Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/379 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

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Quellenkennung: 32019R0379. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Tertiärbereich, ausschließlich kurzes tertiäres Bildungsprogramm (Stufen 6–8) ED6-8 6 562 2 332 2 567 2 349 27 673 9 450 6 081 2 588 1 293 * 1 894 4 200 * 2 881 10 683 2 304 3.2   Beträge für Beschäftigte und Arbeitslose sowie Arbeitsvermittlungsdienste (in EUR)   3.2.1 Betrag pro Teilnehmer, der den erfolgreichen Abschluss einer Schulung nachweisen kann 3.2.2 Stundensatz für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdiensten 3.2.3 Monatlicher Satz für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdiensten 3.2.4 Jährlicher Satz für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdiensten 3.2.5 Stundensatz für die Schulung von Beschäftigten 3.2.6 Stundenlohn für Beschäftigten Österreich 2 277 39 6 723 80 672 33,98 26,03 Belgien 3 351 42 7 010 84 112 22,97 31,08 Bulgarien 596 3 543 6 511 5,14 1,76 Zypern 2 696 29 5 467 65 604 18,85 10,94 Tschechische Republik 521 11 1988 23 864 9,29 7,39 Deutschland 6 959 42 7 582 90 992 36,03 23,11 Dänemark 5 803 55 9 496 113 956 39,67 32,02 Estland 711 14 2 498 29 968 14,03 8,22 Griechenland 2 064 21 3 685 44 222 17,72 11,56 Spanien 2 772 20 3 508 42 095 17,58 18,30 Finnland 5 885 45 7 683 92 204 38,39 27,69 Frankreich 6 274 48 7 297 87 556 35,99 25,26 Kroatien 689 10 1 620 19 440 10,52 5,90 Ungarn 1818 10 1 816 21 790 15,67 5,02 Irland 11 119 36 6 411 76 920 31,79 27,20 Italien 3 676 31 5 438 65 247 27,42 22,20 Litauen 1 359 8 1 574 18 878 7,43 3,71 Luxemburg 19 302 34 5 908 70 890 29,87 23,30 Lettland 756 8 1 385 16 607 7,94 7,21 Malta 2 256 13 2 184 26 212 16,49 8,41 Niederlande 5 018 36 6 474 77 680 32,01 23,33 Polen 594 6 1 051 12 611 11,21 4,47 Portugal 994 21 3 648 43 784 8,33 10,63 Rumänien 583 8 1 555 18 656 0,27 2,56 Schweden 7 303 48 8 369 100 430 58,02 32,67 Slowenien 854 22 4 015 48 185 18,90 7,61 Slowakei 424 7 1 117 13 411 11,13 12,52 Vereinigtes Königreich 5 863 25 4 690 56 286 36,07 15,16 3.3.   Auf die Beträge für die angegebenen regionalen Programme anzuwendender Index. Belgien 1,00   Frankreich 1,00 Brüssel-Hauptstadt 1,26   Île-de-France 1,32 Flandern 0,97   Champagne-Ardennen 0,88 Wallonien 0,91   Picardie 0,91       Haute-Normandie 0,96 Deutschland 1,00   Centre 0,89 Baden-Württemberg 1,08   Basse-Normandie 0,86 Bayern 1,05   Burgund 0,87 Berlin 0,98   Nord-Pas-de-Calais 0,95 Brandenburg 0,82   Lothringen 0,90 Bremen 1,06   Elsass 0,97 Hamburg 1,21   Franche-Comté 0,89 Hessen 1,12   Pays-de-la-Loire 0,90 Mecklenburg-Vorpommern 0,79   Bretagne 0,86 Niedersachsen 0,93   Poitou-Charentes 0,83 Nordrhein-Westfalen 1,02   Aquitanien 0,87 Rheinland-Pfalz 0,96   Midi-Pyrénées 0,91 Saarland 0,98   Limousin 0,84 Sachsen 0,81   Rhône-Alpes 0,97 Sachsen-Anhalt 0,82   Auvergne 0,86 Schleswig-Holstein 0,87   Languedoc-Roussillon 0,84 Thüringen 0,82   Provence-Alpes-Côte d'Azur 0,93       Korsika 0,93 Griechenland 1,00   Guadeloupe 1,01 Ostmakedonien, Thrakien 0,81   Martinique 0,90 Zentralmakedonien 0,88   Französisch-Guyana 0,99 Westmakedonien 1,12   Réunion 0,83 Epirus 0,79   Mayotte 0,64 Thessalien 0,83       Ionische Inseln 0,82   Italien 1,00 Westgriechenland 0,81   Piemont 1,04 Sterea Elláda 0,90   Aostatal 1,00 Peloponnes 0,79   Ligurien 1,01 Attika 1,23   Lombardei 1,16 Nordägäis 0,90   Autonome Provinz Bozen 1,15 Südägäis 0,97   Autonome Provinz Trient 1,04 Kreta 0,83   Venetien 1,03       Friaul-Julisch-Venetien 1,08 Spanien 1,00   Emilia-Romagna 1,06 Galicien 0,88   Toskana 0,95 Asturien 0,98   Umbrien 0,87 Kantabrien 0,96   Marken 0,90 Baskenland 1,17   Latium 1,07 Navarra 1,07   Abruzzen 0,89 La Rioja 0,92   Molise 0,82 Aragonien 0,98   Kampanien 0,84 Madrid 1,18   Apulien 0,82 Kastilien und León 0,91   Basilicata 0,86 Kastilien-La Mancha 0,88   Kalabrien 0,75 Estremadura 0,84   Sizilien 0,86 Katalonien 1,09   Sardinien 0,84 Valencia 0,91       Balearische Inseln 0,96   Portugal 1,00 Andalusien 0,87   Nordportugal 0,86 Murcia 0,84   Algarve 0,87 Stadt Ceuta 1,07   Zentralportugal 0,84 Stadt Melilla 1,04   Stadtgebiet Lissabon 1,33 Kanarische Inseln 0,91   Alentejo 0,91       Autonome Region Azoren 0,91 Polen 1,00   Autonome Region Madeira 0,95 Woiwodschaft Lodz 0,75       Masowien 1,26   Vereinigtes Königreich 1,00 Woiwodschaft Kleinpolen 1,05   England 1,01 Woiwodschaft Schlesien 1,19   Wales 0,83 Woiwodschaft Lublin 0,60   Schottland 0,99 Woiwodschaft Karpatenvorland 0,81   Nordirland 0,83 Woiwodschaft Heiligkreuz 0,63       Woiwodschaft Podlachien 0,73       Woiwodschaft Großpolen 1,16       Woiwodschaft Westpommern 1,06       Woiwodschaft Lebuser Land 0,88       Woiwodschaft Niederschlesien 1,22       Woiwodschaft Kujawien-Pommern 0,91       Woiwodschaft Ermland-Masuren 0,83       Woiwodschaft Pommern 0,78       “ (1)  Diese Einheitskosten können nicht für Arten von Vorhaben verwendet werden, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind. (2)  Weitere potenzielle förderfähige Kosten dieser Vorhabenart, wie etwa Zulagen für Reisen, Unterkunft oder sonstige Beihilfen für die an diesen Vorhabenarten teilnehmenden Personen, sind in den Einheitskosten nicht enthalten. (3)  Ein Teilnahmenachweis belegt, dass die betreffende Person an der formalen Bildung bzw. Ausbildung teilnimmt, was von den nationalen Behörden zwei- bis dreimal pro Schuljahr/akademisches Jahr in Übereinstimmung mit der üblichen Praxis und den Verfahren eines jeden Mitgliedstaats zur Prüfung der Teilnahme an formaler Bildung bzw. Ausbildung festgestellt wird. (4)  Internationale Standardklassifikation des Bildungswesens: http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/International_Standard_Classification_of_Education_(ISCED) (5)  Aus der Tabelle in Nummer 3.1 gehen die Sätze für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks hervor, für das derzeit keine Daten verfügbar sind. Bei Kursen mit einer Dauer von mindestens einem ganzen Schuljahr/akademischen Jahr ist es möglich, dem Mitgliedstaat diese Beträge wie folgt zu erstatten: 50 % für den ersten Teilnahmenachweis während des Schuljahrs/akademischen Jahrs (normalerweise zu Beginn des Schuljahrs/akademischen Jahrs in Übereinstimmung mit nationalen Verfahren und Praktiken), 30 % für den zweiten Teilnahmenachweis und 20 % für den dritten und abschließenden Teilnahmenachweis. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die nationalen Systeme vorsehen, dass diese Informationen nur zweimal jährlich eingeholt werden, oder wenn die Kurse kein ganzes Schuljahr/akademisches Jahr dauern, wird für den ersten Teilnahmenachweis 50 % und für den zweiten und abschließenden Teilnahmenachweis ebenfalls 50 % erstattet. (6)  Die Ausbildungskurse können hauptsächlich entweder institutionell oder arbeitsplatzbezogen sein, müssen aber zumindest teilweise in einem institutionellen Rahmen abgehalten werden. (7)  Ein Ausbildungskurs gilt als „erfolgreich abgeschlossen”, wenn ein Dokument vorliegt, aus dem ein solcher Abschluss gemäß nationaler Regelungen oder Praktiken hervorgeht. Dabei könnte es sich beispielsweise um eine Bescheinigung des Ausbildungsanbieters oder ein gleichwertiges Dokument handeln, das nach den nationalen Regelungen oder Praktiken zulässig ist. Die Bedingung des erfolgreichen Abschlusses eines Ausbildungskurses gilt nicht als erfüllt, wenn ein Teilnehmer nur einige der Module eines Ausbildungskurses erfolgreich absolviert. (8)  Beschäftigungsbezogene Beratungsdienstleistungen können für Einzelpersonen oder Gruppen angeboten werden. Sie umfassen alle Dienste und Aktivitäten, die von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen gemeinsam mit Diensten von anderen öffentlichen Stellen oder allen anderen, öffentlich finanzierten Körperschaften angeboten werden und die Eingliederung Arbeitsloser oder anderer Arbeitssuchender in den Arbeitsmarkt erleichtern oder Arbeitgebern bei der Einstellung und Personalauswahl zur Seite stehen. (9)  Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem. (10)  Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem. (11)  Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem. (12)  Die Angabe ‚n. v.‘ (nicht verfügbar) bedeutet, dass für einen bestimmten Mitgliedstaat und das angegebene Bildungsniveau keine Daten vorliegen. Das Bezugsjahr für die Datenerhebung ist 2015, mit Ausnahme der Felder mit einem * (einschließlich aller Felder für FI, HR, IE, NL und UK) — für diese Felder ist 2014 das Bezugsjahr. ANHANG VII „ANHANG XV Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Zypern 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) 1. ‚Schule und Maßnahmen der sozialen Inklusion‘ im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3 1) Satz für einen Zeitraum von 45 Minuten für Vertragslehrkräfte 2) Tagessatz für Lehrkräfte mit unbefristetem bzw. mit befristetem Arbeitsvertrag Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten 1) Zahl der geleisteten Arbeitsstunden 2) Zahl der geleisteten Arbeitstage 1) 21 pro 45-Minuten-Zeitraum 2) 300 pro Tag 2. ‚Einrichtung und Betrieb einer zentralen VERWALTUNG für Sozialleistungen‘ im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3 Monatlicher Satz für unbefristet bzw. befristet eingestellte Staatsbedienstete Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten Zahl der gearbeiteten Monate, Aufschlüsselung nach Besoldungsgruppen Besoldungsgruppen Beträge Α1 1 794 A2 1 857 A3 2 007 A4 2 154 A5 2 606 A6 3 037 A7 3 404 A8 3 733 A9 4 365 A10 4 912 A11 5 823 A12 6 475 A13 7 120 3. Behinderungs- und Funktionalitätsbewertungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3 1) Vorlage einer Behinderungsbewertung 2) Vorlage einer Behinderungs- und Funktionalitätsbewertung Alle Arten förderfähiger Kosten Anzahl der durchgeführten Bewertungen 1) Behinderungsbewertung: 190 2) Behinderungs- und Funktionalitätsbewertung: 303 4. Reform des Systems der beruflichen Bildung und Ausbildung im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3 1. Von einer Lehrkraft gearbeiteter Tag 2. Von einer Lehrkraft gearbeiteter Monat 3. Von einer Vertragslehrkraft gearbeitete Stunde 4. Von einem Vertragslaborassistenten gearbeitete Stunde 5. Von einem Vertragspsychologen gearbeitete Minute Alle Arten förderfähiger Kosten 1. Zahl der gearbeiteten Tage einer Lehrkraft, Aufschlüsselung nach Besoldungsgruppen 2. Zahl der gearbeiteten Monate einer Lehrkraft, Aufschlüsselung nach Besoldungsgruppen 3. Zahl der gearbeiteten Unterrichtsstunden (45 Min.) einer Vertragslehrkraft 4. Zahl der gearbeiteten Unterrichtsstunden (45 Min.) eines Vertragslaborassistenten 5. Zahl der gearbeiteten Minuten eines Vertragspsychologen 1) Besoldungsgruppen Beträge A8 277 A9 330 A10 371 A11 440 A12 488 2) A8 4 554 A9 5 404 A10 6 082 A11 7 210 A12 8 005 A13 8 791 3) 34 4) 21 5) 0,63 2.   Anpassung der Beträge Entfällt. “ ANHANG VIII „ANHANG XVI Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Kroatien 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in HRK) 1. Verbesserung des Bildungszugangs für benachteiligte Schüler im prätertiären Bereich durch gezielte fachliche Unterstützung dieser Schüler durch Hilfslehrkräfte im Rahmen des operationellen Programms ‚Effiziente Humanressourcen‘ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 3 ‚Bildung und lebenslanges Lernen‘ Von einer Hilfslehrkraft gearbeitete Monate Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der gearbeiteten Monate 4 530,18 2. Berufliche Ausbildung im Rahmen des operationellen Programms ‚Effiziente Humanressourcen‘ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, ‚Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte‘ Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen Reisekosten für den Teilnehmer, die Kosten der Ausbildung und des Fachexamens (falls zutreffend) Zahl der Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung Für Teilnehmer ohne Berufserfahrung: 3 318,81 Für Teilnehmer mit Berufserfahrung: a) für die ersten 12 Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung 3 791,19 b) für die letzten 12 Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung 3 318,81 3. Öffentliche Arbeitsprogramme im Rahmen des operationellen Programms ‚Effiziente Humanressourcen‘ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, ‚Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte‘ und Prioritätsachse 2, ‚Soziale Inklusion‘. Monate, in denen für einen Beschäftigten im Rahmen eines öffentlichen Arbeitsprogramms eine Beschäftigungsbeihilfe gezahlt wird Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen Reisekosten für den Teilnehmer, die Kosten der Ausbildung und des Fachexamens (falls zutreffend) Zahl der Monate des Erhalts von Beschäftigungsbeihilfe pro Beschäftigten a) 3 943,24 bei Vollzeitbeschäftigung 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe b) 1 971,62 bei Vollzeitbeschäftigung, 50 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe und bei Halbzeitbeschäftigung Beihilfeintensität 100 % 4. Aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Rahmen des operationellen Programms ‚Effiziente Humanressourcen‘ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, ‚Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte‘ und Prioritätsachse 2, ‚Soziale Inklusion‘. Monate, in denen der Teilnehmer an einer aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahme teilnimmt Reisekosten Anzahl der Monate der Teilnahme an einer aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahme 452,16           2.   Anpassung der Beträge Die Einheitskosten 2 werden jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag für die finanzielle Unterstützung und der Beitrag zur Pflichtversicherung in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes: — im Fall der finanziellen Unterstützung auf Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung erlassenen Mindestlohngesetz, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr); — im Fall der Beiträge zur Pflichtversicherung auf Änderungen der monatlichen Mindestgrundlagen gemäß der Verordnung des Finanzministers über die Berechnungsgrundlage für Beiträge zur Pflichtversicherung, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr). Darüber hinaus können Änderungen der Bestimmungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes, die die Mechanismen für die Festsetzung von finanzieller Unterstützung und Pflichtversicherungszahlungen für berufliche Ausbildung regeln und/oder Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen. Der Betrag der Einheitskosten 3 wird jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag des gesetzlichen Mindestlohns und der jährliche Krankenstand in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes: — Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung für ein Kalenderjahr verabschiedeten Mindestlohnerlass, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr) gemäß Artikel 7 des Mindestlohngesetzes (NN 39/13) — Änderungen des offiziellen jährlichen Krankenstands in Kroatien, veröffentlicht auf der Website der Kroatischen Krankenkasse (http://www.hzzo.hr/o-zavodu/izvjesca/). Außerdem können Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen. “ ANHANG IX „ANHANG XX Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Bulgarien 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge Berufliche Ausbildung im Rahmen des OP 2014BG05M9OP001, Prioritätsachsen 1 und 2. Teilnehmer, die sich nach Abschluss der beruflichen Ausbildung Qualifikationen angeeignet haben. Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Anzahl der Teilnehmer, die mindestens 80 % der Unterrichtsstunden besucht, die Ausbildungskurse erfolgreich abgeschlossen und ein entsprechendes Zertifikat erhalten haben. Siehe Tabelle in Nummer 3. 2.   Anpassung der Beträge Die Anpassung der Einheitskosten erfolgt in Verbindung mit Änderungen der nationalen Vorschriften — dem Erlass des Ministerrats Nr. 280/2015 und dem Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung zur Umsetzung der aktiven Arbeitsmarktpolitik für das betreffende Jahr. 3.   Betrag (in BGN) (1) Ausbildungskurse zum Erwerb von Berufsqualifikationen Mindestdauer in Ausbildungsstunden Beträge Beträge einschließlich indirekter Kosten für Begünstigte, die im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens ausgewählt wurden Beträge einschließlich indirekter Kosten für Begünstigte, die im Rahmen eines direkten Vergabeverfahrens ausgewählt wurden Kurse zur Erlangung eines ersten Abschlusses 300 600 660 624 Kurse zur Erlangung eines zweiten Abschlusses 660 1 200 1 320 1 248 Kurse zur Erlangung eines dritten Abschlusses 960 1 800 1 980 1 872 Teil eines Berufs mit einem ersten Abschluss (2) 200 400 440 416 Teil eines Berufs mit einem zweiten Abschluss 300 600 660 624 Teil eines Berufs mit einem dritten Abschluss 600 1 125 1 237,50 1 170 Ausbildungskurse zum Erwerb von Berufsqualifikationen Mindestdauer in Ausbildungsstunden Beträge Beträge einschließlich indirekter Kosten für Begünstigte, die im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens ausgewählt wurden Beträge einschließlich indirekter Kosten für Begünstigte, die im Rahmen eines direkten Vergabeverfahrens ausgewählt wurden für Arbeitslose für Beschäftigte und Selbständige für Arbeitslose für Beschäftigte und Selbständige für Arbeitslose für Beschäftigte und Selbständige Schlüsselkompetenz 2 — fremdsprachliche Kompetenz 300 700 770 728 Schlüsselkompetenz 3 — mathematische Kompetenz und grundlegende naturwissenschaftlich-technische Kompetenz 30 140 70 154 77 145,60 72,80 Schlüsselkompetenz 4 — Computerkompetenz 45 250 275 260 Schlüsselkompetenz 5 — Lernkompetenz 30 140 70 154 77 145,60 72,80 Schlüsselkompetenz 6 — soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz 30 140 70 154 77 145,60 72,80 Schlüsselkompetenz 7 — unternehmerische Kompetenz 30 140 70 154 77 145,60 72,80 “ (1)  Wenn die Teilnehmer für die Teilnahme an der Schulung Gebühren entrichten müssen, müssen die fälligen Beträge von den Einheitskosten abgezogen werden. (2)  Teil eines Berufs ist als Ausbildungskurs zu verstehen, der teilweise mit den in der obigen Tabelle (Nummer 3) genannten Mindeststunden abgeschlossen wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.