02024D02814 — DE — 01.02.2026 — 005.001
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BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS vom 11. September 2023 (ABl. C 2814 vom 26.4.2024, S. 1) |
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BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 15. Juli 2024 C/2024/4521 |
C 4521 |
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16.7.2024 |
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BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 16. Dezember 2024 C/2024/7537 |
C 7537 |
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20.12.2024 |
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BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 10. März 2025 C/2025/1848 |
C 1848 |
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1.4.2025 |
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BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 15. Dezember 2025 C/2025/6778 |
L 6778 |
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23.12.2025 |
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BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 19. Januar 2026 C/2026/685 |
C 685 |
1 |
30.1.2026 |
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BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS
vom 11. September 2023
mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008
C/2024/2814
TITEL I
AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 1
Parlamentarische Entschädigung
Artikel 1
Anspruch auf die parlamentarische Entschädigung
Ab dem Zeitpunkt des Beginns ihres Mandats und bis zum letzten Tag des Monats, in dem dieses Mandat endet, haben die Abgeordneten Anspruch auf die Entschädigung gemäß Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments.
Artikel 2
Kumulierungsverbot
KAPITEL 2
Krankheitskosten
Artikel 3
Anspruchsberechtigte und Erstattungsmodalitäten
Gemäß Artikel 18 des Statuts und entsprechender Anwendung der gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften ( 2 ) („GKFS-Regelung“) und ihrer allgemeinen Durchführungsbestimmungen ( 3 ) haben folgende Personen Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung entstehen:
die Abgeordneten und die ehemaligen Abgeordneten, die das Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts oder ein Ruhegehalt gemäß den Artikeln 14 und 15 des Statuts beziehen, in Bezug auf ihre Kosten sowie die Kosten
ihrer Ehegatten oder ihrer festen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sofern die in Artikel 62 Absatz 2 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen genannte Bedingung erfüllt ist, sowie
ihrer unterhaltsberechtigten Kinder gemäß der Definition in Artikel 62 Absatz 3 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder spätestens des 25. Lebensjahres dieser Kinder, sofern sie sich in Vollzeit in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, oder auf unbestimmte Zeit, wenn sie an einer schweren Erkrankung oder Behinderung leiden, die es ihnen unmöglich macht, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen,
sofern diese Ehegatten, festen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder unterhaltsberechtigten Kinder keine Leistungen dieser Art und in gleicher Höhe wie die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten gemäß anderen rechtlichen Bestimmungen oder Vorschriften erhalten können,
Personen, die gemäß Artikel 17 des Statuts Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung haben.
Den unter den Buchstaben a und b genannten Personen steht die Wahl des Arztes und der Krankenanstalt gemäß Artikel 19 Absatz 1 der GKFS-Regelung frei.
Verzichten Anspruchsberechtigte auf ihren Anspruch auf Erstattung der Krankheitskosten, haben sie Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln des für die Krankenversicherung zahlbaren Beitrags bis zu einem Höchstbetrag von 410 EUR pro Monat.
Unbeschadet von Unterabsatz 1 werden spätere Anträge auf Änderungen am ersten Tag des Monats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.
Artikel 4
Verfahren
Die Erstattungsanträge werden im Einklang mit den dafür vorgesehenen Verfahren auf vereinheitlichten Formularen und zusammen mit den Belegen direkt bei der Abrechnungsstelle der Kommission eingereicht. Auf Anfrage berät die zuständige Dienststelle des Parlaments bei der Einreichung solcher Anträge.
Artikel 5
Finanzierung
Die Finanzierung des Erstattungssystems und die Modalitäten der Kostenabrechnung werden durch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Kommission auf der Grundlage der Bestimmungen des Statuts und der GKFS-Regelung geregelt. Für das Parlament wird diese Vereinbarung von seinem Präsidenten nach Konsultation der Quästoren unterzeichnet.
Artikel 6
Einspruch
Ungeachtet von Artikel 76 wird jede Streitigkeit in einem besonderen Fall, die sich aus der Auslegung dieses Kapitels ergibt, zusammen mit etwaigen Belegen innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der strittigen Entscheidung dem Generalsekretär unterbreitet, der nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses des GKFS und nach Konsultation der Quästoren entscheidet.
KAPITEL 3
Versicherungsschutz zur Deckung der mit der Ausübung des parlamentarischen Mandats verbundenen Risiken
Artikel 7
Allgemeine Bestimmungen
Die Abgeordneten haben vorbehaltlich der in den Versicherungsverträgen vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf
eine Versicherung gegen Unfälle, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zustoßen können,
eine Versicherung gegen Diebstahl und Verlust persönlicher Gegenstände während der Ausübung ihres Mandats.
Artikel 8
Unfallversicherung
Die Bestimmungen der Unfallversicherung sehen Folgendes vor:
im Todesfall: die Zahlung eines Betrags in Höhe des Fünffachen des Jahresbetrags der in Artikel 10 des Statuts vorgesehenen Entschädigung an die nachstehend aufgeführten Personen:
bei dauerhafter Vollinvalidität: die Zahlung eines Betrags in Höhe des Achtfachen des Jahresbetrags der in Artikel 10 des Statuts vorgesehenen Entschädigung an den Betroffenen;
im Falle dauerhafter Teilinvalidität: die Zahlung eines Teils des unter Buchstabe b vorgesehenen Betrags an den Betroffenen, berechnet auf der Grundlage des Tarifs, der in der gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten ( 5 ) („gemeinsame Regelung“) festgelegt wurde.
Es findet das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 76 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen Anwendung.
Die in der gemeinsamen Regelung definierten Zuständigkeiten der Anstellungsbehörde werden gegenüber den Abgeordneten vom Präsidenten des Parlaments wahrgenommen.
Die Anerkennung einer dauerhaften Voll- oder Teilinvalidität gemäß diesem Artikel und der gemeinsamen Regelung greift in keiner Weise der Anwendung von Artikel 15 des Statuts vor. Ebenso schließt die Anwendung von Artikel 15 des Statuts die Anerkennung einer dauernden Voll- oder Teilinvalidität gemäß diesem Artikel und der gemeinsamen Regelung nicht aus..
Artikel 9
Versicherung gegen Verlust und Diebstahl
Die Bestimmungen der Versicherung gegen Diebstahl und Verlust persönlicher Gegenstände sehen Folgendes vor:
eine weltweite Deckung,
die Höchstversicherungssumme von 5 000 EUR pro Diebstahl oder Verlust,
einen Selbstbehalt in Höhe von 50 EUR, der im Schadensfall zulasten der betreffenden Abgeordneten geht,
die Anwendung der Versicherung auf persönliche Gegenstände,
den Abzug eines Prozentsatzes des tatsächlichen Wertes für die Abschreibung des Gegenstands bei der Erstattung.
KAPITEL 4
Kostenerstattung
Artikel 10
Anspruch auf Erstattung der Kosten für offizielle Reisen
Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten für
Reisen ab oder zu den Arbeitsorten des Parlaments oder den Sitzungsorten eines seiner offiziellen Organe gemäß der Definition in Absatz 3 („normale Reisekosten“),
Reisen, die sie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben außerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie gewählt wurden gemäß Artikel 22 unternommen haben („zusätzliche Reisekosten“),
Reisen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden gemäß Artikel 23 unternommen haben.
Als normale Reisekosten gelten ferner
die Reisekosten, die den Abgeordneten entstehen, um eine vom Präsidenten, vom Präsidium oder von der Konferenz der Präsidenten genehmigte besondere Mission durchzuführen,
die Reisekosten, die den Vorsitzenden von Ausschüssen oder Unterausschüssen entstehen, um an den Sitzungen des Rates teilzunehmen.
Artikel 11
Grundlage für die Erstattung
Die Reisekosten werden auf der Grundlage des Anwesenheitsnachweises gemäß Artikel 12 und gegen Vorlage der entsprechenden Reiseunterlagen sowie bei Bedarf anderer in Artikel 14 genannter Belege erstattet.
Artikel 12
Anwesenheitsnachweis
Artikel 13
Reiseunterlagen
Dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten sind Belege beizufügen, aus denen der gezahlte Preis, die zurückgelegte Strecke, die Klasse sowie das Datum und die Uhrzeit der Reise hervorgehen, wobei es sich insbesondere um folgende Belege handelt:
bei Flugreisen um die personenbezogenen Tickets und alle Einsteigekarten oder den elektronischen Beleg über die Verwendung der jeweiligen Tickets,
bei Reisen mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff um alle Fahrscheine.
Die Abgeordneten müssen entweder nachweisen, dass das für die Reise benutzte Fahrzeug ihnen gehört oder sie die damit verbundenen Kosten tragen, oder belegen, dass die Kosten, die sich aus der Nutzung des Fahrzeugs für die Reise ergeben, tatsächlich ihnen entstanden sind. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes wird davon ausgegangen, dass die Abgeordneten die Kosten für Fahrzeuge tragen, die ihren Ehegatten, festen Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Kindern gehören.
Im Falle einer Reise über mehr als 480 km sind dieser Erklärung Belege beizufügen, aus denen der Streckenverlauf sowie der Zeitpunkt der Reise hervorgehen.
Die Belege müssen mindestens eine Quittung für eine Transaktion enthalten, die unterwegs in einer Entfernung von mehr als 100 km vom Abfahrts- oder Ankunftsort getätigt wurde (etwa eine Tankquittung, eine Quittung für eine Mahlzeit oder ein Beleg für die Autobahnmaut).
Bei Reisen zwischen Brüssel und Straßburg müssen immer Belege vorgelegt werden, anhand derer sich der Zeitpunkt der Reise ermitteln lässt.
Artikel 14
Sonstige Belege
Anträgen auf Erstattung der Reisekosten sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b eine Einladung oder ein Programm der Veranstaltung, an der die Abgeordneten teilgenommen haben, oder sonstige Belege, aus denen hervorgeht, dass die Reise im Rahmen der Ausübung ihres Mandats unternommen wurde, oder in den Fällen nach Artikel 22 Absatz 3 eine Erklärung der Abgeordneten, dass die Reise im Rahmen der Ausübung ihres Mandats unternommen wurde,
in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c eine Erklärung der Abgeordneten, aus der der Zweck der im Rahmen der Ausübung ihres Mandats unternommenen Reise hervorgeht,
in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a eventuell eine Genehmigung des Präsidenten, des Präsidiums oder der Konferenz der Präsidenten,
in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b eine Einladung des Rates.
Artikel 15
Erstattungsbeträge
Die Reisekosten werden auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet, und zwar bis zu
dem Tarif der Business Class im Falle einer Flugreise, wobei dieser Betrag höchstens dem öffentlichen Tarif der Klasse D entsprechen darf,
dem Tarif erster Klasse im Falle einer Reise mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff.
Im Falle einer Reise mit dem Pkw werden die Reisekosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten wie folgt erstattet:
Pro einfacher Strecke werden die Kosten für bis zu höchstens 720 km erstattet.
Für alle Reisen mit dem Pkw in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgeordneten gewählt wurden, werden die Kosten bis zu dem in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten jährlichen Höchstbetrag erstattet.
Für alle Reisen mit dem Pkw gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 10 Absatz 2 in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgeordneten gewählt wurden, werden die Kosten für bis zu höchstens 60 000 km pro Kalenderjahr erstattet.
Bis die Höchstbeträge für die Erstattung gemäß den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes erreicht sind, beträgt die Erstattungsobergrenze 0,59 EUR/km.
Muss im Zuge einer Reise mit dem Pkw ein Gewässer überquert werden, können die Kosten für die benutzte Autofähre oder andere Verkehrsmittel erstattet werden.
Artikel 16
Erstattung und Reisetage
Die Abgeordneten können die Reisen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a auch in den für externe parlamentarische Tätigkeiten vorgesehenen Wochen unternehmen.
Artikel 17
Strecken
Für die Berechnung der direktesten Strecke wird Folgendes zugrunde gelegt:
bei Flugreisen der zu dem Abreiseort der Abgeordneten nächstgelegene Flughafen, für den ein Flugschein zu dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Tarif ausgestellt werden kann, sowie die Entfernung zwischen diesem Flughafen und dem Ziel,
bei Bahnreisen der zu dem Abreiseort der Abgeordneten nächstgelegene Bahnhof sowie die Entfernung zwischen diesem Bahnhof und dem Ziel,
bei Reisen mit dem Pkw oder dem Schiff die Entfernung zwischen dem Abreiseort der Abgeordneten und dem Ziel.
Wird die Strecke nicht akzeptiert oder erhöhen sich durch die von den Abgeordneten vorgeschlagene Strecke die Reisekosten um mehr als 20 %, wird die Frage dem Generalsekretär unterbreitet, der vor einer Entscheidung die Quästoren anhören kann.
Wird die Reise in Brüssel oder Straßburg unterbrochen und dauert die Unterbrechung länger als drei Übernachtungen, werden die Reisekosten ab Brüssel bzw. Straßburg erstattet.
Die Erstattung nach diesem Absatz gilt nur für Reisen innerhalb der Union.
Artikel 18
Modalitäten
Artikel 19
Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung
Wenn der Abreise- oder der Ankunftsort nicht der Wohnort der Abgeordneten ist, werden die Höchstbeträge der Entfernungszulage und der Zeitaufwandsvergütung für jede Reise einzeln festgesetzt und entsprechen höchstens dem Betrag, den die Abgeordneten für die Reise ab oder zu ihrem Wohnort erhalten hätten.
Artikel 20
Höhe der Entfernungszulage
Der Höchstbetrag für die Entfernungszulage wird wie folgt berechnet:
für die Teilstrecke zwischen 0 und 50 km: 26,56 EUR,
für die Teilstrecke zwischen 51 und 250 km: 0,145 EUR/km,
für die Teilstrecke zwischen 251 und 1 000 km: 0,07 EUR/km,
für den Teil der Strecke über 1 000 km: 0,03 EUR/km.
Wenn für eine Bahnreise die Berechnungsparameter unbekannt oder schwer zu ermitteln sind, werden die Parameter für eine Reise mit dem Pkw zugrunde gelegt.
Artikel 21
Höhe der Zeitaufwandsvergütung
Die Zeitaufwandsvergütung wird wie folgt berechnet:
für eine Reise mit einer Gesamtdauer von zwei bis vier Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Achtel der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung,
für eine Reise mit einer Gesamtdauer von vier bis sechs Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Viertel der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung,
für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden ohne Übernachtung: ein Betrag in Höhe der Hälfte der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung,
für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden, die aus triftigen Gründen eine Übernachtung erfordert: gegen Vorlage der Belege ein Betrag in Höhe einer vollen Vergütung gemäß Artikel 24.
Die Gesamtdauer der Reise wird wie folgt berechnet:
für Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff:
wobei das Präsidium die Dauer der Reisen nach Straßburg über andere Flughäfen entsprechend der Verfügbarkeit der Verkehrsmittel festlegt ( 6 );
für Reisen mit dem Pkw: Dauer der Fahrt zwischen dem Wohnort der Abgeordneten und dem Arbeits- oder Sitzungsort bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h und für höchstens 9 Stunden pro einfacher Strecke.
Artikel 22
Zusätzliche Reisekosten
Die Kosten für die Hin- und Rückreise im Rahmen der kombinierten Reise werden gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bis zu dem Betrag erstattet, der den Abgeordneten entstanden wäre, wenn sie diese Reise ab oder zu ihrem Wohnort auf der direktesten, d. h. kürzesten, Strecke unternommen hätten. Etwaige zusätzliche Kosten werden auf die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene zusätzliche Reisekostenvergütung der Abgeordneten angerechnet.
Die Vorsitzenden der Ausschüsse oder Unterausschüsse können einen ihrer stellvertretenden Vorsitzenden oder, falls dies nicht möglich ist, ein Mitglied ihres Ausschusses oder Unterausschusses schriftlich ermächtigen, an ihrer Stelle an einer derartigen Konferenz oder Veranstaltung teilzunehmen.
Diese Kosten unterliegen denselben Erstattungsbedingungen, wie sie auch für die zusätzlichen Reisekosten gelten.
Artikel 23
Kosten für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgeordneten gewählt wurden
Für die Erstattung der Kosten für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgeordneten gewählt wurden, gelten pro Kalenderjahr die folgenden Obergrenzen:
24 Reisen (hin und zurück) bei Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff,
wobei den Abgeordneten höchstens zwei Reisen in Gebiete in äußerster Randlage erstattet werden, die zum Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gehören, in dem sie gewählt wurden, sofern sich ihr Wohnort im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 nicht in diesen Gebieten befindet,
und ihnen höchstens zwei Reisen in die mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Gebiete erstattet werden, die besondere Beziehungen zu dem Mitgliedstaat unterhalten, in dem sie gewählt wurden,
für Reisen mit dem Pkw eine Entfernung von höchstens
Artikel 24
Tagegeld
Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein Tagegeld für jeden Tag ihrer Anwesenheit
an einem Arbeits- oder Sitzungsort, wenn ihre Anwesenheit gemäß Artikel 12 ordnungsgemäß bescheinigt wird und sie sich nicht auf einer Reise befinden, für die ihnen eine Erstattung der Kosten gezahlt wird, die im Rahmen von zusätzlichen Reisen oder Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, entstehen,
in einer Sitzung eines Ausschusses oder eines anderen Organs eines nationalen Parlaments, die außerhalb des Wohnorts der Abgeordneten stattfindet, gegen Vorlage einer offiziellen Einladung und des offiziellen Protokolls dieser Sitzung, in dem die Anwesenheit der Abgeordneten und die Dauer der Sitzung festgehalten sind.
In den für externe parlamentarische Tätigkeiten vorgesehenen Wochen haben die Abgeordneten für höchstens drei Tage Anspruch auf Tagegeld, außer wenn ein Tagegeld gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes zahlbar ist oder einer der im Beschluss des Präsidiums vom 19. Oktober 2009 vorgesehenen besonderen Fälle vorliegt.
Erfolgt die in Absatz 1 genannte Anwesenheit außerhalb des Gebiets der Union, erhalten die Abgeordneten
eine Pauschalvergütung in Höhe der Hälfte des in Absatz 2 vorgesehenen Betrags während des Zeitraums zwischen der Abflugzeit des letzten vor Beginn der Sitzung infrage kommenden Flugzeugs und der Ankunftszeit des ersten infrage kommenden Flugzeugs nach der Sitzung oder zwischen den Abflug- und Ankunftszeiten der vom Parlament gecharterten Sonderflugzeuge, wobei für die Zwecke dieser Berechnung Zeiten von mehr als zwölf Stunden als ganzer Tag und Zeiten von mehr als sechs, aber weniger als zwölf Stunden als halber Tag zählen,
gegen Vorlage der Originalrechnung die Erstattung der Unterbringungskosten in angemessener Höhe am Sitzungsort,
gegen Vorlage der Belege die Erstattung der Kosten für ein Visum und der damit zusammenhängenden Ausgaben,
im Falle ordnungsgemäß begründeter außergewöhnlicher Umstände die Erstattung der während der Reise selbst entstandenen Aufenthaltskosten in angemessener Höhe.
Artikel 25
Unterstützung von Abgeordneten während einer vom Parlament oder von einer Fraktion finanzierten Reise
Die Versicherung deckt unter anderem die Kosten für die folgenden Unterstützungsleistungen:
Artikel 26
Unterstützung für Abgeordnete mit Behinderungen
Die Quästoren können auf Vorschlag des Generalsekretärs und nach Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Parlaments die Genehmigung dafür erteilen, dass das Parlament bestimmte Kosten übernimmt, die im Zusammenhang mit der Unterstützung von Abgeordneten mit Behinderungen entstehen, damit diese ihr Mandat ausüben können. Der Grad der Behinderung und die Notwendigkeit und Angemessenheit der vorgeschlagenen Unterstützung bedürfen einer regelmäßigen Untersuchung und Bestätigung durch den Ärztlichen Dienst des Parlaments. In der Genehmigung der Quästoren werden die Modalitäten der Unterstützung und die Gültigkeitsdauer der Genehmigung genau festgelegt.
Artikel 27
Abwesenheiten
Das Tagegeld gemäß Artikel 24 wird für jeden Tag einer Tagung, an dem die Abgeordneten an mindestens 50 % aller namentlichen Abstimmungen nicht teilgenommen haben, um 50 % gekürzt, wobei namentliche Abstimmungen über die Annahme der Tagesordnung des Parlaments hiervon ausgenommen sind. Handelt es sich bei der Hälfte aller namentlichen Abstimmungen nicht um eine ganze Zahl, so wird die Zahl für die Zwecke dieses Artikels auf die nächste ganze Zahl abgerundet.
Artikel 28
Durchführung der gemäß der Geschäftsordnung erlassenen Maßnahmen
KAPITEL 5
Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter
Artikel 29
Übernahme von Ausgaben für parlamentarische Assistenz
Die Ausgaben werden für die Dauer des Mandats der Abgeordneten übernommen. Ausgaben können nur übernommen werden, wenn sie
in Fällen, in denen der die Ausgaben verursachende Vertrag oder eine entsprechende Vertragsänderung vorgelegt werden muss, innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen angefallen sind, bevor der Antrag auf Registrierung des neuen Vertrags oder der Vertragsänderung gestellt wurde, oder
in allen anderen Fällen innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen angefallen sind, bevor der Antrag auf Kostenübernahme gemäß diesem Kapitel gestellt wurde.
Artikel 30
Allgemeine Grundsätze
Die Abgeordneten können folgende Personen beschäftigen:
„akkreditierte parlamentarische Assistenten“, d. h. natürliche Personen im Sinne von Artikel 5a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die gemäß Artikel 20 des Beamtenstatuts an ihrem Dienstort wohnhaft sind und den Abgeordneten in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments an einem seiner drei Arbeitsorte direkte Unterstützung leisten sollen, und
„örtliche Assistenten“, d. h. natürliche Personen, die die Abgeordneten in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unterstützen und die mit ihnen einen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag nach dem jeweils geltenden nationalen Recht zu den in diesem Kapitel genannten Bedingungen geschlossen haben.
Die Abgeordneten übermitteln der zuständigen Dienststelle des Parlaments eine schriftliche Erklärung, in der die Verteilung der jeweiligen Anteile festgelegt wird, die von dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag abzuziehen sind. Auf kein Mitglied der Gemeinschaft darf ein Anteil von mehr als 80 % entfallen.
Zur Berechnung der Zahl der Verträge pro Abgeordneten wird jeder für eine Gemeinschaft eingestellte Assistent oder Praktikant einem Abgeordneten zugewiesen, der vom zuständigen Abgeordneten benannt wird.
Juristische Personen, die Dienstleistungen im Wert von mehr als 60 000 EUR einschließlich Mehrwertsteuer erbringen, müssen in einem Mitgliedstaat gegründet worden sein und zum Zeitpunkt des Beginns des mit den Abgeordneten geschlossenen Vertrags seit mindestens einem Jahr im betreffenden Bereich tätig sein.
Wenn die Kosten der Dienstleistungen einen Schwellenwert von 60 000 EUR einschließlich Mehrwertsteuer überschreiten, wird der Dienstleister im Wege eines Vergabeverfahrens ausgewählt, es sei denn, es handelt sich um Dienstleistungen, die von örtlichen Assistenten gemäß Absatz 1 Buchstabe b erbracht werden. Dieser Schwellenwert gilt für Verträge für ähnliche Leistungen desselben Dienstleisters auf kumulierter Basis. An dem Vergabeverfahren müssen mindestens fünf völlig unabhängige Bewerber beteiligt sein. Eine Entscheidung über die Zuschlagserteilung kann nur getroffen werden, wenn mindestens drei gültige Angebote eingereicht wurden. Das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis erhält den Zuschlag.
Gemäß Absatz 1 Buchstabe b erbrachte Dienstleistungen dürfen nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden. Gemäß Absatz 5 erbrachte Dienstleistungen dürfen nur in hinreichend begründeten Fällen nach Unterrichtung der zuständigen Dienststelle des Parlaments an Unterauftragnehmer vergeben werden, wobei nur höchstens 20 % des Gesamtwerts des betreffenden Auftrags vergeben werden dürfen.
Assistenten, Praktikanten, Dienstleister, Zahlstellen und die betreffenden Abgeordneten können in hinreichend begründeten Fällen, etwa zum Schutz ihrer Sicherheit oder im Falle einer Aussetzung oder Beendigung des betreffenden, noch aktiven Vertrags, beim Generalsekretär schriftlich beantragen, dass ihre Namen oder Firmenbezeichnungen nicht auf der Website des Parlaments veröffentlicht werden. Der Generalsekretär entscheidet, ob einem solchen Antrag stattgegeben wird. Die Entscheidung wird allen betroffenen Parteien mitgeteilt.
Akkreditierte parlamentarische Assistenten, die eingestellt werden, um die ordnungsgemäß begründete Abwesenheit eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Durchführungsbestimmungen zu Titel VII der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ( 8 ) auszugleichen, werden nicht auf die in Unterabsatz 1 genannte Höchstzahl angerechnet.
Außerdem dürfen die Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen gemäß diesem Artikel nicht mehr als 20 % des in Artikel 29 Absatz 4 vorgesehenen Betrags ausmachen.
Diese Grenzwerte werden für jedes Haushaltsjahr berechnet, indem die monatlichen Ansprüche nach Artikel 29 Absatz 4 zusammengerechnet und anteilig etwaige nicht verwendete Restbeträge, die gemäß Artikel 29 Absatz 6 auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden, hinzugerechnet werden.
Die so berechneten Obergrenzen dürfen allerdings nicht niedriger als das Grundgehalt eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten in der Besoldungsgruppe 6 und nicht höher als das Grundgehalt eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten in der Besoldungsgruppe 19 sein.
Ein etwaiger Bonus wird nur bis zu den genannten Obergrenzen übernommen, die jährlich berechnet werden, und ist auf ein Sechstel des jährlichen Bruttogehalts des Assistenten begrenzt.
Die Obergrenzen werden anteilig herabgesetzt, wenn örtliche Assistenten teilzeitbeschäftigt sind oder keinen vollen Monat arbeiten.
Das Bruttogehalt örtlicher Assistenten, deren Hauptaufgabe redaktionelle und beratende Tätigkeiten sind, die jedoch auch Aufgaben der administrativen Unterstützung und Sekretariatsarbeiten wahrzunehmen haben, darf 70 % der vom Präsidium gemäß Absatz 13 festgesetzten monatlichen Höchstbeträge nicht überschreiten, es sei denn, der jeweilige örtliche Assistent verfügt über ein Diplom, das den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums von mindestens drei Jahren bescheinigt, oder über eine gleichwertige Berufserfahrung.
Diese Ausgaben werden gegen Vorlage der Belege übernommen.
Es sind die wirtschaftlichsten und effizientesten Verkehrsmittel und Unterkünfte auszuwählen, sofern sie zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbar und zugänglich sind. Flug- und Zugreisen erfolgen in der Economy Class bzw. in der zweiten Klasse. Die Unterbringung erfolgt in einem Standardzimmer. Taxis dürfen nur in Ausnahmefällen und für kurze Strecken, für die keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, in Anspruch genommen werden.
Die Erstattung ist auf den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Mindestbetrag und im Fall von Unterbringungskosten auf die für die Beamten und sonstigen Bediensteten des Parlaments geltenden Obergrenzen begrenzt.
Artikel 31
Finanzielle Konsequenzen bei nachweislicher Belästigung von akkreditierten parlamentarischen Assistenten
Hat der Präsident nach einem internen Verfahren bei Belästigung, in dem beide Seiten angehört wurden, einen Fall von Mobbing oder sexueller Belästigung vonseiten eines Abgeordneten gegenüber einem akkreditierten parlamentarischen Assistenten festgestellt, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Vertrag des akkreditierten Assistenten ergeben, insbesondere sein Gehalt, abweichend von Artikel 29 vom Parlament von der Zulage für parlamentarische Assistenz dieses Abgeordneten in Abzug gebracht, ohne dass der Abgeordnete Anspruch auf Leistungen dieses Assistenten hat.
Artikel 32
Zahlstellen
Die natürliche oder juristische Person, die die Dienste einer Zahlstelle erbringt, darf sich nicht in einer der Ausschlusssituationen nach Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 ( 9 ) („Haushaltsordnung“) befinden.
Die Zahlstellen müssen ein professionelles computergestütztes Gehaltsabrechnungssystem verwenden.
Die mit der Inanspruchnahme der Dienste einer Zahlstelle gemäß Absatz 1 dieses Artikels verbundenen Kosten werden aus dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag bestritten und unterliegen nicht den Begrenzungen gemäß Artikel 30 Absatz 11 Unterabsatz 2 für Dienstleistungen.
Das Honorar der Zahlstelle ohne Mehrwertsteuer darf 4 % des Betrags gemäß Artikel 29 Absatz 4 nicht übersteigen.
Der Höchstbetrag des Honorars der Zahlstelle wird für jedes Kalenderjahr auf kumulierter Basis anteilig zur Dauer des Vertrags der Zahlstelle geprüft.
Es muss jeweils die neueste Fassung des Mustervertrags verwendet werden, nachdem sie den Abgeordneten übermittelt wurde. Neue Fassungen des Mustervertrags haben keine Rückwirkung auf bestehende Verträge.
In diesem Mustervertrag werden die Zahlungsmodalitäten für die Verträge im Sinne von Absatz 1 gemäß diesem Kapitel sowie das Entgelt und die Verantwortlichkeiten der Zahlstelle festgelegt.
Artikel 33
Modalitäten der Verwaltung der Verträge mit den persönlichen Mitarbeitern
Für die Abrechnung dieser Vorschüsse, die gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen und dem anwendbaren nationalen Recht zu erfolgen hat, sind die Abgeordneten und ihre Zahlstellen verantwortlich.
Artikel 34
Antrag auf Übernahme der Kosten für parlamentarische Assistenz
Die Zahlstelle leitet diese Informationen und die entsprechenden Belege unverzüglich der zuständigen Dienststelle des Parlaments zu, ohne die Abrechnung abzuwarten.
Artikel 35
Im Rahmen eines Arbeitsvertrags vorzulegende Unterlagen
Anträge auf Kostenübernahme für einen Arbeitsvertrag enthalten
den Arbeitsvertrag, den die Abgeordneten mit ihren örtlichen Assistenten geschlossen haben, im Original,
eine ausführliche Stellenbeschreibung sowie die genaue Anschrift des Dienstorts,
eine genaue Aufstellung der Gehälter, der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger vorhersehbarer, im Laufe des Kalenderjahres sowie bei Beendigung des Vertrags zu zahlender oder zu übernehmender Kosten, die den Bestimmungen des nationalen Rechts, einschließlich jenen über Mindestlöhne, und den vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich einer etwaigen Übernahme von Dienstreisekosten, Rechnung trägt,
eine beglaubigte Kopie eines gültigen Identitätsdokuments der örtlichen Assistenten,
einen Nachweis des gewöhnlichen Wohnsitzes der örtlichen Assistenten,
einen Nachweis der Qualifikationen und der Berufserfahrung der örtlichen Assistenten und
eine Liste aller bezahlten oder unbezahlten Nebentätigkeiten der örtlichen Assistenten, d. h. aller beruflichen Tätigkeiten, politischen Ämter, Hochschulstudien, Fortbildungskurse von mehr als einem Monat, Praktika und Tätigkeiten für politische Parteien, Stiftungen, Bewegungen oder Fraktionen, zusammen mit
einer Erklärung der Assistenten, mit der sie bestätigen, dass sie während der gesamten Dauer ihres Vertrags keine anderen mittelbaren oder unmittelbaren Tätigkeiten – auch nicht auf unentgeltlicher Basis – ausüben werden, die die Ausübung ihrer Aufgaben als Assistenten beeinträchtigen oder zu einem Interessenkonflikt führen können, und
einer Erklärung der Abgeordneten, in der sie bestätigen, dass sie die Liste der Nebentätigkeiten der Assistenten zur Kenntnis genommen haben und dass diese weder die Ausübung ihrer Aufgaben als Assistenten beeinträchtigen noch zu einem Interessenkonflikt führen.
Artikel 36
Abrechnung der Ausgaben
Bei Beendigung des Vertrags zwischen Zahlstellen und Abgeordneten und bei Ablauf des Mandats der Abgeordneten sind diese Verpflichtungen innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfüllen.
Die Aufstellungen nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Vorgaben des Parlaments erstellt.
Wird in der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Mitteilung die Nichtordnungsmäßigkeit der Zahlungen festgestellt, sind die zur Feststellung ihrer Ordnungsmäßigkeit erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach dem Datum der Mitteilung bei der zuständigen Dienststelle des Parlaments einzureichen. Werden diese Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wendet das Parlament je nach Fall Artikel 71, Artikel 72 oder beide Artikel an.
Artikel 37
Verpflichtungen im Rahmen der Verträge örtlicher Assistenten
Unbeschadet von Unterabsatz 1 ist den Abgeordneten sowie allen von ihnen benannten qualifizierten Berufsangehörigen nach Ende des Vertrags der Zahlstelle unverzüglich eine beglaubigte Kopie aller Gehaltsabrechnungsunterlagen zu übermitteln.
Die Entfernung ihres Wohnorts zu ihrem Arbeitsort muss mit der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Aufgaben vereinbar sein.
Artikel 38
Kosten bei Beendigung des Arbeitsvertrags
Kosten, die entstehen, wenn die von den Abgeordneten mit ihren örtlichen Assistenten geschlossenen Arbeitsverträge beendet werden, können übernommen werden, wenn
sich diese Kosten zwingend aus dem anwendbaren nationalen Arbeitsrecht einschließlich der Tarifverträge ergeben und
die Abgeordneten den gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsvertrags mit ihren örtlichen Assistenten einschließlich der fristgerechten Kündigung rechtzeitig vor dem Ende ihrer Amtszeit nachgekommen sind, es sei denn, das Ende ihrer Amtszeit war nicht vorhersehbar.
Absatz 3 gilt nicht, wenn
die betreffenden örtlichen Assistenten weniger als zwölf Monate für die Abgeordneten gearbeitet haben,
die betreffenden Assistenten innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung ihres Vertrags wieder als Assistenten von Abgeordneten oder einer Gemeinschaft von Abgeordneten eingestellt werden.
Artikel 39
Im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags vorzulegende Unterlagen
Außer für Spezialdienste, die nicht mehr als 500 EUR einschließlich Mehrwertsteuer kosten, müssen Anträge auf Übernahme der Kosten für Dienstleistungsverträge Folgendes enthalten:
den Vertrag, den Abgeordnete mit einem Dienstleister geschlossen haben, in dem die Art der zu erbringenden Dienstleistungen klar festgelegt ist,
außer bei Dienstleistungsverträgen mit örtlichen Assistenten die Auftragsunterlagen, wenn die Dienstleistungen mehr als 60 000 EUR einschließlich Mehrwertsteuer kosten, darunter
im Fall von Dienstleistern, die juristische Personen sind, eine Kopie ihres Eintrags ins Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument, aus dem der Ort und das Datum ihrer Gründung hervorgehen, zusammen mit der Satzung oder im Fall von Dienstleistern, die natürliche Personen sind, ein Dokument, aus dem der Ort ihrer Niederlassung hervorgeht, die Dokumente nach Artikel 35 Buchstabe d bis f und – außer für Verträge für Spezialdienste – die Dokumente nach Artikel 35 Buchstabe g,
im Fall von Dienstleistern, die juristische Personen sind, eine Liste der natürlichen Personen, die an der Erbringung von Dienstleistungen durch die juristische Person beteiligt sind, zusammen mit Informationen über ihre Bildungsabschlüsse, ihre beruflichen Qualifikationen und die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen relevante Erfahrung sowie eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass kein Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 vorliegt und dass keine dieser Personen ein Assistent im Sinne von Artikel 30 oder eine der in Artikel 41 Buchstabe d genannten Personen ist,
eine von den Abgeordneten gegengezeichnete Erklärung, in der bestätigt wird, dass die Dienstleistungen nur in hinreichend begründeten Fällen nach Unterrichtung der zuständigen Dienststelle des Parlaments an Unterauftragnehmer vergeben werden, wobei nur höchstens 20 % des Gesamtwerts des betreffenden Auftrags vergeben werden dürfen, oder im Falle von Dienstleistern, die örtliche Assistenten sind, eine von den Abgeordneten gegengezeichnete Erklärung, dass die Dienstleistungen nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden.
Falls die Leistungen teilweise oder vollständig von der Mehrwertsteuer befreit sind, kann die zuständige Dienststelle des Parlaments von der Zahlstelle eine Bestätigung der Rechtsgrundlage der Befreiung verlangen.
Artikel 40
Außerordentliche Kosten
Sind auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigte örtliche Assistenten länger als drei Monate wegen Mutterschaftsurlaub oder schwerer Krankheit abwesend, kann ab dem dritten Monat der Abwesenheit zusätzlich zu dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag der Teil der durch ihren Ersatz entstehenden Kosten erstattet werden, der nicht durch die Leistungen gedeckt ist, die nach dem jeweiligen nationalen Sozialversicherungssystem an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Anträge auf Übernahme dieser Kosten sind von den Zahlstellen bei der zuständigen Dienststelle des Parlaments einzureichen und von den Abgeordneten gegenzuzeichnen.
Artikel 41
Nicht erstattungsfähige Kosten
Die in Anwendung dieses Kapitels gezahlten Beträge dürfen weder direkt noch indirekt dazu dienen,
Verträge mit einer Organisation zu finanzieren, die politische Ziele verfolgt, wie einer politischen Partei, einer Stiftung, einer Bewegung oder einer Fraktion,
Kosten zu decken, die im Rahmen anderer Vergütungen erstattet werden können, die in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen oder anderen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments vorgesehen sind,
Kosten zu decken, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags entstehen, der zu einem Interessenkonflikt führen kann, insbesondere in Fällen, in denen die Abgeordneten oder die in Buchstabe d genannten Personen
Verträge zu finanzieren, mit denen die Abgeordneten ihre Ehegatten oder festen Partner beziehungsweise ihre Eltern, Kinder, Brüder und Schwestern beschäftigen oder deren Dienste in Anspruch nehmen oder die allgemein zu Interessenkonflikten gemäß Artikel 66 Absatz 2 führen können,
Kosten im Zusammenhang mit Verträgen zu decken, die mit natürlichen Personen geschlossen wurden, die als akkreditierte parlamentarische Assistenten eingestellt wurden, aber nicht gemäß Artikel 20 des Beamtenstatuts an ihrem Dienstort wohnhaft sind, und den Abgeordneten in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments an einem seiner drei Arbeitsorte direkte Unterstützung leisten sollen.
KAPITEL 6
Ausstattung mit Material
Artikel 42
Zugang zu internen Dienstleistungen und Ausstattung mit Material
Das Präsidium legt die Bestimmungen für den Zugang der Abgeordneten zu internen Dienstleistungen des Parlaments und ihre Ausstattung mit Material fest, insbesondere für
KAPITEL 7
Allgemeine Kostenvergütung
Artikel 43
Anspruch auf allgemeine Kostenvergütung
Artikel 44
Abgedeckter Zeitraum
Artikel 45
Zahlungen und Abwesenheiten
Artikel 46
Abgedeckte Kosten
Artikel 47
Grundsätze für die Verwendung der allgemeinen Kostenvergütung
Die in Absatz 3 genannten Kostenarten sind folgende:
TITEL II
ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 1
Übergangsgeld
Artikel 48
Anspruch auf Übergangsgeld
Ab dem ersten Tag des Monats, der auf ihr Ausscheiden folgt, haben die ehemaligen Abgeordneten Anspruch auf ein Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts.
Artikel 49
Bedingungen
Im Sinne dieses Artikels ist unter einem „öffentlichen Amt“ Folgendes zu verstehen:
ein besoldetes Wahlamt, das mit der Wahrnehmung von Befugnissen der öffentlichen Hand verbunden ist,
ein Amt als Mitglied einer nationalen oder regionalen Regierung,
ein Amt als hoher Beamter, der Träger öffentlicher Gewalt ist, oder als Beamter oder Mitglied eines Organs der Union.
Artikel 50
Verrechnung der Leistungen
Artikel 51
Verfahren
KAPITEL 2
Ruhegehalt
Artikel 52
Anspruch auf Ruhegehalt
Außer in Fällen höherer Gewalt stellen die ehemaligen Abgeordneten oder ihre gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Auszahlung des Ruhegehalts innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs. Nach Ablauf dieser Frist wird der Ruhegehaltsanspruch am ersten Tag des Monats wirksam, in dem der Antrag eingegangen ist.
Artikel 53
Kumulierungsverbot
Artikel 54
Erlöschen des Ruhegehaltsanspruchs
Das Ruhegehalt wird bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem die ehemaligen Abgeordneten versterben.
KAPITEL 3
Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit
Artikel 55
Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit
Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beginnt am Ende der Wahlperiode, während der die Dienstunfähigkeit eingetreten ist, wenn
die Abgeordneten ihr Mandat aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit nicht niederlegen können,
die Entscheidung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Ende der Wahlperiode angenommen wurde, in der die Dienstunfähigkeit eingetreten ist, oder
die Wahlperiode vor Ablauf des in Absatz 2 vorgesehenen Zeitraums endet.
Artikel 56
Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit
Artikel 57
Kumulierungsverbot
Artikel 58
Verrechnung der Leistungen
Wenn die ehemaligen Abgeordneten gleichzeitig Anspruch auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt haben, erhalten sie das Ruhegehalt. Die Höhe des Ruhegehalts darf jedoch nicht unter dem Betrag des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit liegen.
Artikel 59
Verfahren
Artikel 60
Invaliditätsausschuss
Dem Invaliditätsausschuss gehören drei Ärzte an, die wie folgt benannt werden:
Falls innerhalb von zwei Monaten ab der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt wird, wird der dritte Arzt auf Ersuchen des Parlaments von Amts wegen vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union benannt.
Artikel 61
Überprüfung der Dienstunfähigkeit
KAPITEL 4
Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld
Artikel 62
Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld
Artikel 63
Berechnung der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes
Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für überlebende Ehegatten wird durch eine Wiederverheiratung nicht berührt. Überlebende Ehegatten haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn die Umstände des jeweiligen Einzelfalls keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass die Ehe ausschließlich zu Versorgungszwecken geschlossen wurde. Gegebenenfalls wird die Situation auf der Grundlage von Fakten bewertet, die anhand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, wobei die Umstände im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen sind und zuvor eine Ermittlung durchgeführt wird, in deren Rahmen beide Seiten Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen und auf die Bemerkungen der Gegenseite zu antworten.
Artikel 64
Dauer der Zahlung der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes
Der Anspruch auf Waisengeld besteht jedoch für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung der unterhaltsberechtigten Kinder fort, höchstens aber bis zum Ende des Monats, in dem diese das 25. Lebensjahr vollenden.
Der Anspruch auf Waisengeld besteht auch fort, wenn unterhaltsberechtigte Kinder aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung außerstande sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Krankheit oder Behinderung muss vom Amtsarzt des Parlaments anerkannt werden. Die Anspruchsberechtigten können die Entscheidung des Amtsarztes durch die Anrufung eines Ausschusses anfechten, der entsprechend den Modalitäten des in Anhang II Abschnitt 3 des Beamtenstatuts vorgesehenen Invaliditätsausschusses zusammengesetzt wird.
Dieser Anspruch erlischt, sobald die unterhaltsberechtigten Kinder ihren Lebensunterhalt wieder selbst bestreiten können. Das Parlament kann die unterhaltsberechtigten Kinder alle fünf Jahre durch einen Arzt untersuchen lassen, der prüfen soll, ob sie die Bedingungen für die Gewährung des Waisengeldes immer noch erfüllen.
TITEL III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Zahlungsmodalitäten
Artikel 65
Einhaltung der Haushaltsordnung
Artikel 66
Grundsatz für die Verwendung der Mittel
Ein Interessenkonflikt besteht, wenn die Tätigkeit eines Abgeordneten durch familiäre oder private Verbundenheit, wirtschaftliche Interessen oder andere direkte oder indirekte persönliche Interessen beeinflusst wird.
Artikel 67
Banküberweisung, Devisen und Umrechnungskurse
Artikel 68
Bankkonten
Sofern keine andere Anweisung der Abgeordneten, der ehemaligen Abgeordneten oder ihrer Rechtsnachfolger vorliegt, wird das für den Erhalt der Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts eröffnete Konto auch für die Zahlung des Übergangsgeldes und der Versorgungsbezüge verwendet.
Die Zahlstelle teilt ihre Bankangaben der zuständigen Dienststelle des Parlaments mit.
Artikel 69
Zahlungen
Bei diesen Überweisungen werden die bis zum 25. des Vormonats übermittelten Anweisungen der Abgeordneten berücksichtigt.
Auf Antrag der zuständigen Dienststelle des Parlaments legen die Empfänger von Versorgungsbezügen eine Lebensbescheinigung in Form einer von einem Arzt oder einer zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung vor.
Für die Vorlage der gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen erforderlichen Belege gelten folgende Fristen:
für die Reise- und Aufenthaltskosten: spätestens am 31. Juli des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die betreffende Reise angetreten wurde,
für die Ausgaben für parlamentarische Assistenz und die anderen Ausgaben: vor dem in den geltenden Bestimmungen festgelegten Fälligkeitstermin und spätestens am 7. Dezember des Haushaltsjahres, für das die Kostenübernahme bzw. die Erstattung beantragt wird.
KAPITEL 2
Abrechnung und Einziehung
Artikel 70
Ersatzbelege
Im Falle des Verlusts der vorzulegenden Belege müssen die Abgeordneten eine Verlusterklärung einreichen, der mit den Vorschriften der vorliegenden Durchführungsbestimmungen übereinstimmende Ersatzbelege beizufügen sind.
Artikel 71
Einstellung der Zahlungen durch das Parlament
Artikel 72
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge durch das Parlament
KAPITEL 3
Sonstige allgemeine Finanzvorschriften
Artikel 73
Indexanpassung
Artikel 74
Besteuerung
Für die Abgeordneten und die Empfänger eines Übergangsgeldes gemäß Artikel 13 des Statuts oder von Versorgungsbezügen gemäß Artikel 14, 15 und 17 des Statuts gilt unter den in Artikel 12 des Statuts festgelegten Bedingungen die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates ( 11 ).
Artikel 75
Pfändung
KAPITEL 4
Schlussbestimmungen
Artikel 76
Beschwerde
Eine Beschwerde auf der Grundlage der Absätze 1, 2 oder 3 wird für unzulässig erklärt, wenn sie von den Abgeordneten nach Erhebung einer Nichtigkeitsklage auf der Grundlage von Artikel 263 AEUV eingereicht wird.
Artikel 77
Elektronische Übermittlung gescannter Belege
Die zuständige Dienststelle des Parlaments führt ein System von stichprobenartigen Kontrollen ein, um sicherzustellen, dass die gescannten Kopien der Belege deren Originalen entsprechen.
Artikel 78
Berechnung der Fristen
Für die Berechnung der in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Fristen gelten die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates ( 12 ).
Artikel 79
Mitteilungen
Artikel 80
Inkrafttreten
Die vorliegenden Durchführungsbestimmungen treten am ersten Tag der Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament in Kraft, die 2024 stattfindet.
Artikel 81
Aufhebung
Der Beschluss des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments wird mit Wirkung am ersten Tag der Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament, die 2024 stattfindet, aufgehoben. Die KVR-Reglen sind am Tag des Inkrafttretens des Statuts ungültig, gelten jedoch weiterhin für die Zwecke der in Titel IV der vorliegenden Durchführungsbestimmungen festgelegten Übergangsbestimmungen.
TITEL IV
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 82
Hinterbliebenenversorgung, Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und Ruhegehalt
Versterben ehemalige Abgeordnete, die das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beziehen, nach dem 14. Juli 2009, wird die Hinterbliebenenversorgung nach den Bedingungen gemäß Anlage I der KVR-Regeln an ihre Ehegatten, ihre festen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder ihre unterhaltsberechtigten Kinder gezahlt.
Artikel 83
Zusätzliches Ruhegehalt
Ein zusätzliches Ruhegehalt, auf das ehemalige Abgeordnete oder sonstige Begünstigte ab dem 1. Juli 2023 gemäß Artikel 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR Anspruch haben, wird unter den folgenden Bedingungen und Ausnahmeregelungen ausgezahlt:
Der Betrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Anlage VII der KVR und der Höchst- und Mindestbetrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Anlage werden um 50 % gekürzt.
Als Grundgehalt eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Anlage VII der KVR gilt das Grundgehalt am 30. Juni 2023, und nach diesem Zeitpunkt wird keine Aktualisierung mehr vorgenommen.
Das Ruhegehalt gemäß Artikel 1 der Anlage VII der KVR wird ab dem ersten Tag des Kalendermonats gewährt, der auf das Datum folgt, an dem die Abgeordneten das 67. Lebensjahr vollendet haben.
Haben Abgeordnete zum Zeitpunkt ihres Todes das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet, so beginnt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Anlage VII der KVR am ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die verstorbenen Abgeordneten das 67. Lebensjahr vollendet hätten.
Bei Ruhegehältern, auf die ehemalige Abgeordnete oder sonstige Begünstigte vor dem 1. Juli 2023 gemäß den Artikeln 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR Anspruch haben, werden die Beträge ab diesem Tag verringert und wie folgt angepasst:
Der Betrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Anlage VII der KVR und der Höchst- und Mindestbetrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Anlage werden um 50 % gekürzt.
Als Grundgehalt eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Anlage VII der KVR gilt das Grundgehalt am 30. Juni 2023, und nach diesem Zeitpunkt wird keine Aktualisierung mehr vorgenommen.
Unter Berücksichtigung der sonstigen Einnahmen und der finanziellen Lage der ehemaligen Abgeordneten oder sonstigen Begünstigten können die Quästoren eine Erhöhung des Ruhegehalts gewähren, durch die die Armutsgefährdungsschwelle erreicht wird. Der Betrag des Ruhegehalts nach der Erhöhung darf jedoch nicht höher sein als das Ruhegehalt, das gemäß den Artikeln 1 bis 4 der Anlage VII der KVR am 30. Juni 2023 gewährt worden wäre.
Wenn die Quästoren eine Erhöhung des Ruhegehalts gewähren, legen die betreffenden ehemaligen Abgeordneten oder sonstigen Begünstigten der zuständigen Dienststelle des Parlaments jährlich eine Aktualisierung der in Unterabsatz 1 genannten Belege vor, damit bewertet werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Erhöhung weiterhin erfüllt sind. Ergibt die jährliche Bewertung durch die zuständige Dienststelle des Parlaments, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden muss oder dass eine zusätzliche Erhöhung zu der ursprünglich gewährten Erhöhung erforderlich ist, legt die zuständige Dienststelle des Parlaments den Quästoren einen Vorschlag für eine entsprechende Entscheidung vor. Über alle anderen Anpassungen der ursprünglich gewährten Erhöhung entscheidet die zuständige Dienststelle des Parlaments.
Sind die ehemaligen Abgeordneten oder sonstigen Begünstigten mit der Entscheidung der Quästoren gemäß Unterabsatz 2 oder 3 nicht einverstanden, können sie innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung dieser Entscheidung beantragen, dass im Einklang mit Artikel 76 Absatz 3 das Präsidium mit der Angelegenheit befasst wird.
Die folgenden 2009 gewählten Abgeordneten können nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts gemäß Anlage VII der KVR weitere Ansprüche erwerben:
Abgeordnete, die dem Parlament bereits in einer vorherigen Wahlperiode angehörten,
Abgeordnete, die im Rahmen des zusätzlichen Altersversorgungssystems bereits Ansprüche erworben haben oder im Begriff waren, diese Ansprüche zu erwerben,
Abgeordnete, für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, eine abweichende Regelung gemäß Artikel 29 des Statuts beschlossen hat oder die sich gemäß Artikel 25 des Statuts selbst für das nationale System entschieden haben, und
Abgeordnete, die keinen Anspruch auf ein nationales oder europäisches Ruhegehalt aufgrund ihres Mandats als Abgeordnete im Europäischen Parlament haben.
Der Betrag der einmaligen Abschlusszahlung in Form eines Pauschalbetrags wird von der zuständigen Dienststelle des Parlaments am Ende des Monats festgesetzt, in dem der Antrag gemäß Unterabsatz 1 eingegangen ist. Er wird als Summe zweier Beträge berechnet. Der erste Betrag entspricht dem Nennbetrag der gesamten Beiträge der betreffenden Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten zum zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem abzüglich des Nennbetrags der bereits erhaltenen Ruhegehaltszahlungen. Dieser Abzug darf den Gesamtbetrag der von den Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten eingezahlten Beiträge zum zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem nicht übersteigen. Der zweite Betrag entspricht 20 % des Nennbetrags der gesamten Beiträge der betreffenden Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten zum zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem. Alle Beträge sind in Euro zu zahlen.
Am Ende des Monats, in dem der Antrag gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes eingegangen ist, werden alle erworbenen Ansprüche und/oder künftigen Ansprüche im Altersversorgungssystem der betreffenden Abgeordneten, ehemaligen Abgeordneten oder sonstigen künftigen Begünstigten endgültig bestimmt. Insbesondere sind die in Artikel 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR-Regeln festgelegten Ansprüche nicht länger anwendbar und gilt Absatz 3 nicht für die betreffenden Abgeordneten, ehemaligen Abgeordneten oder sonstigen künftigen Begünstigten.
Die einmalige Abschlusszahlung in Form eines Pauschalbetrags wird spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1 beim Parlament gezahlt.
Artikel 84
Übergangsgeld
Artikel 85
Abgeordnete, die unter Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts fallen
Außerdem können die in Unterabsatz 1 genannten Abgeordneten beim Parlament die Zahlung des Übergangsgeldes für die Mandatszeit bis zum 14. Juli 2009 gemäß den in Anlage V der KVR vorgesehenen Bestimmungen beantragen.
Ehemalige Abgeordnete, die ein nationales Ruhegehalt gemäß Artikel 25 oder 29 des Statuts erhalten und die an einer anerkannten schweren Krankheit leiden, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Krankheitskosten für die Fortsetzung einer laufenden Behandlung in Übereinstimmung mit den in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen, sofern
die schwere Erkrankung durch ein Ereignis verursacht wurde, das innerhalb der Amtszeit eingetreten ist und die Abgeordneten daran gehindert hat, ihre Amtszeit zu beenden,
die schwere Erkrankung vom Parlament als solche anerkannt wurde, während sich die Abgeordneten noch im Amt befanden, und
die Behandlung noch während der Amtszeit der Abgeordneten begonnen wurde.
Falls die ehemaligen Abgeordneten über eine primäre Krankenversicherung verfügen, besteht dieser Anspruch lediglich auf ergänzender Grundlage (d. h. nur für die Kosten, die nicht durch die primäre Krankenversicherung abgedeckt sind).
( 1 ) ABl. L 278, 8.10.1976, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1976/787(2)/oj.
( 2 ) Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, von den Anstellungsbehörden der Organe im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen, vorgesehen in Artikel 72 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates.
( 3 ) Beschluss C(2007)3195 der Kommission vom 2. Juli 2007 über die Festsetzung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten.
( 4 ) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj4/eli/reg/1968/259(1)/oj4).
( 5 ) Gemeinsame Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, von den Anstellungsbehörden der Organe im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen, vorgesehen in Artikel 73 Absatz 1 des Beamtenstatuts.
( 6 ) Siehe Punkt 15 des Protokolls der Sitzung des Präsidiums vom 4. Mai 2009 und die Aufzeichnung der Quästoren Nr. 23/09.
( 7 ) Siehe die Auflistung der erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der parlamentarischen Assistenz, die vom Präsidium am 5. Juli 2010 und 26. Oktober 2015 angenommen wurde.
( 8 ) Beschluss des Präsidiums vom 14. April 2014.
( 9 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj).
( 10 ) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).
( 11 ) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/260/oj).
( 12 ) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1971/1182/oj).