Europäische Union

Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 20. Juli 2026 über die Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige ADMIN(2026) 18

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hresurlaub nicht am Ort der Abordnung anwesend ist, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor oder ein unterhaltsberechtigter Familienangehöriger ist am Ort der Abordnung anwesend. Die Aussetzung gilt für den Zeitraum der Abwesenheit von über einem Monat. In diesem Fall wird die Zulage für die Lebensbedingungen für jeden Tag der Abwesenheit vom Ort der Abordnung ab dem Tag der Aussetzung um ein Dreißigstel gekürzt. (3)   Analog zu den beim EAD für Beamte geltenden Vorschriften kann der Leiter der für Evakuierungen zuständigen Abteilung im Falle einer Evakuierung einer Delegation der Union finanzielle und administrative Maßnahmen für ANS erlassen, gegebenenfalls auch für „kostenfreie ANS“ im Sinne von Artikel 24 Absatz 2, sofern nichts anderes in einem Briefwechsel bestimmt ist; diese Maßnahmen können Reisekosten, die befristete Erstattung der Unterbringung am Evakuierungsort, tägliche Evakuierungszulagen, eine Zulage für die Lebensbedingungen, Erholungsurlaub, Umzüge und Lagerungen, die Deckung von Schulgebühren am Evakuierungsort, Zeitmanagement und Telearbeit, Dienstreisen und alternative Arbeitsregelungen umfassen. Der Arbeitgeber wird über die erlassenen finanziellen und administrativen Maßnahmen unterrichtet. Der Arbeitgeber setzt den EAD von allen an die ANS geleisteten Zahlungen in Kenntnis, deren Art und Zweck mit denen dieser finanziellen und administrativen Maßnahmen im Wesentlichen vergleichbar sind. (4)   Die Unterbringung erfolgt grundsätzlich nicht durch den EAD und die Unterbringungskosten werden von den ANS durch das Tagegeld und die monatliche Vergütung gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 gedeckt. (5)   Abweichend von Absatz 4 kann die Sicherheitsbehörde des EAD im Einklang mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften des EAD Unterkünfte in abgegrenzten Anlagen oder ähnliche zweckmäßige Lösungen zur Verfügung stellen, wenn dies für die Sicherheitsinteressen des Dienstes erforderlich ist. In diesem Fall können die damit verbundenen Unterbringungskosten gemäß den in einem Briefwechsel zwischen dem EAD und dem Arbeitgeber festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise vom EAD übernommen werden. (6)   Die Reisekosten des ANS im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Laissez-Passer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer (8) und/oder der Teilnahme an einer obligatorischen Fortbildung vor Dienstantritt werden unter den in Artikel 18 genannten Bedingungen erstattet, es sei denn, der ANS hat Anspruch auf Erstattung dieser Reisekosten durch den Arbeitgeber. Zusätzlich zur Erstattung der in Unterabsatz 1 genannten Reisekosten werden die Unterbringungs- und Lebenshaltungskosten, die ANS in Brüssel während des genehmigten Zeitraums der Reise im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Laissez-Passer und/oder der Teilnahme an einer obligatorischen Fortbildung vor Dienstantritt entstehen, gegen Vorlage von Rechnungen und/oder Belegen erstattet, es sei denn, der ANS hat Anspruch auf Erstattung dieser Unterbringungs- und Lebenshaltungskosten durch den Arbeitgeber. Diese Erstattung durch den EAD darf in keinem Fall die in Anhang VII Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Statuts vorgesehenen Tageshöchstbeträge überschreiten. Die zuständige Stelle, die die Zahlung dieser Erstattungen genehmigt, ist der Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung. KAPITEL V OHNE ANFALL VON KOSTEN ABGEORDNETE NATIONALE SACHVERSTÄNDIGE Artikel 24 „Kostenfreie ANS“ (1)   Vorbehaltlich der Regelung in diesem Kapitel gelten die Bestimmungen dieses Beschlusses für „kostenfreie ANS“. (2)   Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet einer abweichenden Vereinbarung zwischen dem EAD und dem Arbeitgeber bezeichnet der Ausdruck „kostenfreier ANS“ einen ANS, für den der EAD, sofern nichts anderes bestimmt ist, keine der in Artikel 17 und Artikel 23 Absatz 2 vorgesehenen Vergütungen zahlt und keine der in diesem Beschluss vorgesehenen Erstattungen — außer von den in Artikel 17 Absatz 8 aufgeführten Kosten und den Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ANS während seiner Abordnung gemäß den Artikeln 19 und 20 — übernimmt. Artikel 23 Absatz 5 gilt für „kostenfreie ANS“. (3)   Der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung kann auf Antrag des jeweiligen geschäftsführenden Direktors oder einer ihm gleichgestellten Person die Abordnung von „kostenfreien ANS“ zum EAD im Interesse des Dienstes auf Einzelfallbasis genehmigen, wobei insbesondere der Zweck ihrer Abordnung, die Art ihrer Fachkenntnisse, die zu verrichtende Arbeit und die geografische Ausgewogenheit unter den Bediensteten des EAD zu berücksichtigen sind. KAPITEL VI ABGEORDNETE NATIONALE MILITÄREXPERTEN Artikel 25 Regelung für abgeordnete Militärexperten (1)   Vorbehaltlich der Regelung in diesem Kapitel gelten die Bestimmungen dieses Beschlusses für: a) abgeordnete Militärexperten, die dem Militärstab der Europäischen Union („EUMS“) gemäß dem Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (9), geändert durch die Beschlüsse 2005/395/GASP (10) und 2008/298/GASP (11) des Rates, (im Folgenden „Beschluss 2001/80/GASP des Rates in der geänderten Fassung“) zugewiesen sind; b) abgeordnete Militärexperten, die der Direktion für Frieden, Sicherheit und Verteidigung des EAD („MD-PSD“) zugewiesen sind. (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 können der Generaldirektor des EUMS und der für die MD-PSD zuständige geschäftsführende Direktor zusätzliche Modalitäten für abgeordnete Militärexperten festlegen, die ihrem jeweiligen Dienst zugewiesen werden sollen. Artikel 26 Voraussetzungen der Abordnung (1)   Abgeordnete Militärexperten stehen während ihrer Abordnung im besoldeten Dienst der Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaats. (2)   Der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung kann die Abordnung eines Mitglieds der Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaats zum EAD genehmigen, das die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und e genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, aber über einschlägige Berufserfahrung auf Verwaltungs- oder Beratungsebene und ein hohes Maß an Fachwissen auf einem für den EAD erforderlichen Gebiet verfügt. Artikel 27 Auswahl von zur MD-PSD abgeordneten Militärexperten (1)   Entsprechend der Ebene der offenen Stelle genehmigt der für die MD-PSD zuständige Geschäftsführende Direktor oder der Direktor der Dienststelle, bei der die Stelle zu besetzen ist, die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Manning and Turnover Report (Bericht über die Stellenbesetzung und Personalfluktuation) des EUMS. (2)   Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt: — durch einen Auswahlausschuss, dessen Mitglieder vom Leiter der Abteilung der Humanressourcen, die für die Auswahl und Einstellung zuständig ist, ernannt werden und in dem der Leiter der Abteilung, der der abgeordnete Militärexperte zugewiesen werden soll, den Vorsitz führt; oder — bei der Auswahl eines hochrangigen Militärberaters oder eines persönlichen Stabsoffiziers des hochrangigen Militärberaters durch einen Auswahlausschuss, dessen Mitglieder vom Generaldirektor für Ressourcenverwaltung ernannt werden und in dem der für die MD-PSD zuständige geschäftsführende Direktor den Vorsitz führt. In beiden Fällen besteht der Auswahlausschuss aus mindestens fünf Mitarbeitern des EAD von geeignetem Dienstrang, einschließlich des Vorsitzenden, eines AD-Beamten der MD-PSD, mindestens eines militärischen Vertreters des EUMS und eines Mitglieds einer anderen Abteilung. Dem Auswahlausschuss gehören mindestens ein Mann und eine Frau an. (3)   Der Auswahlausschuss erstellt auf der Grundlage der im Aufruf zur Interessenbekundung festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit der Politik der Chancengleichheit des EAD eine Liste der Bewerber, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. (4)   Der Auswahlausschuss legt seine Empfehlungen vor; die endgültige Entscheidung über die Auswahl obliegt dabei — dem für die MD-PSD zuständigen geschäftsführenden Direktor oder dem Direktor der Dienststelle, bei der die Stelle zu besetzen ist; oder — im Falle der Auswahl eines hochrangigen Militärberaters oder eines persönlichen Stabsoffiziers des hochrangigen Militärberaters dem Militärausschuss der Europäischen Union („EUMC“). Artikel 28 Briefwechsel (1)   Für abgeordnete Militärexperten erfolgt der Briefwechsel gemäß Artikel 4 wie folgt: a) bei der Abordnung eines Mitglieds der Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaats als Generaldirektor des EUMS, Stellvertretender Generaldirektor des EUMS, Direktor des EUMS oder hochrangiger Militärberater oder persönlicher Stabsoffizier des hochrangigen Militärberaters bei der MD-PSD des EAD: zwischen dem Generaldirektor für Ressourcenverwaltung und der Ständigen Vertretung des betreffenden EU-Mitgliedstaats; b) bei allen anderen Abordnungen von Militärexperten, die dem EUMS zugewiesen sind: zwischen dem Generaldirektor des EUMS und der Ständigen Vertretung des betreffenden EU-Mitgliedstaats; c) bei abgeordneten Militärexperten, die der MD-PSD zugewiesen sind: zwischen dem für Humanressourcen zuständigen Direktor und der Ständigen Vertretung des betreffenden EU-Mitgliedstaats; d) bei abgeordneten Militärexperten, die Delegationen der Union zugewiesen sind: zwischen dem für Humanressourcen zuständigen Direktor und der Ständigen Vertretung des betreffenden EU-Mitgliedstaats. (2)   In dem Briefwechsel werden alle Bedingungen für die Teilnahme des abgeordneten Militärexperten an Dienstreisen aufgeführt. Artikel 29 Dauer der Abordnung (1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 darf der erste Abordnungszeitraum vier Jahre nicht überschreiten. Die Abordnung kann durch Beschluss der zuständigen Stelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 verlängert werden, wobei ihre Gesamtdauer sechs Jahre nicht überschreiten darf. (2)   Zwischen dem Ende der vorangegangenen Abordnung eines Militärexperten und seiner erneuten Abordnung zum EAD muss ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren liegen, es sei denn, für ANS, die dem EUMS zugewiesen sind, wird vom Generaldirektor des EUMS in Ausnahmefällen und im Interesse des Dienstes eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Artikel 30 Aufgaben (1)   Abgeordnete Militärexperten, die dem EUMS oder der MD-PSD zugewiesen sind, erfüllen den Auftrag, die Aufgaben und die Pflichten, die ihnen gemäß diesem Beschluss und ihrer Stellenbeschreibung sowie — im Falle der dem EUMS zugewiesenen abgeordneten Militärexperten — gemäß dem Anhang des Beschlusses 2001/80/GASP des Rates in der geänderten Fassung übertragen werden. (2)   Sofern keine gegenteilige Anweisung des EUMS oder der MD-PSD vorliegt, gilt die Beschränkung der Vertretungsbefugnisse gemäß Artikel 7 Absatz 4 nicht für abgeordnete Militärexperten, die dem EUMS oder der MD-PSD zugewiesen sind. Artikel 31 Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen Die angemessene Stufe der Ermächtigung des abgeordneten Militärexperten zum Zugang zu Verschlusssachen ist in dem Briefwechsel gemäß den Artikeln 4 und 28 festzulegen. Sie darf nicht unter der Stufe EU SECRET/SECRET UE liegen. Artikel 32 Aussetzung und Beendigung der Abordnung (1)   Für die Zwecke der Aussetzung der Abordnung gemäß den Artikeln 9, 13 und 15 werden die Funktionen und Befugnisse des für Humanressourcen zuständigen Direktors von der zuständigen Stelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 ausgeübt. (2)   Für die Zwecke der Beendigung der Abordnung gemäß Artikel 10 werden die Funktionen und Befugnisse des für Humanressourcen zuständigen Direktors von der zuständigen Stelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 ausgeübt. Artikel 33 Arbeitszeit Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 findet keine Anwendung auf abgeordnete Militärexperten. Artikel 34 Dienstbefreiung (1)   Für die Zwecke der Gewährung der Dienstbefreiung nach Artikel 14 Absatz 2 werden die Funktionen und Befugnisse des für Humanressourcen zuständigen Direktors von der zuständigen Stelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 ausgeübt. (2)   Die zuständige Stelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 kann eine unvergütete, zusätzliche Dienstbefreiung zur Fortbildung durch den Arbeitgeber genehmigen, wenn dieser einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellt. Artikel 35 Vergütungen In dem Briefwechsel gemäß den Artikeln 4 und 28 kann festgelegt werden, dass der abgeordnete Militärexperte die in Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 17 genannten Vergütungen nicht erhält und dass keine der in diesem Beschluss genannten Kosten — außer die in Artikel 17 Absatz 8 aufgeführten Kosten und die Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben während seiner Abordnung gemäß den Artikeln 19 und 20 — vom EAD erstattet werden. KAPITEL VII SONSTIGE ABGEORDNETE SACHVERSTÄNDIGE Abschnitt 1 ABORDNUNG FÜR DIE AUSBILDUNG VON NACHWUCHSDIPLOMATEN AUS DEN EU-MITGLIEDSTAATEN Artikel 36 Zulässigkeit (1)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Nachwuchsdiplomaten“ Diplomaten, die über weniger als drei Jahre Berufserfahrung im diplomatischen Dienst ihres EU-Mitgliedstaats verfügen. (2)   Vorbehaltlich der im Briefwechsel gemäß Artikel 4 festgelegten Bedingungen können Nachwuchsdiplomaten für eine Abordnung zur Ausbildung in Brüssel oder in einer Delegation der Union in Frage kommen. Artikel 37 Kostenfreier Status (1)   Im Rahmen dieses Beschlusses gelten Nachwuchsdiplomaten als „kostenfreie ANS“ im Sinne von Artikel 24 und unterliegen den für sie geltenden Vorschriften. (2)   Wird ein Nachwuchsdiplomat für eine Abordnung zur Ausbildung in einer Delegation der Union ausgewählt, so kann der Leiter der für die Auswahl und Einstellung zuständigen Abteilung vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln die Erstattung der Reisekosten gemäß Artikel 18 genehmigen. Artikel 38 Durchführungsbestimmungen Der für Humanressourcen zuständige Direktor kann zusätzliche Modalitäten für Abordnungen für die Ausbildung von Nachwuchsdiplomaten festlegen. Abschnitt 2 PERSONENSCHÜTZER Artikel 39 Abordnung von Personenschützern Personenschützer verfügen über ein hohes Maß an Fachwissen im Bereich des bewaffneten Personenschutzes, das unter den Mitarbeitern des EAD nicht vorhanden ist. Sie können von EU-Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen zum EAD abgeordnet und einer Delegation der Union zugewiesen werden, um die Sicherheit bestimmter Mitarbeiter zu gewährleisten. Artikel 40 Regelung für abgeordnete Personenschützer (1)   Der Generalsekretär des EAD kann gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber, der von den zuständigen Behörden des betreffenden EU-Mitgliedstaats oder der betreffenden internationalen Organisation vertreten wird, Rahmenvereinbarungen über die Verwaltungsmodalitäten abschließen, um die Vorschriften und Bedingungen für die Abordnung von Personenschützern zum EAD, die Delegationen der Union zugewiesen werden sollen, festzulegen. (2)   Für die Abordnung von Personenschützern gelten folgende Vorschriften: — die Bestimmungen dieses Beschlusses, vorbehaltlich der Vorschriften in diesem Abschnitt, — die im Briefwechsel gemäß Artikel 4 festgelegten Bedingungen und — die in Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarungen. (3)   Vorbehaltlich der in den Verwaltungsvereinbarungen festgelegten Bestimmungen kann der EAD die Kosten der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Krankenversicherung übernehmen. Artikel 41 Voraussetzungen und Dauer der Abordnung (1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e kommen Personenschützer auch für eine Abordnung in Frage, wenn sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gründliche Kenntnisse in einer Unionssprache und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache, vorzugsweise Französisch oder Englisch, besitzen. (2)   Die Dauer der Abordnung von Personenschützern wird in den Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 40 Absatz 1 und im Briefwechsel gemäß Artikel 4 festgelegt. Artikel 42 Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen Die angemessene Stufe der Ermächtigung der abgeordneten Personenschützer zum Zugang zu Verschlusssachen ist in dem Briefwechsel gemäß Artikel 4 festzulegen. Sie darf nicht unter der Stufe EU SECRET/SECRET UE liegen. Abschnitt 3 MILITÄRBERATER Artikel 43 Regelung für abgeordnete Militärberater (1)   Militärberater können von den EU-Mitgliedstaaten zum EAD abgeordnet werden, damit sie in Delegationen der Union ihre Fachkenntnisse und militärische Expertise einbringen. (2)   Vorbehaltlich der Regelung in diesem Abschnitt gelten die Bestimmungen dieses Beschlusses für abgeordnete Militärberater. (3)   Die Auswahl der abgeordneten Militärberater unterliegt dem Verfahren für abgeordnete Militärexperten, die dem EUMS zugewiesen sind. (4)   Für die Abordnung von Militärberatern gelten die Bedingungen, die in dem Briefwechsel gemäß Artikel 4 festgelegt sind. Der erste Abordnungszeitraum darf vier Jahre nicht überschreiten und jede Verlängerung der Abordnung bedarf der Billigung des EUMC im Verfahren der stillschweigenden Zustimmung. (5)   Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 2 werden die abgeordneten Militärberater gemäß der üblichen diplomatischen Praxis und im Einklang mit Artikel 7 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 als „Militärattachés“ notifiziert. Der Beginn der Abordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 hängt von der Genehmigung ihrer Ernennung und gegebenenfalls von der Erfüllung anderer von den zuständigen Behörden des Empfangsstaats festgelegter Anforderungen ab. Artikel 44 Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen Die angemessene Stufe der Ermächtigung des abgeordneten Militärberaters zum Zugang zu Verschlusssachen ist in dem Briefwechsel gemäß Artikel 4 festzulegen. Sie darf nicht unter der Stufe EU SECRET/SECRET UE liegen. Abschnitt 4 SICHERHEITSKRÄFTE Artikel 45 Abordnung von Sicherheitskräften (1)   Sicherheitskräfte können zum EAD abgeordnet werden, um bei der Kapazität des EUMS zur permanenten Lageüberwachung rund um die Uhr als Kontaktstelle für alle Informationen im Zusammenhang mit laufenden oder geplanten militärischen und zivilen Operationen, Missionen und unterstützenden Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu fungieren. (2)   Abgeordnete Sicherheitskräfte sind für Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit zuständig und stehen während ihrer Abordnung im bezahlten Dienst eines EU-Mitgliedstaats. (3)   Für abgeordnete Sicherheitskräfte gelten die Bestimmungen dieses Beschlusses mit Ausnahme von Kapitel IV und Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 und Artikel 30 Absatz 2. (4)   Die Auswahl der abgeordneten Sicherheitskräfte unterliegt analog dem Verfahren für abgeordnete Militärexperten, die dem EUMS zugewiesen sind. KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 46 Beschwerden (1)   Ein ANS kann beim Generaldirektor für Ressourcenverwaltung gegen eine ihn beschwerende Maßnahme, die vom EAD nach diesem Beschluss ergriffen wurde, Beschwerde einlegen; ausgenommen hiervon sind Maßnahmen und Entscheidungen, die sich unmittelbar aus Entscheidungen des Arbeitgebers ergeben. Wurde die angefochtene Maßnahme vom Generaldirektor für Ressourcenverwaltung ergriffen, so ist die Beschwerde beim Generalsekretär einzulegen. (2)   Die Beschwerde ist innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung an den ANS einzulegen. Innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Beschwerde teilt der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung oder gegebenenfalls der Generalsekretär dem ANS seine begründete Entscheidung mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung. (3)   Im Falle einer Ablehnung seiner Beschwerde kann der ANS gemäß Artikel 263 AEUV oder gegebenenfalls Artikel 268 AEUV Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erheben. Artikel 47 Beistandsersuchen ANS können den EAD um Beistand ersuchen, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden. ANS können Ersatz des in diesen Fällen erlittenen Schadens verlangen, soweit die ANS weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Schaden herbeigeführt haben und soweit sie keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnten. Artikel 48 Rückforderung zu viel gezahlter Beträge Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der ANS den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen. Der Betrag muss von dem für Humanressourcen zuständigen Direktor innerhalb von fünf Jahren nach seiner Zahlung zurückgefordert werden. Der EAD ist nicht an diese Frist gebunden, wenn er nachweisen kann, dass der ANS die Verwaltung bewusst getäuscht hat, um den betreffenden Betrag zu erlangen. Artikel 49 Disziplinarordnung ANS unterliegen weiterhin der auf sie anwendbaren nationalen Disziplinarordnung. Artikel 50 Inkrafttreten (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2)   Er gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seinem Inkrafttreten für jede neue Abordnung oder Verlängerung einer Abordnung. (3)   Die Bestimmungen des Beschlusses HR DEC(2014) 01 der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 4. Februar 2014 über die Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige, geändert durch den Beschluss HR(2014) 11 vom 16. Dezember 2014, gelten weiterhin für laufende Abordnungen, die nicht unter Absatz 2 fallen, bis zu deren Ende. (4)   Mit diesem Beschluss werden der Beschluss HR DEC(2014) 01 der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 4. Februar 2014 über die Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige sowie der Beschluss HR(2014) 11 vom 16. Dezember 2014 aufgehoben und ersetzt. Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2026. Kaja KALLAS Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (1)   ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30. (2)  Englisch und Französisch. (3)  Decision ADMIN(2025) 42 of the Secretary-General of the European External Action Service of 20 November 2025 on Implementing Rules and Procedures for Personnel Security measures for protection of EU Classified Information (Beschluss ADMIN(2025) 42 der Generalsekretärin des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 20. November 2025 über Durchführungsbestimmungen und Verfahren für Maßnahmen des personellen Geheimschutzes zum Schutz von EU-Verschlusssachen). (4)  Derzeit geltende Sicherheitsvorschriften: Beschluss ADMIN(2023) 18 des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. Juni 2023 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst; Decision ADMIN(2015) 33 of the High Representative of the Union for Foreign Affairs and Security Policy of 14 September 2015 on the exercise, delegation and sub-delegation of powers regarding Staff, Financial and Administrative matters within the EEAS (Beschluss ADMIN(2015) 33 der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik vom 14. September 2015 über die Ausübung, Übertragung und Weiterübertragung von Befugnissen in Bezug auf Personal-, Finanz- und Verwaltungsangelegenheiten innerhalb des EAD); Decision ADMIN(2015) 34 of the Secretary-General of 14 September 2015 on the exercise and sub-delegation of security functions in the EEAS (Beschluss

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.