Europäische Union

Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 20. Juli 2026 über die Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige ADMIN(2026) 18

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe C C/2026/4853 18.9.2026 BESCHLUSS DER HOHEN VERTRETERIN DER UNION FÜR AUẞEN- UND SICHERHEITSPOLITIK vom 20. Juli 2026 über die Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige ADMIN(2026) 18 (C/2026/4853) DIE HOHE VERTRETERIN DER UNION FÜR AUẞEN- UND SICHERHEITSPOLITIK — gestützt auf den Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (2010/427/EU) (1), und insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (2010/427/EU) (im Folgenden „Beschluss des Rates“) kann der Europäische Auswärtige Dienst („EAD“) in bestimmten Fällen auf eine begrenzte Zahl abgeordneter nationaler Sachverständiger („ANS“) mit Spezialkenntnissen zurückgreifen. (2) Die Bestimmungen des Beschlusses HR(2014) 01 der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 4. Februar 2014 über die Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige, geändert durch den Beschluss HR(2014) 11 vom 16. Dezember 2014, müssen unter Berücksichtigung der konstruktiven Erfahrungen, die in den letzten zwölf Jahren beim Management von ANS gesammelt wurden, aktualisiert werden. (3) Die Abordnung nationaler Sachverständiger sollte es dem EAD ermöglichen, von deren hohem Maß an Sachverstand und Erfahrung zu profitieren, und zwar ganz besonders in Bereichen, in denen entsprechende Fachkenntnisse innerhalb des EAD selbst nicht ohne Weiteres verfügbar sind. Um diese Ziele zu erreichen, sollten Voraussetzungen für die Abordnung von ANS festgelegt werden, durch die sichergestellt wird, dass sie über die nötigen Fachkenntnisse auf dem erforderlichen Niveau verfügen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die abgeordneten Sachverständigen aktiv mit ihrer ursprünglichen nationalen Verwaltung oder Organisation verbunden sind. (4) Der EAD sollte zwar vorrangig Fachwissen aus den Behörden der EU-Mitgliedstaaten anziehen, jedoch kann es auch im Interesse des Dienstes liegen, in Ausnahmefällen Personal von internationalen Organisationen oder Organisationen ohne Erwerbszweck aus EU-Mitgliedstaaten wie Forschungszentren, Universitäten oder Denkfabriken zu rekrutieren. Ferner kann es im Interesse des Dienstes liegen, Personal aus Nicht-EU-Ländern zu beschäftigen. Solche außerordentlichen Abordnungen sollten sorgfältig geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Interessen der EU nicht durch private oder sonstige Interessen beeinträchtigt werden. (5) Die Vorschriften für die Auswahl der ANS sollten für mehr Transparenz, eine angemessene geografische Streuung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis sowie ein auf dem Leistungsprinzip beruhendes Auswahlverfahren sorgen. (6) Durch die Beschäftigungsbedingungen für ANS sollte eine volle Integration der ANS in den EAD sichergestellt werden, ohne dass die Besonderheiten des Status der ANS berührt werden. In diesem Zusammenhang sollten die direkten Vorgesetzten dazu angehalten werden, einen jährlichen Dialog mit den ihnen unterstellten ANS zur Rückmeldung über deren Leistung und zum Austausch über deren Arbeitsumfeld zu organisieren. (7) Der Schwerpunkt sollte auf Ethik und insbesondere auf der Vermeidung von Interessenkonflikten liegen, die möglicherweise während des Auswahlverfahrens, des Briefwechsels oder der Abordnung festgestellt werden. Diese Verpflichtungen sollten denen für EAD-Beamte gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) ähneln, um sicherzustellen, dass die ANS ihre Aufgaben ausschließlich im Interesse des EAD wahrnehmen. (8) Es sollten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Abordnung vorgesehen werden, um für mehr Klarheit zu sorgen. (9) Es ist angezeigt, ANS die Möglichkeit zu geben, Elternzeit nach ihren nationalen Vorschriften oder den Vorschriften ihres Arbeitgebers in Anspruch zu nehmen, indem die Abordnung unentgeltlich ausgesetzt wird. (10) Angesichts der Fürsorgepflicht des EAD sollte ein wirksamerer Schutz der ANS vor Mobbing und sexueller Belästigung im Sinne von Artikel 12a Absätze 3 und 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Union geschaffen werden. Die beim EAD für Beamte geltenden Vorschriften für Anträge auf Beistand gemäß Artikel 24 des Statuts und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sollten analog für ANS gelten. (11) Während der Abordnung nationaler Sachverständiger zum EAD ist nach wie vor in erster Linie der Arbeitgeber für etwaige Tagegelder oder Zulagen für die Lebensbedingungen verantwortlich; daher sollte vorgesehen werden, dass der EAD ANS nur dann Vergütungen gewährt, wenn der Arbeitgeber keine entsprechenden Zulagen zahlt. Im Falle einer Doppelung obliegt es dem EAD, die entsprechenden auf nationaler Ebene gezahlten Beträge von den vom EAD gewährten Vergütungen abzuziehen oder dementsprechend die in diesem Beschluss vorgesehenen Vergütungen teilweise oder vollständig zurückzufordern. (12) Der Anspruch auf Tagegeld sollte auf denselben Anspruchsvoraussetzungen beruhen wie die Auslandszulage für EAD-Beamte gemäß Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts. (13) Für ANS, die zu Delegationen der Union abgeordnet werden, sollten spezielle Bestimmungen vorgesehen werden. Eine unterschiedliche Behandlung von ANS verschiedener Einrichtungen in Delegationen der Union sollte möglichst vermieden werden, es sei denn, eine solche unterschiedliche Behandlung ist hinreichend begründet und verhältnismäßig. (14) Im Falle der Evakuierung aus einem Land sollte auf die für ANS geltenden finanziellen und administrativen Maßnahmen Bezug genommen werden. (15) Bei der Bestimmung des diplomatischen Status von ANS sollte berücksichtigt werden, ob die Abordnung in der Zentrale des EAD oder in einer Delegation der Union erfolgt. (16) Für Militärpersonal, das zum EAD abgeordnet wird, um Teil des Militärstabs der Europäischen Union („EUMS“) oder der Direktion für Frieden, Sicherheit und Verteidigung zu werden, sollten spezielle Bestimmungen vorgesehen werden. (17) Für abgeordnetes militärisches und ziviles Personal sollten in Bezug auf die Dauer der Abordnung sowie die Karenzzeit grundsätzlich ähnliche Vorschriften gelten. (18) Die Abordnung von Nachwuchsdiplomaten mit weniger als drei Jahren Berufserfahrung in den diplomatischen Diensten der EU-Mitgliedstaaten sollte ermöglicht werden, um deren Bewusstsein für das außenpolitische Handeln der EU zu schärfen und ihnen ein besseres Verständnis der Arbeitsmethoden des EAD und der Entscheidungsfindung der EU im Bereich der Außenbeziehungen zu vermitteln. (19) Die Abordnung von Personenschützern zu einer Delegation der Union sollte vorgesehen werden, insbesondere für Fälle, in denen es nicht möglich oder nicht angemessen ist, auf private Sicherheitsunternehmen zurückzugreifen, einschließlich aufgrund von Beschränkungen nach lokalem Recht. Abgeordnete Personenschützer sollten im Allgemeinen den Diplomatentitel „Attaché“ erhalten, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. (20) Es sollten Bestimmungen über die Regeln für die Auswahl und Abordnung von Militärberatern festgelegt werden. (21) Da die EU-Mitgliedstaaten Sicherheitsfunktionen, die zuvor Militärpersonal vorbehalten waren, schrittweise für ziviles Personal mit vergleichbaren Fachkenntnissen geöffnet haben, sollte die Abordnung von Sicherheitskräften zur Kapazität des EUMS zur permanenten Lageüberwachung vorgesehen werden. (22) Es sollte präzisiert werden, dass alle ANS weiterhin der auf sie anwendbaren nationalen Disziplinarordnung unterliegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1)   Dieser Beschluss gilt für die von Behörden der EU-Mitgliedstaaten zum Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) abgeordneten nationalen Sachverständigen (im Folgenden „abgeordnete nationale Sachverständige (ANS)“). (2)   In Ausnahmefällen, die von dem in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates genannten Generaldirektor für Ressourcenverwaltung (im Folgenden „Generaldirektor für Ressourcenverwaltung“) im Interesse des Dienstes genehmigt werden, gilt dieser Beschluss auch für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete Sachverständige von: a) Behörden von Nicht-EU-Ländern; oder b) internationalen Organisationen; oder c) in EU-Mitgliedstaaten ansässigen Organisationen ohne Erwerbszweck wie Forschungszentren, Universitäten oder Denkfabriken. Sachverständige, deren Abordnung nach diesem Absatz genehmigt wird, werden für die Zwecke dieses Beschlusses ebenfalls als „ANS“ bezeichnet. (3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck — „Delegation der Union“ eine Delegation oder Vertretung der EU in einem Drittland oder bei einer internationalen Organisation im Sinne von Artikel 221 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); — „Arbeitgeber“ die Behörde des EU-Mitgliedstaats bzw. des Nicht-EU-Landes oder die internationale Organisation bzw. die Organisation ohne Erwerbszweck, die den gemäß diesem Beschluss zum EAD abgeordneten Sachverständigen beschäftigt; — „Behörde“ alle Verwaltungsstellen auf zentraler, föderaler und regionaler Ebene des Mitgliedstaats oder des Nicht-EU-Landes, insbesondere Ministerien, Dienststellen der Regierung und des Parlaments und die Verwaltungsstellen lokaler Behörden, Agenturen sowie die dezentralen Verwaltungsstellen des Staates und solcher Stellen. Artikel 2 Voraussetzungen der Abordnung (1)   Ein Sachverständiger, der sich für eine Abordnung bewirbt, muss zum Zeitpunkt des Einreichens der Interessenbekundung a) die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen, es sei denn, der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung gewährt in hinreichend begründeten Fällen im Interesse des Dienstes eine Ausnahme. Eine solche Ausnahme kann nur für ANS gewährt werden, die Stellen in Brüssel zugewiesen werden; b) über ein Bildungsniveau verfügen, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium von mindestens drei Jahren, bescheinigt durch ein Abschlusszeugnis, entspricht, oder, wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, über eine gleichwertige Berufsausbildung; c) über eine mindestens dreijährige Vollzeit-Berufserfahrung in einer Verwaltungs-, Wissenschafts-, Experten-, Beratungs- oder Kontrolltätigkeit verfügen, die gegebenenfalls mit den Tätigkeiten der Funktionsgruppen AD oder AST des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) vergleichbar ist; d) in einem dienst- oder vertragsrechtlichen Verhältnis aktiv im Dienst seines Arbeitgebers stehen; e) in der Lage sein, in den Sprachen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Außenbeziehungen (2) auf einem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Niveau zu arbeiten, sofern in einer Verwaltungsvereinbarung über die Abordnung bestimmter Kategorien von ANS nichts anderes bestimmt ist; f) den für den EAD geltenden Vorschriften über die Anforderungen an die Sicherheitsüberprüfung (3) entsprechen. (2)   Erfüllt ein ANS während seiner Abordnung eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist der EAD berechtigt, die Abordnung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b zu beenden. (3)   Der EAD prüft, ob bei den Bewerbern tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder persönliche Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Zu diesem Zweck unterrichten die Bewerber den EAD unter Verwendung eines speziellen Formulars über tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte, wobei auch ihre berufliche Situation und ihre familiären Umstände, insbesondere die berufliche Tätigkeit ihrer Familienmitglieder oder ihre eigenen finanziellen Interessen bzw. die ihrer Familienmitglieder, zu berücksichtigen sind. Auf der Grundlage der vorgenommenen Bewertung kann der EAD beschließen, die Abordnung nicht durchzuführen. Artikel 3 Auswahl (1)   Der EAD akzeptiert die Abordnung von ANS vorbehaltlich seines spezifischen Bedarfs und seiner Haushaltslage. (2)   Der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung genehmigt die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung für eine ANS-Stelle nach Prüfung der für diese Stelle verfügbaren Haushaltsmittel. Der Aufruf zur Interessenbekundung wird den Ständigen Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten und/oder gegebenenfalls den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einrichtungen übermittelt. Der Aufruf zur Interessenbekundung enthält die Stellennummer, die Stellenbeschreibung, den Ort der Abordnung, die Voraussetzungen für die Abordnung, die Zulassungs- und Auswahlkriterien sowie die Frist für die Einreichung von Interessenbekundungen. (3)   Das Auswahlverfahren wird von einem Auswahlausschuss durchgeführt, der vom Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung ernannt wird und in dem der Leiter der Abteilung oder der Delegation, in der der ANS eingesetzt werden soll, den Vorsitz führt. Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitarbeitern des EAD von geeignetem Dienstrang, darunter mindestens ein Mann und eine Frau. Der Auswahlausschuss erstellt auf der Grundlage der im Aufruf zur Interessenbekundung festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit der Politik der Chancengleichheit des EAD eine Liste der Bewerber, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Der Auswahlausschuss legt seine Empfehlungen dem für Humanressourcen zuständigen Direktor vor, der eine endgültige Entscheidung über die Auswahl trifft. (4)   Die EU-Mitgliedstaaten und der EAD arbeiten zusammen, um bei der Abordnung von ANS zum EAD nach Möglichkeit sicherzustellen, dass das Leistungsprinzip zugrunde gelegt wird, gleichzeitig aber auch auf eine angemessene geografische Streuung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet wird, um insbesondere für eine bedeutsame Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten zu sorgen. (5)   In hinreichend begründeten Ausnahmefällen und im Interesse des Dienstes kann der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung die Auswahl eines ANS genehmigen, ohne dass die in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahren eingehalten werden. (6)   Das Auswahlverfahren für ANS, die dem EU-Zentrum für Informationsgewinnung und Lageerfassung (EU INTCEN) zugewiesen werden sollen, wird gemeinsam vom abordnenden Nachrichten- oder Sicherheitsdienst des betreffenden EU-Mitgliedstaats und dem EU INTCEN nach dem im folgenden Unterabsatz festgelegten Verfahren durchgeführt. Der betreffende Nachrichten- oder Sicherheitsdienst des EU-Mitgliedstaats schlägt dem EU INTCEN im Wege eines offiziellen Schreibens einen Sachverständigen eines bestimmten Fachgebiets vor, wobei der Bedarf des EU INTCEN berücksichtigt wird, den das EU INTCEN allen EU-Mitgliedstaaten regelmäßig mitteilt. Nach dem Gespräch mit dem vorgeschlagenen Bewerber übermittelt das EU INTCEN seine Empfehlung und alle erforderlichen Unterlagen, einschließlich des Schriftwechsels mit dem Nachrichten- oder Sicherheitsdienst, dem für Humanressourcen zuständigen Direktor, der eine endgültige Entscheidung über die Auswahl trifft. Artikel 4 Briefwechsel (1)   Die Abordnung eines Sachverständigen zum EAD erfolgt durch einen Briefwechsel zwischen dem für Humanressourcen zuständigen Direktor und dem Arbeitgeber des Sachverständigen, der zu diesem Zweck von der Ständigen Vertretung des betreffenden EU-Mitgliedstaats oder gegebenenfalls von der dazu ermächtigten Behörde des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Landes oder der dort aufgeführten Organisation vertreten wird. (2)   In dem Briefwechsel werden der Herkunftsort und der Ort der Abordnung gemäß Artikel 6 Absatz 1, die Stellenbeschreibung, die Frage, ob im Vorfeld eine verpflichtende Schulung durchzuführen ist, das erforderliche Niveau der Sicherheitsermächtigung, die Pflichten des Arbeitgebers und die Dauer der Abordnung, gegebenenfalls einschließlich des voraussichtlichen Beginns der Abordnung, festgelegt. In dem Briefwechsel wird auch angegeben, ob die Abordnung gemäß Kapitel V kostenfrei ist oder vom EAD und dem Arbeitgeber kofinanziert wird. (3)   Zusätzlich zur Erklärung des ANS über tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte gemäß Artikel 2 Absatz 3 und im Einklang mit den Verpflichtungen gemäß Artikel 8 wird in dem Briefwechsel bestätigt, dass der Arbeitgeber keine Kenntnis von einem potenziellen oder tatsächlichen Interessenkonflikt hat. (4)   In dem Briefwechsel verpflichtet sich der Arbeitgeber, das Beschäftigungsverhältnis mit dem ANS, zusammen mit seinen entsprechenden Gehaltsbezügen und sozialen Rechten (einschließlich der Sozialversicherung gemäß Artikel 11, der Krankenversicherung und der Rentenansprüche), während der gesamten Dauer der Abordnung fortzuführen und davon abzusehen, in irgendeiner Weise dem ANS in Bezug auf seine Tätigkeit beim EAD Anweisungen zu erteilen oder diesbezüglich Informationen von ihm anzufordern, es sei denn, diese Informationen wurden bereits rechtmäßig veröffentlicht. Artikel 5 Dauer der Abordnung (1)   Ungeachtet eines etwaigen vorläufigen Datums, das möglicherweise in dem Briefwechsel nach Artikel 4 genannt wird, gilt der Tag des Dienstantritts am Ort der Abordnung als Beginn der Abordnung. Dieses Datum wird dem Arbeitgeber und dem ANS vom Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung förmlich mitgeteilt. (2)   Der erste Abordnungszeitraum darf zwei Jahre nicht überschreiten; er kann jedoch sukzessive auf insgesamt höchstens vier Jahre verlängert werden. Auf Ersuchen des jeweiligen geschäftsführenden Direktors oder einer ihm gleichgestellten Person kann der für Humanressourcen zuständige Direktor in Ausnahmefällen und im Interesse des Dienstes bei Ablauf des Vierjahreszeitraums die Abordnung einmal oder mehrmals, höchstens jedoch um zwei weitere Jahre, verlängern. Die Gesamtdauer der Abordnung darf in keinem Fall sechs Jahre überschreiten. (3)   Die Verlängerung der Abordnung nach Absatz 2 wird im Wege eines neuen Briefwechsels vereinbart. (4)   Zwischen dem Ende der vorangegangenen Abordnung eines Sachverständigen und seiner erneuten Abordnung zum EAD muss ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren liegen. Abweichend von Unterabsatz 1 kann der für Humanressourcen zuständige Direktor ausnahmsweise zulassen, dass ein Sachverständiger früher als zwei Jahre nach Ende seiner ersten Abordnung erneut abgeordnet wird, wenn diese erste Abordnung weniger als sechs Jahre betrug. In diesem Fall darf die Dauer der erneuten Abordnung den zuvor nicht ausgeschöpften Teil des gesamten Sechsjahreszeitraums nicht übersteigen. Artikel 6 Ort der Abordnung und Herkunftsort (1)   Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Ort der Abordnung“ den Ort, an dem der ANS Aufgaben für den EAD wahrnehmen muss und der analog zu Artikel 20 des Statuts und den entsprechenden vom EAD erlassenen Durchführungsbestimmungen festgelegt wird; demnach handelt es sich um Brüssel oder den Ort, an dem sich die Delegation der Union befindet, zu der der ANS abgeordnet wird; b) „Herkunftsort“ den Sitz des Arbeitgebers. (2)   Der Ort der Abordnung und der Herkunftsort werden in dem Briefwechsel nach Artikel 4 festgelegt. Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Änderung des Ortes der Abordnung nach Anhörung des betreffenden ANS im Wege eines weiteren Briefwechsels vereinbart werden. (3)   Im Falle einer von der Sicherheitsbehörde des EAD gemäß den einschlägigen Sicherheitsvorschriften des EAD (4) angeordneten Evakuierung einer Delegation der Union kann der Ort der Abordnung vom Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung unter Berücksichtigung des Beschlusses der Sicherheitsbehörde des EAD über den Ort der Evakuierung geändert werden. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 kann der EAD im Falle der Evakuierung eines ANS vom Ort der Abordnung zusätzliche finanzielle und administrative Maßnahmen erlassen. Der Arbeitgeber wird über etwaige Änderungen des Ortes der Abordnung unterrichtet. (4)   Im Falle einer Änderung des Ortes der Abordnung nach Absatz 2 oder 3 kann der EAD die Vergütungen und Kosten gemäß den Kapiteln III und IV und den für die Abordnung vereinbarten Bedingungen anpassen. Artikel 7 Stellenbeschreibung, Aufgaben und Pflichten (1)   Der ANS unterstützt den EAD und führt die ihm übertragenen Aufgaben und Pflichten gemäß der in dem Briefwechsel nach Artikel 4 festgelegten Stellenbeschreibung aus. Änderungen der Stellenbeschreibung oder der Stelle während der Abordnung können nach Anhörung des betreffenden ANS im Wege eines weiteren Briefwechsels vereinbart werden. (2)   Der ANS hat den direkten Vorgesetzten, dem er zugewiesen ist, zu unterstützen und zu beraten, und ist seinem direkten Vorgesetzten gegenüber für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben und Pflichten verantwortlich. (3)   Der EAD kann vom ANS verlangen, kurze Dienstreisen zu unternehmen oder an Sitzungen außerhalb des Ortes der Abordnung teilzunehmen. (4)   Der ANS darf den EAD nicht vertreten und dabei in dessen Namen Verpflichtungen finanzieller oder sonstiger Art eingehen, es sei denn, der für Humanressourcen zuständige Direktor hat auf Vorschlag des geschäftsführenden Direktors der Dienststelle, der der ANS zugewiesen ist, eine Genehmigung dafür erteilt. (5)   Der direkte Vorgesetzte kann einen jährlichen Dialog mit dem ANS organisieren, um dem ANS Rückmeldung zu seiner Leistung zu geben und sich mit ihm über das Arbeitsumfeld, die Ziele oder bevorstehende Herausforderungen bei der Arbeit auszutauschen. Artikel 8 Rechte und Verpflichtungen der ANS (1)   Während der Abordnung gilt für den ANS Folgendes: a) Er hat Anspruch auf die in den Kapiteln II, III und IV festgelegten Arbeitsbedingungen, sofern nichts anderes bestimmt ist; b) er hat sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Union leiten zu lassen. Er darf keine Weisungen von seinem Arbeitgeber oder einer Regierung, Organisation oder Person außerhalb des EAD anfordern oder entgegennehmen oder für sie tätig werden. Er führt die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und in voller Loyalität mit der Union aus; c) er unterrichtet seinen direkten Vorgesetzten unverzüglich, wenn er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt Kenntnis erlangt oder in einer Angelegenheit entscheiden muss, an deren Behandlung oder Ausgang er unmittelbar oder mittelbar ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann, insbesondere in Bezug auf die berufliche Tätigkeit seiner Familienmitglieder oder seine eigenen finanziellen Interessen bzw. die seiner Familienmitglieder; d) er enthält sich jeder Handlung, jeder öffentlichen Meinungsäußerung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seiner Stellung im EAD abträglich sein könnten; e) er enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung; f) er übt keine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt aus, es sei denn, der Arbeitgeber und der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung haben ihm dafür nach Rücksprache mit dem direkten Vorgesetzten eine ausdrückliche Genehmigung erteilt. Der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung verweigert die Genehmigung, wenn der Arbeitgeber die betreffende Tätigkeit ablehnt oder wenn die Tätigkeit die Leistungsfähigkeit des ANS beeinträchtigen kann oder mit den Interessen des EAD oder der Union im Allgemeinen nicht vereinbar ist; g) er enthält sich jeder nicht genehmigten Offenlegung von Informationen, von denen er im Rahmen seiner Aufgaben oder im Zusammenhang damit Kenntnis erhält, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit anderweitig zugänglich oder es liegt eine vorherige Ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.