Europäische Union

Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-02-01

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m Abfahrts- oder Ankunftsort getätigt wurde (etwa eine Tankquittung, eine Quittung für eine Mahlzeit oder ein Beleg für die Autobahnmaut). Bei Reisen zwischen Brüssel und Straßburg müssen immer Belege vorgelegt werden, anhand derer sich der Zeitpunkt der Reise ermitteln lässt. 3.   Die Kosten von Abonnements oder einer personenbezogenen Karte, die zu einer Fahrpreisermäßigung für die unternommenen Reisen berechtigt, können in Form eines Vorschusses erstattet werden. Der Vorschuss wird am Ende der Gültigkeitsdauer des Abonnements oder der Karte abgerechnet. 4.   Ein Abgeordneter, der die Fahrscheine im Reisebüro des Parlaments erwerben, kann unter seiner alleinigen Verantwortung und nach Unterzeichnung einer Empfangsbescheinigung beantragt, dass die zuständige Dienststelle des Parlaments die Kosten dem Reisebüro direkt erstattet. In diesem Fall kann die zuständige Dienststelle des Parlaments die in Absatz 1 aufgeführten Belege aus dem Reservierungssystem des Reisebüros abrufen. Artikel 14 Sonstige Belege Anträgen auf Erstattung der Reisekosten sind die folgenden Unterlagen beizufügen: a)  in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b eine Einladung oder ein Programm der Veranstaltung, an der die Abgeordneten teilgenommen haben, oder sonstige Belege, aus denen hervorgeht, dass die Reise im Rahmen der Ausübung ihres Mandats unternommen wurde, oder in den Fällen nach Artikel 22 Absatz 3 eine Erklärung der Abgeordneten, dass die Reise im Rahmen der Ausübung ihres Mandats unternommen wurde, b)  in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c eine Erklärung der Abgeordneten, aus der der Zweck der im Rahmen der Ausübung ihres Mandats unternommenen Reise hervorgeht, c)  in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a eventuell eine Genehmigung des Präsidenten, des Präsidiums oder der Konferenz der Präsidenten, d)  in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b eine Einladung des Rates. Artikel 15 Erstattungsbeträge 1.   Die Reisekosten werden auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet, und zwar bis zu a)  dem Tarif der Business Class im Falle einer Flugreise, wobei dieser Betrag höchstens dem öffentlichen Tarif der Klasse D entsprechen darf, b)  dem Tarif erster Klasse im Falle einer Reise mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff. 2.   Im Falle einer Reise mit dem Pkw werden die Reisekosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten wie folgt erstattet: a)  Pro einfacher Strecke werden die Kosten für bis zu höchstens 720 km erstattet. b)  Für alle Reisen mit dem Pkw in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgeordneten gewählt wurden, werden die Kosten bis zu dem in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten jährlichen Höchstbetrag erstattet. c)  Für alle Reisen mit dem Pkw gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 10 Absatz 2 in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgeordneten gewählt wurden, werden die Kosten für bis zu höchstens 60 000  km pro Kalenderjahr erstattet. ▼M5 d)  Bis die Höchstbeträge für die Erstattung gemäß den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes erreicht sind, beträgt die Erstattungsobergrenze 0,59 EUR/km. ▼B e)  Muss im Zuge einer Reise mit dem Pkw ein Gewässer überquert werden, können die Kosten für die benutzte Autofähre oder andere Verkehrsmittel erstattet werden. Unterabschnitt 2 Für normale Reisekosten geltende Bestimmungen Artikel 16 Erstattung und Reisetage 1.   Damit die Kosten für Reisen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erstattet werden können, müssen diese Reisen im Zusammenhang mit offiziellen Tätigkeiten unternommen worden sein, die während der im Sitzungskalender des Parlaments dafür vorgesehenen Tage stattfinden. Die Abgeordneten können die Reisen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a auch in den für externe parlamentarische Tätigkeiten vorgesehenen Wochen unternehmen. 2.   Die Reisen gemäß Artikel 10 Absatz 2 dürfen nur an den Tagen erfolgen, die von dem zur Genehmigung der Reise befugten Organ festgesetzt werden. Artikel 17 Strecken 1.   Die Erstattung der Kosten für eine Reise ab oder zu einem Arbeitsort des Parlaments oder einem Sitzungsort erfolgt auf der Grundlage der direktesten Strecke zwischen dem Abreise- oder Ankunftsort der Abgeordneten und dem Arbeits- oder Sitzungsort. 2.   Unter „Wohnort“ ist der im Gebiet der Union gelegene gewöhnliche Wohnsitz der Abgeordneten zu verstehen (d. h. der Ort, an dem sie dauerhaft wohnhaft sind), wenn sie nicht im Zuge der Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Verpflichtungen verreist sind. Der Wohnort wird von den Abgeordneten bei der zuständigen Dienststelle des Parlaments gemeldet. 3.   Für die Berechnung der direktesten Strecke wird Folgendes zugrunde gelegt: a)  bei Flugreisen der zu dem Abreiseort der Abgeordneten nächstgelegene Flughafen, für den ein Flugschein zu dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Tarif ausgestellt werden kann, sowie die Entfernung zwischen diesem Flughafen und dem Ziel, b)  bei Bahnreisen der zu dem Abreiseort der Abgeordneten nächstgelegene Bahnhof sowie die Entfernung zwischen diesem Bahnhof und dem Ziel, c)  bei Reisen mit dem Pkw oder dem Schiff die Entfernung zwischen dem Abreiseort der Abgeordneten und dem Ziel. 4.   Die Abgeordneten werden bei Beginn ihres Mandats oder bei einer Änderung ihres Wohnorts über den Flughafen, den Bahnhof und die direktesten (d.h. die kürzesten) Strecken informiert, die für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Durchführungsbestimmungen zugrunde gelegt werden. 5.   Die Abgeordneten können der zuständigen Dienststelle des Parlaments jederzeit schriftlich unter Angabe von Gründen eine andere Strecke vorschlagen, die eine erhebliche Zeitersparnis oder einen erheblich größeren Komfort bietet, ohne dass sich die Reisekosten dadurch um mehr als 20 % erhöhen. Wenn diese Strecke akzeptiert wird, ersetzt sie die gemäß Absatz 3 bestimmte direkteste Strecke. Wird die Strecke nicht akzeptiert oder erhöhen sich durch die von den Abgeordneten vorgeschlagene Strecke die Reisekosten um mehr als 20 %, wird die Frage dem Generalsekretär unterbreitet, der vor einer Entscheidung die Quästoren anhören kann. 6.   Damit die Kosten für Reisen der Abgeordneten ab oder zu einem der Arbeitsorte des Parlaments oder dem Ort einer offiziellen Sitzung gemäß diesem Unterabschnitt erstattet werden können, darf die Reise nicht länger als für eine Übernachtung unterbrochen werden. Dauert die Unterbrechung der Reise länger als eine Übernachtung, werden die Reisekosten ab dem letzten Abreiseort erstattet. Wird die Reise in Brüssel oder Straßburg unterbrochen und dauert die Unterbrechung länger als drei Übernachtungen, werden die Reisekosten ab Brüssel bzw. Straßburg erstattet. 7.   Wenn der Abreise- oder der Ankunftsort nicht der Wohnort der Abgeordneten ist und entweder außerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie gewählt wurden, oder in einem Gebiet in äußerster Randlage der Europäischen Union liegt, werden die in Artikel 15 genannten Reisekosten auf der Grundlage der direktesten Strecke zwischen dem Abreise- und dem Ankunftsort bis zu dem Betrag erstattet, der den Abgeordneten entstanden wäre, wenn sie diese Reise ab oder zu ihrem Wohnort auf der direktesten (d. h. kürzesten) Strecke unternommen hätten. Die Erstattung nach diesem Absatz gilt nur für Reisen innerhalb der Union. 8.   Im Falle einer Reise zwischen zwei Arbeitsorten, zwischen zwei Sitzungsorten oder zwischen einem Arbeits- und einem Sitzungsort gelten die Absätze 3 und 7 entsprechend. 9.   Die für die Zwecke der vorliegenden Durchführungsbestimmungen zugrunde gelegten Tarife werden regelmäßig aktualisiert, und zwar mindestens zweimal pro Jahr. Artikel 18 Modalitäten 1.   Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Hin- und Rückreise pro Arbeitswoche des Parlaments zwischen ihrem Wohnort oder einem anderen Abreiseort in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden – mit Ausnahme der Gebiete in äußerster Randlage –, und einem der Arbeitsorte des Parlaments oder einem Sitzungsort („Hauptreise“). 2.   Außer in den im Sitzungskalender des Parlaments für Tätigkeiten außerhalb seiner Arbeitsorte ausgewiesenen Wochen haben die Abgeordneten ferner Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Hin- und Rückreise in einer Arbeitswoche des Parlaments zwischen einem der Arbeitsorte des Parlaments oder einem Sitzungsort und ihrem Wohnort oder einem anderen Ort in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden („eingeschobene Reise“). 3.   Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eingeschobene Reisen besteht unabhängig von dem in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eingeschobene Reisen, die in dem Mitgliedstaat unternommen werden, in dem die Abgeordneten gewählt wurden. 4.   Die Abgeordneten erhalten keine Erstattung für die Strecken, die mit einem vom Parlament zur Verfügung gestellten Verkehrsmittel zurückgelegt wurden. 5.   Gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 30. November 2011 über die Regelung über die Beförderung von Abgeordneten an den Arbeitsorten des Europäischen Parlaments haben Abgeordnete, die keinen Dienstwagen nutzen können, gegen Vorlage der Belege Anspruch auf Erstattung der Taxikosten für die Strecken, die zwischen dem Ankunfts- oder Abreiseflughafen oder dem entsprechenden Bahnhof und dem Arbeitsort des Europäischen Parlaments oder einem Sitzungsort zurückgelegt wurden. Artikel 19 Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung 1.   Die Abgeordneten haben bei Reisen innerhalb der Union Anspruch auf eine Entfernungszulage und eine Zeitaufwandsvergütung zur Deckung aller Kosten im Zusammenhang mit ihrer Reise. Dieser Anspruch gilt nur für die Hauptreise im Sinne von Artikel 18 Absatz 1. 2.   Im Falle einer Reise gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c oder in den in Artikel 18 Absatz 4 vorgesehenen Fällen besteht kein Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung. Eine Reiseunterbrechung gemäß Artikel 17 Absatz 6 oder anderer Art begründet keinen zusätzlichen Anspruch auf Zeitaufwandsvergütung oder Entfernungszulage. 3.   Die Höchstbeträge der Entfernungszulage und der Zeitaufwandsvergütung für Reisen zwischen dem Wohnort der Abgeordneten und den Arbeitsorten des Parlaments werden zu Beginn des Mandats der Abgeordneten für dessen Dauer festgesetzt und nur bei einer Änderung des Wohnorts überprüft. Wenn der Abreise- oder der Ankunftsort nicht der Wohnort der Abgeordneten ist, werden die Höchstbeträge der Entfernungszulage und der Zeitaufwandsvergütung für jede Reise einzeln festgesetzt und entsprechen höchstens dem Betrag, den die Abgeordneten für die Reise ab oder zu ihrem Wohnort erhalten hätten. 4.   Für Reisen ab oder zu anderen Sitzungsorten im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 werden die Höchstbeträge der Entfernungszulage und der Zeitaufwandsvergütung für jede Reise einzeln festgesetzt und entsprechen höchstens dem Betrag, den die Abgeordneten für die Reise ab oder zu ihrem Wohnort erhalten hätten. 5.   Die Abgeordneten können entscheiden, ob sie den vollständigen Betrag oder einen Teilbetrag der Entfernungszulage und der Zeitaufwandsvergütung erhalten wollen. 6.   Die Abgeordneten sollten Bonusmeilen, Treuepunkte oder andere Treuevorteile, die sie im Zuge einer aus dem Haushalt des Parlaments finanzierten Reise erhalten, für künftige Reisen verwenden, die sie im Zuge der Ausübung ihres Mandats unternehmen. Artikel 20 Höhe der Entfernungszulage 1.   Der Höchstbetrag für die Entfernungszulage wird wie folgt berechnet: ▼M5 a)  für die Teilstrecke zwischen 0 und 50 km: 26,56 EUR, ▼B b)  für die Teilstrecke zwischen 51 und 250 km: 0,145 EUR/km, c)  für die Teilstrecke zwischen 251 und 1 000  km: 0,07 EUR/km, d)  für den Teil der Strecke über 1 000  km: 0,03 EUR/km. 2.   Die Beträge werden entsprechend der kürzesten Strecke für die Hin- bzw. Rückreise zwischen der Stadtmitte des Wohnorts der Abgeordneten und der Ankunftsinfrastruktur des Sitzungsorts berechnet. Bei Reisen mit dem Pkw gilt für die Berechnung der Entfernungszulage der Höchstbetrag der Erstattung für eine einzige Hin- oder Rückreise gemäß Artikel 15 Absatz 2. Wenn für eine Bahnreise die Berechnungsparameter unbekannt oder schwer zu ermitteln sind, werden die Parameter für eine Reise mit dem Pkw zugrunde gelegt. Artikel 21 Höhe der Zeitaufwandsvergütung 1.   Die Zeitaufwandsvergütung wird wie folgt berechnet: a)  für eine Reise mit einer Gesamtdauer von zwei bis vier Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Achtel der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung, b)  für eine Reise mit einer Gesamtdauer von vier bis sechs Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Viertel der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung, c)  für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden ohne Übernachtung: ein Betrag in Höhe der Hälfte der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung, d)  für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden, die aus triftigen Gründen eine Übernachtung erfordert: gegen Vorlage der Belege ein Betrag in Höhe einer vollen Vergütung gemäß Artikel 24. 2.   Die Gesamtdauer der Reise wird wie folgt berechnet: a)  für Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff: —  Dauer der Reise zwischen dem Wohnort der Abgeordneten und dem Flughafen, dem Bahnhof oder der Anlegestelle bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h, —  Dauer der Flug-, Bahn- oder Schiffsreise nach Flug- bzw. Fahrplan, —  eine Stunde vor dem „Boarding“ oder vor der Abfahrt des Zuges bzw. des Schiffs, 30 Minuten nach dem Aussteigen oder der Ankunft, —  30 Minuten für den Transfer zwischen Flughafen, Bahnhof oder Anlegestelle und den Gebäuden des Parlaments in Brüssel, Luxemburg und Straßburg (Entzheim), wobei das Präsidium die Dauer der Reisen nach Straßburg über andere Flughäfen entsprechend der Verfügbarkeit der Verkehrsmittel festlegt ( 6 ); b)  für Reisen mit dem Pkw: Dauer der Fahrt zwischen dem Wohnort der Abgeordneten und dem Arbeits- oder Sitzungsort bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h und für höchstens 9 Stunden pro einfacher Strecke. Unterabschnitt 3 Bestimmungen für zusätzliche Reisen und Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgeordneten gewählt wurden Artikel 22 Zusätzliche Reisekosten ▼M5 1.   Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b angefallenen Reisekosten wird auf 5 638  EUR festgesetzt.. ▼B 2.   Die Abgeordneten können vorbehaltlich des in Absatz 1 genannten jährlichen Höchstbetrags und gegen Vorlage der Originalrechnung auch die Erstattung der Taxikosten, der Mietwagenkosten, der Hotelkosten und sonstiger während der Ausübung ihrer offiziellen Tätigkeiten entstandener Nebenkosten beantragen. Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf einen Tag vor Beginn und einen Tag nach Ende der offiziellen Tätigkeiten. 3.   Wenn Abgeordnete in einer Woche, in der keine offiziellen Tätigkeiten des Parlaments stattfinden, an einen der Arbeitsorte des Parlaments reisen, ist die Erstattung zusätzlicher Reisekosten auf die Erstattung der Reisekosten, einschließlich der Taxikosten in den durch den Beschluss des Präsidiums vom 30. November 2011 über die Regelung über die Beförderung von Abgeordneten an den Arbeitsorten des Europäischen Parlaments gesetzten Grenzen, und der Hotelkosten beschränkt. 4.   Bei Reisen, die zur Teilnahme an einer Tätigkeit auf Einladung von Abgeordneten oder von Fraktionen des Europäischen Parlaments unternommen werden, sind den entsprechenden Erstattungsanträgen auch andere Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Reise in Ausübung des Mandats unternommen wurde. 5.   Die Abgeordneten können normale und zusätzliche Reisen miteinander kombinieren. Die Kosten für die Hin- und Rückreise im Rahmen der kombinierten Reise werden gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bis zu dem Betrag erstattet, der den Abgeordneten entstanden wäre, wenn sie diese Reise ab oder zu ihrem Wohnort auf der direktesten, d. h. kürzesten, Strecke unternommen hätten. Etwaige zusätzliche Kosten werden auf die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene zusätzliche Reisekostenvergütung der Abgeordneten angerechnet. 6.   Die Abgeordneten können zusätzliche Reisen mit anderen inoffiziellen Tätigkeiten kombinieren, sofern dies nicht dazu führt, dass die zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten steigen. 7.   Für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer zusätzlichen Reise darf keine anderweitige öffentliche oder private Erstattung der entstandenen Kosten erfolgen. 8.   ►M5  Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der tatsächlichen Reisekosten, die bei Reisen angefallen sind, die die Vorsitzenden von Ausschüssen oder Unterausschüssen unternehmen, um an einer Konferenz oder Veranstaltung mit einem in die Zuständigkeit ihres Ausschusses bzw. Unterausschusses fallenden europäischen Thema und mit parlamentarischer Dimension teilzunehmen, wird auf 5 008  EUR festgesetzt. Die Teilnahme erfordert die vorherige Genehmigung des Präsidenten des Parlaments nach einer Überprüfung der verfügbaren Mittel im Rahmen des genannten Höchstbetrags. ◄ Die Vorsitzenden der Ausschüsse oder Unterausschüsse können einen ihrer stellvertretenden Vorsitzenden oder, falls dies nicht möglich ist, ein Mitglied ihres Ausschusses oder Unterausschusses schriftlich ermächtigen, an ihrer Stelle an einer derartigen Konferenz oder Veranstaltung teilzunehmen. Diese Kosten unterliegen denselben Erstattungsbedingungen, wie sie auch für die zusätzlichen Reisekosten gelten. Artikel 23 Kosten für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgeordneten gewählt wurden 1.   Für die Erstattung der Kosten für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgeordneten gewählt wurden, gelten pro Kalenderjahr die folgenden Obergrenzen: a)  24 Reisen (hin und zurück) bei Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff, wobei den Abgeordneten höchstens zwei Reisen in Gebiete in äußerster Randlage erstattet werden, die zum Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gehören, in dem sie gewählt wurden, sofern sich ihr Wohnort im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 nicht in diesen Gebieten befindet, und ihnen höchstens zwei Reisen in die mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Gebiete erstattet werden, die besondere Beziehungen zu dem Mitgliedstaat unterhalten, in dem sie gewählt wurden, b)  für Reisen mit dem Pkw eine Entfernung von höchstens —  26 000  km für die in Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Polen, Rumänien, Finnland oder Schweden gewählten Abgeordneten, —  20 000  km für die in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Irland, Griechenland, Ungarn, Österreich, Portugal oder der Slowakei gewählten Abgeordneten, —  14 000  km für die in Belgien, Dänemark, Estland, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden oder Slowenien gewählten Abgeordneten. 2.   Auf schriftlichen Antrag hin können Abgeordnete, die ihr in Absatz 1 Buchstabe a festgelegtes Kontingent für Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff ausgeschöpft haben, das ihnen gemäß Absatz 1 Buchstabe b zustehende Kontingent für Reisen mit dem Pkw in das Kontingent für Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff überführen, wobei 2 % der maximal zulässigen Kilometerzahl für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, einer einfachen Reise mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff entsprechen. 3.   Die Parkgebühren und Kosten der mit öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis innerhalb eines Ballungsraums unternommenen Reisen werden gegen Vorlage der für das benutzte Verkehrsmittel üblichen Belege erstattet. Der für Taxifahrten erstattete Betrag wird durch den Betrag dividiert, der für Reisen mit dem Pkw pro Kilometer zahlbar ist, und das Ergebnis von der Zahl der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Kilometer abgezogen. 4.   Unternehmen Abgeordnete, deren Wohnort gemäß der Definition in Artikel 17 Absatz 2 sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat bef

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.