahmefällen und im Interesse des Dienstes kann der für Humanressourcen zuständige Direktor stattdessen im Wege eines weiteren Briefwechsels einen anderen Ort der Abordnung festlegen. Artikel 23 Vergütungen und Kosten (1)   Der Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung kann auf Antrag des ANS genehmigen, dass die Vergütungen gemäß Artikel 17 und Artikel 23 Absatz 2 und die Kostenerstattungen gemäß diesem Beschluss in der Währung des Ortes der Abordnung oder — in hinreichend begründeten Fällen zur Aufrechterhaltung der Kaufkraft — in einer anderen Währung gezahlt werden. Auf die Vergütungen wird dann analog der Berichtigungskoeffizient gemäß Anhang X Artikel 12 des Statuts angewandt und sie werden zu dem betreffenden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten durchschnittlichen monatlichen Wechselkurs umgerechnet. (2)   Die gemäß Anhang X Artikel 10 des Statuts und den entsprechenden vom EAD erlassenen Durchführungsbestimmungen für Beamte festgesetzte Zulage für die Lebensbedingungen gilt analog für ANS, die Delegationen der Union in Drittländern zugewiesen sind. Das Tagegeld gemäß Artikel 17 Absatz 2 stellt den Referenzbetrag im Sinne von Anhang X Artikel 10 des Statuts dar. Der für Humanressourcen zuständige Direktor setzt den Anspruch auf die Zulage für die Lebensbedingungen aus, wenn der ANS länger als einen Monat aus anderen Gründen als dem Ja

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.