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11.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/379 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2018
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (1) des Rates, insbesondere Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Blick auf eine vereinfachte Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds (ESF) und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigen ist es angebracht, das Anwendungsgebiet der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung an die Mitgliedstaaten zu erweitern. Die standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben an die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von Daten festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten übermittelt oder von Eurostat veröffentlicht werden, sowie auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Methoden, einschließlich der Methoden gemäß Artikel 67 Absatz 5 und Artikel 68b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). |
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(2) |
Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kosten der jeweiligen Vorhabenarten können die Definition und die Beträge der standardisierten Einheitskosten und der Pauschalfinanzierungen je nach Art des Vorhabens und nach Mitgliedstaat variieren, um den jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen. |
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(3) |
Bulgarien hat seine Methoden zur Definition der standardisierten Einheitskosten für die Erstattung von Ausgaben durch die Kommission gemeldet. |
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(4) |
Frankreich, die Tschechische Republik, die Slowakei, Österreich, Rumänien, Zypern und Kroatien haben Methoden gemeldet, die entweder auf die Änderung bestehender standardisierter Einheitskosten abstellen oder auf die Definition zusätzlicher standardisierter Einheitskosten für die Erstattung von Ausgaben durch die Kommission in Bezug auf Vorhabenarten, die noch nicht unter die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission (3) fallen. |
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(5) |
Im Hinblick auf die standardisierten Einheitskosten, die sich auf Vorhaben zur Unterstützung von Bildungsmaßnahmen beziehen und für alle Mitgliedstaaten außer Dänemark gelten, sollten die Beträge für Griechenland hinzugefügt und sollten die Bedingungen für die Erstattung für die berufliche Bildung und Ausbildung geklärt und auf besondere Situationen reduziert werden. |
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(6) |
Unter Berücksichtigung des Ziels, die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten oder Pauschalfinanzierungen die Erstattung durch die Kommission zu beantragen, zu erweitern, hat die Kommission für jeden Mitgliedstaat Einheitskosten und Beträge auf der Grundlage von Daten festgelegt, die von Eurostat veröffentlicht und von den nationalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen für Vorhaben im Bereich der Ausbildung gemeldet wurden. |
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(7) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 wird wie folgt geändert:
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1. |
Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
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2. |
Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
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3. |
Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung. |
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4. |
Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung. |
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5. |
Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung. |
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6. |
Anhang XIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung von Anhang VI der vorliegenden Verordnung. |
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7. |
Anhang XV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung von Anhang VII der vorliegenden Verordnung. |
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8. |
Anhang XVI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung von Anhang VIII der vorliegenden Verordnung. |
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9. |
Der Wortlaut des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung wird der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 als Anhang XX angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 22).
ANHANG I
„ANHANG II
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten an Frankreich
1. Definition von standardisierten Einheitskosten
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Art der Vorhaben |
Bezeichnung des Indikators |
Kostenart |
Maßeinheit für den Indikator |
Betrag (in EUR) |
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Junge NEET (1), die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching ein positives Ergebnis im Rahmen der ‚Garantie Jeunesf‘ erzielt haben |
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Zahl der NEET, die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching eines der folgenden Ergebnisse erzielt haben:
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6 400 |
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Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis nach Absolvierung einer Weiterbildung |
Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens |
Zahl der Teilnehmer mit einem der folgenden Ergebnisse nach Absolvierung einer Weiterbildung:
Erzielt ein Teilnehmer mehrere erfolgreiche Ergebnisse nach Absolvierung der Weiterbildung, wird ihm nur ein Betrag für diese Weiterbildung erstattet. |
Kategorie Sektor Betrag 1 Gesundheitsversorgung 3 931 Sicherheit von Personen und Sachen 2 Kultur-, Sport- und Freizeitaktivitäten 4 556 personenbezogene Dienstleistungen Handhabung von Weichmaterialien Nahrungs- und Genussmittel, Kochen Handel und Vertrieb Hotel- und Gastgewerbe, Catering Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 3 Sekretariats- und Bürotechnik 5 695 Sozialarbeit Elektronik Frisiergewerbe, Beauty und Wellness Fahrzeug- und Maschineninstandhaltung Transport, Umschlag, Lagerung 4 Landwirtschaft 7 054 Umwelt Hoch- und Tiefbau Druck- und Publikationsverfahren |
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Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis nach Absolvierung einer Weiterbildung |
Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens |
Zahl der Teilnehmer mit einem der folgenden Ergebnisse nach Absolvierung einer Weiterbildung:
Für Kategorie 5 zusätzlich die Zahl der Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis gemäß vorstehender Beschreibung und Anspruch auf Beihilfe der Region Auvergne-Rhône-Alpes (2). Erzielt ein Teilnehmer mehrere erfolgreiche Ergebnisse nach Absolvierung der Weiterbildung, wird ihm nur ein Betrag für diese Weiterbildung erstattet. |
Kategorie Sektor Betrag 1 Transport, Logistik und Tourismus 4 403 Banken, Versicherungen Unternehmensführung, -verwaltung, -gründung Dienstleistungen für Einzelpersonen und für die Allgemeinheit 2 Arbeit im Gesundheits- und Sozialwesen, Erholungs-, Kultur- und Sportaktivitäten 5 214 Gastronomie, Hotellerie und Lebensmittelindustrie Handel Handhabung von Weichmaterialien und Holz; grafisches Gewerbe 3 Hoch- und Tiefbau 7 853 verarbeitende Industrie Mechanik, Metallbearbeitung Landwirtschaft, Meereswirtschaft, Fischerei Kommunikation, Information, Kunst und Unterhaltung 4 Wartung 9 605 Elektrizität, Elektronik IT und Telekommunikation 5 Beihilfen 1 901 |
2. Anpassung der Beträge
Der Betrag für die Einheitskosten unter 1. basiert teilweise auf den standardisierten Einheitskosten, die vollständig von Frankreich getragen werden. Von den 6 400 EUR entfallen 1 600 EUR auf die standardisierten Einheitskosten gemäß der ‚Instruction ministérielle du 11 octobre 2013 relative à l'expérimentation Garantie Jeunes prise pour l'application du décret 2013-80 du 1er octobre 2013 ainsi que par l'instruction ministérielle du 20 mars 2014 ‘, die die von den Jugendarbeitsämtern (‚missions locales‘) übernommenen Kosten für das Coaching abdecken sollen, das jeder in die ‚Garantie Jeunes‘ aufgenommene NEET erhält.
Die Einheitskosten unter 1. werden von dem Mitgliedstaat entsprechend der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Anpassung der im ersten Absatz genannten standardisierten Einheitskosten von 1 600 EUR aktualisiert, die die von den Jugendarbeitsämtern getragenen Kosten abdecken.
Der Betrag für die Einheitskosten unter 2. und 3. basiert auf den Preisen für Unterrichtsstunden öffentlich ausgeschriebener Kurse in den jeweiligen Bereichen und geografischen Gebieten. Wenn das Auftragsvergabeverfahren für die zugrunde liegenden Kurse wiederholt wird, werden diese Beträge nach folgender Formel angepasst:
Neuer Preis (ohne MwSt.) = alter Preis (ohne MwSt.) × (0,5 + 0,5 × Sr/So)
Sr ist der INSEE-Beschäftigtenzahlindex (Kennung 1567446) laut letzter monatlicher Veröffentlichung am Tag der Anpassung.
So ist der INSEE-Beschäftigtenzahlindex (Kennung 1567446) laut monatlicher Veröffentlichung am Tag der Angebotsabgabe für die erste Anpassung und der Index laut monatlicher Veröffentlichung am Jahrestag der Angebotsabgabe für alle weiteren Anpassungen.
(1) Junger Mensch, der sich weder in Arbeit noch in der Ausbildung befindet und an einem im Rahmen des ‚Programme opérationnel national pour la mise en œuvre de l'Initiative pour l'emploi des Jeunes en Metropole et Outre-Mer‘ geförderten Vorhaben teilnimmt.
(2) Der Anspruch auf Beihilfe ist in Erlass Nr. 88-368 vom 15. April 1988, geändert durch Erlass Nr. 2002-1551 vom 23. Dezember 2002, geregelt.
ANHANG II
„ANHANG III
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an die Tschechische Republik
1. Definition von standardisierten Einheitskosten
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Art der Vorhaben |
Bezeichnung des Indikators |
Kostenart (1) |
Maßeinheit für den Indikator |
Beträge (in Landeswährung (CZK), sofern keine abweichende Angabe) |
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Neu geschaffener Platz in einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung |
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Zahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze in einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung (2) |
20 053 einschl. MwSt. bzw. 16 992 ohne MwSt. |
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Platz in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung (3) |
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Zahl der Plätze, die in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung entstanden sind (4) |
9 518 einschl. MwSt. bzw. 8 279 ohne MwSt. |
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Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung |
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Auslastungsquote (5) |
628 (6) |
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Erwerb einer Qualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung |
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Zahl der Personen, die eine Berufsqualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung erwerben |
14 178 |
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Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung |
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Auslastungsquote (7) |
56 (8) |
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Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses über die Grundlagen der Informationstechnologie (IT) |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:
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Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden |
324 |
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Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses zu persönlichen Kompetenzen und Führungskompetenzen |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:
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Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden |
593 |
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Teilnahme eines Beschäftigten an einer Unterrichtsstunde (45 Minuten) eines externen Sprachkurses |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:
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Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Unterrichtseinheiten |
173 |
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Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines Schulungskurses über IT-Spezialausbildung |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:
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Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden |
609 |
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Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses zu Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:
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Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden |
436 |
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Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) einer externen technischen Schulung oder beruflichen Weiterbildung |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:
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Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden |
252 |
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Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines Schulungskurses, der von einem internen Ausbilder in einem der folgenden Bereiche durchgeführt wird:
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Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:
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Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden |
144 |
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0,1 Vollzeitarbeitseinheit (Vollzeitäquivalent — VZÄ) wurde als Schulpsychologe und/oder spezialisierter Schulpädagoge pro Monat eingesetzt |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten |
Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat |
5 871 |
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0,1 VZÄ wurde als Schulassistent und/oder Sozialpädagoge pro Monat eingesetzt |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten |
Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat |
Schulassistent: 3 617 Sozialpädagoge: 4 849 |
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0,1 VZÄ wurde als Kinderbetreuer/in pro Monat eingesetzt |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten |
Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat |
3 402 |
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Block von 16 Stunden außerschulischer Aktivitäten, jeweils 90 Minuten pro Stunde für eine Gruppe von mindestens 6 Kindern/Schülern, darunter 2 Kinder mit einem hohen Risiko von schulischem Misserfolg |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten |
Anzahl der abgeschlossenen Blöcke von jeweils 16 Stunden außerschulischer Aktivitäten, jeweils 90 Minuten pro Stunde für eine Gruppe von mindestens 6 Kindern/Schülern, darunter 2 Kinder mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg |
17 833 |
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Block von 16 Stunden Nachhilfe für eine Kindergruppe mit mindestens 3 registrierten Schülern mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten |
Anzahl der abgeschlossenen Blöcke von jeweils 16 Stunden Nachhilfe für eine Kindergruppe mit mindestens 3 registrierten Schülern mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg |
8 917 |
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Stunden der Weiterbildung für Pädagogen |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Kosten für die Bereitstellung der Schulung |
Anzahl der besuchten Schulungsstunden pro Pädagogen |
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Thematische Elterngespräche mit mindestens acht Eltern und mit einer Dauer von mindestens zwei Stunden (120 Minuten) |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten |
Anzahl der thematischen Elterngespräche mit mindestens acht Eltern und mit einer Dauer von mindestens zwei Stunden (120 Minuten) |
3 872 |
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Block von 30 Stunden externem Mentoring/Coaching für eine Gruppe von 3 bis 8 Pädagogen |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten |
Anzahl der abgeschlossenen Blöcke von 30 Stunden Mentoring/Coaching für eine Gruppe von 3 bis 8 Pädagogen |
31 191 |
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Schulungszyklus von 15 Stunden strukturierter Hospitation durch einen Pädagogen |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten |
Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 15 Stunden pro Pädagogen, der an einer strukturierten Hospitation bei einem anderen Pädagogen in einer anderen Schule teilgenommen hat |
4 505 |
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Zyklus von 10 Stunden Schulung auf dem Wege der gegenseitigen Zusammenarbeit einer Gruppe von mindestens 3 Pädagogen |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten |
Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 10 Stunden, unter Beteiligung einer Gruppe von mindestens 3 Pädagogen |
8 456 |
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Tandem-Unterricht (10) von 2,75 Stunden |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten |
Anzahl der durchgeführten Tandem-Unterrichtsstunden |
815 |
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Zyklus von 19 Stunden Zusammenarbeit und gemeinsamen Lernens unter Beteiligung eines Experten und zweier Pädagogen |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten |
Anzahl der gemeinsam mit dem Experten und zwei anderen Pädagogen abgeschlossenen Zyklen von 19 Stunden |
5 637 |
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0,1 VZÄ pro Monat eines Berufsberaters und/oder eines Koordinators für die Zusammenarbeit zwischen einer Schule und Arbeitgebern |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten |
Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat |
4 942 |
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Schulungszyklus von 8,5 Stunden mit strukturierter Hospitation durch einen Pädagogen und einen Mentor |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten |
Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 8,5 Stunden pro strukturierter Hospitation in einer Schule, einem Unternehmen bzw. einer Bildungseinrichtung |
2 395 |
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Schulungszyklus von 3,75 Stunden oder 4 Schulungszyklen à 3,75 Stunden unter Beteiligung eines Pädagogen und eines Experten/einer ITK-Fachkraft |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten |
Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 3,75 Stunden, unter Beteiligung eines Pädagogen und eines Experten/einer ITK-Fachkraft |
Ein Zyklus: 1 103 Vier Zyklen: 4 412 |
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Mobile Monate pro Forscher |
Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens |
Anzahl der mobilen Monate pro Forscher |
Komponenten Betrag (11) (EUR)
Lebenshaltungskostenzulage (für einen Zuzug nach CZ)
Nachwuchsforscher
2 674
Leitender Forscher
3 990 Der Betrag für die Lebenshaltungskostenzulage bei einem Wegzug aus CZ errechnet sich durch Multiplikation der Beträge für einen Zuzug mit dem für das jeweilige Zielland geltenden Korrekturkoeffizienten laut nachstehender Nummer 3.
Mobilitätszulage
600
Familienzulage
500
Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking
800
Verwaltungskosten und indirekte Kosten
650 |
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Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens |
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Ein mindestens 24 Stunden Lehrtätigkeit umfassendes 4-Tages-Praktikum für Lehrkräfte in einer Schule eines anderen europäischen Staates |
Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, und zwar:
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Anzahl der 4-Tages-Praktika, an denen Lehrkräfte in einer Schule in einem anderen europäischen Staat teilgenommen haben |
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Unterrichtsstunde mit IKT-Instrumenten von 45 Minuten, mit mindestens 10 Schülern, davon mindestens 3 Schüler mit dem Risiko eines Schulversagens. |
Alle förderfähigen Kosten der Maßnahme, einschließlich der direkten IKT-Kosten und der direkten Personalkosten |
Anzahl der Unterrichtsstunden mit IKT-Instrumenten von 45 Minuten, mit mindestens 10 Schülern, davon mindestens 3 Schüler mit dem Risiko eines Schulversagens. |
2 000 |
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Projekttag mit kooperativem Unterricht von Lehrkräften |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich Reisekosten und direkte Personalkosten |
Anzahl der Projekttage mit kooperativem Unterricht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
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6 477 |
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2. Anpassungen der Beträge:
Der Satz der Einheitskosten 6–11 kann angepasst werden, indem der anfängliche Mindestlohnsatz in der Berechnungsmethode ersetzt wird. Die Berechnung berücksichtigt den Mindestlohn, die Bereitstellungskosten der Schulung und die indirekten Kosten.
Der Satz der Einheitskosten 12 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge, und/oder das Arbeitsentgelt der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, und/oder die Löhne der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge.
Der Satz der Einheitskosten 13–17, 19–27 und 29 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, plus indirekte Kosten.
Der Satz der Einheitskosten 18 kann angepasst werden, indem die Gehälter der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die Bereitstellungskosten der Schulung sowie die Gehälter der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, plus indirekte Kosten.
Die Sätze der Einheitskosten 28 können angepasst werden, indem die Beträge für die Lebenshaltungskostenzulage, die Mobilitätszulage, die Familienzulage, die Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking sowie die Verwaltungskosten und die indirekten Kosten ersetzt werden.
Der Satz der Einheitskosten 30 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, die Kosten in Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule sowie die Reise- und Aufenthaltskosten in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, die Kosten in Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule sowie die Reise- und Aufenthaltskosten.
Der Satz der Einheitskosten 32 kann angepasst werden, indem der Betrag für Reisekosten in der Berechnungsmethode ersetzt wird. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Reisekosten, die direkten Personalkosten und die indirekten Kosten.
Die Anpassungen werden anhand der aktualisierten Daten wie folgt vorgenommen:
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— |
beim Mindestlohn gemäß den Änderungen des Mindestlohns durch Regierungserlass Nr. 567/2006 Coll; |
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— |
bei den Sozialversicherungsbeiträgen gemäß den Änderungen der Beiträge der Arbeitgeber zur Sozialversicherung, festgelegt in Gesetz Nr. 589/1992 Coll. zur sozialen Sicherheit und |
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— |
bei den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß den Änderungen der Beiträge der Arbeitgeber zur Krankenversicherung, festgelegt in Gesetz Nr. 592/1992 Coll. zu den Prämien der Krankenversicherung. |
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— |
Zu den Durchschnittsgehältern: für die Bestimmung der Löhne/Personalkosten siehe die Änderungen der zuletzt veröffentlichten jährlichen Daten der entsprechenden Kategorien im Informationssystem der Durchschnittseinkommen (www.ISPV.cz). |
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— |
Zur Lebenshaltungskostenzulage, Mobilitätszulage, Familienzulage und zu den Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking sowie den Verwaltungskosten und den indirekten Kosten: Änderungen der Sätze für die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen im Rahmen des Programms ‚Horizont 2020‘ gemäß Veröffentlichung unter https://ec.europa.eu/research/mariecurieactions/ |
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— |
Zu den Reise-, Aufenthalts- und Organisationskosten laut Einheitskosten unter 30: Änderungen der Sätze für Reise- und Organisationskosten sowie für die Unterstützung von Einzelpersonen gemäß Festlegung der Europäischen Kommission für Leitaktion 1 (Mobilitätsprojekte) im Rahmen des Programms ‚Erasmus+‘ (http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/node_de/). |
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— |
Zu den Reisekosten laut Einheitskosten unter 32: Änderungen der Sätze für Reisen zwischen 10 und 99 km gemäß dem ‚Entfernungsrechner‘ des Programms Erasmus+ (http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/distance-calculator_de). |
3. Tabelle mit den Koeffizienten für die Auslandsmobilität von Forschern
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Land |
Korrekturkoeffizient |
|
Land |
Korrekturkoeffizient |
|
Albanien |
0,908 |
|
Lettland |
0,906 |
|
Argentinien |
0,698 |
|
Luxemburg |
1,193 |
|
Australien |
1,253 |
|
Ungarn |
0,909 |
|
Belgien |
1,193 |
|
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
0,816 |
|
Bosnien und Herzegowina |
0,878 |
|
Malta |
1,069 |
|
Brasilien |
1,098 |
|
Mexiko |
0,840 |
|
Bulgarien |
0,853 |
|
Republik Moldau |
0,729 |
|
Montenegro |
0,798 |
|
Deutschland |
1,179 |
|
Tschechische Republik |
1,000 |
|
Niederlande |
1,245 |
|
Volksrepublik China |
1,014 |
|
Norwegen |
1,574 |
|
Dänemark |
1,615 |
|
Polen |
0,912 |
|
Estland |
0,934 |
|
Portugal |
1,063 |
|
Färöer |
1,600 |
|
Österreich |
1,251 |
|
Finnland |
1,391 |
|
Serbien |
0,801 |
|
Frankreich |
1,325 |
|
Rumänien |
0,815 |
|
Kroatien |
1,163 |
|
Russland |
1,378 |
|
Indien |
0,630 |
|
Griechenland |
1,106 |
|
Indonesien |
0,899 |
|
Slowakei |
0,986 |
|
Irland |
1,354 |
|
Slowenien |
1,027 |
|
Italien |
1,273 |
|
Spanien |
1,165 |
|
Israel |
1,297 |
|
Schweden |
1,333 |
|
Japan |
1,383 |
|
Schweiz |
1,350 |
|
Republik Südafrika |
0,666 |
|
Türkei |
1,033 |
|
Südkorea |
1,255 |
|
Ukraine |
1,101 |
|
Kanada |
1,031 |
|
Vereinigte Staaten von Amerika |
1,186 |
|
Zypern |
1,095 |
|
Vereinigtes Königreich |
1,436 |
|
Litauen |
0,872 |
|
Vietnam |
0,610 |
(1) Für die Einheitskosten 1–5 deckt die jeweilige Kostenart alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten ab, außer bei den Vorhabenarten 1 und 2, die auch andere Kostenarten umfassen können.
(2) D. h. jeder neue Platz im Rahmen der Kapazität einer neuen, gemäß den nationalen Vorschriften registrierten Kinderbetreuungseinrichtung; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor.
(3) Die Kindergruppe muss gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Kinderbetreuung in einer Kindergruppe als solche registriert sein.
(4) D. h. jeder Platz im Rahmen der Kapazität einer bestehenden Einrichtung, die kurz zuvor gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als Kindergruppe registriert wurde; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor.
(5) Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100.
(6) Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung.
(7) Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100.
(8) Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung.
(9) Eine interne Weiterbildung wird von einem internen Ausbilder durchgeführt.
(10) Als Tandem-Unterricht wird die Zusammenarbeit zweier Pädagogen bezeichnet, die sich gegenseitig in ihrer beruflichen Entwicklung unterstützen, indem sie sich gemeinsam mit Lehrmethoden in einer Klasse befassen, diese planen und umsetzen.
(12) Dieser Indikator wird für interkulturelle Arbeitskräfte und zweisprachige Assistenten verwendet, die in Vollzeit oder Teilzeit direkt von der Schule beschäftigt werden.
(13) Dieser Indikator wird für externe interkulturelle Arbeitskräfte verwendet, die von der Schule zur Erbringung von Dienstleistungen auf Stundenbasis beauftragt werden.
(14) Je nach Entfernung und pro Teilnehmer. Reisewege werden mit dem Entfernungsrechner der Europäischen Kommission berechnet: http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/distance-calculator_de
ANHANG III
„ANHANG VII
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an die Slowakei
1. Definition von standardisierten Einheitskosten
|
Art der Vorhaben |
Bezeichnung des Indikators |
Kostenart |
Maßeinheit für die Indikatoren |
Beträge (in EUR) |
||||||||||||||||||||||||||||
|
45 Minuten Fremdsprachenunterricht pro Beschäftigten |
Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, einschließlich der direkten Personalkosten der Schulung |
Anzahl der geleisteten Unterrichtsstunden von je 45 Minuten Fremdsprachenunterricht pro Beschäftigten |
8,53 |
||||||||||||||||||||||||||||
|
ECDL-Zertifikat |
Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, einschließlich der direkten Personalkosten der Prüfung und der Ausstellung des Zertifikats |
Anzahl der erteilten ECDL-Zertifikate, nach Profil und Modul (1) |
Bezeichnung des Zertifikats Preis ECDL-Profil — 1 Prüfung Grundlagen/Standard 31,50 ECDL-Profil — 2 Prüfungen Grundlagen/Standard 59,00 ECDL-Profil — 3 Prüfungen Grundlagen/Standard 76,50 ECDL-Profil — 4 Prüfungen Grundlagen/Standard 92,00 ECDL-Profil — 5 Prüfungen Grundlagen/Standard 111,50 ECDL-Profil — 6 Prüfungen Grundlagen/Standard 127,00 ECDL-Profil — 7 Prüfungen Grundlagen/Standard 142,50 ECDL-Profil — 8 Prüfungen Grundlagen/Standard 163,00 ECDL-Profil — 1 Prüfung Fortgeschritten 39,10 ECDL-Profil — 2 Prüfungen Fortgeschritten 74,30 ECDL-Profil — 3 Prüfungen Fortgeschritten 99,40 ECDL-Profil — 4 Prüfungen Fortgeschritten 122,50 |
||||||||||||||||||||||||||||
|
Besetzung neuer Stellen in Inklusionsteams |
Direkte Lohnkosten Indirekte Kosten |
Dauer der Besetzung neu geschaffener Stellen in Inklusionsteams in Monaten |
Schulpsychologe — 1 235 pro Monat Sonderpädagoge/Sozialpädagoge — 1 440 pro Monat |
||||||||||||||||||||||||||||
|
Besetzung neuer Stellen für pädagogische Hilfskräfte |
Direkte Lohnkosten Indirekte Kosten |
Dauer der Besetzung neu geschaffener Stellen für pädagogische Hilfskräfte in Monaten |
1 005 pro Monat |
||||||||||||||||||||||||||||
|
Besetzung neuer Stellen für Hilfslehrkräfte |
Direkte Lohnkosten Indirekte Kosten |
Dauer der Besetzung neu geschaffener Stellen für Lehrkräfte in Monaten |
966 pro Monat |
||||||||||||||||||||||||||||
|
Eine Stunde der Teilnahme an einer berufsbildenden Maßnahme für Lehr- und Fachpersonal |
Direkte Gehaltskosten des Ausbilders und der Teilnehmer Indirekte Kosten |
Anzahl der besuchten Stunden pro Teilnehmer einer berufsbildenden Maßnahme für Lehr- und Fachpersonal |
Gruppe von 20 Teilnehmern: 10,10 pro besuchter Stunde pro Teilnehmer Gruppe von 12 Teilnehmern: 10,65 pro besuchter Stunde pro Teilnehmer |
||||||||||||||||||||||||||||
|
Eine Stunde Analyse durch einen ausbildenden Dozenten einer direkten Lehrtätigkeitseinheit eines Studenten (Klassenunterricht) oder einer direkten Lehrtätigkeit (schulische Einrichtung) |
Direkte Lohnkosten Indirekte Kosten |
Anzahl der Stunden der direkten Analyse der direkten Lehrtätigkeit von Studenten Lehreinheit (Klassenunterricht) oder der direkten Lehrtätigkeit (schulische Einrichtung) |
9,66 pro Stunde |
||||||||||||||||||||||||||||
|
Eine Stunde der Teilnahme von Lehrkräften (3) an einem ‚Teaching Club‘. |
Direkte Lohnkosten Indirekte Kosten |
Zahl der Stunden der Teilnahme von Lehrkräften an einem ‚Teaching Club‘. |
10,60 |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Direkte Gehaltskosten und indirekte Kosten. |
|
|
2. Anpassung der Beträge
Der Satz der Einheitskosten 5 kann im Einklang mit Änderungen der tarifvertraglichen Vergütung für Hilfslehrkräfte gemäß Paragraph 9a Abschnitt 3 der Regierungsverordnung Nr. 630/2008 der Slowakischen Republik zur Festlegung der Einzelheiten für die Verteilung der Mittel aus dem Staatshaushalt auf Schulen und Schuleinrichtungen angepasst werden.
Der Satz der Einheitskosten 7 kann im Einklang mit Änderungen der Leitlinien für die Zuweisung von Zuschüssen aus dem Staatshaushalt an öffentliche Hochschuleinrichtungen gemäß Gesetz Nr. 131/2002 über Hochschuleinrichtungen angepasst werden.
Der Satz der Einheitskosten 8 und 9 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Gehaltskosten in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Gehaltskosten und einen Pauschalbetrag für indirekte Kosten.
Die Anpassungen werden anhand von Änderungen der Gehälter für Primar- und Sekundarschullehrer vorgenommen, die auf nationaler Ebene gemäß Paragraph 28 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 553/2003 über die Vergütung von Bediensteten, die Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ausüben, festgelegt sind.
(1) Zwei mögliche Module: 1) Grundlagen/Standard und 2) Fortgeschritten.
(2) Ein ‚Teaching Club‘ muss aus mindestens 3 und höchstens 10 Mitgliedern bestehen und jede Clubsitzung darf höchstens 3 Stunden dauern. ‚Teaching Clubs‘, ungeachtet dessen, ob sie schriftliche Ergebnisberichte erstellen oder nicht, können maximal 30 Stunden pro Semester für die Teilnahme jedes Mitglieds am Club geltend machen. ‚Teaching Clubs‘, die schriftliche Ergebnisberichte erstellen, können maximal 50 Stunden pro Semester für die Erstellung ihrer schriftlichen Ergebnisberichte geltend machen.
(3) Die Teilnahme an den ‚Teaching Clubs‘ ist streng auf die folgenden Kategorien von Lehrkräften im Sinne der Paragraphen 3 und 12 des Gesetzes Nr. 317/2009 beschränkt: Lehrkräfte, Hilfslehrkräfte, Erzieher und Lehrkräfte/Ausbilder in der praktischen Ausbildung.
(4) Zusätzliche Schulunterrichtsstunden sind von der Schule angebotene Unterrichtsstunden, zusätzlich zu den üblicherweise aus dem Staatshaushalt finanzierten Unterrichtsstunden. Eine zusätzliche Unterrichtsstunde dauert 60 Minuten und besteht aus 45 Minuten Unterricht plus 15 Minuten Vor- oder Nachbereitung. Zusätzliche Unterrichtsstunden können pro Schuljahr und pro Schule bis zu folgendem Höchstmaß angeboten werden:
|
— |
12 Unterrichtsstunden wöchentlich für Primarschulen — Stufe I; |
|
— |
15 Unterrichtsstunden wöchentlich für Primarschulen — Stufe II; |
|
— |
33 Unterrichtsstunden wöchentlich für Sekundarschulen. |
ANHANG IV
„ANHANG X
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Österreich
1. Definition von standardisierten Einheitskosten
|
Art der Vorhaben |
Bezeichnung des Indikators |
Kostenart |
Maßeinheit für die Indikatoren |
Betrag (in EUR) |
||||||||||||||||||||||||
|
Erteilung von Unterrichtsstunden (1) |
Personalkosten für Lehrkräfte (2) |
Anzahl der Unterrichtsstunden nach Schultyp |
Art der Schule Betrag 3070 95,91 3080 89,98 3081 96,28 3082 107,09 3091 78,87 |
||||||||||||||||||||||||
|
Unterrichtsstunden der Grundbildung in fünf Kompetenzbereichen durch einen oder zwei Trainer und Bereitstellung begleitender Kinderbetreuung. |
Alle Kosten des Vorhabens |
Anzahl der Unterrichtsstunden (4), erteilt durch:
|
Kriterien Betrag pro Unterrichtsstunde Unterricht mit 1 Trainer 110 Unterricht mit 2 Trainern 150 Unterricht mit 1 Trainer und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen 150 Unterricht mit 2 Trainern und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen 190 Unterricht mit 1 Trainer außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten 140 Unterricht mit 2 Trainern außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten 180 Unterricht mit 1 Trainer und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten 180 |
||||||||||||||||||||||||
|
Persönliche Beratung von Einzelpersonen. |
Alle Kosten des Vorhabens |
Anzahl der persönlichen Einzelberatungen |
338,43 |
||||||||||||||||||||||||
|
Stunden der Durchführung von Verwaltungsprüfungen für die Verwaltungsbehörde — Unterstützung bei den Aufgaben der Kontrolle auf der ersten Ebene. |
Alle Kosten des Vorhabens |
Anzahl der Stunden der Durchführung von Aufgaben der Verwaltungsprüfung. |
62,96 |
||||||||||||||||||||||||
|
Arbeitszeit des unmittelbar an dem Vorhaben beteiligten Personals. |
Direkte Personalkosten des Vorhabens (Spalte A). Sämtliche Kosten des Vorhabens mit Ausnahme der Gehälter und Zulagen, die an die Teilnehmer gezahlt werden (Spalte B). |
Anzahl der tatsächlichen Arbeitsstunden nach Personalkategorie (6) |
Betrag pro Stunde (A) Betrag pro Stunde (b) (7) Verwaltungspersonal 24,90 34,86 Wichtigste Mitarbeiter 30,09 42,13 Projektleiter 40,06 56,09 |
||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
2. Anpassung der Beträge
Die Sätze für die Einheitskosten 1 werden jährlich in Übereinstimmung mit der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (3) angepasst. Diese Verordnung wird jährlich veröffentlicht und enthält Spezifikationen zur Valorisierung des Personalaufwands zu Zwecken der Planung des Haushalts für die nächsten Jahre. Die Sätze werden erstmals am 1. September 2017 auf der Grundlage der Valorisierung angepasst, die für 2017 in dieser Verordnung vorgesehen ist.
Der Satz für die Einheitskosten 3 wird jährlich angepasst, um Änderungen in dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen.
Der Satz für die Einheitskosten 4 wird jährlich im Einklang mit der Rechtsgrundlage für die Preise für diese Dienstleistungen, wie vom Finanzministerium festgelegt, angepasst.
Die Sätze für die Einheitskosten 5 werden jährlich angepasst, um Änderungen in den Kollektivverträgen BABE und SWÖ Rechnung zu tragen.
(1) Eine Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten.
(2) Dies sind die einzigen Kosten, deren Erstattung für den ESF für die angegebenen Vorhaben eingefordert werden kann.
(4) Eine Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten.
(5) Für Gruppen mit mindestens sieben Teilnehmern sind zwei Trainer zulässig.
(6) Es besteht keine Verpflichtung, ein gesondertes Arbeitszeiterfassungssystem für Personal mit einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat einzurichten. Der Arbeitgeber stellt für alle Mitarbeiter ein Dokument aus, in dem der feste Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit festgelegt wird.
(3) WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, www.ris.bka.gv.at
ANHANG V
„ANHANG XIII
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Rumänien
1. Definition von standardisierten Einheitskosten
|
Art der Vorhaben |
Bezeichnung des Indikators |
Kostenart |
Maßeinheit für die Indikatoren |
Beträge (in LEI) |
||||||||||||
|
Monatlicher Zuschuss an einen Arbeitgeber für jede Person, die mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt wird |
Alle Kosten im Rahmen des Einstellungszuschusses |
Anzahl der Monate der Beschäftigung |
900 LEI pro Monat für bis zu 12 Monate für jeden Arbeitgeber, der im Rahmen eines unbefristeten Vertrags für einen Mindestzeitraum von 18 Monaten
900 LEI pro Monat für bis zu 18 Monate für jeden Arbeitgeber, der eine Person mit Behinderungen (mit Ausnahme derjenigen, die ausgehend von einer gesetzlichen Verpflichtung eingestellt werden müssen), im Rahmen eines unbefristeten Vertrags für einen Mindestzeitraum von 18 Monaten einstellt. 900 LEI pro Monat für bis zu fünf Jahre für Arbeitgeber, die Arbeitslose als Vollzeitbeschäftigte einstellen, welche innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Einstellung die Bedingungen für einen Antrag auf teilweisen Vorruhestand oder Altersrente erfüllen. |
||||||||||||
|
Ein Teilnehmer, der eine Berufsqualifikation erwirbt (Stufe 2,3 oder 4) |
Alle Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung — einschließlich der indirekten Kosten — mit Ausnahme der Kosten für Teilnehmer, z. B. Beförderung, Unterbringung, Mahlzeiten, Zuschüsse sowie Kosten für das Projektmanagement |
Anzahl der Personen, die eine Berufsqualifikation erwerben (Stufe 2, 3 oder 4) |
|
||||||||||||
|
Monatliche finanzielle Unterstützung für einen Arbeitgeber für jede Person, die eine bezahlte Lehrausbildung absolviert |
Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Lehrausbildungszuschuss |
Anzahl der Monate der bezahlten Lehrausbildung |
1 125 pro Monat pro Lehrling für maximal:
|
||||||||||||
|
Monatliche finanzielle Unterstützung für einen Arbeitgeber für jede Person mit Hochschulbildung, die ein bezahltes Praktikum absolviert. |
Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Praktikumszuschuss |
Anzahl der Monate einer Person mit Hochschulbildung in einem bezahlten Praktikum |
1 350 pro Monat pro Praktikanten mit Hochschulbildung für eine Höchstdauer von sechs Monaten. |
2. Anpassung der Beträge
Die Sätze für die Einheitskosten 1 können angepasst werden durch Änderungen der Sätze, die im Gesetz Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung vorgesehen sind. Diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen des oben genannten Gesetzes.
Der Satz der Einheitskosten 2 kann entsprechend der jährlichen Inflationsrate angepasst werden (Inflationsindex des nationalen statistischen Instituts Rumäniens).
Die Sätze der Einheitskosten 3 und 4 können durch eine Änderung der Sätze, die in Gesetz Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung, in Gesetz Nr. 279/2005 über Lehrausbildungsprogramme am Arbeitsplatz, in Gesetz Nr. 335/2013 über Praktika für Hochschulabsolventen sowie in den späteren Änderungen der genannten Gesetze festgelegt sind, angepasst werden. Diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen der oben genannten Gesetze.
Die Anpassung der Beträge gemäß den vorstehenden Absätzen gilt für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die nach dem Inkrafttreten der Änderungsrechtsakte veröffentlicht werden.
ANHANG VI
„ANHANG XIV
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an alle genannten Mitgliedstaaten
1. Definition von standardisierten Einheitskosten
|
Art der Vorhaben (1) |
Bezeichnung des Indikators |
Kostenart |
Maßeinheit für die Indikatoren |
Beträge (in EUR) |
||||||||||||||||||
|
Teilnehmer in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung) |
Alle förderfähigen Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bereitstellung wesentlicher Materialien und Dienstleistungen im Bildungsbereich (2) |
Anzahl der Teilnehmer mit Teilnahmenachweis (3) in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung), nach ISCDE-Klassifikation (4) |
Siehe Nummer 3.1. (5) Die Beträge gelten für eine Vollzeitteilnahme in einem Schuljahr/akademischen Jahr. Bei einer Teilzeitteilnahme wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Teilnahme der betreffenden Person ermittelt. Bei einer Kursdauer von weniger als einem Schuljahr/akademischen Jahr wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kursdauer ermittelt. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung (Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich) wird im Falle von Kursen mit geringer Verweildauer in einem formalen Bildungsinstitut im Vergleich zu den während des Bezugsjahres für die Datenerhebung gemeldeten Kursen der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der in der Bildungseinrichtung verbrachten Zeit gekürzt. |
||||||||||||||||||
|
Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses (7). |
Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens |
Anzahl der Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses. |
Siehe Nummer 3.2.1.
betreffen die operationellen Programme mehr als eine Region, so erfolgt die Erstattung in Abstimmung mit der Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird. Nach der zur Berechnung dieser Beträge verwendeten Methode wird in den Fällen, in denen diese Beträge für eine Art von Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms in Anspruch genommen werden, derselbe Betrag für alle ähnlichen Arten von Vorhaben im Rahmen desselben operationellen Programms beantragt. |
||||||||||||||||||
|
|
Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, mit Ausnahme von Erstattungen, die den Teilnehmern gewährt werden |
|
Siehe Nummern 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4. weiter unten Für die in Nummer 3.3 genannten Mitgliedstaaten:
Nach der zur Berechnung dieser Beträge verwendeten Methode wird in den Fällen, in denen diese Beträge für eine Art von Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms in Anspruch genommen werden, derselbe Betrag für alle ähnlichen Arten von Vorhaben im Rahmen desselben operationellen Programms beantragt. |
||||||||||||||||||
|
|
Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung nicht um förderfähige Kosten, werden nur die Einheitskosten 1 erstattet. Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung um förderfähige Kosten, wird ein Betrag in Höhe der Summe aus den Einheitskosten 1 und den Einheitskosten 2 erstattet. |
|
Siehe auch die Nummern 3.2.5 und 3.2.6. Für die in Nummer 3.3 genannten Mitgliedstaaten:
Nach der zur Berechnung dieser Beträge verwendeten Methode wird in den Fällen, in denen diese Beträge für eine Art von Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms in Anspruch genommen werden, derselbe Betrag für alle ähnlichen Arten von Vorhaben im Rahmen desselben operationellen Programms beantragt. |
2. Anpassungen der Beträge
n. v.
3.1. Beträge für die Teilnahme an formaler Bildung (in EUR) (12)
|
|
|
AT |
BE |
BG |
CY |
CZ |
DE |
EE |
EL |
ES |
FI* |
FR |
HU |
HR* |
|
Elementarbereich |
ED0 |
6 453 |
n. v. |
1 388 |
2 183 |
2 059 |
6 965 |
3 023 |
n. v. |
3 393 |
10 026 |
5 364 |
2 439 * |
2 198 |
|
Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren |
ED01 |
6 804 |
n. v. |
n. v. |
469 |
n. v. |
9 131 |
n. v. |
n. v. |
3 140 |
16 075 |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
|
Vorschulische Bildung |
ED02 |
6 385 |
6 000 |
1 388 |
2 626 |
2 059 |
6 197 |
n. v. |
2 825 |
3 474 |
8 595 |
5 364 |
n. v. |
2 716 |
|
Grundschulen/Volksschulen |
ED1 |
8 488 |
7 763 |
904 |
6 717 |
2 205 |
6 322 |
3 118 |
3 211 |
3 947 |
8 428 |
5 007 |
1 772 |
4 592 |
|
Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2) |
ED1_2 |
10 003 |
8 321 |
1 007 |
7 097 |
2 804 |
7 207 |
3 200 |
3 461 |
4 329 |
10 047 |
5 876 |
1 708 |
2 181 |
|
Sekundarbereich I |
ED2 |
11 527 |
9 510 |
1 131 |
7 860 |
3 680 |
7 781 |
3 376 |
3 972 |
5 066 |
13 297 |
6 977 |
1 643 |
n. v. |
|
Sekundarbereich I — allgemeinbildend |
ED24 |
11 527 |
n. v. |
1 162 |
7 860 |
3 687 |
7 781 |
3 358 |
3 972 |
5 066 |
13 297 |
6 977 |
1 612 |
n. v. |
|
Sekundarbereich I — berufsbildend |
ED25 |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
2 215 |
n. v. |
4 553 |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
5 070 |
n. v. |
|
Sekundarbereich II |
ED3 |
11 045 |
n. v. |
1 034 |
8 113 |
3 414 |
7 877 |
3 493 |
3 578 |
5 071 * |
7 644 |
9 267 |
2 708 |
1 995 |
|
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4) |
ED3_4 |
10 390 |
10 219 |
1 038 |
8 023 |
3 331 |
7 001 |
3 540 |
n. v. |
5 339 |
7 644 |
9 180 |
3 024 |
1 995 |
|
Sekundarbereich II — allgemeinbildend |
ED34 |
9 629 |
n. v. |
947 |
7 371 |
3 066 |
8 151 |
3 304 |
3 024 |
4 742 |
7 625 |
9 047 |
2 314 |
n. v. |
|
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — allgemeinbildend (Stufen 34 und 44) |
ED34_44 |
9 629 |
10 022 |
947 |
7 371 |
2 844 |
8 081 |
3 304 |
3 024 |
4 742 |
7 625 |
9 029 |
2 314 |
n. v. |
|
Sekundarbereich II — berufsbildend |
ED35 |
11 978 |
n. v. |
1 119 |
11 881 * |
3 538 |
7 596 |
3 812 |
4 957 |
6 188 |
7 651 |
9 651 |
4 010 |
2 826 |
|
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend (Stufen 35 und 45) |
ED35_45 |
10 836 |
10 353 |
1 127 |
11 244 |
3 521 |
6 236 |
3 782 |
n. v. |
6 569 |
7 651 |
9 429 |
3 922 |
2 826 |
|
Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich |
ED4 |
1 661 |
n. v. |
2 459 |
n. v. |
730 |
3 895 |
3 756 |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
5 917 |
5 058 |
n. v. |
|
Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich |
ED44 |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
712 |
6 652 |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
6 744 |
n. v. |
n. v. |
|
Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend |
ED45 |
1 661 |
n. v. |
2 459 |
n. v. |
783 |
3 630 |
3 756 |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
5 733 |
5 058 |
n. v. |
|
Kurzes tertiäres Bildungsprogramm |
ED5 |
12 416 |
8 864 |
n. v. |
1 054 |
8 138 |
6 109 |
n. v. |
n. v. |
5 040 |
n. v. |
8 883 |
824 |
n. v. |
|
Tertiärbereich (Stufen 5–8) |
ED5-8 |
9 493 |
7 934 |
913 |
3 625 |
1 986 |
6 267 |
2 979 |
1 294 |
3 678 |
9 414 |
6 297 |
1 645 |
3 258 |
|
Tertiärbereich, ausschließlich kurzes tertiäres Bildungsprogramm (Stufen 6-8) |
ED6-8 |
8 938 |
7 899 |
913 |
3 894 |
1 970 |
6 267 |
2 979 |
1 294 |
3 337 |
9 414 |
5 464 |
1 829 * |
n. v. |
|
|
|
IE* |
IT |
LV |
LT |
LU |
MT |
NL* |
PL |
PT |
RO |
SI |
SK |
SE |
UK* |
|
Elementarbereich |
ED0 |
n. v. |
3 709 |
2 548 |
1 971 |
17 395 |
4 138 |
6 065 |
1 810 |
2 689 |
1 009 |
4 433 * |
2 084 |
13 267 * |
3 978 |
|
Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren |
ED01 |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
1 937 |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
1 930 |
5 344 * |
n. v. |
14 879 * |
4 008 |
|
Vorschulische Bildung |
ED02 |
4 986 |
3 709 |
2 548 |
1 978 |
17 395 |
4 138 |
6 065 |
1 810 |
2 689 |
977 |
4 067 * |
2 084 |
12 692 * |
3 973 |
|
Grundschulen/Volksschulen |
ED1 |
6 471 |
5 428 |
3 225 |
2 292 |
17 433 |
4 080 |
6 681 |
2 703 |
3 828 |
701 |
4 985 * |
2 766 |
9 217 |
8 777 |
|
Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2) |
ED1_2 |
6 925 |
5 669 |
3 233 |
2 196 |
17 120 |
5 168 |
7 757 |
2 682 |
4 262 |
983 |
4 467 |
2 604 |
9 379 |
8 898 |
|
Sekundarbereich I |
ED2 |
8 200 |
6 056 |
3 250 |
2 139 |
16 594 |
7 325 |
9 352 |
2 640 |
5 001 |
1 326 |
4 393 * |
2 454 |
9 750 |
9 142 |
|
Sekundarbereich I — allgemeinbildend |
ED24 |
8 200 |
6 057 |
3 249 |
2 140 |
16 594 |
7 341 |
8 228 |
2 640 |
n. v. |
1 326 |
4 393 * |
2 387 |
n. v. |
9 464 |
|
Sekundarbereich I — berufsbildend |
ED25 |
n. v. |
5 762 |
3 488 |
2 044 |
n. v. |
4 946 |
12 367 |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
4 951 |
n. v. |
6 370 |
|
Sekundarbereich II |
ED3 |
8 496 |
5 950 |
3 370 |
2 190 |
15 619 |
4 954 |
6 995 |
2 336 * |
4 411 * |
1 367 |
3 407 |
2 811 |
9 871 |
8 701 |
|
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4) |
ED3_4 |
9 252 |
5 995 * |
3 392 |
2 185 |
15 211 |
5 001 |
6 995 |
2 229 |
4 475 |
1 260 |
3 407 |
2 828 |
9 657 |
8 701 |
|
Sekundarbereich II — allgemeinbildend |
ED34 |
n. v. |
n. v. |
3 409 |
2 197 |
13 391 |
4 751 |
7 589 |
2 025 |
n. v. |
3 084 |
4 241 * |
2 316 |
6 749 |
8 895 |
|
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — allgemeinbildend (Stufen 34 und 44) |
ED34_44 |
n. v. |
n. v. |
3 409 |
2 197 |
13 391 |
4 761 |
7 589 |
2 025 |
n. v. |
3 084 |
4 241 * |
2 316 |
6 758 |
8 895 |
|
Sekundarbereich II — berufsbildend |
ED35 |
n. v. |
n. v. |
3 312 |
2 169 |
17 032 |
6 190 |
6 710 |
2 520 * |
n. v. |
75 |
3 717 * |
3 085 |
14 773 * |
8 295 |
|
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend (Stufen 35 und 45) |
ED35_45 |
n. v. |
n. v. |
3 372 |
2 171 |
16 319 |
5 653 |
6 709 |
2 317 * |
n. v. |
152 |
3 717 * |
3 091 |
13 841 |
8 295 |
|
Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich |
ED4 |
10 628 |
n. v. |
3 693 |
2 173 |
1 467 |
5 263 |
5 056 |
634 |
n. v. |
475 |
n. v. |
3 168 |
4 146 * |
n. v. |
|
Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich |
ED44 |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
6 178 |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
n. v. |
7 285 |
n. v. |
|
Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend |
ED45 |
10 628 |
n. v. |
3 693 |
2 173 |
1 467 |
5 232 |
5 056 |
634 |
n. v. |
475 |
n. v. |
3 168 |
4 203 |
n. v. |
|
Kurzes tertiäres Bildungsprogramm |
ED5 |
n. v. |
2 718 |
3 570 |
n. v. |
20 587 |
6 463 |
6 205 |
3 575 |
n. v. |
n. v. |
1 725 * |
3 417 |
6 483 |
1 731 |
|
Tertiärbereich (Stufen 5–8) |
ED5-8 |
6 562 |
2 334 |
2 709 |
2 349 |
26 940 |
8 994 |
6 081 |
2 591 |
1 293 * |
1 894 |
4 027 |
2 890 |
10 360 |
2 257 |
|
Tertiärbereich, ausschließlich kurzes tertiäres Bildungsprogramm (Stufen 6–8) |
ED6-8 |
6 562 |
2 332 |
2 567 |
2 349 |
27 673 |
9 450 |
6 081 |
2 588 |
1 293 * |
1 894 |
4 200 * |
2 881 |
10 683 |
2 304 |
3.2 Beträge für Beschäftigte und Arbeitslose sowie Arbeitsvermittlungsdienste (in EUR)
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||
|
Österreich |
2 277 |
39 |
6 723 |
80 672 |
33,98 |
26,03 |
||||||||||||
|
Belgien |
3 351 |
42 |
7 010 |
84 112 |
22,97 |
31,08 |
||||||||||||
|
Bulgarien |
596 |
3 |
543 |
6 511 |
5,14 |
1,76 |
||||||||||||
|
Zypern |
2 696 |
29 |
5 467 |
65 604 |
18,85 |
10,94 |
||||||||||||
|
Tschechische Republik |
521 |
11 |
1988 |
23 864 |
9,29 |
7,39 |
||||||||||||
|
Deutschland |
6 959 |
42 |
7 582 |
90 992 |
36,03 |
23,11 |
||||||||||||
|
Dänemark |
5 803 |
55 |
9 496 |
113 956 |
39,67 |
32,02 |
||||||||||||
|
Estland |
711 |
14 |
2 498 |
29 968 |
14,03 |
8,22 |
||||||||||||
|
Griechenland |
2 064 |
21 |
3 685 |
44 222 |
17,72 |
11,56 |
||||||||||||
|
Spanien |
2 772 |
20 |
3 508 |
42 095 |
17,58 |
18,30 |
||||||||||||
|
Finnland |
5 885 |
45 |
7 683 |
92 204 |
38,39 |
27,69 |
||||||||||||
|
Frankreich |
6 274 |
48 |
7 297 |
87 556 |
35,99 |
25,26 |
||||||||||||
|
Kroatien |
689 |
10 |
1 620 |
19 440 |
10,52 |
5,90 |
||||||||||||
|
Ungarn |
1818 |
10 |
1 816 |
21 790 |
15,67 |
5,02 |
||||||||||||
|
Irland |
11 119 |
36 |
6 411 |
76 920 |
31,79 |
27,20 |
||||||||||||
|
Italien |
3 676 |
31 |
5 438 |
65 247 |
27,42 |
22,20 |
||||||||||||
|
Litauen |
1 359 |
8 |
1 574 |
18 878 |
7,43 |
3,71 |
||||||||||||
|
Luxemburg |
19 302 |
34 |
5 908 |
70 890 |
29,87 |
23,30 |
||||||||||||
|
Lettland |
756 |
8 |
1 385 |
16 607 |
7,94 |
7,21 |
||||||||||||
|
Malta |
2 256 |
13 |
2 184 |
26 212 |
16,49 |
8,41 |
||||||||||||
|
Niederlande |
5 018 |
36 |
6 474 |
77 680 |
32,01 |
23,33 |
||||||||||||
|
Polen |
594 |
6 |
1 051 |
12 611 |
11,21 |
4,47 |
||||||||||||
|
Portugal |
994 |
21 |
3 648 |
43 784 |
8,33 |
10,63 |
||||||||||||
|
Rumänien |
583 |
8 |
1 555 |
18 656 |
0,27 |
2,56 |
||||||||||||
|
Schweden |
7 303 |
48 |
8 369 |
100 430 |
58,02 |
32,67 |
||||||||||||
|
Slowenien |
854 |
22 |
4 015 |
48 185 |
18,90 |
7,61 |
||||||||||||
|
Slowakei |
424 |
7 |
1 117 |
13 411 |
11,13 |
12,52 |
||||||||||||
|
Vereinigtes Königreich |
5 863 |
25 |
4 690 |
56 286 |
36,07 |
15,16 |
3.3. Auf die Beträge für die angegebenen regionalen Programme anzuwendender Index.
|
Belgien |
1,00 |
|
Frankreich |
1,00 |
|
Brüssel-Hauptstadt |
1,26 |
|
Île-de-France |
1,32 |
|
Flandern |
0,97 |
|
Champagne-Ardennen |
0,88 |
|
Wallonien |
0,91 |
|
Picardie |
0,91 |
|
|
|
|
Haute-Normandie |
0,96 |
|
Deutschland |
1,00 |
|
Centre |
0,89 |
|
Baden-Württemberg |
1,08 |
|
Basse-Normandie |
0,86 |
|
Bayern |
1,05 |
|
Burgund |
0,87 |
|
Berlin |
0,98 |
|
Nord-Pas-de-Calais |
0,95 |
|
Brandenburg |
0,82 |
|
Lothringen |
0,90 |
|
Bremen |
1,06 |
|
Elsass |
0,97 |
|
Hamburg |
1,21 |
|
Franche-Comté |
0,89 |
|
Hessen |
1,12 |
|
Pays-de-la-Loire |
0,90 |
|
Mecklenburg-Vorpommern |
0,79 |
|
Bretagne |
0,86 |
|
Niedersachsen |
0,93 |
|
Poitou-Charentes |
0,83 |
|
Nordrhein-Westfalen |
1,02 |
|
Aquitanien |
0,87 |
|
Rheinland-Pfalz |
0,96 |
|
Midi-Pyrénées |
0,91 |
|
Saarland |
0,98 |
|
Limousin |
0,84 |
|
Sachsen |
0,81 |
|
Rhône-Alpes |
0,97 |
|
Sachsen-Anhalt |
0,82 |
|
Auvergne |
0,86 |
|
Schleswig-Holstein |
0,87 |
|
Languedoc-Roussillon |
0,84 |
|
Thüringen |
0,82 |
|
Provence-Alpes-Côte d'Azur |
0,93 |
|
|
|
|
Korsika |
0,93 |
|
Griechenland |
1,00 |
|
Guadeloupe |
1,01 |
|
Ostmakedonien, Thrakien |
0,81 |
|
Martinique |
0,90 |
|
Zentralmakedonien |
0,88 |
|
Französisch-Guyana |
0,99 |
|
Westmakedonien |
1,12 |
|
Réunion |
0,83 |
|
Epirus |
0,79 |
|
Mayotte |
0,64 |
|
Thessalien |
0,83 |
|
|
|
|
Ionische Inseln |
0,82 |
|
Italien |
1,00 |
|
Westgriechenland |
0,81 |
|
Piemont |
1,04 |
|
Sterea Elláda |
0,90 |
|
Aostatal |
1,00 |
|
Peloponnes |
0,79 |
|
Ligurien |
1,01 |
|
Attika |
1,23 |
|
Lombardei |
1,16 |
|
Nordägäis |
0,90 |
|
Autonome Provinz Bozen |
1,15 |
|
Südägäis |
0,97 |
|
Autonome Provinz Trient |
1,04 |
|
Kreta |
0,83 |
|
Venetien |
1,03 |
|
|
|
|
Friaul-Julisch-Venetien |
1,08 |
|
Spanien |
1,00 |
|
Emilia-Romagna |
1,06 |
|
Galicien |
0,88 |
|
Toskana |
0,95 |
|
Asturien |
0,98 |
|
Umbrien |
0,87 |
|
Kantabrien |
0,96 |
|
Marken |
0,90 |
|
Baskenland |
1,17 |
|
Latium |
1,07 |
|
Navarra |
1,07 |
|
Abruzzen |
0,89 |
|
La Rioja |
0,92 |
|
Molise |
0,82 |
|
Aragonien |
0,98 |
|
Kampanien |
0,84 |
|
Madrid |
1,18 |
|
Apulien |
0,82 |
|
Kastilien und León |
0,91 |
|
Basilicata |
0,86 |
|
Kastilien-La Mancha |
0,88 |
|
Kalabrien |
0,75 |
|
Estremadura |
0,84 |
|
Sizilien |
0,86 |
|
Katalonien |
1,09 |
|
Sardinien |
0,84 |
|
Valencia |
0,91 |
|
|
|
|
Balearische Inseln |
0,96 |
|
Portugal |
1,00 |
|
Andalusien |
0,87 |
|
Nordportugal |
0,86 |
|
Murcia |
0,84 |
|
Algarve |
0,87 |
|
Stadt Ceuta |
1,07 |
|
Zentralportugal |
0,84 |
|
Stadt Melilla |
1,04 |
|
Stadtgebiet Lissabon |
1,33 |
|
Kanarische Inseln |
0,91 |
|
Alentejo |
0,91 |
|
|
|
|
Autonome Region Azoren |
0,91 |
|
Polen |
1,00 |
|
Autonome Region Madeira |
0,95 |
|
Woiwodschaft Lodz |
0,75 |
|
|
|
|
Masowien |
1,26 |
|
Vereinigtes Königreich |
1,00 |
|
Woiwodschaft Kleinpolen |
1,05 |
|
England |
1,01 |
|
Woiwodschaft Schlesien |
1,19 |
|
Wales |
0,83 |
|
Woiwodschaft Lublin |
0,60 |
|
Schottland |
0,99 |
|
Woiwodschaft Karpatenvorland |
0,81 |
|
Nordirland |
0,83 |
|
Woiwodschaft Heiligkreuz |
0,63 |
|
|
|
|
Woiwodschaft Podlachien |
0,73 |
|
|
|
|
Woiwodschaft Großpolen |
1,16 |
|
|
|
|
Woiwodschaft Westpommern |
1,06 |
|
|
|
|
Woiwodschaft Lebuser Land |
0,88 |
|
|
|
|
Woiwodschaft Niederschlesien |
1,22 |
|
|
|
|
Woiwodschaft Kujawien-Pommern |
0,91 |
|
|
|
|
Woiwodschaft Ermland-Masuren |
0,83 |
|
|
|
|
Woiwodschaft Pommern |
0,78 |
|
|
|
(1) Diese Einheitskosten können nicht für Arten von Vorhaben verwendet werden, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.
(2) Weitere potenzielle förderfähige Kosten dieser Vorhabenart, wie etwa Zulagen für Reisen, Unterkunft oder sonstige Beihilfen für die an diesen Vorhabenarten teilnehmenden Personen, sind in den Einheitskosten nicht enthalten.
(3) Ein Teilnahmenachweis belegt, dass die betreffende Person an der formalen Bildung bzw. Ausbildung teilnimmt, was von den nationalen Behörden zwei- bis dreimal pro Schuljahr/akademisches Jahr in Übereinstimmung mit der üblichen Praxis und den Verfahren eines jeden Mitgliedstaats zur Prüfung der Teilnahme an formaler Bildung bzw. Ausbildung festgestellt wird.
(4) Internationale Standardklassifikation des Bildungswesens: http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/International_Standard_Classification_of_Education_(ISCED)
(5) Aus der Tabelle in Nummer 3.1 gehen die Sätze für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks hervor, für das derzeit keine Daten verfügbar sind. Bei Kursen mit einer Dauer von mindestens einem ganzen Schuljahr/akademischen Jahr ist es möglich, dem Mitgliedstaat diese Beträge wie folgt zu erstatten: 50 % für den ersten Teilnahmenachweis während des Schuljahrs/akademischen Jahrs (normalerweise zu Beginn des Schuljahrs/akademischen Jahrs in Übereinstimmung mit nationalen Verfahren und Praktiken), 30 % für den zweiten Teilnahmenachweis und 20 % für den dritten und abschließenden Teilnahmenachweis. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die nationalen Systeme vorsehen, dass diese Informationen nur zweimal jährlich eingeholt werden, oder wenn die Kurse kein ganzes Schuljahr/akademisches Jahr dauern, wird für den ersten Teilnahmenachweis 50 % und für den zweiten und abschließenden Teilnahmenachweis ebenfalls 50 % erstattet.
(6) Die Ausbildungskurse können hauptsächlich entweder institutionell oder arbeitsplatzbezogen sein, müssen aber zumindest teilweise in einem institutionellen Rahmen abgehalten werden.
(7) Ein Ausbildungskurs gilt als „erfolgreich abgeschlossen”, wenn ein Dokument vorliegt, aus dem ein solcher Abschluss gemäß nationaler Regelungen oder Praktiken hervorgeht. Dabei könnte es sich beispielsweise um eine Bescheinigung des Ausbildungsanbieters oder ein gleichwertiges Dokument handeln, das nach den nationalen Regelungen oder Praktiken zulässig ist.
Die Bedingung des erfolgreichen Abschlusses eines Ausbildungskurses gilt nicht als erfüllt, wenn ein Teilnehmer nur einige der Module eines Ausbildungskurses erfolgreich absolviert.
(8) Beschäftigungsbezogene Beratungsdienstleistungen können für Einzelpersonen oder Gruppen angeboten werden. Sie umfassen alle Dienste und Aktivitäten, die von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen gemeinsam mit Diensten von anderen öffentlichen Stellen oder allen anderen, öffentlich finanzierten Körperschaften angeboten werden und die Eingliederung Arbeitsloser oder anderer Arbeitssuchender in den Arbeitsmarkt erleichtern oder Arbeitgebern bei der Einstellung und Personalauswahl zur Seite stehen.
(9) Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.
(10) Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.
(11) Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.
(12) Die Angabe ‚n. v.‘ (nicht verfügbar) bedeutet, dass für einen bestimmten Mitgliedstaat und das angegebene Bildungsniveau keine Daten vorliegen.
Das Bezugsjahr für die Datenerhebung ist 2015, mit Ausnahme der Felder mit einem * (einschließlich aller Felder für FI, HR, IE, NL und UK) — für diese Felder ist 2014 das Bezugsjahr.
ANHANG VII
„ANHANG XV
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Zypern
1. Definition von standardisierten Einheitskosten
|
Art der Vorhaben |
Bezeichnung des Indikators |
Kostenart |
Maßeinheit für die Indikatoren |
Beträge (in EUR) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten |
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Monatlicher Satz für unbefristet bzw. befristet eingestellte Staatsbedienstete |
Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten |
Zahl der gearbeiteten Monate, Aufschlüsselung nach Besoldungsgruppen |
Besoldungsgruppen Beträge Α1 1 794 A2 1 857 A3 2 007 A4 2 154 A5 2 606 A6 3 037 A7 3 404 A8 3 733 A9 4 365 A10 4 912 A11 5 823 A12 6 475 A13 7 120 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Alle Arten förderfähiger Kosten |
Anzahl der durchgeführten Bewertungen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Alle Arten förderfähiger Kosten |
|
|
2. Anpassung der Beträge
Entfällt.
ANHANG VIII
„ANHANG XVI
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Kroatien
1. Definition von standardisierten Einheitskosten
|
Art der Vorhaben |
Bezeichnung des Indikators |
Kostenart |
Maßeinheit für die Indikatoren |
Beträge (in HRK) |
||||||
|
Von einer Hilfslehrkraft gearbeitete Monate |
Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens |
Zahl der gearbeiteten Monate |
4 530,18 |
||||||
|
Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung |
Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen Reisekosten für den Teilnehmer, die Kosten der Ausbildung und des Fachexamens (falls zutreffend) |
Zahl der Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung |
Für Teilnehmer ohne Berufserfahrung: 3 318,81 Für Teilnehmer mit Berufserfahrung:
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Monate, in denen für einen Beschäftigten im Rahmen eines öffentlichen Arbeitsprogramms eine Beschäftigungsbeihilfe gezahlt wird |
Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen Reisekosten für den Teilnehmer, die Kosten der Ausbildung und des Fachexamens (falls zutreffend) |
Zahl der Monate des Erhalts von Beschäftigungsbeihilfe pro Beschäftigten |
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Monate, in denen der Teilnehmer an einer aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahme teilnimmt |
Reisekosten |
Anzahl der Monate der Teilnahme an einer aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahme |
452,16 |
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2. Anpassung der Beträge
Die Einheitskosten 2 werden jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag für die finanzielle Unterstützung und der Beitrag zur Pflichtversicherung in der Berechnungsmethode ersetzt werden.
Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes:
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— |
im Fall der finanziellen Unterstützung auf Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung erlassenen Mindestlohngesetz, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr); |
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— |
im Fall der Beiträge zur Pflichtversicherung auf Änderungen der monatlichen Mindestgrundlagen gemäß der Verordnung des Finanzministers über die Berechnungsgrundlage für Beiträge zur Pflichtversicherung, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr). Darüber hinaus können Änderungen der Bestimmungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes, die die Mechanismen für die Festsetzung von finanzieller Unterstützung und Pflichtversicherungszahlungen für berufliche Ausbildung regeln und/oder Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen. |
Der Betrag der Einheitskosten 3 wird jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag des gesetzlichen Mindestlohns und der jährliche Krankenstand in der Berechnungsmethode ersetzt werden.
Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes:
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— |
Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung für ein Kalenderjahr verabschiedeten Mindestlohnerlass, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr) gemäß Artikel 7 des Mindestlohngesetzes (NN 39/13) |
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— |
Änderungen des offiziellen jährlichen Krankenstands in Kroatien, veröffentlicht auf der Website der Kroatischen Krankenkasse (http://www.hzzo.hr/o-zavodu/izvjesca/). Außerdem können Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen. |
ANHANG IX
„ANHANG XX
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Bulgarien
1. Definition von standardisierten Einheitskosten
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Art der Vorhaben |
Bezeichnung des Indikators |
Kostenart |
Maßeinheit für die Indikatoren |
Beträge |
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Berufliche Ausbildung im Rahmen des OP 2014BG05M9OP001, Prioritätsachsen 1 und 2. |
Teilnehmer, die sich nach Abschluss der beruflichen Ausbildung Qualifikationen angeeignet haben. |
Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens |
Anzahl der Teilnehmer, die mindestens 80 % der Unterrichtsstunden besucht, die Ausbildungskurse erfolgreich abgeschlossen und ein entsprechendes Zertifikat erhalten haben. |
Siehe Tabelle in Nummer 3. |
2. Anpassung der Beträge
Die Anpassung der Einheitskosten erfolgt in Verbindung mit Änderungen der nationalen Vorschriften — dem Erlass des Ministerrats Nr. 280/2015 und dem Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung zur Umsetzung der aktiven Arbeitsmarktpolitik für das betreffende Jahr.
3. Betrag (in BGN) (1)
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Ausbildungskurse zum Erwerb von Berufsqualifikationen |
Mindestdauer in Ausbildungsstunden |
Beträge |
Beträge einschließlich indirekter Kosten für Begünstigte, die im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens ausgewählt wurden |
Beträge einschließlich indirekter Kosten für Begünstigte, die im Rahmen eines direkten Vergabeverfahrens ausgewählt wurden |
|
Kurse zur Erlangung eines ersten Abschlusses |
300 |
600 |
660 |
624 |
|
Kurse zur Erlangung eines zweiten Abschlusses |
660 |
1 200 |
1 320 |
1 248 |
|
Kurse zur Erlangung eines dritten Abschlusses |
960 |
1 800 |
1 980 |
1 872 |
|
Teil eines Berufs mit einem ersten Abschluss (2) |
200 |
400 |
440 |
416 |
|
Teil eines Berufs mit einem zweiten Abschluss |
300 |
600 |
660 |
624 |
|
Teil eines Berufs mit einem dritten Abschluss |
600 |
1 125 |
1 237,50 |
1 170 |
|
Ausbildungskurse zum Erwerb von Berufsqualifikationen |
Mindestdauer in Ausbildungsstunden |
Beträge |
Beträge einschließlich indirekter Kosten für Begünstigte, die im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens ausgewählt wurden |
Beträge einschließlich indirekter Kosten für Begünstigte, die im Rahmen eines direkten Vergabeverfahrens ausgewählt wurden |
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für Arbeitslose |
für Beschäftigte und Selbständige |
für Arbeitslose |
für Beschäftigte und Selbständige |
für Arbeitslose |
für Beschäftigte und Selbständige |
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Schlüsselkompetenz 2 — fremdsprachliche Kompetenz |
300 |
700 |
770 |
728 |
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|
Schlüsselkompetenz 3 — mathematische Kompetenz und grundlegende naturwissenschaftlich-technische Kompetenz |
30 |
140 |
70 |
154 |
77 |
145,60 |
72,80 |
|
Schlüsselkompetenz 4 — Computerkompetenz |
45 |
250 |
275 |
260 |
|||
|
Schlüsselkompetenz 5 — Lernkompetenz |
30 |
140 |
70 |
154 |
77 |
145,60 |
72,80 |
|
Schlüsselkompetenz 6 — soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz |
30 |
140 |
70 |
154 |
77 |
145,60 |
72,80 |
|
Schlüsselkompetenz 7 — unternehmerische Kompetenz |
30 |
140 |
70 |
154 |
77 |
145,60 |
72,80 |
(1) Wenn die Teilnehmer für die Teilnahme an der Schulung Gebühren entrichten müssen, müssen die fälligen Beträge von den Einheitskosten abgezogen werden.
(2) Teil eines Berufs ist als Ausbildungskurs zu verstehen, der teilweise mit den in der obigen Tabelle (Nummer 3) genannten Mindeststunden abgeschlossen wird.