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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/4853

18.9.2026

BESCHLUSS DER HOHEN VERTRETERIN DER UNION FÜR AUẞEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

vom 20. Juli 2026

über die Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige

ADMIN(2026) 18

(C/2026/4853)

DIE HOHE VERTRETERIN DER UNION FÜR AUẞEN- UND SICHERHEITSPOLITIK —

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (2010/427/EU) (1), und insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (2010/427/EU) (im Folgenden „Beschluss des Rates“) kann der Europäische Auswärtige Dienst („EAD“) in bestimmten Fällen auf eine begrenzte Zahl abgeordneter nationaler Sachverständiger („ANS“) mit Spezialkenntnissen zurückgreifen.

(2)

Die Bestimmungen des Beschlusses HR(2014) 01 der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 4. Februar 2014 über die Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige, geändert durch den Beschluss HR(2014) 11 vom 16. Dezember 2014, müssen unter Berücksichtigung der konstruktiven Erfahrungen, die in den letzten zwölf Jahren beim Management von ANS gesammelt wurden, aktualisiert werden.

(3)

Die Abordnung nationaler Sachverständiger sollte es dem EAD ermöglichen, von deren hohem Maß an Sachverstand und Erfahrung zu profitieren, und zwar ganz besonders in Bereichen, in denen entsprechende Fachkenntnisse innerhalb des EAD selbst nicht ohne Weiteres verfügbar sind. Um diese Ziele zu erreichen, sollten Voraussetzungen für die Abordnung von ANS festgelegt werden, durch die sichergestellt wird, dass sie über die nötigen Fachkenntnisse auf dem erforderlichen Niveau verfügen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die abgeordneten Sachverständigen aktiv mit ihrer ursprünglichen nationalen Verwaltung oder Organisation verbunden sind.

(4)

Der EAD sollte zwar vorrangig Fachwissen aus den Behörden der EU-Mitgliedstaaten anziehen, jedoch kann es auch im Interesse des Dienstes liegen, in Ausnahmefällen Personal von internationalen Organisationen oder Organisationen ohne Erwerbszweck aus EU-Mitgliedstaaten wie Forschungszentren, Universitäten oder Denkfabriken zu rekrutieren. Ferner kann es im Interesse des Dienstes liegen, Personal aus Nicht-EU-Ländern zu beschäftigen. Solche außerordentlichen Abordnungen sollten sorgfältig geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Interessen der EU nicht durch private oder sonstige Interessen beeinträchtigt werden.

(5)

Die Vorschriften für die Auswahl der ANS sollten für mehr Transparenz, eine angemessene geografische Streuung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis sowie ein auf dem Leistungsprinzip beruhendes Auswahlverfahren sorgen.

(6)

Durch die Beschäftigungsbedingungen für ANS sollte eine volle Integration der ANS in den EAD sichergestellt werden, ohne dass die Besonderheiten des Status der ANS berührt werden. In diesem Zusammenhang sollten die direkten Vorgesetzten dazu angehalten werden, einen jährlichen Dialog mit den ihnen unterstellten ANS zur Rückmeldung über deren Leistung und zum Austausch über deren Arbeitsumfeld zu organisieren.

(7)

Der Schwerpunkt sollte auf Ethik und insbesondere auf der Vermeidung von Interessenkonflikten liegen, die möglicherweise während des Auswahlverfahrens, des Briefwechsels oder der Abordnung festgestellt werden. Diese Verpflichtungen sollten denen für EAD-Beamte gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) ähneln, um sicherzustellen, dass die ANS ihre Aufgaben ausschließlich im Interesse des EAD wahrnehmen.

(8)

Es sollten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Abordnung vorgesehen werden, um für mehr Klarheit zu sorgen.

(9)

Es ist angezeigt, ANS die Möglichkeit zu geben, Elternzeit nach ihren nationalen Vorschriften oder den Vorschriften ihres Arbeitgebers in Anspruch zu nehmen, indem die Abordnung unentgeltlich ausgesetzt wird.

(10)

Angesichts der Fürsorgepflicht des EAD sollte ein wirksamerer Schutz der ANS vor Mobbing und sexueller Belästigung im Sinne von Artikel 12a Absätze 3 und 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Union geschaffen werden. Die beim EAD für Beamte geltenden Vorschriften für Anträge auf Beistand gemäß Artikel 24 des Statuts und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sollten analog für ANS gelten.

(11)

Während der Abordnung nationaler Sachverständiger zum EAD ist nach wie vor in erster Linie der Arbeitgeber für etwaige Tagegelder oder Zulagen für die Lebensbedingungen verantwortlich; daher sollte vorgesehen werden, dass der EAD ANS nur dann Vergütungen gewährt, wenn der Arbeitgeber keine entsprechenden Zulagen zahlt. Im Falle einer Doppelung obliegt es dem EAD, die entsprechenden auf nationaler Ebene gezahlten Beträge von den vom EAD gewährten Vergütungen abzuziehen oder dementsprechend die in diesem Beschluss vorgesehenen Vergütungen teilweise oder vollständig zurückzufordern.

(12)

Der Anspruch auf Tagegeld sollte auf denselben Anspruchsvoraussetzungen beruhen wie die Auslandszulage für EAD-Beamte gemäß Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts.

(13)

Für ANS, die zu Delegationen der Union abgeordnet werden, sollten spezielle Bestimmungen vorgesehen werden. Eine unterschiedliche Behandlung von ANS verschiedener Einrichtungen in Delegationen der Union sollte möglichst vermieden werden, es sei denn, eine solche unterschiedliche Behandlung ist hinreichend begründet und verhältnismäßig.

(14)

Im Falle der Evakuierung aus einem Land sollte auf die für ANS geltenden finanziellen und administrativen Maßnahmen Bezug genommen werden.

(15)

Bei der Bestimmung des diplomatischen Status von ANS sollte berücksichtigt werden, ob die Abordnung in der Zentrale des EAD oder in einer Delegation der Union erfolgt.

(16)

Für Militärpersonal, das zum EAD abgeordnet wird, um Teil des Militärstabs der Europäischen Union („EUMS“) oder der Direktion für Frieden, Sicherheit und Verteidigung zu werden, sollten spezielle Bestimmungen vorgesehen werden.

(17)

Für abgeordnetes militärisches und ziviles Personal sollten in Bezug auf die Dauer der Abordnung sowie die Karenzzeit grundsätzlich ähnliche Vorschriften gelten.

(18)

Die Abordnung von Nachwuchsdiplomaten mit weniger als drei Jahren Berufserfahrung in den diplomatischen Diensten der EU-Mitgliedstaaten sollte ermöglicht werden, um deren Bewusstsein für das außenpolitische Handeln der EU zu schärfen und ihnen ein besseres Verständnis der Arbeitsmethoden des EAD und der Entscheidungsfindung der EU im Bereich der Außenbeziehungen zu vermitteln.

(19)

Die Abordnung von Personenschützern zu einer Delegation der Union sollte vorgesehen werden, insbesondere für Fälle, in denen es nicht möglich oder nicht angemessen ist, auf private Sicherheitsunternehmen zurückzugreifen, einschließlich aufgrund von Beschränkungen nach lokalem Recht. Abgeordnete Personenschützer sollten im Allgemeinen den Diplomatentitel „Attaché“ erhalten, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.

(20)

Es sollten Bestimmungen über die Regeln für die Auswahl und Abordnung von Militärberatern festgelegt werden.

(21)

Da die EU-Mitgliedstaaten Sicherheitsfunktionen, die zuvor Militärpersonal vorbehalten waren, schrittweise für ziviles Personal mit vergleichbaren Fachkenntnissen geöffnet haben, sollte die Abordnung von Sicherheitskräften zur Kapazität des EUMS zur permanenten Lageüberwachung vorgesehen werden.

(22)

Es sollte präzisiert werden, dass alle ANS weiterhin der auf sie anwendbaren nationalen Disziplinarordnung unterliegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss gilt für die von Behörden der EU-Mitgliedstaaten zum Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) abgeordneten nationalen Sachverständigen (im Folgenden „abgeordnete nationale Sachverständige (ANS)“).

(2)   In Ausnahmefällen, die von dem in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates genannten Generaldirektor für Ressourcenverwaltung (im Folgenden „Generaldirektor für Ressourcenverwaltung“) im Interesse des Dienstes genehmigt werden, gilt dieser Beschluss auch für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete Sachverständige von:

a)

Behörden von Nicht-EU-Ländern; oder

b)

internationalen Organisationen; oder

c)

in EU-Mitgliedstaaten ansässigen Organisationen ohne Erwerbszweck wie Forschungszentren, Universitäten oder Denkfabriken.

Sachverständige, deren Abordnung nach diesem Absatz genehmigt wird, werden für die Zwecke dieses Beschlusses ebenfalls als „ANS“ bezeichnet.

(3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

—

„Delegation der Union“ eine Delegation oder Vertretung der EU in einem Drittland oder bei einer internationalen Organisation im Sinne von Artikel 221 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);

—

„Arbeitgeber“ die Behörde des EU-Mitgliedstaats bzw. des Nicht-EU-Landes oder die internationale Organisation bzw. die Organisation ohne Erwerbszweck, die den gemäß diesem Beschluss zum EAD abgeordneten Sachverständigen beschäftigt;

—

„Behörde“ alle Verwaltungsstellen auf zentraler, föderaler und regionaler Ebene des Mitgliedstaats oder des Nicht-EU-Landes, insbesondere Ministerien, Dienststellen der Regierung und des Parlaments und die Verwaltungsstellen lokaler Behörden, Agenturen sowie die dezentralen Verwaltungsstellen des Staates und solcher Stellen.

Artikel 2

Voraussetzungen der Abordnung

(1)   Ein Sachverständiger, der sich für eine Abordnung bewirbt, muss zum Zeitpunkt des Einreichens der Interessenbekundung

a)

die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen, es sei denn, der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung gewährt in hinreichend begründeten Fällen im Interesse des Dienstes eine Ausnahme. Eine solche Ausnahme kann nur für ANS gewährt werden, die Stellen in Brüssel zugewiesen werden;

b)

über ein Bildungsniveau verfügen, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium von mindestens drei Jahren, bescheinigt durch ein Abschlusszeugnis, entspricht, oder, wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, über eine gleichwertige Berufsausbildung;

c)

über eine mindestens dreijährige Vollzeit-Berufserfahrung in einer Verwaltungs-, Wissenschafts-, Experten-, Beratungs- oder Kontrolltätigkeit verfügen, die gegebenenfalls mit den Tätigkeiten der Funktionsgruppen AD oder AST des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) vergleichbar ist;

d)

in einem dienst- oder vertragsrechtlichen Verhältnis aktiv im Dienst seines Arbeitgebers stehen;

e)

in der Lage sein, in den Sprachen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Außenbeziehungen (2) auf einem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Niveau zu arbeiten, sofern in einer Verwaltungsvereinbarung über die Abordnung bestimmter Kategorien von ANS nichts anderes bestimmt ist;

f)

den für den EAD geltenden Vorschriften über die Anforderungen an die Sicherheitsüberprüfung (3) entsprechen.

(2)   Erfüllt ein ANS während seiner Abordnung eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist der EAD berechtigt, die Abordnung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b zu beenden.

(3)   Der EAD prüft, ob bei den Bewerbern tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder persönliche Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Zu diesem Zweck unterrichten die Bewerber den EAD unter Verwendung eines speziellen Formulars über tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte, wobei auch ihre berufliche Situation und ihre familiären Umstände, insbesondere die berufliche Tätigkeit ihrer Familienmitglieder oder ihre eigenen finanziellen Interessen bzw. die ihrer Familienmitglieder, zu berücksichtigen sind. Auf der Grundlage der vorgenommenen Bewertung kann der EAD beschließen, die Abordnung nicht durchzuführen.

Artikel 3

Auswahl

(1)   Der EAD akzeptiert die Abordnung von ANS vorbehaltlich seines spezifischen Bedarfs und seiner Haushaltslage.

(2)   Der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung genehmigt die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung für eine ANS-Stelle nach Prüfung der für diese Stelle verfügbaren Haushaltsmittel. Der Aufruf zur Interessenbekundung wird den Ständigen Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten und/oder gegebenenfalls den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einrichtungen übermittelt. Der Aufruf zur Interessenbekundung enthält die Stellennummer, die Stellenbeschreibung, den Ort der Abordnung, die Voraussetzungen für die Abordnung, die Zulassungs- und Auswahlkriterien sowie die Frist für die Einreichung von Interessenbekundungen.

(3)   Das Auswahlverfahren wird von einem Auswahlausschuss durchgeführt, der vom Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung ernannt wird und in dem der Leiter der Abteilung oder der Delegation, in der der ANS eingesetzt werden soll, den Vorsitz führt. Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitarbeitern des EAD von geeignetem Dienstrang, darunter mindestens ein Mann und eine Frau. Der Auswahlausschuss erstellt auf der Grundlage der im Aufruf zur Interessenbekundung festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit der Politik der Chancengleichheit des EAD eine Liste der Bewerber, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Der Auswahlausschuss legt seine Empfehlungen dem für Humanressourcen zuständigen Direktor vor, der eine endgültige Entscheidung über die Auswahl trifft.

(4)   Die EU-Mitgliedstaaten und der EAD arbeiten zusammen, um bei der Abordnung von ANS zum EAD nach Möglichkeit sicherzustellen, dass das Leistungsprinzip zugrunde gelegt wird, gleichzeitig aber auch auf eine angemessene geografische Streuung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet wird, um insbesondere für eine bedeutsame Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten zu sorgen.

(5)   In hinreichend begründeten Ausnahmefällen und im Interesse des Dienstes kann der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung die Auswahl eines ANS genehmigen, ohne dass die in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahren eingehalten werden.

(6)   Das Auswahlverfahren für ANS, die dem EU-Zentrum für Informationsgewinnung und Lageerfassung (EU INTCEN) zugewiesen werden sollen, wird gemeinsam vom abordnenden Nachrichten- oder Sicherheitsdienst des betreffenden EU-Mitgliedstaats und dem EU INTCEN nach dem im folgenden Unterabsatz festgelegten Verfahren durchgeführt.

Der betreffende Nachrichten- oder Sicherheitsdienst des EU-Mitgliedstaats schlägt dem EU INTCEN im Wege eines offiziellen Schreibens einen Sachverständigen eines bestimmten Fachgebiets vor, wobei der Bedarf des EU INTCEN berücksichtigt wird, den das EU INTCEN allen EU-Mitgliedstaaten regelmäßig mitteilt. Nach dem Gespräch mit dem vorgeschlagenen Bewerber übermittelt das EU INTCEN seine Empfehlung und alle erforderlichen Unterlagen, einschließlich des Schriftwechsels mit dem Nachrichten- oder Sicherheitsdienst, dem für Humanressourcen zuständigen Direktor, der eine endgültige Entscheidung über die Auswahl trifft.

Artikel 4

Briefwechsel

(1)   Die Abordnung eines Sachverständigen zum EAD erfolgt durch einen Briefwechsel zwischen dem für Humanressourcen zuständigen Direktor und dem Arbeitgeber des Sachverständigen, der zu diesem Zweck von der Ständigen Vertretung des betreffenden EU-Mitgliedstaats oder gegebenenfalls von der dazu ermächtigten Behörde des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Landes oder der dort aufgeführten Organisation vertreten wird.

(2)   In dem Briefwechsel werden der Herkunftsort und der Ort der Abordnung gemäß Artikel 6 Absatz 1, die Stellenbeschreibung, die Frage, ob im Vorfeld eine verpflichtende Schulung durchzuführen ist, das erforderliche Niveau der Sicherheitsermächtigung, die Pflichten des Arbeitgebers und die Dauer der Abordnung, gegebenenfalls einschließlich des voraussichtlichen Beginns der Abordnung, festgelegt. In dem Briefwechsel wird auch angegeben, ob die Abordnung gemäß Kapitel V kostenfrei ist oder vom EAD und dem Arbeitgeber kofinanziert wird.

(3)   Zusätzlich zur Erklärung des ANS über tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte gemäß Artikel 2 Absatz 3 und im Einklang mit den Verpflichtungen gemäß Artikel 8 wird in dem Briefwechsel bestätigt, dass der Arbeitgeber keine Kenntnis von einem potenziellen oder tatsächlichen Interessenkonflikt hat.

(4)   In dem Briefwechsel verpflichtet sich der Arbeitgeber, das Beschäftigungsverhältnis mit dem ANS, zusammen mit seinen entsprechenden Gehaltsbezügen und sozialen Rechten (einschließlich der Sozialversicherung gemäß Artikel 11, der Krankenversicherung und der Rentenansprüche), während der gesamten Dauer der Abordnung fortzuführen und davon abzusehen, in irgendeiner Weise dem ANS in Bezug auf seine Tätigkeit beim EAD Anweisungen zu erteilen oder diesbezüglich Informationen von ihm anzufordern, es sei denn, diese Informationen wurden bereits rechtmäßig veröffentlicht.

Artikel 5

Dauer der Abordnung

(1)   Ungeachtet eines etwaigen vorläufigen Datums, das möglicherweise in dem Briefwechsel nach Artikel 4 genannt wird, gilt der Tag des Dienstantritts am Ort der Abordnung als Beginn der Abordnung. Dieses Datum wird dem Arbeitgeber und dem ANS vom Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung förmlich mitgeteilt.

(2)   Der erste Abordnungszeitraum darf zwei Jahre nicht überschreiten; er kann jedoch sukzessive auf insgesamt höchstens vier Jahre verlängert werden. Auf Ersuchen des jeweiligen geschäftsführenden Direktors oder einer ihm gleichgestellten Person kann der für Humanressourcen zuständige Direktor in Ausnahmefällen und im Interesse des Dienstes bei Ablauf des Vierjahreszeitraums die Abordnung einmal oder mehrmals, höchstens jedoch um zwei weitere Jahre, verlängern. Die Gesamtdauer der Abordnung darf in keinem Fall sechs Jahre überschreiten.

(3)   Die Verlängerung der Abordnung nach Absatz 2 wird im Wege eines neuen Briefwechsels vereinbart.

(4)   Zwischen dem Ende der vorangegangenen Abordnung eines Sachverständigen und seiner erneuten Abordnung zum EAD muss ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren liegen.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der für Humanressourcen zuständige Direktor ausnahmsweise zulassen, dass ein Sachverständiger früher als zwei Jahre nach Ende seiner ersten Abordnung erneut abgeordnet wird, wenn diese erste Abordnung weniger als sechs Jahre betrug. In diesem Fall darf die Dauer der erneuten Abordnung den zuvor nicht ausgeschöpften Teil des gesamten Sechsjahreszeitraums nicht übersteigen.

Artikel 6

Ort der Abordnung und Herkunftsort

(1)   Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Ort der Abordnung“ den Ort, an dem der ANS Aufgaben für den EAD wahrnehmen muss und der analog zu Artikel 20 des Statuts und den entsprechenden vom EAD erlassenen Durchführungsbestimmungen festgelegt wird; demnach handelt es sich um Brüssel oder den Ort, an dem sich die Delegation der Union befindet, zu der der ANS abgeordnet wird;

b)

„Herkunftsort“ den Sitz des Arbeitgebers.

(2)   Der Ort der Abordnung und der Herkunftsort werden in dem Briefwechsel nach Artikel 4 festgelegt. Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Änderung des Ortes der Abordnung nach Anhörung des betreffenden ANS im Wege eines weiteren Briefwechsels vereinbart werden.

(3)   Im Falle einer von der Sicherheitsbehörde des EAD gemäß den einschlägigen Sicherheitsvorschriften des EAD (4) angeordneten Evakuierung einer Delegation der Union kann der Ort der Abordnung vom Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung unter Berücksichtigung des Beschlusses der Sicherheitsbehörde des EAD über den Ort der Evakuierung geändert werden. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 kann der EAD im Falle der Evakuierung eines ANS vom Ort der Abordnung zusätzliche finanzielle und administrative Maßnahmen erlassen. Der Arbeitgeber wird über etwaige Änderungen des Ortes der Abordnung unterrichtet.

(4)   Im Falle einer Änderung des Ortes der Abordnung nach Absatz 2 oder 3 kann der EAD die Vergütungen und Kosten gemäß den Kapiteln III und IV und den für die Abordnung vereinbarten Bedingungen anpassen.

Artikel 7

Stellenbeschreibung, Aufgaben und Pflichten

(1)   Der ANS unterstützt den EAD und führt die ihm übertragenen Aufgaben und Pflichten gemäß der in dem Briefwechsel nach Artikel 4 festgelegten Stellenbeschreibung aus. Änderungen der Stellenbeschreibung oder der Stelle während der Abordnung können nach Anhörung des betreffenden ANS im Wege eines weiteren Briefwechsels vereinbart werden.

(2)   Der ANS hat den direkten Vorgesetzten, dem er zugewiesen ist, zu unterstützen und zu beraten, und ist seinem direkten Vorgesetzten gegenüber für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben und Pflichten verantwortlich.

(3)   Der EAD kann vom ANS verlangen, kurze Dienstreisen zu unternehmen oder an Sitzungen außerhalb des Ortes der Abordnung teilzunehmen.

(4)   Der ANS darf den EAD nicht vertreten und dabei in dessen Namen Verpflichtungen finanzieller oder sonstiger Art eingehen, es sei denn, der für Humanressourcen zuständige Direktor hat auf Vorschlag des geschäftsführenden Direktors der Dienststelle, der der ANS zugewiesen ist, eine Genehmigung dafür erteilt.

(5)   Der direkte Vorgesetzte kann einen jährlichen Dialog mit dem ANS organisieren, um dem ANS Rückmeldung zu seiner Leistung zu geben und sich mit ihm über das Arbeitsumfeld, die Ziele oder bevorstehende Herausforderungen bei der Arbeit auszutauschen.

Artikel 8

Rechte und Verpflichtungen der ANS

(1)   Während der Abordnung gilt für den ANS Folgendes:

a)

Er hat Anspruch auf die in den Kapiteln II, III und IV festgelegten Arbeitsbedingungen, sofern nichts anderes bestimmt ist;

b)

er hat sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Union leiten zu lassen. Er darf keine Weisungen von seinem Arbeitgeber oder einer Regierung, Organisation oder Person außerhalb des EAD anfordern oder entgegennehmen oder für sie tätig werden. Er führt die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und in voller Loyalität mit der Union aus;

c)

er unterrichtet seinen direkten Vorgesetzten unverzüglich, wenn er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt Kenntnis erlangt oder in einer Angelegenheit entscheiden muss, an deren Behandlung oder Ausgang er unmittelbar oder mittelbar ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann, insbesondere in Bezug auf die berufliche Tätigkeit seiner Familienmitglieder oder seine eigenen finanziellen Interessen bzw. die seiner Familienmitglieder;

d)

er enthält sich jeder Handlung, jeder öffentlichen Meinungsäußerung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seiner Stellung im EAD abträglich sein könnten;

e)

er enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung;

f)

er übt keine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt aus, es sei denn, der Arbeitgeber und der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung haben ihm dafür nach Rücksprache mit dem direkten Vorgesetzten eine ausdrückliche Genehmigung erteilt. Der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung verweigert die Genehmigung, wenn der Arbeitgeber die betreffende Tätigkeit ablehnt oder wenn die Tätigkeit die Leistungsfähigkeit des ANS beeinträchtigen kann oder mit den Interessen des EAD oder der Union im Allgemeinen nicht vereinbar ist;

g)

er enthält sich jeder nicht genehmigten Offenlegung von Informationen, von denen er im Rahmen seiner Aufgaben oder im Zusammenhang damit Kenntnis erhält, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit anderweitig zugänglich oder es liegt eine vorherige Genehmigung des für Humanressourcen zuständige Direktors vor. Der ANS fordert nur dann Unterlagen oder Informationen an, wenn diese für die Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben innerhalb des EAD unmittelbar relevant und erforderlich sind oder wenn der direkte Vorgesetzte dies genehmigt hat. Der ANS hat das Recht auf freie Meinungsäußerung unter gebührender Beachtung der Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit, und die Zustimmung zu einer beabsichtigten Veröffentlichung darf daher nur verweigert werden, wenn diese den Interessen der Union schaden könnte. Alle Rechte an Arbeiten, die von dem ANS in Wahrnehmung seiner Aufgaben ausgeführt werden, stehen dem EAD zu;

h)

er hat am Ort der Abordnung oder in einer solchen Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert ist;

i)

er hält die im EAD geltenden Sicherheitsvorschriften ein;

j)

er kommt allen rechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen im Empfangsstaat nach.

(2)   Die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 1 Buchstabe g gilt auch nach Ende der Abordnung. Wird der ANS nicht wieder in den Dienst seines Arbeitgebers aufgenommen, so setzt er den EAD davon schriftlich in Kenntnis.

(3)   Verstößt der ANS während oder gegebenenfalls nach Ende seiner Abordnung gegen die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel, so kann der EAD den Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen und, falls die Abordnung noch andauert, sie gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b beenden.

Verstöße gegen die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel können für die Zwecke des Artikels 28 Buchstabe c des Statuts sowie des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe c und des Artikels 82 Absatz 3 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union bei künftigen Bewerbungen berücksichtigt werden, die der ANS innerhalb von drei Jahren nach Ende seiner Abordnung einreicht.

(4)   ANS, deren Ort der Abordnung Brüssel ist, gelten nicht als Mitglieder einer diplomatischen Mission und genießen daher nicht die entsprechenden Vorrechte und Befreiungen, die in Niederlassungsvereinbarungen vorgesehen sind, es sei denn, die belgischen Behörden beschließen einseitig etwas anderes.

Artikel 9

Aussetzung der Abordnung

(1)   Der für Humanressourcen zuständige Direktor kann nach Anhörung des betreffenden ANS die Abordnung im Interesse des Dienstes auf eigene Initiative aussetzen. Der Arbeitgeber wird davon ordnungsgemäß unterrichtet.

Auf begründeten Antrag des ANS und nach Konsultation des Arbeitgebers kann der für Humanressourcen zuständige Direktor die Abordnung für einen Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten aussetzen.

In beiden Fällen sind in dem Beschluss über die Aussetzung die dafür geltenden Bedingungen anzugeben.

(2)   Die in Artikel 12 Absatz 4, Artikel 17 und Artikel 23 Absätze 2 und 3 genannten Vergütungen, die in Artikel 11 Absatz 3 zusätzliche Unfallversicherung und die in Artikel 40 Absatz 3 genannte Krankenversicherung werden während der Dauer der Aussetzung der Abordnung nicht gezahlt.

(3)   Die Dauer der Aussetzung der Abordnung wird auf die in dem Briefwechsel nach Artikel 4 festgelegte Dauer der Abordnung angerechnet und darf die in diesem Briefwechsel ursprünglich festgelegte Dauer der Abordnung nicht überschreiten.

(4)   Abweichend von Absatz 3 und unbeschadet der Artikel 13 und 15 kann der für Humanressourcen zuständige Direktor auf eigene Initiative oder auf begründeten Antrag des ANS oder des Arbeitgebers nach Berücksichtigung des Interesses des Dienstes und mit Zustimmung des Arbeitgebers die Verlängerung der Abordnung um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, der der Dauer der Aussetzung entspricht, genehmigen.

Artikel 10

Beendigung der Abordnung

(1)   Der für Humanressourcen zuständige Direktor kann die Abordnung unter folgenden Bedingungen mit einer Frist von drei Monaten beenden:

a)

Die Beendigung liegt im Interesse des Dienstes und erfolgt nach Anhörung des ANS und Unterrichtung des Arbeitgebers; oder

b)

die Beendigung erfolgt auf Antrag des ANS und nach Konsultation des Arbeitgebers.

Die Abordnung kann auch durch Beschluss des Arbeitgebers beendet werden.

(2)   In Ausnahmefällen kann der für Humanressourcen zuständige Direktor die Abordnung unter folgenden Bedingungen fristlos beenden:

a)

Die Beendigung erfolgt auf hinreichend begründeten Antrag des ANS unter Berufung auf relevante persönliche oder berufliche Interessen und nach Konsultation des Arbeitgebers; oder

b)

die Beendigung erfolgt nach Konsultation des jeweiligen geschäftsführenden Direktors oder einer ihm gleichgestellten Person nach Anhörung des ANS in dem Fall, dass der ANS eine der in Artikel 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen gemäß diesem Beschluss oder den im Briefwechsel oder gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegten Bedingungen nicht nachkommt. Der Arbeitgeber wird davon ordnungsgemäß unterrichtet.

Die Abordnung kann auch fristlos durch Beschluss des Arbeitgebers beendet werden, sofern nichts anderes in einer Verwaltungsvereinbarung vorgesehen ist.

KAPITEL II

ARBEITSBEDINGUNGEN

Artikel 11

Soziale Sicherheit

(1)   Vor Beginn der Abordnung bescheinigt der Arbeitgeber dem EAD, dass der ANS während der Dauer seiner Abordnung dem Sozialversicherungssystem der ihn beschäftigenden Behörde oder Einrichtung gemäß Artikel 1 Absatz 2 angeschlossen bleibt.

Bei ANS, die einem der in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (5) genannten System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind, stellt der Arbeitgeber zu diesem Zweck dem für Humanressourcen zuständigen Direktor die Bescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (6) aus.

Bei anderen ANS, deren Herkunftsort nicht in einem EU-Mitgliedstaat liegt, stellt der Arbeitgeber dem für Humanressourcen zuständigen Direktor eine Bescheinigung aus, die der in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Bescheinigung gleichwertig ist und in der zugesichert wird, dass die geltenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit eine ausreichende Deckung für die Erstattung von im Ausland entstandenen Gesundheitskosten bieten.

(2)   Bei ANS, die einer Delegation der Union zugewiesen werden sollen, bestätigt der Arbeitgeber ferner, dass der ANS über eine Krankenversicherung verfügt, die Gesundheitskosten am Ort der Abordnung abdeckt, einschließlich der Kosten einer Rückholung aus gesundheitlichen Gründen, und dass ihr persönliches Eigentum gegen Diebstahl versichert ist.

(3)   Ab Beginn der Abordnung sind die ANS über den EAD durch eine Zusatzversicherung gegen Unfallrisiken versichert. An dem Tag, an dem sie sich zur Erledigung der mit der Abordnung verbundenen Verwaltungsformalitäten beim EAD einfinden, erhalten die ANS vom EAD eine Ausfertigung der Bedingungen dieser Versicherung.

(4)   Ist für eine Dienstreise nach Artikel 7 Absatz 3 eine zusätzliche oder spezifische Versicherung erforderlich, trägt der EAD die entsprechenden Kosten.

Artikel 12

Arbeitszeit

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe h über die Verpflichtung, am Ort der Abordnung Wohnung zu nehmen, gelten die beim EAD für Beamte geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit und flexible Arbeitsregelungen analog für ANS. Jede Bezugnahme auf die Anstellungsbehörde in diesen Vorschriften gilt für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses als Bezugnahme auf den Leiter der für Zeitmanagement zuständigen Abteilung.

(2)   Die ANS arbeiten für die gesamte Dauer der Abordnung auf Vollzeitbasis.

Vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit dem Interesse des Dienstes kann der Leiter der für Zeitmanagement zuständigen Abteilung nach Konsultation des Arbeitgebers einem ANS genehmigen, in Teilzeit zu arbeiten. Die Genehmigung zur Teilzeitarbeit darf nicht zu einer Verlängerung der Abordnung führen.

(3)   Wird ihnen Teilzeitarbeit genehmigt, so haben die ANS Anspruch auf anteilig verringerte Vergütungen nach diesem Beschluss. Der Jahresurlaub gemäß Artikel 14 wird ebenfalls anteilig verringert.

(4)   Der für Humanressourcen zuständige Direktor kann analog zu der beim EAD für Beamte geltenden Regelung die Zahlung besonderer Vergütungen für Schichtdienst oder Bereitschaftsdienst an ANS genehmigen.

Artikel 13

Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfalls

(1)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gilt die beim EAD für Beamte geltende Regelung für Urlaub wegen Krankheit oder Unfalls (im Folgenden „Krankheitsurlaub“) auch für ANS. Jede Bezugnahme auf die Anstellungsbehörde in dieser Regelung gilt für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses als Bezugnahme auf den Leiter der für Zeitmanagement zuständigen Abteilung.

(2)   Außer im Fall einer mit einer Schwangerschaft zusammenhängenden Krankheit und unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird die Zahlung der Vergütungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 17 automatisch ausgesetzt, wenn der Krankheitsurlaub länger als drei Monate oder länger als die vom ANS beim EAD abgeleistete Dienstzeit dauert, wobei der längere dieser beiden Zeiträume maßgebend ist. In solchen Fällen wird der Arbeitgeber vom EAD unterrichtet. Krankheitsurlaub kann nicht über das Ende der Abordnung des betreffenden ANS hinaus andauern.

(3)   Erleidet ein ANS während seiner Abordnung einen Arbeitsunfall, so erhält er den vollen Satz der in Artikel 17 und Artikel 23 Absatz 2 festgesetzten Vergütungen während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit und bis zum Ende der Abordnung.

Artikel 14

Jahresurlaub, Dienstbefreiung und Feiertage

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gilt die beim EAD für Beamte geltende Regelung über Jahresurlaub, Dienstbefreiung und Feiertage analog für ANS. Jede Bezugnahme auf die Anstellungsbehörde in dieser Regelung gilt für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses als Bezugnahme auf den Leiter der für Zeitmanagement zuständigen Abteilung.

(2)   Auf hinreichend begründeten Antrag des Arbeitgebers kann der Leiter der für Zeitmanagement zuständigen Abteilung nach Konsultation des direkten Vorgesetzten des ANS eine zusätzliche Dienstbefreiung von bis zu drei Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten gewähren.

(3)   Jahresurlaub, der bis zum Ende der Abordnung nicht genommen wurde, verfällt und begründet keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.

(4)   ANS haben Anspruch auf Heimaturlaub zum Besuch ihres Herkunftsorts gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, der jährlich berechnet wird. Die Dauer dieses Urlaubs wird auf der Grundlage der geografischen Entfernung zwischen dem Ort der Abordnung und dem Herkunftsort und analog zur Regelung für Beamte des EAD zur Durchführung von Anhang V Artikel 7 des Statuts berechnet.

Artikel 15

Mutterschafts- und Elternurlaub

(1)   Die beim EAD für den Mutterschaftsurlaub von Beamtinnen geltende Regelung gilt analog für ANS. Jede Bezugnahme auf die Anstellungsbehörde in dieser Regelung gilt für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses als Bezugnahme auf den Leiter der für Zeitmanagement zuständigen Abteilung.

(2)   Ist in den nationalen Rechtsvorschriften oder den entsprechenden für den Arbeitgeber geltenden Vorschriften ein längerer Mutterschaftsurlaub als in der beim EAD geltenden Regelung vorgesehen, so kann die Abordnung auf begründeten Antrag der ANS gemäß Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 für den Zeitraum ausgesetzt werden, der über den vom EAD gewährten Mutterschaftsurlaub hinausgeht.

(3)   Auf begründeten Antrag der ANS und abweichend von Artikel 9 Absatz 3 kann der für Humanressourcen zuständige Direktor nach Berücksichtigung des Interesses des Dienstes und mit Zustimmung des Arbeitgebers die Verlängerung der Abordnung um einen Zeitraum genehmigen, der dem Mutterschaftsurlaub gemäß den Absätzen 1 und 2 entspricht.

(4)   Ist in den nationalen Rechtsvorschriften oder in den für den Arbeitgeber geltenden Vorschriften Elternurlaub vorgesehen, so kann ein ANS einen begründeten Antrag auf Inanspruchnahme dieses Urlaubs stellen. Nach Konsultation des Arbeitgebers und unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstes kann der Leiter der für Zeitmanagement zuständigen Abteilung Elternurlaub genehmigen und die Abordnung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten aussetzen. Absatz 3 gilt analog für Elternurlaub.

Artikel 16

Management und Kontrolle der Urlaubstage und der Arbeitszeit

Unbeschadet der besonderen Bestimmungen in diesem Beschluss über das Zeitmanagement obliegt die Genehmigung und die Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften über Urlaub, Zeitmanagement und flexible Arbeitsregelungen analog zu den beim EAD für Beamte geltenden Vorschriften dem direkten Vorgesetzten des ANS oder gegebenenfalls dem Leiter der Delegation. Jede Bezugnahme auf die Anstellungsbehörde in diesen Vorschriften gilt für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses als Bezugnahme auf den Leiter der für Zeitmanagement zuständigen Abteilung.

KAPITEL III

VERGÜTUNGEN UND KOSTEN

Artikel 17

Vergütungen

(1)   Ein ANS hat während der gesamten Dauer seiner Abordnung Anspruch auf eine monatliche Vergütung für Fahrtkosten, um der geografischen Entfernung zwischen dem Herkunftsort und dem Ort der Abordnung Rechnung zu tragen. Unbeschadet der Anpassungen gemäß den Absätzen 6 und 7 wird der Betrag dieser Vergütung gemäß der folgenden Tabelle festgesetzt:

Entfernung zwischen Herkunftsort und Ort der Abordnung (in km)

Betrag in Euro

0 -150

0,00

> 150

116,11

> 300

206,42

> 500

335,47

> 800

541,91

> 1 300

851,57

> 2 000

1 019,33

(2)   Ein ANS hat ferner für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf ein Tagegeld, das nach denselben Kriterien wie die Auslandszulage für Beamte des EAD gemäß Anhang VII Artikel 4 Absatz 1 des Statuts gewährt wird. Sind diese Kriterien erfüllt, beträgt das Tagegeld 180,65 EUR, unbeschadet der Anpassungen dieses Betrags gemäß den Absätzen 6 und 7.

Dieses Tagegeld soll zur Deckung der Lebenshaltungskosten des ANS am Ort der Abordnung dienen. Die Hälfte des Tagegelds ist zur Deckung der Wohnungskosten im Zusammenhang mit einem vorübergehenden Wohnsitz am Ort der Abordnung bestimmt, die andere Hälfte zur Deckung sonstiger Lebenshaltungskosten am Ort der Abordnung.

(3)   Die Tagegelder und monatlichen Vergütungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden monatlich, spätestens am letzten Tag des Monats, als Pauschalbetrag gezahlt und sind nicht als vom EAD gezahlte Dienstbezüge auszulegen. Diese Vergütungen werden für jeden Kalendertag der Abordnung gezahlt, einschließlich während des Jahresurlaubs oder einer Dienstbefreiung und an Feiertagen gemäß Artikel 14, während des Mutterschaftsurlaubs gemäß Artikel 15 Absatz 1 und während Dienstreisen gemäß Artikel 7 Absatz 3. Während einer Aussetzung der Abordnung gemäß Artikel 9 und Artikel 15 Absätze 2 und 4 werden sie nicht gezahlt. Die zuständige Stelle, die die Zahlung der Tagegelder und monatlichen Vergütungen gemäß den Absätzen 1 und 2 genehmigt, ist der Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung.

(4)   Auf begründeten Antrag des ANS und unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstes kann der Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung genehmigen, dass dem ANS zu Beginn der Abordnung ein Vorschuss in Höhe von 75 Tagessätzen des Tagegelds und der monatlichen Vergütung gemäß den Absätzen 1 und 2 und gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 gezahlt wird; diese Zahlung führt zum Erlöschen aller Ansprüche auf diese Vergütungen im entsprechenden Zeitraum. Wird die Abordnung vor Ablauf des Zeitraums beendet, für den der Vorschuss berechnet wurde, so hat der ANS den dem verbleibenden Zeitraum entsprechenden Teil der Zahlung zu erstatten.

(5)   Zum Zeitpunkt des Briefwechsels gemäß Artikel 4 macht der Arbeitgeber genaue Angaben zu allen Zahlungen an den ANS, bei denen es sich nicht um das Gehalt handelt, und gibt deren Beträge an. Der Arbeitgeber unterrichtet den EAD über jede Änderung dieser Zahlungen im Laufe der Abordnung.

Wird festgestellt, dass der ANS von seinem Arbeitgeber Vergütungen erhält, deren Art und Zweck mit denen des Tagegelds oder der monatlichen Vergütung gemäß den Absätzen 1 und 2, der Zulage für die Lebensbedingungen gemäß Artikel 23 Absatz 2, der finanziellen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 3 oder der Vergütungen für Schichtdienst oder Bereitschaftsdienst gemäß Artikel 12 Absatz 4 vergleichbar sind, so behält der EAD die entsprechenden vom EAD während der Abordnung gezahlten Vergütungen ein oder fordert sie gemäß Artikel 48 zurück. Der Betrag des einbehaltenen oder zurückgeforderten Tagegelds ist nicht höher als der entsprechende Teil dieser Vergütung, deren Art und Zweck mit denen des Tagegelds übereinstimmen. Ist nur ein Teil der vom Arbeitgeber gewährten Vergütungen mit den üblicherweise vom EAD gewährten Vergütungen vergleichbar, so wird der Betrag, der dem vergleichbaren Teil der vom Arbeitgeber gewährten Vergütungen entspricht, von dem vom EAD gezahlten Betrag abgezogen oder zurückgefordert.

(6)   Auf das Tagegeld und die monatliche Vergütung gemäß den Absätzen 1 und 2 wird der Berichtigungskoeffizient gemäß Artikel 64 des Statuts angewandt, der jährlich aktualisiert wird.

(7)   Die Anpassungen des Besoldungsniveaus von Beamten des EAD, die sich aus der Anwendung von Artikel 65 des Statuts ergeben, gelten ab dem Monat nach ihrem Inkrafttreten entsprechend für das Tagegeld und die monatliche Vergütung gemäß den Absätzen 1 und 2. Der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung ist für die Umsetzung dieser Bestimmung zuständig und unterrichtet die ANS über die Intranetseite des EAD über die neuen Beträge.

(8)   Kosten im Zusammenhang mit Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorten, die von der Kindertagesstätte der Europäischen Kommission oder von einem anderen EU-Organ verwaltet werden, sowie Fahrtkosten für den Schulweg werden vom EAD nicht übernommen. Schulgeld im Zusammenhang mit dem Besuch einer Europäischen Schule des Typs I wird vom EAD gemäß der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (7) übernommen.

Artikel 18

Reisekosten

(1)   Gegen Vorlage der Kaufbelege hat ein ANS Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reise vom Herkunftsort zum Ort der Abordnung zu Beginn der Abordnung sowie für die Reise vom Ort der Abordnung zum Herkunftsort am Ende der Abordnung, es sei denn

a)

es wurde vereinbart, dass die Abordnung auf kostenfreier Basis gemäß Artikel 24 erfolgt; oder

b)

der Ort der Abordnung entspricht dem Herkunftsort; oder

c)

der ANS wohnt unmittelbar vor der Abordnung bereits am Ort der Abordnung; oder

d)

der ANS hat Anspruch auf Erstattung der Reisekosten durch den Arbeitgeber.

(2)   Abweichend von Absatz 1 hat ein ANS, der nachweist, dass er nach dem Ende seiner Abordnung an einen anderen Ort als seinen Herkunftsort ziehen wird, Anspruch auf Erstattung der Reisekosten an diesen neuen Ort. Der erstattete Betrag darf jedoch den Betrag nicht überschreiten, der bei einer Rückkehr zum Herkunftsort gezahlt worden wäre.

(3)   Die Reisekosten werden vom EAD nach Genehmigung durch den Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung analog zu den beim EAD für Beamte geltenden Vorschriften gemäß Anhang VII Artikel 7 Absatz 2 des Statuts und den entsprechenden vom EAD erlassenen Durchführungsbestimmungen erstattet.

Artikel 19

Dienstreisekosten

Dienstreisekosten werden vom EAD analog zu den beim EAD für Beamte geltenden Vorschriften, insbesondere den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VII des Statuts und den entsprechenden vom EAD erlassenen Durchführungsbestimmungen, erstattet.

Artikel 20

Fortbildung

Ein ANS kann von seinem direkten Vorgesetzten das Angebot oder die Anweisung erhalten, vom EAD veranstaltete Fortbildungskurse zu besuchen. Die Fortbildungskurse werden entsprechend den Interessen des EAD, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des ANS, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, ausgewählt.

Artikel 21

Verwaltungsformalitäten

(1)   Ein ANS, dessen Ort der Abordnung Brüssel ist, hat sich am ersten Tag seiner Abordnung bei der Abteilung für Humanressourcen einzufinden, um die vorgeschriebenen Verwaltungsformalitäten zu erledigen.

(2)   Ein ANS, dessen Ort der Abordnung eine Delegation der Union ist, hat sich am ersten Tag der Abordnung beim Leiter der Delegation einzufinden, um die vorgeschriebenen Verwaltungsformalitäten zu erledigen.

(3)   Die Zahlung der Vergütungen gemäß Artikel 12 Absatz 4, Artikel 17 und Artikel 23 sowie die Kostenerstattungen gemäß diesem Beschluss erfolgen durch den EAD durch Überweisung in Euro auf ein Bankkonto bei einer Bank in einem EU-Mitgliedstaat.

(4)   Auf Antrag des ANS kann der Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung eine Abordnungsbescheinigung ausstellen.

KAPITEL IV

DELEGATIONEN DER UNION ZUGEWIESENE ANS

Artikel 22

Regelung für Delegationen der Union zugewiesene ANS

(1)   Vorbehaltlich der Regelung in diesem Kapitel gelten die Bestimmungen dieses Beschlusses für ANS, die Delegationen der Union zugewiesen sind.

(2)   Für ANS, die einer Delegation der Union zugewiesen sind, ergreift der EAD die erforderlichen Maßnahmen, damit sie dem Empfangsstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 notifiziert werden und als Mitglieder des diplomatischen Personals der Delegation gemäß der Niederlassungsvereinbarung dieser Delegation im Empfangsstaat diplomatische Vorrechte und Befreiungen erhalten.

(3)   In der Regel dürfen ANS nicht Delegationen der Union in abgegrenzten Anlagen zugewiesen werden, es sei denn, dies ist unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Union gerechtfertigt.

(4)   Der EAD arbeitet mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaats, in dem sich die Delegation der Union befindet, zusammen, um alle Genehmigungen einzuholen, die die ANS zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Beginn der Abordnung des ANS gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei einer Delegation der Union hängt von der Erteilung dieser Genehmigungen und/oder der Erfüllung der von den zuständigen Behörden des Empfangsstaats festgelegten Anforderungen für Einreisevisa ab, sodass der ANS seinen Dienst am Ort der Abordnung antreten kann.

Wird eine dieser Genehmigungen und/oder ein solches Visum verweigert oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die den Interessen des Dienstes Rechnung trägt, erteilt, so zieht der für Humanressourcen zuständige Direktor das Abordnungsangebot zurück. In Ausnahmefällen und im Interesse des Dienstes kann der für Humanressourcen zuständige Direktor stattdessen im Wege eines weiteren Briefwechsels einen anderen Ort der Abordnung festlegen.

Artikel 23

Vergütungen und Kosten

(1)   Der Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung kann auf Antrag des ANS genehmigen, dass die Vergütungen gemäß Artikel 17 und Artikel 23 Absatz 2 und die Kostenerstattungen gemäß diesem Beschluss in der Währung des Ortes der Abordnung oder — in hinreichend begründeten Fällen zur Aufrechterhaltung der Kaufkraft — in einer anderen Währung gezahlt werden. Auf die Vergütungen wird dann analog der Berichtigungskoeffizient gemäß Anhang X Artikel 12 des Statuts angewandt und sie werden zu dem betreffenden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten durchschnittlichen monatlichen Wechselkurs umgerechnet.

(2)   Die gemäß Anhang X Artikel 10 des Statuts und den entsprechenden vom EAD erlassenen Durchführungsbestimmungen für Beamte festgesetzte Zulage für die Lebensbedingungen gilt analog für ANS, die Delegationen der Union in Drittländern zugewiesen sind. Das Tagegeld gemäß Artikel 17 Absatz 2 stellt den Referenzbetrag im Sinne von Anhang X Artikel 10 des Statuts dar.

Der für Humanressourcen zuständige Direktor setzt den Anspruch auf die Zulage für die Lebensbedingungen aus, wenn der ANS länger als einen Monat aus anderen Gründen als dem Jahresurlaub nicht am Ort der Abordnung anwesend ist, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor oder ein unterhaltsberechtigter Familienangehöriger ist am Ort der Abordnung anwesend. Die Aussetzung gilt für den Zeitraum der Abwesenheit von über einem Monat. In diesem Fall wird die Zulage für die Lebensbedingungen für jeden Tag der Abwesenheit vom Ort der Abordnung ab dem Tag der Aussetzung um ein Dreißigstel gekürzt.

(3)   Analog zu den beim EAD für Beamte geltenden Vorschriften kann der Leiter der für Evakuierungen zuständigen Abteilung im Falle einer Evakuierung einer Delegation der Union finanzielle und administrative Maßnahmen für ANS erlassen, gegebenenfalls auch für „kostenfreie ANS“ im Sinne von Artikel 24 Absatz 2, sofern nichts anderes in einem Briefwechsel bestimmt ist; diese Maßnahmen können Reisekosten, die befristete Erstattung der Unterbringung am Evakuierungsort, tägliche Evakuierungszulagen, eine Zulage für die Lebensbedingungen, Erholungsurlaub, Umzüge und Lagerungen, die Deckung von Schulgebühren am Evakuierungsort, Zeitmanagement und Telearbeit, Dienstreisen und alternative Arbeitsregelungen umfassen.

Der Arbeitgeber wird über die erlassenen finanziellen und administrativen Maßnahmen unterrichtet. Der Arbeitgeber setzt den EAD von allen an die ANS geleisteten Zahlungen in Kenntnis, deren Art und Zweck mit denen dieser finanziellen und administrativen Maßnahmen im Wesentlichen vergleichbar sind.

(4)   Die Unterbringung erfolgt grundsätzlich nicht durch den EAD und die Unterbringungskosten werden von den ANS durch das Tagegeld und die monatliche Vergütung gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 gedeckt.

(5)   Abweichend von Absatz 4 kann die Sicherheitsbehörde des EAD im Einklang mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften des EAD Unterkünfte in abgegrenzten Anlagen oder ähnliche zweckmäßige Lösungen zur Verfügung stellen, wenn dies für die Sicherheitsinteressen des Dienstes erforderlich ist. In diesem Fall können die damit verbundenen Unterbringungskosten gemäß den in einem Briefwechsel zwischen dem EAD und dem Arbeitgeber festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise vom EAD übernommen werden.

(6)   Die Reisekosten des ANS im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Laissez-Passer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer (8) und/oder der Teilnahme an einer obligatorischen Fortbildung vor Dienstantritt werden unter den in Artikel 18 genannten Bedingungen erstattet, es sei denn, der ANS hat Anspruch auf Erstattung dieser Reisekosten durch den Arbeitgeber.

Zusätzlich zur Erstattung der in Unterabsatz 1 genannten Reisekosten werden die Unterbringungs- und Lebenshaltungskosten, die ANS in Brüssel während des genehmigten Zeitraums der Reise im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Laissez-Passer und/oder der Teilnahme an einer obligatorischen Fortbildung vor Dienstantritt entstehen, gegen Vorlage von Rechnungen und/oder Belegen erstattet, es sei denn, der ANS hat Anspruch auf Erstattung dieser Unterbringungs- und Lebenshaltungskosten durch den Arbeitgeber. Diese Erstattung durch den EAD darf in keinem Fall die in Anhang VII Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Statuts vorgesehenen Tageshöchstbeträge überschreiten.

Die zuständige Stelle, die die Zahlung dieser Erstattungen genehmigt, ist der Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung.

KAPITEL V

OHNE ANFALL VON KOSTEN ABGEORDNETE NATIONALE SACHVERSTÄNDIGE

Artikel 24

„Kostenfreie ANS“

(1)   Vorbehaltlich der Regelung in diesem Kapitel gelten die Bestimmungen dieses Beschlusses für „kostenfreie ANS“.

(2)   Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet einer abweichenden Vereinbarung zwischen dem EAD und dem Arbeitgeber bezeichnet der Ausdruck „kostenfreier ANS“ einen ANS, für den der EAD, sofern nichts anderes bestimmt ist, keine der in Artikel 17 und Artikel 23 Absatz 2 vorgesehenen Vergütungen zahlt und keine der in diesem Beschluss vorgesehenen Erstattungen — außer von den in Artikel 17 Absatz 8 aufgeführten Kosten und den Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ANS während seiner Abordnung gemäß den Artikeln 19 und 20 — übernimmt. Artikel 23 Absatz 5 gilt für „kostenfreie ANS“.

(3)   Der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung kann auf Antrag des jeweiligen geschäftsführenden Direktors oder einer ihm gleichgestellten Person die Abordnung von „kostenfreien ANS“ zum EAD im Interesse des Dienstes auf Einzelfallbasis genehmigen, wobei insbesondere der Zweck ihrer Abordnung, die Art ihrer Fachkenntnisse, die zu verrichtende Arbeit und die geografische Ausgewogenheit unter den Bediensteten des EAD zu berücksichtigen sind.

KAPITEL VI

ABGEORDNETE NATIONALE MILITÄREXPERTEN

Artikel 25

Regelung für abgeordnete Militärexperten

(1)   Vorbehaltlich der Regelung in diesem Kapitel gelten die Bestimmungen dieses Beschlusses für:

a)

abgeordnete Militärexperten, die dem Militärstab der Europäischen Union („EUMS“) gemäß dem Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (9), geändert durch die Beschlüsse 2005/395/GASP (10) und 2008/298/GASP (11) des Rates, (im Folgenden „Beschluss 2001/80/GASP des Rates in der geänderten Fassung“) zugewiesen sind;

b)

abgeordnete Militärexperten, die der Direktion für Frieden, Sicherheit und Verteidigung des EAD („MD-PSD“) zugewiesen sind.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 können der Generaldirektor des EUMS und der für die MD-PSD zuständige geschäftsführende Direktor zusätzliche Modalitäten für abgeordnete Militärexperten festlegen, die ihrem jeweiligen Dienst zugewiesen werden sollen.

Artikel 26

Voraussetzungen der Abordnung

(1)   Abgeordnete Militärexperten stehen während ihrer Abordnung im besoldeten Dienst der Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaats.

(2)   Der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung kann die Abordnung eines Mitglieds der Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaats zum EAD genehmigen, das die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und e genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, aber über einschlägige Berufserfahrung auf Verwaltungs- oder Beratungsebene und ein hohes Maß an Fachwissen auf einem für den EAD erforderlichen Gebiet verfügt.

Artikel 27

Auswahl von zur MD-PSD abgeordneten Militärexperten

(1)   Entsprechend der Ebene der offenen Stelle genehmigt der für die MD-PSD zuständige Geschäftsführende Direktor oder der Direktor der Dienststelle, bei der die Stelle zu besetzen ist, die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Manning and Turnover Report (Bericht über die Stellenbesetzung und Personalfluktuation) des EUMS.

(2)   Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt:

—

durch einen Auswahlausschuss, dessen Mitglieder vom Leiter der Abteilung der Humanressourcen, die für die Auswahl und Einstellung zuständig ist, ernannt werden und in dem der Leiter der Abteilung, der der abgeordnete Militärexperte zugewiesen werden soll, den Vorsitz führt; oder

—

bei der Auswahl eines hochrangigen Militärberaters oder eines persönlichen Stabsoffiziers des hochrangigen Militärberaters durch einen Auswahlausschuss, dessen Mitglieder vom Generaldirektor für Ressourcenverwaltung ernannt werden und in dem der für die MD-PSD zuständige geschäftsführende Direktor den Vorsitz führt.

In beiden Fällen besteht der Auswahlausschuss aus mindestens fünf Mitarbeitern des EAD von geeignetem Dienstrang, einschließlich des Vorsitzenden, eines AD-Beamten der MD-PSD, mindestens eines militärischen Vertreters des EUMS und eines Mitglieds einer anderen Abteilung. Dem Auswahlausschuss gehören mindestens ein Mann und eine Frau an.

(3)   Der Auswahlausschuss erstellt auf der Grundlage der im Aufruf zur Interessenbekundung festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit der Politik der Chancengleichheit des EAD eine Liste der Bewerber, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden.

(4)   Der Auswahlausschuss legt seine Empfehlungen vor; die endgültige Entscheidung über die Auswahl obliegt dabei

—

dem für die MD-PSD zuständigen geschäftsführenden Direktor oder dem Direktor der Dienststelle, bei der die Stelle zu besetzen ist; oder

—

im Falle der Auswahl eines hochrangigen Militärberaters oder eines persönlichen Stabsoffiziers des hochrangigen Militärberaters dem Militärausschuss der Europäischen Union („EUMC“).

Artikel 28

Briefwechsel

(1)   Für abgeordnete Militärexperten erfolgt der Briefwechsel gemäß Artikel 4 wie folgt:

a)

bei der Abordnung eines Mitglieds der Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaats als Generaldirektor des EUMS, Stellvertretender Generaldirektor des EUMS, Direktor des EUMS oder hochrangiger Militärberater oder persönlicher Stabsoffizier des hochrangigen Militärberaters bei der MD-PSD des EAD: zwischen dem Generaldirektor für Ressourcenverwaltung und der Ständigen Vertretung des betreffenden EU-Mitgliedstaats;

b)

bei allen anderen Abordnungen von Militärexperten, die dem EUMS zugewiesen sind: zwischen dem Generaldirektor des EUMS und der Ständigen Vertretung des betreffenden EU-Mitgliedstaats;

c)

bei abgeordneten Militärexperten, die der MD-PSD zugewiesen sind: zwischen dem für Humanressourcen zuständigen Direktor und der Ständigen Vertretung des betreffenden EU-Mitgliedstaats;

d)

bei abgeordneten Militärexperten, die Delegationen der Union zugewiesen sind: zwischen dem für Humanressourcen zuständigen Direktor und der Ständigen Vertretung des betreffenden EU-Mitgliedstaats.

(2)   In dem Briefwechsel werden alle Bedingungen für die Teilnahme des abgeordneten Militärexperten an Dienstreisen aufgeführt.

Artikel 29

Dauer der Abordnung

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 darf der erste Abordnungszeitraum vier Jahre nicht überschreiten. Die Abordnung kann durch Beschluss der zuständigen Stelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 verlängert werden, wobei ihre Gesamtdauer sechs Jahre nicht überschreiten darf.

(2)   Zwischen dem Ende der vorangegangenen Abordnung eines Militärexperten und seiner erneuten Abordnung zum EAD muss ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren liegen, es sei denn, für ANS, die dem EUMS zugewiesen sind, wird vom Generaldirektor des EUMS in Ausnahmefällen und im Interesse des Dienstes eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

Artikel 30

Aufgaben

(1)   Abgeordnete Militärexperten, die dem EUMS oder der MD-PSD zugewiesen sind, erfüllen den Auftrag, die Aufgaben und die Pflichten, die ihnen gemäß diesem Beschluss und ihrer Stellenbeschreibung sowie — im Falle der dem EUMS zugewiesenen abgeordneten Militärexperten — gemäß dem Anhang des Beschlusses 2001/80/GASP des Rates in der geänderten Fassung übertragen werden.

(2)   Sofern keine gegenteilige Anweisung des EUMS oder der MD-PSD vorliegt, gilt die Beschränkung der Vertretungsbefugnisse gemäß Artikel 7 Absatz 4 nicht für abgeordnete Militärexperten, die dem EUMS oder der MD-PSD zugewiesen sind.

Artikel 31

Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen

Die angemessene Stufe der Ermächtigung des abgeordneten Militärexperten zum Zugang zu Verschlusssachen ist in dem Briefwechsel gemäß den Artikeln 4 und 28 festzulegen.

Sie darf nicht unter der Stufe EU SECRET/SECRET UE liegen.

Artikel 32

Aussetzung und Beendigung der Abordnung

(1)   Für die Zwecke der Aussetzung der Abordnung gemäß den Artikeln 9, 13 und 15 werden die Funktionen und Befugnisse des für Humanressourcen zuständigen Direktors von der zuständigen Stelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 ausgeübt.

(2)   Für die Zwecke der Beendigung der Abordnung gemäß Artikel 10 werden die Funktionen und Befugnisse des für Humanressourcen zuständigen Direktors von der zuständigen Stelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 ausgeübt.

Artikel 33

Arbeitszeit

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 findet keine Anwendung auf abgeordnete Militärexperten.

Artikel 34

Dienstbefreiung

(1)   Für die Zwecke der Gewährung der Dienstbefreiung nach Artikel 14 Absatz 2 werden die Funktionen und Befugnisse des für Humanressourcen zuständigen Direktors von der zuständigen Stelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 ausgeübt.

(2)   Die zuständige Stelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 kann eine unvergütete, zusätzliche Dienstbefreiung zur Fortbildung durch den Arbeitgeber genehmigen, wenn dieser einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellt.

Artikel 35

Vergütungen

In dem Briefwechsel gemäß den Artikeln 4 und 28 kann festgelegt werden, dass der abgeordnete Militärexperte die in Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 17 genannten Vergütungen nicht erhält und dass keine der in diesem Beschluss genannten Kosten — außer die in Artikel 17 Absatz 8 aufgeführten Kosten und die Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben während seiner Abordnung gemäß den Artikeln 19 und 20 — vom EAD erstattet werden.

KAPITEL VII

SONSTIGE ABGEORDNETE SACHVERSTÄNDIGE

Abschnitt 1

ABORDNUNG FÜR DIE AUSBILDUNG VON NACHWUCHSDIPLOMATEN AUS DEN EU-MITGLIEDSTAATEN

Artikel 36

Zulässigkeit

(1)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Nachwuchsdiplomaten“ Diplomaten, die über weniger als drei Jahre Berufserfahrung im diplomatischen Dienst ihres EU-Mitgliedstaats verfügen.

(2)   Vorbehaltlich der im Briefwechsel gemäß Artikel 4 festgelegten Bedingungen können Nachwuchsdiplomaten für eine Abordnung zur Ausbildung in Brüssel oder in einer Delegation der Union in Frage kommen.

Artikel 37

Kostenfreier Status

(1)   Im Rahmen dieses Beschlusses gelten Nachwuchsdiplomaten als „kostenfreie ANS“ im Sinne von Artikel 24 und unterliegen den für sie geltenden Vorschriften.

(2)   Wird ein Nachwuchsdiplomat für eine Abordnung zur Ausbildung in einer Delegation der Union ausgewählt, so kann der Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln die Erstattung der Reisekosten gemäß Artikel 18 genehmigen.

Artikel 38

Durchführungsbestimmungen

Der für Humanressourcen zuständige Direktor kann zusätzliche Modalitäten für Abordnungen für die Ausbildung von Nachwuchsdiplomaten festlegen.

Abschnitt 2

PERSONENSCHÜTZER

Artikel 39

Abordnung von Personenschützern

Personenschützer verfügen über ein hohes Maß an Fachwissen im Bereich des bewaffneten Personenschutzes, das unter den Mitarbeitern des EAD nicht vorhanden ist. Sie können von EU-Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen zum EAD abgeordnet und einer Delegation der Union zugewiesen werden, um die Sicherheit bestimmter Mitarbeiter zu gewährleisten.

Artikel 40

Regelung für abgeordnete Personenschützer

(1)   Der Generalsekretär des EAD kann gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber, der von den zuständigen Behörden des betreffenden EU-Mitgliedstaats oder der betreffenden internationalen Organisation vertreten wird, Rahmenvereinbarungen über die Verwaltungsmodalitäten abschließen, um die Vorschriften und Bedingungen für die Abordnung von Personenschützern zum EAD, die Delegationen der Union zugewiesen werden sollen, festzulegen.

(2)   Für die Abordnung von Personenschützern gelten folgende Vorschriften:

—

die Bestimmungen dieses Beschlusses, vorbehaltlich der Vorschriften in diesem Abschnitt,

—

die im Briefwechsel gemäß Artikel 4 festgelegten Bedingungen und

—

die in Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarungen.

(3)   Vorbehaltlich der in den Verwaltungsvereinbarungen festgelegten Bestimmungen kann der EAD die Kosten der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Krankenversicherung übernehmen.

Artikel 41

Voraussetzungen und Dauer der Abordnung

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e kommen Personenschützer auch für eine Abordnung in Frage, wenn sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gründliche Kenntnisse in einer Unionssprache und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache, vorzugsweise Französisch oder Englisch, besitzen.

(2)   Die Dauer der Abordnung von Personenschützern wird in den Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 40 Absatz 1 und im Briefwechsel gemäß Artikel 4 festgelegt.

Artikel 42

Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen

Die angemessene Stufe der Ermächtigung der abgeordneten Personenschützer zum Zugang zu Verschlusssachen ist in dem Briefwechsel gemäß Artikel 4 festzulegen.

Sie darf nicht unter der Stufe EU SECRET/SECRET UE liegen.

Abschnitt 3

MILITÄRBERATER

Artikel 43

Regelung für abgeordnete Militärberater

(1)   Militärberater können von den EU-Mitgliedstaaten zum EAD abgeordnet werden, damit sie in Delegationen der Union ihre Fachkenntnisse und militärische Expertise einbringen.

(2)   Vorbehaltlich der Regelung in diesem Abschnitt gelten die Bestimmungen dieses Beschlusses für abgeordnete Militärberater.

(3)   Die Auswahl der abgeordneten Militärberater unterliegt dem Verfahren für abgeordnete Militärexperten, die dem EUMS zugewiesen sind.

(4)   Für die Abordnung von Militärberatern gelten die Bedingungen, die in dem Briefwechsel gemäß Artikel 4 festgelegt sind. Der erste Abordnungszeitraum darf vier Jahre nicht überschreiten und jede Verlängerung der Abordnung bedarf der Billigung des EUMC im Verfahren der stillschweigenden Zustimmung.

(5)   Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 2 werden die abgeordneten Militärberater gemäß der üblichen diplomatischen Praxis und im Einklang mit Artikel 7 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 als „Militärattachés“ notifiziert. Der Beginn der Abordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 hängt von der Genehmigung ihrer Ernennung und gegebenenfalls von der Erfüllung anderer von den zuständigen Behörden des Empfangsstaats festgelegter Anforderungen ab.

Artikel 44

Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen

Die angemessene Stufe der Ermächtigung des abgeordneten Militärberaters zum Zugang zu Verschlusssachen ist in dem Briefwechsel gemäß Artikel 4 festzulegen.

Sie darf nicht unter der Stufe EU SECRET/SECRET UE liegen.

Abschnitt 4

SICHERHEITSKRÄFTE

Artikel 45

Abordnung von Sicherheitskräften

(1)   Sicherheitskräfte können zum EAD abgeordnet werden, um bei der Kapazität des EUMS zur permanenten Lageüberwachung rund um die Uhr als Kontaktstelle für alle Informationen im Zusammenhang mit laufenden oder geplanten militärischen und zivilen Operationen, Missionen und unterstützenden Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu fungieren.

(2)   Abgeordnete Sicherheitskräfte sind für Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit zuständig und stehen während ihrer Abordnung im bezahlten Dienst eines EU-Mitgliedstaats.

(3)   Für abgeordnete Sicherheitskräfte gelten die Bestimmungen dieses Beschlusses mit Ausnahme von Kapitel IV und Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 und Artikel 30 Absatz 2.

(4)   Die Auswahl der abgeordneten Sicherheitskräfte unterliegt analog dem Verfahren für abgeordnete Militärexperten, die dem EUMS zugewiesen sind.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 46

Beschwerden

(1)   Ein ANS kann beim Generaldirektor für Ressourcenverwaltung gegen eine ihn beschwerende Maßnahme, die vom EAD nach diesem Beschluss ergriffen wurde, Beschwerde einlegen; ausgenommen hiervon sind Maßnahmen und Entscheidungen, die sich unmittelbar aus Entscheidungen des Arbeitgebers ergeben. Wurde die angefochtene Maßnahme vom Generaldirektor für Ressourcenverwaltung ergriffen, so ist die Beschwerde beim Generalsekretär einzulegen.

(2)   Die Beschwerde ist innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung an den ANS einzulegen. Innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Beschwerde teilt der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung oder gegebenenfalls der Generalsekretär dem ANS seine begründete Entscheidung mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung.

(3)   Im Falle einer Ablehnung seiner Beschwerde kann der ANS gemäß Artikel 263 AEUV oder gegebenenfalls Artikel 268 AEUV Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erheben.

Artikel 47

Beistandsersuchen

ANS können den EAD um Beistand ersuchen, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.

ANS können Ersatz des in diesen Fällen erlittenen Schadens verlangen, soweit die ANS weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Schaden herbeigeführt haben und soweit sie keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnten.

Artikel 48

Rückforderung zu viel gezahlter Beträge

Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der ANS den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen.

Der Betrag muss von dem für Humanressourcen zuständigen Direktor innerhalb von fünf Jahren nach seiner Zahlung zurückgefordert werden. Der EAD ist nicht an diese Frist gebunden, wenn er nachweisen kann, dass der ANS die Verwaltung bewusst getäuscht hat, um den betreffenden Betrag zu erlangen.

Artikel 49

Disziplinarordnung

ANS unterliegen weiterhin der auf sie anwendbaren nationalen Disziplinarordnung.

Artikel 50

Inkrafttreten

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Er gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seinem Inkrafttreten für jede neue Abordnung oder Verlängerung einer Abordnung.

(3)   Die Bestimmungen des Beschlusses HR DEC(2014) 01 der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 4. Februar 2014 über die Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige, geändert durch den Beschluss HR(2014) 11 vom 16. Dezember 2014, gelten weiterhin für laufende Abordnungen, die nicht unter Absatz 2 fallen, bis zu deren Ende.

(4)   Mit diesem Beschluss werden der Beschluss HR DEC(2014) 01 der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 4. Februar 2014 über die Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige sowie der Beschluss HR(2014) 11 vom 16. Dezember 2014 aufgehoben und ersetzt.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2026.

Kaja KALLAS

Hohe Vertreterin der Union

für Außen- und Sicherheitspolitik


(1)   ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

(2)  Englisch und Französisch.

(3)  Decision ADMIN(2025) 42 of the Secretary-General of the European External Action Service of 20 November 2025 on Implementing Rules and Procedures for Personnel Security measures for protection of EU Classified Information (Beschluss ADMIN(2025) 42 der Generalsekretärin des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 20. November 2025 über Durchführungsbestimmungen und Verfahren für Maßnahmen des personellen Geheimschutzes zum Schutz von EU-Verschlusssachen).

(4)  Derzeit geltende Sicherheitsvorschriften: Beschluss ADMIN(2023) 18 des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. Juni 2023 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst; Decision ADMIN(2015) 33 of the High Representative of the Union for Foreign Affairs and Security Policy of 14 September 2015 on the exercise, delegation and sub-delegation of powers regarding Staff, Financial and Administrative matters within the EEAS (Beschluss ADMIN(2015) 33 der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik vom 14. September 2015 über die Ausübung, Übertragung und Weiterübertragung von Befugnissen in Bezug auf Personal-, Finanz- und Verwaltungsangelegenheiten innerhalb des EAD); Decision ADMIN(2015) 34 of the Secretary-General of 14 September 2015 on the exercise and sub-delegation of security functions in the EEAS (Beschluss ADMIN(2015) 34 des Generalsekretärs vom 14. September 2015 über die Ausübung und Weiterübertragung von Sicherheitsfunktionen im EAD); Decision DEC(2014) 008 of the Chief Operating Officer of the EEAS of 11 April 2014 on the exercise by the EEAS of its duty of care responsibility for staff in Union Delegations in case of country evacuation (Beschluss DEC(2014) 008 des Leiters des operativen Geschäftsbereichs des EAD vom 11. April 2014 über die Ausübung der Fürsorgepflicht durch den EAD für das Personal in den Delegationen der Union im Falle einer Evakuierung aus einem Land).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

(7)  Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

(8)   ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 26.

(9)   ABl. L 27 vom 30.01.2001, S. 7.

(10)  Beschluss 2005/395/GASP des Rates vom 10. Mai 2005 zur Änderung des Beschlusses 2001/80/GASP zu Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 132 vom 26.5.2005, S. 17).

(11)  Beschluss 2001/298/GASP des Rates vom 7. April 2008 zur Änderung des Beschlusses 2001/80/GASP zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 102 vom 12.4.2008, S. 25).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/4853/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)