Europäische Union

Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-02-01

Quellenkennung: 32024D02814. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

02024D02814 — DE — 01.02.2026 — 005.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 (ABl. C 2814 vom 26.4.2024, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 15. Juli 2024 C/2024/4521   C 4521 1 16.7.2024  M2 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 16. Dezember 2024 C/2024/7537   C 7537 1 20.12.2024  M3 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 10. März 2025 C/2025/1848   C 1848 1 1.4.2025 ►M4 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 15. Dezember 2025 C/2025/6778   L 6778 1 23.12.2025 ►M5 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 19. Januar 2026 C/2026/685   C 685 1 30.1.2026 ▼B BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 C/2024/2814 TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS KAPITEL 1 Parlamentarische Entschädigung Artikel 1 Anspruch auf die parlamentarische Entschädigung Ab dem Zeitpunkt des Beginns ihres Mandats und bis zum letzten Tag des Monats, in dem dieses Mandat endet, haben die Abgeordneten Anspruch auf die Entschädigung gemäß Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments. Artikel 2 Kumulierungsverbot 1.   Die Entschädigung, die die Abgeordneten für die Ausübung eines Mandats in einem anderen Parlament gleichzeitig mit einem Mandat im Europäischen Parlament erhalten, wird auf die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung angerechnet. 2.   Für die Zwecke dieses Artikels ist unter einem „anderen Parlament“ jedes Parlament zu verstehen, das in einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde und legislative Zuständigkeit besitzt und auf das Artikel 7 Absatz 2 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments ( 1 ) keine Anwendung findet. 3.   Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Gesamtbetrags jeder der beiden Entschädigungen vor Abzug der Steuern. 4.   Die Abgeordneten sind gehalten, in ihrer Erklärung über die finanziellen Interessen jedes Mandat im Sinne von Absatz 1 und jede in diesem Rahmen erhaltene Entschädigung anzugeben. KAPITEL 2 Krankheitskosten Artikel 3 Anspruchsberechtigte und Erstattungsmodalitäten 1.   Gemäß Artikel 18 des Statuts und entsprechender Anwendung der gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften ( 2 ) („GKFS-Regelung“) und ihrer allgemeinen Durchführungsbestimmungen ( 3 ) haben folgende Personen Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung entstehen: a)  die Abgeordneten und die ehemaligen Abgeordneten, die das Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts oder ein Ruhegehalt gemäß den Artikeln 14 und 15 des Statuts beziehen, in Bezug auf ihre Kosten sowie die Kosten i)  ihrer Ehegatten oder ihrer festen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sofern die in Artikel 62 Absatz 2 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen genannte Bedingung erfüllt ist, sowie ii)  ihrer unterhaltsberechtigten Kinder gemäß der Definition in Artikel 62 Absatz 3 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder spätestens des 25. Lebensjahres dieser Kinder, sofern sie sich in Vollzeit in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, oder auf unbestimmte Zeit, wenn sie an einer schweren Erkrankung oder Behinderung leiden, die es ihnen unmöglich macht, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, sofern diese Ehegatten, festen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder unterhaltsberechtigten Kinder keine Leistungen dieser Art und in gleicher Höhe wie die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten gemäß anderen rechtlichen Bestimmungen oder Vorschriften erhalten können, b)  Personen, die gemäß Artikel 17 des Statuts Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung haben. Den unter den Buchstaben a und b genannten Personen steht die Wahl des Arztes und der Krankenanstalt gemäß Artikel 19 Absatz 1 der GKFS-Regelung frei. 2.   Wenn Artikel 24 Absatz 2 der GKFS-Regelung Anwendung findet, ist mit dem Verweis auf das monatliche Grundgehalt gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( 4 ) („Beamtenstatut“) für die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen die Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts gemeint. 3.   Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Erstattungen gehen zulasten des Haushalts des Parlaments. Artikel 72 Absätze 3 und 4 des Beamtenstatuts und Artikel 20 Absatz 6 der GKFS-Regelung finden Anwendung. 4.   Vorauszahlungen im Sinne von Artikel 30 der GKFS-Regelung können nur in Form einer Übernahme der Kosten eines Krankenhausaufenthalts geleistet werden. Der Teil der Kosten, der nach Anwendung der Erstattungsmodalitäten von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anspruchsberechtigten zu übernehmen ist, wird dem Parlament unter den in Artikel 30 Absätze 2 und 3 der GKFS-Regelung vorgesehenen Bedingungen zurückerstattet. 5.   Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete, die das Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts oder ein Ruhegehalt gemäß Artikel 14 und 15 des Statuts beziehen, können mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, auf ihren Anspruch auf Erstattung der Krankheitskosten gemäß Absatz 1 verzichten. Ein solcher Verzicht gilt rückwirkend ab dem Beginn des ersten Mandats der betreffenden Abgeordneten, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, sofern die betreffenden Abgeordneten in diesem Zeitraum keine Erstattung von Krankheitskosten beantragt haben. ▼M5 Verzichten Anspruchsberechtigte auf ihren Anspruch auf Erstattung der Krankheitskosten, haben sie Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln des für die Krankenversicherung zahlbaren Beitrags bis zu einem Höchstbetrag von 410 EUR pro Monat. ▼B 6.   Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete, die gemäß Absatz 5 auf ihren Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten verzichtet haben, sind erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verzichts berechtigt, in das in Absatz 1 vorgesehene Erstattungssystem für Krankheitskosten zurückzukehren. Ebenso können spätere Änderungen, sei es eine Rückkehr in das in Absatz 1 vorgesehene Erstattungssystem für Krankheitskosten oder ein Verzicht auf dieses System, erst nach Ablauf von mindestens zwölf Monaten vorgenommen werden. Unbeschadet von Unterabsatz 1 werden spätere Anträge auf Änderungen am ersten Tag des Monats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. 7.   Der vorliegende Artikel gilt auch für die ehemaligen Abgeordneten, die das in Artikel 13 des Statuts genannte Übergangsgeld erhalten, und zwar für den Zeitraum vom ersten Tag nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt bis zum Tag der Entstehung des Anspruchs auf das Übergangsgeld. 8.   Der vorliegende Artikel gilt auch für die ehemaligen Abgeordneten, die das in Artikel 52 genannte Ruhegehalt erhalten, und zwar für den Zeitraum vom ersten Tag nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt bis zum Tag der Entstehung des Anspruchs auf das Ruhegehalt, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 1 genannten Bedingungen bereits vor dem Ausscheiden aus ihrem Amt erfüllen. Artikel 4 Verfahren Die Erstattungsanträge werden im Einklang mit den dafür vorgesehenen Verfahren auf vereinheitlichten Formularen und zusammen mit den Belegen direkt bei der Abrechnungsstelle der Kommission eingereicht. Auf Anfrage berät die zuständige Dienststelle des Parlaments bei der Einreichung solcher Anträge. Artikel 5 Finanzierung Die Finanzierung des Erstattungssystems und die Modalitäten der Kostenabrechnung werden durch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Kommission auf der Grundlage der Bestimmungen des Statuts und der GKFS-Regelung geregelt. Für das Parlament wird diese Vereinbarung von seinem Präsidenten nach Konsultation der Quästoren unterzeichnet. Artikel 6 Einspruch Ungeachtet von Artikel 76 wird jede Streitigkeit in einem besonderen Fall, die sich aus der Auslegung dieses Kapitels ergibt, zusammen mit etwaigen Belegen innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der strittigen Entscheidung dem Generalsekretär unterbreitet, der nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses des GKFS und nach Konsultation der Quästoren entscheidet. KAPITEL 3 Versicherungsschutz zur Deckung der mit der Ausübung des parlamentarischen Mandats verbundenen Risiken Artikel 7 Allgemeine Bestimmungen 1.   Die Abgeordneten haben vorbehaltlich der in den Versicherungsverträgen vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf a)  eine Versicherung gegen Unfälle, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zustoßen können, b)  eine Versicherung gegen Diebstahl und Verlust persönlicher Gegenstände während der Ausübung ihres Mandats. 2.   Zwei Drittel der fälligen Versicherungsprämien werden aus dem Haushalt des Parlaments bezahlt, das restliche Drittel geht zulasten der Abgeordneten. Der Beitrag der Abgeordneten wird direkt von ihrer Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts einbehalten. 3.   Dieser Artikel gilt für die Abgeordneten ab dem Beginn ihres Mandats, sofern sie dem Generalsekretär nicht schriftlich ihren ausdrücklichen Verzicht auf ihren Versicherungsanspruch mitteilen. In diesem Fall erlischt ihr Versicherungsanspruch am letzten Tag des Monats, in dem der Verzicht mitgeteilt wurde. Artikel 8 Unfallversicherung 1.   Die Bestimmungen der Unfallversicherung sehen die Deckung der Kosten bei Unfällen vor, die den Abgeordneten während der Dauer ihres Mandats in der ganzen Welt zustoßen können. 2.   Die Bestimmungen der Unfallversicherung sehen Folgendes vor: a)  im Todesfall: die Zahlung eines Betrags in Höhe des Fünffachen des Jahresbetrags der in Artikel 10 des Statuts vorgesehenen Entschädigung an die nachstehend aufgeführten Personen: —  an den Ehegatten oder den festen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sofern die in Artikels 62 Absatz 2 genannte Bedingung erfüllt ist, und an die Kinder des verstorbenen Abgeordneten nach dem für den Abgeordneten geltenden Erbrecht, wobei der an den Ehegatten oder den festen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu zahlende Anteil nicht weniger als 25 % des Gesamtbetrags betragen darf, —  falls es keine Personen gibt, die in die Gruppe gemäß dem ersten Spiegelstrich fallen: an die anderen Abkömmlinge nach dem für den Abgeordneten geltenden Erbrecht, —  falls es keine Personen gibt, die in die Gruppen gemäß dem ersten und zweiten Spiegelstrich fallen: an die Verwandten aufsteigender gerader Linie nach dem für den Abgeordneten geltenden Erbrecht, —  falls es keine Personen gibt, die in die Gruppen gemäß dem ersten, zweiten und dritten Spiegelstrich fallen: an das Parlament; b)  bei dauerhafter Vollinvalidität: die Zahlung eines Betrags in Höhe des Achtfachen des Jahresbetrags der in Artikel 10 des Statuts vorgesehenen Entschädigung an den Betroffenen; c)  im Falle dauerhafter Teilinvalidität: die Zahlung eines Teils des unter Buchstabe b vorgesehenen Betrags an den Betroffenen, berechnet auf der Grundlage des Tarifs, der in der gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten ( 5 ) („gemeinsame Regelung“) festgelegt wurde. 3.   Die gemeinsame Regelung ist mit Ausnahme der Bestimmungen über Berufskrankheiten und die lebenslange Rente sowie aller Bestimmungen, deren Anwendung untrennbar mit dem Beamtenstatus verbunden ist, entsprechend auf die Abgeordneten anwendbar. Es findet das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 76 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen Anwendung. Die in der gemeinsamen Regelung definierten Zuständigkeiten der Anstellungsbehörde werden gegenüber den Abgeordneten vom Präsidenten des Parlaments wahrgenommen. Die Anerkennung einer dauerhaften Voll- oder Teilinvalidität gemäß diesem Artikel und der gemeinsamen Regelung greift in keiner Weise der Anwendung von Artikel 15 des Statuts vor. Ebenso schließt die Anwendung von Artikel 15 des Statuts die Anerkennung einer dauernden Voll- oder Teilinvalidität gemäß diesem Artikel und der gemeinsamen Regelung nicht aus.. 4.   Unter den Bedingungen, die in der gemeinsamen Regelung festgelegt sind, sind darüber hinaus Arztkosten, Kosten für Arzneimittel, Krankenhausaufenthalte, Operationen, Prothesen, Röntgenaufnahmen, Massagen, orthopädische Hilfsmittel und klinische Behandlungen, Transportkosten sowie alle durch den Unfall bedingten ähnlichen Kosten gedeckt. Diese Erstattung erfolgt jedoch erst, nachdem die Mittel, die die Betreffenden gemäß den in Artikel 18 des Statuts vorgesehenen Bestimmungen über die Erstattung der Krankheitskosten erhalten, erschöpft sind, zusätzlich zu diesen Beträgen. Artikel 9 Versicherung gegen Verlust und Diebstahl 1.   Die Bestimmungen der Versicherung gegen Diebstahl und Verlust persönlicher Gegenstände sehen Folgendes vor: a)  eine weltweite Deckung, b)  die Höchstversicherungssumme von 5 000  EUR pro Diebstahl oder Verlust, c)  einen Selbstbehalt in Höhe von 50 EUR, der im Schadensfall zulasten der betreffenden Abgeordneten geht, d)  die Anwendung der Versicherung auf persönliche Gegenstände, e)  den Abzug eines Prozentsatzes des tatsächlichen Wertes für die Abschreibung des Gegenstands bei der Erstattung. 2.   Diebstahl und Verlust außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments sind nur dann gedeckt, wenn sich die betreffenden Abgeordneten zum Zeitpunkt des Diebstahls oder Verlusts auf einer vom Parlament oder von einer Fraktion finanzierten Reise befinden. Ein Diebstahl in den Räumlichkeiten des Parlaments ist nur dann gedeckt, wenn sich der gestohlene Gegenstand an einem sicheren Ort befand. 3.   Ein Verlust oder Diebstahl von Geld außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments, der polizeilich gemeldet wurde, ist bis zu einem Höchstbetrag von 250 EUR gedeckt, wenn das gestohlene oder verlorene Geld Teil sonstiger verlorener oder gestohlener persönlicher Gegenstände war. Diebstahl oder Verlust von Geld in den Räumlichkeiten des Parlaments ist nicht gedeckt. 4.   Wenn das Gepäck der Abgeordneten auf einer vom Parlament oder von einer Fraktion finanzierten Reise an einen anderen Ort als ihren jeweiligen Wohnort für eine Dauer von mehr als zwölf Stunden vom Transporteur fehlgeleitet wird oder verloren geht, sind die Kosten, die den Abgeordneten dafür entstehen, dass sie persönliche Gegenstände kaufen oder leihen müssen, bis zu einem Betrag von 500 EUR gedeckt. 5.   Ein Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments ist von den Abgeordneten bei der Polizei zu melden. Wenn der Diebstahl oder Verlust in den Räumlichkeiten des Parlaments stattfand, ist er der für Sicherheit zuständigen Dienststelle des Parlaments zu melden. 6.   Diebstahl und Verlust sind innerhalb von acht Tagen dem Generalsekretär anzuzeigen. Dem Anzeigeformular ist die Rechnung des verlorenen oder gestohlenen Gegenstands oder, sofern diese nicht vorliegt, die Rechnung eines Ersatzgegenstands beizufügen, wenn der Betrag 700 EUR überschreitet. 7.   Die Versicherung deckt keinen durch eine Privatversicherung der Abgeordneten gedeckten Diebstahl oder Verlust. KAPITEL 4 Kostenerstattung Abschnitt 1 Erstattung der Reisekosten Unterabschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen Artikel 10 Anspruch auf Erstattung der Kosten für offizielle Reisen 1.   Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten für a)  Reisen ab oder zu den Arbeitsorten des Parlaments oder den Sitzungsorten eines seiner offiziellen Organe gemäß der Definition in Absatz 3 („normale Reisekosten“), b)  Reisen, die sie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben außerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie gewählt wurden gemäß Artikel 22 unternommen haben („zusätzliche Reisekosten“), c)  Reisen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden gemäß Artikel 23 unternommen haben. 2.   Als normale Reisekosten gelten ferner a)  die Reisekosten, die den Abgeordneten entstehen, um eine vom Präsidenten, vom Präsidium oder von der Konferenz der Präsidenten genehmigte besondere Mission durchzuführen, b)  die Reisekosten, die den Vorsitzenden von Ausschüssen oder Unterausschüssen entstehen, um an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. 3.   Unter „offiziellen Organen des Parlaments“ sind die in Titel I Kapitel 3 der Geschäftsordnung des Parlaments definierten Organe des Parlaments sowie die Ausschüsse, die interparlamentarischen Delegationen, die anderen auf der Grundlage der Geschäftsordnung eingesetzten Delegationen, die Fraktionen und die anderen vom Präsidium oder von der Konferenz der Präsidenten genehmigten Organe zu verstehen. Artikel 11 Grundlage für die Erstattung Die Reisekosten werden auf der Grundlage des Anwesenheitsnachweises gemäß Artikel 12 und gegen Vorlage der entsprechenden Reiseunterlagen sowie bei Bedarf anderer in Artikel 14 genannter Belege erstattet. Artikel 12 Anwesenheitsnachweis 1.   Die Anwesenheit der Abgeordneten wird durch die persönliche Unterzeichnung der zentralen Anwesenheitsliste bescheinigt, die den Abgeordneten zu diesem Zweck während der vom Präsidium festgelegten Öffnungszeiten zur Verfügung steht. Alternativ wird die Anwesenheit der Abgeordneten durch die persönliche Unterzeichnung der Anwesenheitsliste bescheinigt, die direkt im Plenarsaal oder im Sitzungssaal eines offiziellen Organs des Parlaments ausliegt. Anstatt der persönlichen Unterzeichnung kann ein elektronischer Nachweis der Anwesenheit der Abgeordneten verwendet werden. 2.   Ausnahmsweise können die Abgeordneten ihre Anwesenheit durch andere Unterlagen nachweisen, aus denen ersichtlich ist, dass sie zu den normalen Sitzungszeiten am Sitzungsort anwesend waren. Diese Möglichkeit kann in jedem Kalenderjahr höchstens fünfmal in Anspruch genommen werden. 3.   Die Erklärungen der Abgeordneten oder anderer Personen gelten nicht als Anwesenheitsnachweis im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Artikels. In den in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 10 Absatz 2 genannten Fällen wird die Anwesenheit jedoch durch die Erklärung der Abgeordneten bescheinigt. Artikel 13 Reiseunterlagen 1.   Dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten sind Belege beizufügen, aus denen der gezahlte Preis, die zurückgelegte Strecke, die Klasse sowie das Datum und die Uhrzeit der Reise hervorgehen, wobei es sich insbesondere um folgende Belege handelt: a)  bei Flugreisen um die personenbezogenen Tickets und alle Einsteigekarten oder den elektronischen Beleg über die Verwendung der jeweiligen Tickets, b)  bei Reisen mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff um alle Fahrscheine. 2.   Abweichend von Absatz 1 haben die Abgeordneten im Falle einer Reise mit dem Pkw eine Erklärung vorzulegen, aus der das Kennzeichen des Fahrzeugs, das für die Reise benutzt wurde, sowie für Reisen mit dem Pkw in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, die zurückgelegte Entfernung und der Abfahrts- und Ankunftsort hervorgehen. Die Abgeordneten müssen entweder nachweisen, dass das für die Reise benutzte Fahrzeug ihnen gehört oder sie die damit verbundenen Kosten tragen, oder belegen, dass die Kosten, die sich aus der Nutzung des Fahrzeugs für die Reise ergeben, tatsächlich ihnen entstanden sind. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes wird davon ausgegangen, dass die Abgeordneten die Kosten für Fahrzeuge tragen, die ihren Ehegatten, festen Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Kindern gehören. Im Falle einer Reise über mehr als 480 km sind dieser Erklärung Belege beizufügen, aus denen der Streckenverlauf sowie der Zeitpunkt der Reise hervorgehen. Die Belege müssen mindestens eine Quittung für eine Transaktion enthalten, die unterwegs in einer Entfernung von mehr als 100 km vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.