Europäische Union

Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-02-01

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indet, in dem sie gewählt wurden, in Ausübung ihres Mandats eine Reise zwischen diesem Wohnort und dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, so gelten die unternommenen Reisen für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b als Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgeordneten gewählt wurden. Abschnitt 2 Erstattung der Aufenthaltskosten Artikel 24 Tagegeld 1.   Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein Tagegeld für jeden Tag ihrer Anwesenheit a)  an einem Arbeits- oder Sitzungsort, wenn ihre Anwesenheit gemäß Artikel 12 ordnungsgemäß bescheinigt wird und sie sich nicht auf einer Reise befinden, für die ihnen eine Erstattung der Kosten gezahlt wird, die im Rahmen von zusätzlichen Reisen oder Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, entstehen, b)  in einer Sitzung eines Ausschusses oder eines anderen Organs eines nationalen Parlaments, die außerhalb des Wohnorts der Abgeordneten stattfindet, gegen Vorlage einer offiziellen Einladung und des offiziellen Protokolls dieser Sitzung, in dem die Anwesenheit der Abgeordneten und die Dauer der Sitzung festgehalten sind. In den für externe parlamentarische Tätigkeiten vorgesehenen Wochen haben die Abgeordneten für höchstens drei Tage Anspruch auf Tagegeld, außer wenn ein Tagegeld gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes zahlbar ist oder einer der im Beschluss des Präsidiums vom 19. Oktober 2009 vorgesehenen besonderen Fälle vorliegt. ▼M5 2.   Erfolgt die in Absatz 1 genannte Anwesenheit im Gebiet der Union, erhalten die Abgeordneten eine Pauschalvergütung in Höhe von 359 EUR.. ▼B 3.   Erfolgt die in Absatz 1 genannte Anwesenheit außerhalb des Gebiets der Union, erhalten die Abgeordneten a)  eine Pauschalvergütung in Höhe der Hälfte des in Absatz 2 vorgesehenen Betrags während des Zeitraums zwischen der Abflugzeit des letzten vor Beginn der Sitzung infrage kommenden Flugzeugs und der Ankunftszeit des ersten infrage kommenden Flugzeugs nach der Sitzung oder zwischen den Abflug- und Ankunftszeiten der vom Parlament gecharterten Sonderflugzeuge, wobei für die Zwecke dieser Berechnung Zeiten von mehr als zwölf Stunden als ganzer Tag und Zeiten von mehr als sechs, aber weniger als zwölf Stunden als halber Tag zählen, b)  gegen Vorlage der Originalrechnung die Erstattung der Unterbringungskosten in angemessener Höhe am Sitzungsort, c)  gegen Vorlage der Belege die Erstattung der Kosten für ein Visum und der damit zusammenhängenden Ausgaben, d)  im Falle ordnungsgemäß begründeter außergewöhnlicher Umstände die Erstattung der während der Reise selbst entstandenen Aufenthaltskosten in angemessener Höhe. 4.   Bei Hauptreisen, die an einem einzigen Tag unternommen werden, wird das Tagegeld um die Hälfte gekürzt, wenn die Dauer des Aufenthalts der Abgeordneten am Arbeitsort weniger als sechs Stunden beträgt. Abschnitt 3 Allgemeine Bestimmungen Artikel 25 Unterstützung von Abgeordneten während einer vom Parlament oder von einer Fraktion finanzierten Reise 1.   Abgeordnete, die während einer vom Parlament oder von einer Fraktion finanzierten Reise schwer erkranken, einen Unfall haben oder Opfer unvorhergesehener Ereignisse werden, die einem reibungslosen weiteren Verlauf der Reise entgegenstehen, haben Anspruch auf Unterstützung durch das Parlament. Diese Unterstützung umfasst die Organisation der Rückführung und die Übernahme der Zahlung aller damit verbundenen Kosten. Die Abgeordneten oder ihre Vertreter können die Rückführung an einen der Arbeitsorte des Parlaments oder an ihren Wohnort verlangen. 2.   Versterben Abgeordnete im Verlauf einer vom Parlament oder von einer Fraktion finanzierten Reise, so werden die Kosten für den Transport der Verstorbenen zu ihrem Wohnort ebenfalls erstattet. 3.   Das Parlament kommt seinen Unterstützungspflichten mittels einer Versicherung nach. Die Ansprüche der Abgeordneten nach den Absätzen 1 und 2 richten sich nach den in der Versicherungspolice aufgeführten Bedingungen. 4.   Die Versicherung deckt unter anderem die Kosten für die folgenden Unterstützungsleistungen: —  Unterstützung im Falle von schwerer Krankheit, Unfall oder Tod der Abgeordneten, —  Unterstützung und vorzeitige Rückkehr im Falle einer Naturkatastrophe, im Falle einer ernsten Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder im Falle von schwerer Krankheit, Unfall oder Tod von Familienangehörigen der Abgeordneten, —  logistische und administrative Unterstützung im Falle des Verlusts oder des Diebstahls von Dokumenten, —  Unterstützung im Falle eines Gerichtsverfahrens gegen die Abgeordneten, —  ergänzende Lebens- und Invaliditätsversicherung (ausstehender Betrag). Artikel 26 Unterstützung für Abgeordnete mit Behinderungen Die Quästoren können auf Vorschlag des Generalsekretärs und nach Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Parlaments die Genehmigung dafür erteilen, dass das Parlament bestimmte Kosten übernimmt, die im Zusammenhang mit der Unterstützung von Abgeordneten mit Behinderungen entstehen, damit diese ihr Mandat ausüben können. Der Grad der Behinderung und die Notwendigkeit und Angemessenheit der vorgeschlagenen Unterstützung bedürfen einer regelmäßigen Untersuchung und Bestätigung durch den Ärztlichen Dienst des Parlaments. In der Genehmigung der Quästoren werden die Modalitäten der Unterstützung und die Gültigkeitsdauer der Genehmigung genau festgelegt. Artikel 27 Abwesenheiten Das Tagegeld gemäß Artikel 24 wird für jeden Tag einer Tagung, an dem die Abgeordneten an mindestens 50 % aller namentlichen Abstimmungen nicht teilgenommen haben, um 50 % gekürzt, wobei namentliche Abstimmungen über die Annahme der Tagesordnung des Parlaments hiervon ausgenommen sind. Handelt es sich bei der Hälfte aller namentlichen Abstimmungen nicht um eine ganze Zahl, so wird die Zahl für die Zwecke dieses Artikels auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Artikel 28 Durchführung der gemäß der Geschäftsordnung erlassenen Maßnahmen ▼M1 1.   Abgeordnete, gegen die gemäß Artikel 182 der Geschäftsordnung des Parlaments eine Maßnahme zum Ausschluss von der Plenarsitzung verhängt wurde, verlieren während der Dauer des Ausschlusses ihren Anspruch auf das in Artikel 24 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen vorgesehene Tagegeld. 2.   Die Abgeordneten verlieren ihren Anspruch auf Tagegeld gemäß Artikel 24 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen, wenn der Präsident des Parlaments dies gemäß Artikel 183 der Geschäftsordnung beschließt. ▼B KAPITEL 5 Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter Artikel 29 Übernahme von Ausgaben für parlamentarische Assistenz 1.   Die Abgeordneten haben Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die sie frei auswählen können. Das Parlament übernimmt die tatsächlich getätigten Ausgaben, die vollständig und ausschließlich aus der Einstellung von Assistenten oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen und den vom Präsidium festgelegten Bedingungen resultieren. 2.   Übernommen werden nur Ausgaben für Assistenzleistungen, die für die Ausübung des parlamentarischen Mandats der Abgeordneten erforderlich sind und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Es werden unter keinen Umständen Kosten gedeckt, die dem Privatbereich der Abgeordneten zuzuordnen sind. 3.   Die Ausgaben werden für die Dauer des Mandats der Abgeordneten übernommen. Ausgaben können nur übernommen werden, wenn sie a)  in Fällen, in denen der die Ausgaben verursachende Vertrag oder eine entsprechende Vertragsänderung vorgelegt werden muss, innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen angefallen sind, bevor der Antrag auf Registrierung des neuen Vertrags oder der Vertragsänderung gestellt wurde, oder b)  in allen anderen Fällen innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen angefallen sind, bevor der Antrag auf Kostenübernahme gemäß diesem Kapitel gestellt wurde. ▼M4 4.   Der monatliche Höchstbetrag, der für sämtliche in Artikel 30 genannten persönlichen Mitarbeiter übernommen werden kann, beträgt mit Wirkung vom 1. Juli 202532 072  EUR. ▼B 5.   Beginnt das Mandat der Abgeordneten nicht am ersten Tag des Monats oder endet es nicht am letzten Tag des Monats, werden die für den betreffenden Monat zu übernehmenden Ausgaben für parlamentarische Assistenz anteilsmäßig berechnet. 6.   Der nicht verwendete Restbetrag des monatlichen Höchstbetrags nach Absatz 4, der sich zum Ende des Haushaltsjahres angesammelt hat, wird höchstens in der Höhe des in diesem Absatz angegebenen monatlichen Höchstbetrags auf das nächste Haushaltsjahr übertragen. Artikel 30 Allgemeine Grundsätze 1.   Die Abgeordneten können folgende Personen beschäftigen: a)  „akkreditierte parlamentarische Assistenten“, d. h. natürliche Personen im Sinne von Artikel 5a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die gemäß Artikel 20 des Beamtenstatuts an ihrem Dienstort wohnhaft sind und den Abgeordneten in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments an einem seiner drei Arbeitsorte direkte Unterstützung leisten sollen, und b)  „örtliche Assistenten“, d. h. natürliche Personen, die die Abgeordneten in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unterstützen und die mit ihnen einen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag nach dem jeweils geltenden nationalen Recht zu den in diesem Kapitel genannten Bedingungen geschlossen haben. 2.   Zwei oder mehr Abgeordnete können sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, um gemeinsam einen oder mehrere der in Absatz 1 genannten Assistenten oder einen oder mehrere Praktikanten einzustellen oder deren Dienste in Anspruch zu nehmen, sofern sie dies schriftlich und unter Verwendung der vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigten Mustervereinbarung tun. In diesem Fall benennen die betreffenden Abgeordneten aus ihren Reihen mindestens eine Person, die befugt ist, im Auftrag der Gemeinschaft die Verträge zu unterzeichnen oder einen Antrag auf Einstellung einzureichen. Die Bezeichnung der Gemeinschaft darf keine Bezugnahme auf eine politische Partei, Stiftung oder Bewegung enthalten. Die Abgeordneten übermitteln der zuständigen Dienststelle des Parlaments eine schriftliche Erklärung, in der die Verteilung der jeweiligen Anteile festgelegt wird, die von dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag abzuziehen sind. Auf kein Mitglied der Gemeinschaft darf ein Anteil von mehr als 80 % entfallen. Zur Berechnung der Zahl der Verträge pro Abgeordneten wird jeder für eine Gemeinschaft eingestellte Assistent oder Praktikant einem Abgeordneten zugewiesen, der vom zuständigen Abgeordneten benannt wird. 3.   Die Artikel 32 bis 40 gelten nicht für akkreditierte parlamentarische Assistenten. 4.   Die Ausgaben, die im Rahmen von Praktikumsvereinbarungen anfallen, die auf der Grundlage der vom Präsidium festgelegten Bedingungen geschlossen wurden, können ebenfalls übernommen werden. 5.   Die Abgeordneten können auch natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, oder juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, die ihnen genau festgelegte Spezialdienste erbringen und mit denen sie einen Dienstleistungsvertrag nach dem jeweils geltenden nationalen Recht zu den in diesem Kapitel genannten Bedingungen geschlossen haben. Diese Dienstleister müssen über angemessene Qualifikationen oder Erfahrungen hinsichtlich der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen verfügen. Juristische Personen, die Dienstleistungen im Wert von mehr als 60 000  EUR einschließlich Mehrwertsteuer erbringen, müssen in einem Mitgliedstaat gegründet worden sein und zum Zeitpunkt des Beginns des mit den Abgeordneten geschlossenen Vertrags seit mindestens einem Jahr im betreffenden Bereich tätig sein. Wenn die Kosten der Dienstleistungen einen Schwellenwert von 60 000  EUR einschließlich Mehrwertsteuer überschreiten, wird der Dienstleister im Wege eines Vergabeverfahrens ausgewählt, es sei denn, es handelt sich um Dienstleistungen, die von örtlichen Assistenten gemäß Absatz 1 Buchstabe b erbracht werden. Dieser Schwellenwert gilt für Verträge für ähnliche Leistungen desselben Dienstleisters auf kumulierter Basis. An dem Vergabeverfahren müssen mindestens fünf völlig unabhängige Bewerber beteiligt sein. Eine Entscheidung über die Zuschlagserteilung kann nur getroffen werden, wenn mindestens drei gültige Angebote eingereicht wurden. Das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis erhält den Zuschlag. 6.   Die erbrachten Dienstleistungen dürfen nicht die Bereitstellung von Personal einschließen; ausgenommen davon ist die Erbringung vorübergehender Dienstleistungen durch Dienstleister, die Personal fachgerecht und regelmäßig bereitstellen und dies nach einzelstaatlichem Recht dürfen. Gemäß Absatz 1 Buchstabe b erbrachte Dienstleistungen dürfen nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden. Gemäß Absatz 5 erbrachte Dienstleistungen dürfen nur in hinreichend begründeten Fällen nach Unterrichtung der zuständigen Dienststelle des Parlaments an Unterauftragnehmer vergeben werden, wobei nur höchstens 20 % des Gesamtwerts des betreffenden Auftrags vergeben werden dürfen. 7.   Das Präsidium nimmt eine Liste der erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der parlamentarischen Assistenz ( 7 ) an. 8.   Die Namen der Assistenten und der Praktikanten sowie die Namen und die Firmenbezeichnungen der Dienstleister und der Zahlstellen werden für die Dauer ihres Vertrags zusammen mit den Namen der Abgeordneten, für die sie tätig sind, auf der Website des Parlaments veröffentlicht. Assistenten, Praktikanten, Dienstleister, Zahlstellen und die betreffenden Abgeordneten können in hinreichend begründeten Fällen, etwa zum Schutz ihrer Sicherheit oder im Falle einer Aussetzung oder Beendigung des betreffenden, noch aktiven Vertrags, beim Generalsekretär schriftlich beantragen, dass ihre Namen oder Firmenbezeichnungen nicht auf der Website des Parlaments veröffentlicht werden. Der Generalsekretär entscheidet, ob einem solchen Antrag stattgegeben wird. Die Entscheidung wird allen betroffenen Parteien mitgeteilt. 9.   Ungeachtet der jeweiligen Arbeitszeitregelung dürfen den Abgeordneten zu keinem Zeitpunkt mehr als je vier akkreditierte parlamentarische Assistenten bzw. je zehn örtliche Assistenten gleichzeitig zugewiesen sein. Die Höchstzahl der akkreditierten parlamentarischen Assistenten kann ausnahmsweise für einen Zeitraum von höchstens einem Monat auf fünf erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um den Übergang zwischen den Arbeitsverträgen von zwei Assistenten zu erleichtern. Akkreditierte parlamentarische Assistenten, die eingestellt werden, um die ordnungsgemäß begründete Abwesenheit eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Durchführungsbestimmungen zu Titel VII der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ( 8 ) auszugleichen, werden nicht auf die in Unterabsatz 1 genannte Höchstzahl angerechnet. 10.   Die Abgeordneten sollten die Qualifikationen und Erfahrungen ihrer akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die ihnen übertragenen Aufgaben, die Möglichkeit einer Laufbahnentwicklung und die Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung berücksichtigen, wenn sie Angaben zu ihrer Einstufung machen. 11.   Mindestens 40 % des in Artikel 29 Absatz 4 vorgesehenen Betrags dieser Durchführungsbestimmungen sind der Deckung der Kosten vorbehalten, die sich aus Titel VII der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ergeben. Deshalb dürfen alle Kosten im Zusammenhang mit Ausgaben für parlamentarische Assistenz, die sich nicht aus Titel VII der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ergeben, zusammen nicht mehr als 60 % des in Artikel 29 Absatz 4 vorgesehenen Betrags dieser Durchführungsbestimmungen ausmachen. Außerdem dürfen die Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen gemäß diesem Artikel nicht mehr als 20 % des in Artikel 29 Absatz 4 vorgesehenen Betrags ausmachen. Diese Grenzwerte werden für jedes Haushaltsjahr berechnet, indem die monatlichen Ansprüche nach Artikel 29 Absatz 4 zusammengerechnet und anteilig etwaige nicht verwendete Restbeträge, die gemäß Artikel 29 Absatz 6 auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden, hinzugerechnet werden. 12.   Das Parlament übernimmt die Kosten für das Bruttogehalt von natürlichen Personen, die von den Abgeordneten als örtliche Assistenten oder für die Erbringung von Spezialdiensten eingestellt wurden, oder deren Honorare ohne Mehrwertsteuer bis zu monatlichen Obergrenzen. Diese Obergrenzen werden durch das Präsidium gemäß Absatz 13 festgesetzt und können vom Präsidium jährlich angepasst werden. Die geltenden Obergrenzen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht. 13.   Die Obergrenzen entsprechen dem Dreieinhalbfachen des Referenzbetrags. Der Referenzbetrag entspricht einem Zwölftel des von Eurostat veröffentlichten Betrags des durchschnittlichen jährlichen Bruttogehalts eines Vollzeitbeschäftigten in dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Abgeordnete gewählt wurde. Die so berechneten Obergrenzen dürfen allerdings nicht niedriger als das Grundgehalt eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten in der Besoldungsgruppe 6 und nicht höher als das Grundgehalt eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten in der Besoldungsgruppe 19 sein. Ein etwaiger Bonus wird nur bis zu den genannten Obergrenzen übernommen, die jährlich berechnet werden, und ist auf ein Sechstel des jährlichen Bruttogehalts des Assistenten begrenzt. Die Obergrenzen werden anteilig herabgesetzt, wenn örtliche Assistenten teilzeitbeschäftigt sind oder keinen vollen Monat arbeiten. 14.   Das Bruttogehalt örtlicher Assistenten, deren Hauptaufgabe die administrative Unterstützung und Sekretariatsarbeiten sind, die jedoch auch redaktionelle und beratende Tätigkeiten wahrzunehmen haben, darf 60 % der vom Präsidium gemäß Absatz 13 festgesetzten monatlichen Höchstbeträge nicht überschreiten. Das Bruttogehalt örtlicher Assistenten, deren Hauptaufgabe redaktionelle und beratende Tätigkeiten sind, die jedoch auch Aufgaben der administrativen Unterstützung und Sekretariatsarbeiten wahrzunehmen haben, darf 70 % der vom Präsidium gemäß Absatz 13 festgesetzten monatlichen Höchstbeträge nicht überschreiten, es sei denn, der jeweilige örtliche Assistent verfügt über ein Diplom, das den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums von mindestens drei Jahren bescheinigt, oder über eine gleichwertige Berufserfahrung. 15.   Das Parlament übernimmt die tatsächlich entstandenen Reisekosten örtlicher Assistenten für gelegentliche Dienstreisen, die sie auf Aufforderung der Abgeordneten im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unternehmen. Dienstreisen im Zusammenhang mit Plenartagungen des Parlaments gelten als gelegentliche Dienstreisen. Diese Ausgaben werden gegen Vorlage der Belege übernommen. Es sind die wirtschaftlichsten und effizientesten Verkehrsmittel und Unterkünfte auszuwählen, sofern sie zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbar und zugänglich sind. Flug- und Zugreisen erfolgen in der Economy Class bzw. in der zweiten Klasse. Die Unterbringung erfolgt in einem Standardzimmer. Taxis dürfen nur in Ausnahmefällen und für kurze Strecken, für die keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, in Anspruch genommen werden. Die Erstattung ist auf den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Mindestbetrag und im Fall von Unterbringungskosten auf die für die Beamten und sonstigen Bediensteten des Parlaments geltenden Obergrenzen begrenzt. Artikel 31 Finanzielle Konsequenzen bei nachweislicher Belästigung von akkreditierten parlamentarischen Assistenten Hat der Präsident nach einem internen Verfahren bei Belästigung, in dem beide Seiten angehört wurden, einen Fall von Mobbing oder sexueller Belästigung vonseiten eines Abgeordneten gegenüber einem akkreditierten parlamentarischen Assistenten festgestellt, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Vertrag des akkreditierten Assistenten ergeben, insbesondere sein Gehalt, abweichend von Artikel 29 vom Parlament von der Zulage für parlamentarische Assistenz dieses Abgeordneten in Abzug gebracht, ohne dass der Abgeordnete Anspruch auf Leistungen dieses Assistenten hat. Artikel 32 Zahlstellen 1.   Sämtliche von Abgeordneten oder Gemeinschaften von Abgeordneten geschlossenen Arbeits- und Dienstleistungsverträge sowie Praktikumsvereinbarungen hinsichtlich Praktikanten, die in dem Mitgliedstaat wohnhaft sind, in dem die Abgeordneten gewählt wurden, werden durch eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zahlstelle verwaltet. 2.   Die Dienste einer Zahlstelle werden von einer natürlichen oder juristischen Person erbracht, die in einem Mitgliedstaat zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit befugt ist, die die Behandlung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte von Arbeits- oder Dienstleistungsverträgen unter Zugrundlegung des nationalen Rechts umfasst. Die natürliche oder juristische Person, die die Dienste einer Zahlstelle erbringt, darf sich nicht in einer der Ausschlusssituationen nach Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 ( 9 ) („Haushaltsordnung“) befinden. Die Zahlstellen müssen ein professionelles computergestütztes Gehaltsabrechnungssystem verwenden. 3.   Die Abgeordneten schließen einen individuellen Vertrag mit einer Zahlstelle ihrer Wahl, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllt. Die mit der Inanspruchnahme der Dienste einer Zahlstelle gemäß Absatz 1 dieses Artikels verbundenen Kosten werden a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.