Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/379 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0379. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

se ausüben, festgelegt sind. “ (1)  Zwei mögliche Module: 1) Grundlagen/Standard und 2) Fortgeschritten. (2)  Ein ‚Teaching Club‘ muss aus mindestens 3 und höchstens 10 Mitgliedern bestehen und jede Clubsitzung darf höchstens 3 Stunden dauern. ‚Teaching Clubs‘, ungeachtet dessen, ob sie schriftliche Ergebnisberichte erstellen oder nicht, können maximal 30 Stunden pro Semester für die Teilnahme jedes Mitglieds am Club geltend machen. ‚Teaching Clubs‘, die schriftliche Ergebnisberichte erstellen, können maximal 50 Stunden pro Semester für die Erstellung ihrer schriftlichen Ergebnisberichte geltend machen. (3)  Die Teilnahme an den ‚Teaching Clubs‘ ist streng auf die folgenden Kategorien von Lehrkräften im Sinne der Paragraphen 3 und 12 des Gesetzes Nr. 317/2009 beschränkt: Lehrkräfte, Hilfslehrkräfte, Erzieher und Lehrkräfte/Ausbilder in der praktischen Ausbildung. (4)  Zusätzliche Schulunterrichtsstunden sind von der Schule angebotene Unterrichtsstunden, zusätzlich zu den üblicherweise aus dem Staatshaushalt finanzierten Unterrichtsstunden. Eine zusätzliche Unterrichtsstunde dauert 60 Minuten und besteht aus 45 Minuten Unterricht plus 15 Minuten Vor- oder Nachbereitung. Zusätzliche Unterrichtsstunden können pro Schuljahr und pro Schule bis zu folgendem Höchstmaß angeboten werden: — 12 Unterrichtsstunden wöchentlich für Primarschulen — Stufe I; — 15 Unterrichtsstunden wöchentlich für Primarschulen — Stufe II; — 33 Unterrichtsstunden wöchentlich für Sekundarschulen. ANHANG IV „ANHANG X Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Österreich 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Betrag (in EUR) 1. Maßnahmen zur Senkung der Anzahl von frühen Schulabgängern Prioritätsachse 3 des OP 2014AT05SFOP001 Erteilung von Unterrichtsstunden (1) Personalkosten für Lehrkräfte (2) Anzahl der Unterrichtsstunden nach Schultyp Art der Schule Betrag 3070 95,91 3080 89,98 3081 96,28 3082 107,09 3091 78,87 2. Grundbildung im Rahmen des OP 2014AT05SFOP001, Prioritätsachsen 1.1, 3.2 und 4 Unterrichtsstunden der Grundbildung in fünf Kompetenzbereichen durch einen oder zwei Trainer und Bereitstellung begleitender Kinderbetreuung. Alle Kosten des Vorhabens Anzahl der Unterrichtsstunden (4), erteilt durch: — einen oder zwei Trainer (5); — innerhalb oder außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten; — mit oder ohne Kinderbetreuung. Kriterien Betrag pro Unterrichtsstunde Unterricht mit 1 Trainer 110 Unterricht mit 2 Trainern 150 Unterricht mit 1 Trainer und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen 150 Unterricht mit 2 Trainern und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen 190 Unterricht mit 1 Trainer außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten 140 Unterricht mit 2 Trainern außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten 180 Unterricht mit 1 Trainer und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten 180 3. Bildungsberatung im Rahmen des OP 2014AT05SFOP001, Prioritätsachsen 3.2 und 4 Persönliche Beratung von Einzelpersonen. Alle Kosten des Vorhabens Anzahl der persönlichen Einzelberatungen 338,43 4. Verwaltungsprüfungen des OP 2014AT05SFOP001, Prioritätsachse 5 (technische Hilfe) Stunden der Durchführung von Verwaltungsprüfungen für die Verwaltungsbehörde — Unterstützung bei den Aufgaben der Kontrolle auf der ersten Ebene. Alle Kosten des Vorhabens Anzahl der Stunden der Durchführung von Aufgaben der Verwaltungsprüfung. 62,96 5. Alle Vorhaben des OP 2014AT05SFOP001 mit Ausnahme der Vorhaben, für die die Einheitskosten 1 bis 4 dieses Anhangs gelten. Arbeitszeit des unmittelbar an dem Vorhaben beteiligten Personals. Direkte Personalkosten des Vorhabens (Spalte A). Sämtliche Kosten des Vorhabens mit Ausnahme der Gehälter und Zulagen, die an die Teilnehmer gezahlt werden (Spalte B). Anzahl der tatsächlichen Arbeitsstunden nach Personalkategorie (6)   Betrag pro Stunde (A) Betrag pro Stunde (b) (7) Verwaltungspersonal 24,90 34,86 Wichtigste Mitarbeiter 30,09 42,13 Projektleiter 40,06 56,09 (3) Art der Schule 3070 Allgemeinbildende höhere Schulen (AHS) 3080 Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche mittlere und höhere Schulen (TMHS) 3081 Höhere Lehranstalten und Fachschulen für Tourismus sowie für Sozialberufe und Sozialdienste (HUM) 3082 Handelsakademien und Handelsschulen (HAK/HAS) 3091 Bildungsanstalt für Elementarpädagogik/Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (BAfEP/BASOP) (7) Der Gesamtbetrag in dieser Spalte wird zur Deckung sämtlicher Kosten des Vorhabens mit Ausnahme der Gehälter und Zulagen, die an die Teilnehmer gezahlt werden, verwendet. Dieser Betrag wird nach der folgenden Methode ermittelt: Betrag pro Stunde zuzüglich eines Betrags, der sich aus der Anwendung einer Pauschale von 40 % auf den Betrag pro Stunde ergibt. 2.   Anpassung der Beträge Die Sätze für die Einheitskosten 1 werden jährlich in Übereinstimmung mit der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung  (3) angepasst. Diese Verordnung wird jährlich veröffentlicht und enthält Spezifikationen zur Valorisierung des Personalaufwands zu Zwecken der Planung des Haushalts für die nächsten Jahre. Die Sätze werden erstmals am 1. September 2017 auf der Grundlage der Valorisierung angepasst, die für 2017 in dieser Verordnung vorgesehen ist. Der Satz für die Einheitskosten 3 wird jährlich angepasst, um Änderungen in dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen. Der Satz für die Einheitskosten 4 wird jährlich im Einklang mit der Rechtsgrundlage für die Preise für diese Dienstleistungen, wie vom Finanzministerium festgelegt, angepasst. Die Sätze für die Einheitskosten 5 werden jährlich angepasst, um Änderungen in den Kollektivverträgen BABE und SWÖ Rechnung zu tragen. “ (1)  Eine Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten. (2)  Dies sind die einzigen Kosten, deren Erstattung für den ESF für die angegebenen Vorhaben eingefordert werden kann. (4)  Eine Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten. (5)  Für Gruppen mit mindestens sieben Teilnehmern sind zwei Trainer zulässig. (6)  Es besteht keine Verpflichtung, ein gesondertes Arbeitszeiterfassungssystem für Personal mit einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat einzurichten. Der Arbeitgeber stellt für alle Mitarbeiter ein Dokument aus, in dem der feste Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit festgelegt wird. (3)  WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, www.ris.bka.gv.at ANHANG V „ANHANG XIII Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Rumänien 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in LEI) 1. Beihilfen an Arbeitgeber für die Einstellung der unter den Prioritätsachsen 1, 2, 3,. 4 und 5 des operationellen Programms ‚Humankapital‘ (2014RO05M9OP001) aufgeführten Arbeitnehmerkategorien. Monatlicher Zuschuss an einen Arbeitgeber für jede Person, die mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt wird Alle Kosten im Rahmen des Einstellungszuschusses Anzahl der Monate der Beschäftigung 900 LEI pro Monat für bis zu 12 Monate für jeden Arbeitgeber, der im Rahmen eines unbefristeten Vertrags für einen Mindestzeitraum von 18 Monaten — einen Hochschulabgänger — einen Arbeitslosen, der älter als 45 Jahre ist — einen Langzeitarbeitslosen — einen jungen NEET oder — einen alleinerziehenden Arbeitslosen einstellt. 900 LEI pro Monat für bis zu 18 Monate für jeden Arbeitgeber, der eine Person mit Behinderungen (mit Ausnahme derjenigen, die ausgehend von einer gesetzlichen Verpflichtung eingestellt werden müssen), im Rahmen eines unbefristeten Vertrags für einen Mindestzeitraum von 18 Monaten einstellt. 900 LEI pro Monat für bis zu fünf Jahre für Arbeitgeber, die Arbeitslose als Vollzeitbeschäftigte einstellen, welche innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Einstellung die Bedingungen für einen Antrag auf teilweisen Vorruhestand oder Altersrente erfüllen. 2. Berufliche Ausbildung im Rahmen des operationellen Programms ‚Humankapital‘ (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 Ein Teilnehmer, der eine Berufsqualifikation erwirbt (Stufe 2,3 oder 4) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung — einschließlich der indirekten Kosten — mit Ausnahme der Kosten für Teilnehmer, z. B. Beförderung, Unterbringung, Mahlzeiten, Zuschüsse sowie Kosten für das Projektmanagement Anzahl der Personen, die eine Berufsqualifikation erwerben (Stufe 2, 3 oder 4) a) 1 324 pro Teilnehmer für eine Qualifikation der Stufe 2 b) 2 224 pro Teilnehmer für eine Qualifikation der Stufe 3 c) 4 101 pro Teilnehmer für eine Qualifikation der Stufe 4 3. Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Personen in einem Lehrausbildungsprogramm im Rahmen des operationellen Programms ‚Humankapital‘ (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3, beschäftigen Monatliche finanzielle Unterstützung für einen Arbeitgeber für jede Person, die eine bezahlte Lehrausbildung absolviert Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Lehrausbildungszuschuss Anzahl der Monate der bezahlten Lehrausbildung 1 125 pro Monat pro Lehrling für maximal: — 12 Monate — für Qualifikationsniveau 2 — 24 Monate — für Qualifikationsniveau 3 — 36 Monate — für Qualifikationsniveau 4 4. Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Personen in einem Praktikumsprogramm im Rahmen des operationellen Programms ‚Humankapital‘ (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3, beschäftigen. Monatliche finanzielle Unterstützung für einen Arbeitgeber für jede Person mit Hochschulbildung, die ein bezahltes Praktikum absolviert. Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Praktikumszuschuss Anzahl der Monate einer Person mit Hochschulbildung in einem bezahlten Praktikum 1 350 pro Monat pro Praktikanten mit Hochschulbildung für eine Höchstdauer von sechs Monaten. 2.   Anpassung der Beträge Die Sätze für die Einheitskosten 1 können angepasst werden durch Änderungen der Sätze, die im Gesetz Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung vorgesehen sind. Diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen des oben genannten Gesetzes. Der Satz der Einheitskosten 2 kann entsprechend der jährlichen Inflationsrate angepasst werden (Inflationsindex des nationalen statistischen Instituts Rumäniens). Die Sätze der Einheitskosten 3 und 4 können durch eine Änderung der Sätze, die in Gesetz Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung, in Gesetz Nr. 279/2005 über Lehrausbildungsprogramme am Arbeitsplatz, in Gesetz Nr. 335/2013 über Praktika für Hochschulabsolventen sowie in den späteren Änderungen der genannten Gesetze festgelegt sind, angepasst werden. Diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen der oben genannten Gesetze. Die Anpassung der Beträge gemäß den vorstehenden Absätzen gilt für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die nach dem Inkrafttreten der Änderungsrechtsakte veröffentlicht werden. “ ANHANG VI „ANHANG XIV Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an alle genannten Mitgliedstaaten 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben (1) Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) 1. Vorhaben im Bereich der formalen Bildung (von der frühkindlichen Erziehung und Bildung bis zur Hochschule, einschließlich der formalen Berufsbildung) im Rahmen aller operationellen Programme des ESF Teilnehmer in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung) Alle förderfähigen Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bereitstellung wesentlicher Materialien und Dienstleistungen im Bildungsbereich (2) Anzahl der Teilnehmer mit Teilnahmenachweis (3) in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung), nach ISCDE-Klassifikation (4) Siehe Nummer 3.1. (5) Die Beträge gelten für eine Vollzeitteilnahme in einem Schuljahr/akademischen Jahr. Bei einer Teilzeitteilnahme wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Teilnahme der betreffenden Person ermittelt. Bei einer Kursdauer von weniger als einem Schuljahr/akademischen Jahr wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kursdauer ermittelt. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung (Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich) wird im Falle von Kursen mit geringer Verweildauer in einem formalen Bildungsinstitut im Vergleich zu den während des Bezugsjahres für die Datenerhebung gemeldeten Kursen der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der in der Bildungseinrichtung verbrachten Zeit gekürzt. 2. Vorhaben, die die Ausbildung (6) von registrierten Arbeitslosen, Arbeitssuchenden oder Nichterwerbspersonen betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind. Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses (7). Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Anzahl der Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses. Siehe Nummer 3.2.1. — Für die in Nummer 3.3 genannten Mitgliedstaaten: — die in Nummer 3.2 genannten Beträge werden mit dem in Nummer 3.3 genannten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert; betreffen die operationellen Programme mehr als eine Region, so erfolgt die Erstattung in Abstimmung mit der Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird. Nach der zur Berechnung dieser Beträge verwendeten Methode wird in den Fällen, in denen diese Beträge für eine Art von Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms in Anspruch genommen werden, derselbe Betrag für alle ähnlichen Arten von Vorhaben im Rahmen desselben operationellen Programms beantragt. 3. Vorhaben, die beschäftigungsbezogene Beratungsdienstleistungen (8) für registrierte Arbeitslose, Arbeitssuchende oder Nichterwerbspersonen betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind. 1. Stundensatz für die Erbringung von Beratungsleistungen 2. Monatlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen 3. Jährlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, mit Ausnahme von Erstattungen, die den Teilnehmern gewährt werden 1. Anzahl der Stunden der erbrachten Beratungsleistung (9) 2. Anzahl der Monate der erbrachten Beratungsleistung 3. Anzahl der Jahre der erbrachten Beratungsleistung Siehe Nummern 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4. weiter unten Für die in Nummer 3.3 genannten Mitgliedstaaten: — die in Nummer 3.2 genannten Beträge werden mit dem in Nummer 3.3 genannten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert; — betreffen die operationellen Programme mehr als eine Region, so erfolgt die Erstattung in Abstimmung mit der Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird. Nach der zur Berechnung dieser Beträge verwendeten Methode wird in den Fällen, in denen diese Beträge für eine Art von Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms in Anspruch genommen werden, derselbe Betrag für alle ähnlichen Arten von Vorhaben im Rahmen desselben operationellen Programms beantragt. 4. Vorhaben, die die Bereitstellung von Schulungen für Beschäftigte betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind. 1. Stundensatz für Schulungen für Beschäftigte 2. Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird. Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung nicht um förderfähige Kosten, werden nur die Einheitskosten 1 erstattet. Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung um förderfähige Kosten, wird ein Betrag in Höhe der Summe aus den Einheitskosten 1 und den Einheitskosten 2 erstattet. 1. Anzahl der besuchten Schulungsstunden (10) für Beschäftigte pro Teilnehmer 2. Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird (11) Siehe auch die Nummern 3.2.5 und 3.2.6. Für die in Nummer 3.3 genannten Mitgliedstaaten: — die in Nummer 3.2 genannten Beträge werden mit dem in Nummer 3.3 genannten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert; — betreffen die operationellen Programme mehr als eine Region, so erfolgt die Erstattung in Abstimmung mit der Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird. Nach der zur Berechnung dieser Beträge verwendeten Methode wird in den Fällen, in denen diese Beträge für eine Art von Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms in Anspruch genommen werden, derselbe Betrag für alle ähnlichen Arten von Vorhaben im Rahmen desselben operationellen Programms beantragt. 2.   Anpassungen der Beträge n. v. 3.1.   Beträge für die Teilnahme an formaler Bildung (in EUR) (12)     AT BE BG CY CZ DE EE EL ES FI* FR HU HR* Elementarbereich ED0 6 453 n. v. 1 388 2 183 2 059 6 965 3 023 n. v. 3 393 10 026 5 364 2 439 * 2 198 Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren ED01 6 804 n. v. n. v. 469 n. v. 9 131 n. v. n. v. 3 140 16 075 n. v. n. v. n. v. Vorschulische Bildung ED02 6 385 6 000 1 388 2 626 2 059 6 197 n. v. 2 825 3 474 8 595 5 364 n. v. 2 716 Grundschulen/Volksschulen ED1 8 488 7 763 904 6 717 2 205 6 322 3 118 3 211 3 947 8 428 5 007 1 772 4 592 Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2) ED1_2 10 003 8 321 1 007 7 097 2 804 7 207 3 200 3 461 4 329 10 047 5 876 1 708 2 181 Sekundarbereich I ED2 11 527 9 510 1 131 7 860 3 680 7 781 3 376 3 972 5 066 13 297 6 977 1 643 n. v. Sekundarbereich I — allgemeinbildend ED24 11 527 n. v. 1 162 7 860 3 687 7 781 3 358 3 972 5 066 13 297 6 977 1 612 n. v. Sekundarbereich I — berufsbildend ED25 n. v. n. v. n. v. n. v. 2 215 n. v. 4 553 n. v. n. v. n. v. n. v. 5 070 n. v. Sekundarbereich II ED3 11 045 n. v. 1 034 8 113 3 414 7 877 3 493 3 578 5 071 * 7 644 9 267 2 708 1 995 Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4) ED3_4 10 390 10 219 1 038 8 023 3 331 7 001 3 540 n. v. 5 339 7 644 9 180 3 024 1 995 Sekundarbereich II — allgemeinbildend ED34 9 629 n. v. 947 7 371 3 066 8 151 3 304 3 024 4 742 7 625 9 047 2 314 n. v. Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — allgemeinbildend (Stufen 34 und 44) ED34_44 9 629 10 022 947 7 371 2 844 8 081 3 304 3 024 4 742 7 625 9 029 2 314 n. v. Sekundarbereich II — berufsbildend ED35 11 978 n. v. 1 119 11 881 * 3 538 7 596 3 812 4 957 6 188 7 651 9 651 4 010 2 826 Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend (Stufen 35 und 45) ED35_45 10 836 10 353 1 127 11 244 3 521 6 236 3 782 n. v. 6 569 7 651 9 429 3 922 2 826 Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich ED4 1 661 n. v. 2 459 n. v. 730 3 895 3 756 n. v. n. v. n. v. 5 917 5 058 n. v. Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich ED44 n. v. n. v. n. v. n. v. 712 6 652 n. v. n. v. n. v. n. v. 6 744 n. v. n. v. Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend ED45 1 661 n. v. 2 459 n. v. 783 3 630 3 756 n. v. n. v. n. v. 5 733 5 058 n. v. Kurzes tertiäres Bildungsprogramm ED5 12 416 8 864 n. v. 1 054 8 138 6 109 n. v. n. v. 5 040 n. v. 8 883 824 n. v. Tertiärbereich (Stufen 5–8) ED5-8 9 493 7 934 913 3 625 1 986 6 267 2 979 1 294 3 678 9 414 6 297 1 645 3 258 Tertiärbereich, ausschließlich kurzes tertiäres Bildungsprogramm (Stufen 6-8) ED6-8 8 938 7 899 913 3 894 1 970 6 267 2 979 1 294 3 337 9 414 5 464 1 829 * n. v.     IE* IT LV LT LU MT NL* PL PT RO SI SK SE UK* Elementarbereich ED0 n. v. 3 709 2 548 1 971 17 395 4 138 6 065 1 810 2 689 1 009 4 433 * 2 084 13 267 * 3 978 Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren ED01 n. v. n. v. n. v. 1 937 n. v. n. v. n. v. n. v. n. v. 1 930 5 344 * n. v. 14 879 * 4 008 Vorschulische Bildung ED02 4 986 3 709 2 548 1 978 17 395 4 138 6 065 1 810 2 689 977 4 067 * 2 084 12 692 * 3 973 Grundschulen/Volksschulen ED1 6 471 5 428 3 225 2 292 17 433 4 080 6 681 2 703 3 828 701 4 985 * 2 766 9 217 8 777 Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2) ED1_2 6 925 5 669 3 233 2 196 17 120 5 168 7 757 2 682 4 262 983 4 467 2 604 9 379 8 898 Sekundarbereich I ED2 8 200 6 056 3 250 2 139 16 594 7 325 9 352 2 640 5 001 1 326 4 393 * 2 454 9 750 9 142 Sekundarbereich I — allgemeinbildend ED24 8 200 6 057 3 249 2 140 16 594 7 341 8 228 2 640 n. v. 1 326 4 393 * 2 387 n. v. 9 464 Sekundarbereich I — berufsbildend ED25 n. v. 5 762 3 488 2 044 n. v. 4 946 12 367 n. v. n. v. n. v. n. v. 4 951 n. v. 6 370 Sekundarbereich II ED3 8 496 5 950 3 370 2 190 15 619 4 954 6 995 2 336 * 4 411 * 1 367 3 407 2 811 9 871 8 701 Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4) ED3_4 9 252 5 995 * 3 392 2 185 15 211 5 001 6 995 2 229 4 475 1 260 3 407 2 828 9 657 8 701 Sekundarbereich II — allgemeinbildend ED34 n. v. n. v. 3 409 2 197 13 391 4 751 7 589 2 025 n. v. 3 084 4 241 * 2 316 6 749 8 895 Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — allgemeinbildend (Stufen 34 und 44) ED34_44 n. v. n. v. 3 409 2 197 13 391 4 761 7 589 2 025 n. v. 3 084 4 241 * 2 316 6 758 8 895 Sekundarbereich II — berufsbildend ED35 n. v. n. v. 3 312 2 169 17 032 6 190 6 710 2 520 * n. v. 75 3 717 * 3 085 14 773 * 8 295 Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend (Stufen 35 und 45) ED35_45 n. v. n. v. 3 372 2 171 16 319 5 653 6 709 2 317 * n. v. 152 3 717 * 3 091 13 841 8 295 Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich ED4 10 628 n. v. 3 693 2 173 1 467 5 263 5 056 634 n. v. 475 n. v. 3 168 4 146 * n. v. Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich ED44 n. v. n. v. n. v. n. v. n. v. 6 178 n. v. n. v. n. v. n. v. n. v. n. v. 7 285 n. v. Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend ED45 10 628 n. v. 3 693 2 173 1 467 5 232 5 056 634 n. v. 475 n. v. 3 168 4 203 n. v. Kurzes tertiäres Bildungsprogramm ED5 n. v. 2 718 3 570 n. v. 20 587 6 463 6 205 3 575 n. v. n. v. 1 725 * 3 417 6 483 1 731 Tertiärbereich (Stufen 5–8) ED5-8 6 562 2 334 2 709 2 349 26 940 8 994 6 081 2 591 1 293 * 1 894 4 027 2 890 10 360 2 257

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.