Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021R2178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mt-GAR offen. Diese spiegelt den kumulativen Wert der auf Risikopositionen basierten KPI wider. Dafür werden im Nenner die gesamten erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerte addiert ohne die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Risikopositionen und im Gesamtzähler die Zähler der ökologisch nachhaltigen Risikopositionen der auf Risikopositionen basierten KPI: a) Gesamt-GAR für Finanzierungstätigkeiten gegenüber Finanzunternehmen, für alle Umweltziele. b) Gesamt-GAR für Finanzierungstätigkeiten gegenüber Nicht-Finanzunternehmen, für alle Umweltziele. c) GAR für Wohnimmobilienkredite, einschließlich Gebäudesanierungskredite, für den Klimaschutz. d) GAR für Kfz-Kredite an Privatkunden mit dem Ziel des Klimaschutzes. e) GAR für Kredite an lokale Gebietskörperschaften zur Wohnungsbaufinanzierung und andere Spezialfinanzierungen. f) GAR für zur Veräußerung gehaltene, wieder in Besitz genommene gewerbliche und private Immobiliensicherheiten. Zusammen mit der Gesamt-GAR geben die Kreditinstitute den Prozentsatz ihrer Vermögenswerte an, die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 und Abschnitt 1.1.2 des vorliegenden Anhangs im Zähler der GAR nicht berücksichtigt werden. 1.2.2.   KPI für außerbilanzielle Risikopositionen Die Kreditinstitute legen eine ergänzende Quote offen in Bezug auf den Grad der Verbundenheit mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten im Rahmen von außerbilanziellen Risikopositionen, die von Kreditinstituten verwaltet werden und Kapitalströme in Richtung von Wirtschaftstätigkeiten lenken oder zu ihrer Lenkung beitragen, deren ökologische Nachhaltigkeit gemäß Verordnung (EU) 2020/852 bewertet werden kann: a) Finanzgarantien zur Unterlegung von Darlehen und Krediten und anderen Schuldinstrumenten gegenüber Unternehmen; und b) verwaltete Vermögenswerte. 1.2.2.1.   Grüne Quote für Finanzgarantien an Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen (FinGuar-KPI) Die grüne Quote für Finanzgarantien an Unternehmen ist definiert als Anteil der Finanzgarantien, die Schuldverschreibungen zur Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten stützen, im Vergleich zu allen Finanzgarantien, die Schuldverschreibungen von Unternehmen stützen. Dabei werden auch Bestand und Zuflüsse offengelegt. Beim Klimaschutz umfasst dies ebenfalls die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden bzw. Übergangstätigkeiten. Hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel muss dies die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden und der Anpassungstätigkeiten umfassen. Die Methodik für die Berechnung des KPI für Finanzgarantien entspricht der für die KPI für Darlehen und Kredite an und/oder Schuldverschreibungen von Unternehmen festgelegten Methodik, wird jedoch auf die zugrunde liegenden Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen angewandt, die das Kreditinstitut stützt. 1.2.2.2.   Grüne Quote für verwaltete Vermögenswerte (AuM-KPI) Die grüne Quote für verwaltete Vermögenswerte ist der Anteil der verwalteten Vermögenswerte (Eigen- und Fremdkapitalinstrumente) von Unternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten verwalteten Vermögenswerten (Eigen- und Fremdkapitalinstrumente). Dabei werden auch Bestand und Zuflüsse offengelegt. Beim Klimaschutz umfasst dies ebenfalls die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden bzw. Übergangstätigkeiten. Hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel muss dies die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden und der Anpassungstätigkeiten umfassen. Die Methodik für die Berechnung des AuM-KPI ist dieselbe wie für Vermögensverwalter gemäß Anhang III dieser Verordnung. 1.2.3.   KPI für andere Dienstleistungen als die Kreditvergabe — Gebühren und Provisionen (F&C-KPI) Der KPI für Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten von Unternehmen verbunden sind, wird definiert als Anteil der Gebühren- und Provisionserträge des Kreditinstituts von Unternehmen, die aus anderen Waren oder Dienstleistungen als der Kreditvergabe in Verbindung mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten stammen, im Vergleich zu den gesamten Gebühren- und Provisionserträgen von Unternehmen aus anderen Waren oder Dienstleistungen als der Kreditvergabe. Die Kreditinstitute legen die Gebühren- und Provisionserträge für andere Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung offen, einschließlich der folgenden Dienstleistungen (wie von den Instituten gemäß Meldebogen 22.1 „Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten“ in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemeldet): a) Emission oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren Dritter; b) Entgegennahme, Übertragung und Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren im Namen von Kunden; c) Unternehmensberatungsdienste bei Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen; d) Dienstleistungen im Bereich Unternehmensfinanzierung im Zusammenhang mit der Kapitalmarktberatung für Firmenkunden oder andere; e) Gebühren im Zusammenhang mit dem Privatkundengeschäft; f) Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen; g) Verwahrung und andere damit verbundene Dienstleistungen; h) Zahlungsdienstleistungen; i) Gebühren- und Provisionserträge für den Vertrieb von Produkten, die von Unternehmen außerhalb der Aufsichtsgruppe an ihre derzeitigen Kunden ausgegeben werden; j) Darlehensbedienung; k) Devisendienstleistungen und internationale Transaktionen. Der Zähler des KPI umfasst die Gebühren- und Provisionserträge gemäß Anhang V Absatz 284 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung für Unternehmen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Dies wird geschätzt, indem die Gebühren- und Provisionserträge jeder Gegenpartei gemäß dem Anteil des Umsatzes und der CapEx in Verbindung mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens gewichtet werden, die zu dem jeweiligen Umweltziel beitragen wie von dem Unternehmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 offengelegt. Bei Finanzunternehmen ist für die Gegenpartei die Quote anzuwenden, die auch für die KPI dieser Unternehmen gilt. Der Nenner ist der Gesamtbetrag der Gebühren- und Provisionserträge von Unternehmen aus anderen Waren oder Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung. 1.2.4.   Sonstige Angaben in der GAR: GAR für den Handelsbestand Der Handelsbestand wird aus dem Nenner und dem Erfassungsumfang der Gesamt-GAR ausgeschlossen. Die Kreditinstitute geben Erläuterungen zur Anlagepolitik in Bezug auf ihren Handelsbestand, zur Gesamtzusammensetzung und zu einem etwaigen Trend in Bezug auf die vorherrschenden Sektoren und deren Verbindung zu den taxonomiekonformen Wirtschaftszweigen. Sie erläutern auch mögliche Grenzen in Bezug auf Klima- und Umweltrisiken in Bezug auf den Grad der Verbundenheit mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und die Steuerung von Umweltrisiken, die sich auf den Wert des Portfolios auswirken können. Spielt ein Handelbestand im Geschäftsmodell des Kreditinstituts eine wichtige Rolle, insbesondere wenn Kreditinstitute die Bedingungen gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 325a Absatz 1 der genannten Verordnung nicht erfüllen, legen die Kreditinstitute quantitative Informationen und KPI offen, aus denen hervorgeht, inwieweit das Institut mit ökologisch nachhaltigen Vermögenswerten handelt und inwieweit es zur Förderung des Handels mit dieser Art von Vermögenswerten beiträgt. Kreditinstitute veröffentlichen die folgenden Informationen: a) Gesamthandel mit taxonomiekonformen Instrumenten während des Offenlegungszeitraums, einschließlich der absoluten Käufe plus der absoluten Verkäufe von ökologisch nachhaltigen Wertpapieren; b) Gesamthandel mit Wertpapieren während des Offenlegungszeitraums, einschließlich der gesamten absoluten Käufe plus der gesamten absoluten Verkäufe von Wertpapieren. Absolute Käufe plus absolute Verkäufe von ökologisch nachhaltigen Wertpapieren werden in den Zähler der spezifischen Handelsbestands-GAR des Kreditinstituts einbezogen. Die Summe der absoluten Käufe plus die Summe der absoluten Verkäufe von Wertpapieren werden in den Nenner der Handelsbestands-GAR aufgenommen. Der Teil des Zählers der Handelsbestands-GAR wird geschätzt, indem der Bruttobuchwert der von jeder Gegenpartei gekauften und/oder verkauften Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente mit dem Anteil des Umsatzes und der Investitionsausgaben in Verbindung mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens gewichtet wird, der zu dem jeweiligen Umweltziel beiträgt, wie von dem Unternehmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 offengelegt. Bei Finanzunternehmen ist für die Gegenpartei die Quote anzuwenden, die auch für die einschlägigen KPI dieser Gegenparteien gilt. (1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1). (2)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349). ANHANG VI MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON WERTPAPIERFIRMEN Meldebogen-Nummer Bezeichnung 0 Überblick über die KPI 1 Vermögenswerte für die Berechnung der GAR 2 GAR-Sektorinformationen 3 GAR KPI-Bestand 4 GAR KPI-Zuflüsse 5 KPI außerbilanzielle Risikopositionen 6 KPI Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung 7 KPI Handelsbuchbestand 0.   Überblick über die von Kreditinstituten nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung offenzulegenden KPI 1.   Vermögenswerte für die Berechnung der GAR 2.   GAR-Sektorinformationen 3.   GAR KPI-Bestand 4.   GAR KPI-Zuflüsse 5.   KPI außerbilanzielle Risikopositionen 6.   KPI Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung 7.   KPI Handelsbuchbestand ANHANG VII KPI VON WERTPAPIERFIRMEN Inhalt der von Wertpapierfirmen offenzulegenden KPI 1.   Umfang der KPI Die Offenlegung der KPI und die Methodik gelten für alle der folgenden in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Dienstleistungen und müssen für diese gesondert konzipiert sein: a) Tätigkeiten von Wertpapierfirmen im Handel für eigene Rechnung, unabhängig davon, ob die Wertpapierfirmen Haupthändler sind oder gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU im Namen ihrer Kunden handeln; b) Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten von Wertpapierfirmen mit Ausnahme des Handels für eigene Rechnung gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU, mit Ausnahme von Nummer 3 dieses Abschnitts. Die in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Nebendienstleistungen müssen nicht offengelegt werden. Für die folgenden Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten gelten die Offenlegungspflichten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 und der vorliegenden Verordnung: a) Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten; b) Auftragsausführung für Kunden; c) Handel für eigene Rechnung; d) Portfolioverwaltung; e) Anlageberatung; f) Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung; g) Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung; h) Betrieb eines MTF; i) Betrieb eines OTF. 2.   Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln, legen die folgenden KPI offen: 2.1.   KPI bezogen auf ihre Vermögenswerte wie: — Anteil der Vermögenswerte, die mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Gesamtaktiva; — Anteil der Vermögenswerte, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Vermögenswerten, die mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, und — Anteil der Vermögenswerte, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Gesamtaktiva (GAR). Für die Berechnung der KPI ist Folgendes zu berücksichtigen: 2.2.   Berücksichtigte Unternehmen, in die investiert wird Zu den berücksichtigten Unternehmen, in die investiert wird, gehören Nicht-Finanzunternehmen, Nicht-Finanzunternehmen, die nicht den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen, Finanzunternehmen und Finanzunternehmen, die nicht den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen. Bei Unternehmen, in die investiert wird und die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen, verwenden die Wertpapierfirmen diejenigen KPI, die gemäß der vorliegenden Verordnung von den Unternehmen, in die investiert wird, offenzulegen sind. Für Unternehmen, in die investiert wird und die der Richtlinie 2014/95/EU nicht unterliegen, gilt Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. 2.3.   Berücksichtigte Anlageinstrumente — Vermögenswerte Bei Anlageinstrumenten umfasst die Berechnung der KPI Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente, Zahlungsmitteläquivalente gegenüber Unternehmen, in die investiert wird, sowie sämtliche andere Vermögenswerte. 2.4.   Berechnungsmethode Bei der Berechnung der GAR für Dienstleistungen und Tätigkeiten von Wertpapierfirmen für eigene Rechnung nutzen die Wertpapierfirmen für jedes Umweltziel die Umsatz- und CapEx-KPI des Unternehmens, in das investiert wird. Der Zähler ist als der Wert der Kapitalanlagen auszulegen, gewichtet gemäß dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten mit einer Aufschlüsselung nach Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten des Unternehmens, in das investiert wird, d. h. nach dem Anteil des Umsatzes und der CapEx des Unternehmens, in das investiert wird, der mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist. Der gewichtete Durchschnittswert der Investitionen basiert auf dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, und wird wie folgt ermittelt: a) für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen I und II ergeben; b) für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Vermögensverwalter handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen III und IV ergeben; c) für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, die umsatz- und CapEx-basierte Green Asset Ratio, wie sie sich aus der Berechnung der Green Asset Ratio des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen V und VI ergibt; d) für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Wertpapierfirmen handelt, die Kapitalanlagen und Erträge, wie sie sich aus der Berechnung der umsatzbasierten und CapEx-basierten KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen VII und VIII ergeben, entsprechend dem Anteil der Dienstleistungen und Tätigkeiten des Handels für eigene Rechnung sowie des Handels nicht für eigene Rechnung an den Erträgen der Wertpapierfirma; e) für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttoprämien oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder des umsatz- oder CapEx-basierten Investitions-KPI, gegebenenfalls kombiniert mit dem versicherungstechnischen KPI der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in die investiert wird, im Bereich Nichtleben gemäß den Anhängen IX und X ergeben. Wenn ein Unternehmen, in das investiert wird, Schuldverschreibungen mit dem Ziel ausgegeben hat, bestimmte Tätigkeiten oder Projekte zu finanzieren, oder wenn das Unternehmen, in das investiert wird, ökologisch nachhaltige Anleihen ausgegeben hat, bewerten die Wertpapierfirmen diese Schuldverschreibungen auf der Grundlage der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen danach, ob durch sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten oder Projekte finanziert wurden. Abweichend vom zweiten und dritten Unterabsatz dieser Nummer 2.4 werden Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten oder Projekte dienen, oder ökologisch nachhaltige Anleihen, die von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen in den Zähler einbezogen. Beim Nenner umfassen die Gesamtaktiva alle von den Wertpapierfirmen für eigene Rechnung angelegten Vermögenswerte. 3.   Wertpapierfirmen, die nicht für eigene Rechnung handeln Wertpapierfirmen, die nicht für eigene Rechnung handeln, legen die folgenden KPI offen: 3.1.   KPI bezogen auf Umsätze, einschließlich Gebühren, Provisionen und andere monetäre Leistungen wie: — Anteil der Einnahmen aus Dienstleistungen und Tätigkeiten, die mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Gesamteinnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten; — Anteil der Einnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an Einnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten, die mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind; und — Anteil der Einnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Gesamteinnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten (GAR). Für die Berechnung der KPI ist Folgendes zu berücksichtigen: 3.2.   Berücksichtigte Kunden Die Wertpapierfirmen berücksichtigen Kunden, die Wertpapierdienstleistungen mit Ausnahme des Handels für eigene Rechnung und Nebendienstleistungen erhalten, Nicht-Finanzunternehmen und sonstige Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2014/95/EU nicht unterliegen, Finanzunternehmen und sonstige Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2014/95/EU nicht unterliegen. Für Unternehmen, in die investiert wird und die der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen, verwenden die Wertpapierfirmen die KPI, die die Unternehmen, in die investiert wird, gemäß der vorliegenden Verordnung offenlegen müssen. Für Unternehmen, in die investiert wird und die der Richtlinie 2014/95/EU nicht unterliegen, gilt Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. 3.3.   Berechnungsmethode Für andere Tätigkeiten von Wertpapierfirmen als den Handel für eigene Rechnung ist der Zähler als gewichteter Durchschnitt der von der Wertpapierfirma erzielten Einnahmen (Gebühren, Provisionen und sonstige monetäre Leistungen) im Verhältnis zum Gesamtwert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten an den Tätigkeiten ihrer Kunden auszulegen. Es gilt die in Abschnitt 2.4 des vorliegenden Anhangs festgelegte Methodik. 3.4.   Weitere Berücksichtigung Die Wertpapierfirmen geben in den Meldebögen die Umweltziele sowie die Art der Tätigkeiten an, unabhängig davon, ob es sich um ermöglichende oder um Übergangstätigkeiten handelt. Die Offenlegungen erfolgen nach Aufrechnung potenzieller Absicherungen und Verrechnungen, unabhängig von dem gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verwendeten Instrument. (1)  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1). ANHANG VIII MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON WERTPAPIERFIRMEN Meldebogennummer Bezeichnung 0 Überblick über die von Wertpapierfirmen nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung offenzulegenden KPI 1 KPI IF – Handel für eigene Rechnung Dienstleistungen 2 KPI IF – Sonstige Dienstleistungen 0.   Überblick über die von Wertpapierfirmen nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung offenzulegenden KPI 1.   KPI IF – Handel für eigene Rechnung Dienstleistungen 2.   KPI IF – Sonstige Dienstleistungen ANHANG IX KPI VON VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN 1.   KPI bezogen auf Kapitalanlagen Der KPI für Kapitalanlagen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen stellt den gewichteten Durchschnitt derjenigen Kapitalanlagen dar, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden oder die hiermit verbunden sind. Der KPI wird sowohl in Prozent im Verhältnis zu den „Gesamtkapitalanlagen“ als auch in absoluten Geldeinheiten angegeben. Kapitalanlagen sind alle direkten und indirekten Investitionen, eingeschlossen Kapitalanlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen, Beteiligungen, Darlehen, Hypotheken, Sachanlagen sowie gegebenenfalls immaterielle Vermögenswerte. Bei den zusätzlichen Offenlegungen unterscheiden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwischen dem Anteil der Kapitalanlagen in Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, und dem Anteil der übrigen Kapitalanlagen. Die für die Quote in Bezug auf die Bilanzsumme erfassten Risikopositionen enthalten nicht die in Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen. Die Angaben sind nach Umweltzielen in Prozent und, soweit verfügbar, in Geldeinheiten aufzuschlüsseln. Der gewichtete Durchschnittswert der Kapitalanlagen basiert auf dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, der wie folgt ermittelt wird: a) für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen I und II ergeben; b) für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Vermögensverwalter handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen III und IV ergeben; c) für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, die umsatz- und CapEx-basierte Green Asset Ratio, wie sie sich aus der Berechnung der Green Asset Ratio des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen V und VI ergibt; d) für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Wertpapierfirmen handelt, die Kapitalanlagen und Erträge, wie sie sich aus der Berechnung der Umsatz- und CapEx-KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen VII und VIII ergeben, entsprechend dem Anteil der Dienstleistungen und Tätigkeiten des Handels für eigene Rechnung sowie des Handels nicht für eigene Rechnung an den Erträgen der Wertpapierfirma; e) für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttobeiträge oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder des umsatz- und CapEx-basierten Investitions-KPI (d. h. Anteil der Kapitalanlagen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens — mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlager

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.