Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021R2178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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isiko von den Versicherungsnehmern getragen wird — die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind) gegebenenfalls verbunden mit der Versicherungs-KPI der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen des Unternehmens, in das investiert wird, im Bereich Nichtleben gemäß den Anhängen XI und X ergeben. Abweichend vom ersten und vierten Absatz dieser Nummer 1 werden Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten oder Projekte dienen, oder ökologisch nachhaltige Anleihen, die von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen in den Zähler einbezogen. 2.   KPI bezogen auf versicherungstechnische Tätigkeiten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine Lebensversicherungsunternehmen sind, berechnen den KPI bezogen auf versicherungstechnische Tätigkeiten und legen die Einnahmen aus „den gebuchten Bruttobeiträgen“ aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft oder gegebenenfalls die Einnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft vor, die den taxonomiekonformen Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1 und 10.2 des Delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie entsprechen. Der KPI wird als Prozentsatz im Verhältnis zu einer der folgenden Größen dargestellt, sofern zutreffend: a) gesamte gebuchte Nichtlebensversicherungs-Bruttoprämien; b) gesamte gebuchte Rückversicherungs-Bruttoprämien; c) Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft; d) Gesamteinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft. Die Angaben sind nach Umweltzielen in Prozent und, soweit verfügbar, in Geldeinheiten aufzuschlüsseln. In den ergänzenden Offenlegungen ist zu erläutern, inwieweit ökologisch nachhaltige Versicherungstätigkeiten einem Rückversicherungsunternehmen überlassen werden und inwieweit nachhaltige Versicherungstätigkeiten Rückversicherungstätigkeiten darstellen, die von anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernommen werden. ANHANG X MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN Meldebogen: Der versicherungstechnische KPI für Nichtlebens- und Rückversicherungsunternehmen „Prämien“ in den Spalten 3 und 4 sind als gebuchte Bruttobeiträge oder gegebenenfalls als Umsatz in Bezug auf Nichtlebens- oder Rückversicherungstätigkeiten zu melden. Die Angaben in Spalte 5 sind mit den Offenlegungen im Jahr 2024 und danach zu melden. Nichtlebens- und Rückversicherungen können nur als Tätigkeit, die eine Anpassung an den Klimawandel ermöglicht, an die Verordnung (EU) 2020/852 angepasst werden. Die Angaben in Spalte 5 sind daher für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Nichtlebens- und/oder Rückversicherungstätigkeiten gleich. Schließt die Rückversicherungstätigkeit eines Unternehmens Produkte ein, die für ein Portfolio zugrunde liegender Direktversicherungsprodukte gelten, und beurteilt das Unternehmen die Übereinstimmung der Tätigkeit mit den technischen Bewertungskriterien und dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Anhang II Nummer 10.2 Absatz 2.3 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie für einen Teil der der Rückversicherungstätigkeit zugrunde liegenden Produkte, („Pro-rata-Ansatz“), so sollte bei sämtlichen Angaben in den Spalten der Zeile A.1.2. ebenfalls nach diesem Ansatz verfahren werden. Meldebogen: Der Anteil der Kapitalanlagen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind, im Verhältnis zu den gesamten Kapitalanlagen Der gewichtete Durchschnittswert aller Kapitalanlagen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind, im Verhältnis zum Wert der Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden, mit folgenden Gewichtungen von Beteiligungen an Unternehmen wie unten aufgeführt: umsatzbasiert: % CapEx-basiert: % Der gewichtete Durchschnittswert aller Kapitalanlagen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind, mit folgenden Gewichtungen von Beteiligungen an Unternehmen wie unten aufgeführt: umsatzbasiert: [Geldbetrag] CapEx-basiert: [Geldbetrag] Der Prozentsatz der für den KPI erfassten Vermögenswerte im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanlagen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen (Gesamt-AuM). Ohne Kapitalanlagen in staatliche Einrichtungen. Erfassungsquote: % Der Geldwert der für den KPI erfassten Vermögenswerte. Ohne Kapitalanlagen in staatliche Einrichtungen. Erfassungsbereich: [Geldbetrag] Zusätzliche, ergänzende Offenlegungen: Aufschlüsselung des Nenners des KPIs Der Prozentsatz der Derivate im Verhältnis zu den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden. X % Der Wert der Derivate als Geldbetrag. [Geldbetrag] Der Anteil der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen, an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva: Für Nicht-Finanzunternehmen: Für Finanzunternehmen: Der Wert der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen: Für Nicht-Finanzunternehmen: [Geldbetrag] Für Finanzunternehmen: [Geldbetrag] Der Anteil der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen aus Nicht-EU-Ländern, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen, an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva: Für Nicht-Finanzunternehmen: Für Finanzunternehmen: Der Wert der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen aus Nicht-EU-Ländern, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen: Für Nicht-Finanzunternehmen: [Geldbetrag] Für Finanzunternehmen: [Geldbetrag] Der Anteil der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva: Für Nicht-Finanzunternehmen: X % Für Finanzunternehmen: X % Der Wert der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen: Für Nicht-Finanzunternehmen: [Geldbetrag] Für Finanzunternehmen: [Geldbetrag] Der Anteil der Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden: X % Der Wert der Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien: [Geldbetrag] Der Anteil der Kapitalanlagen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens — mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird — die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind: X % Der Wert der Kapitalanlagen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens — mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird — die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind: [Geldbetrag] Der Wert aller Kapitalanlagen, durch die nicht taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Verhältnis zum Wert der Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden: X % Der Wert aller Kapitalanlagen, durch die nicht taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden: [Geldbetrag] Der Wert aller Kapitalanlagen durch die taxonomiefähige, aber nicht taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Verhältnis zum Wert der Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden: X % Der Wert aller Kapitalanlagen, durch die taxonomiefähige, aber nicht taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden: [Geldbetrag] Zusätzliche, ergänzende Offenlegungen: Aufschlüsselung des Zählers des KPI Der Anteil der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva: Für Nicht-Finanzunternehmen: umsatzbasiert: % CapEx-basiert: % Für Finanzunternehmen: umsatzbasiert: % CapEx-basiert: % Der Wert dertaxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen: Für Nicht-Finanzunternehmen: umsatzbasiert: [Geldbetrag] CapEx-basiert: [Geldbetrag] Für Finanzunternehmen: umsatzbasiert: [Geldbetrag] CapEx-basiert: [Geldbetrag] Der Anteil der Kapitalanlagen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens — mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird — die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind: umsatzbasiert: % CapEx-basiert: % Der Wert der Kapitalanlagen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens — mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird — die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind: umsatzbasiert: [Geldbetrag] CapEx-basiert: [Geldbetrag] Der Anteil der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden: umsatzbasiert: % CapEx-basiert: % Der Wert der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden: umsatzbasiert: [Geldbetrag] CapEx-basiert: [Geldbetrag] Aufschlüsselung des Zählers des KPIs nach Umweltziel Taxonomiekonforme Aktivitäten — sofern „keine erhebliche Beeinträchtigung“ (DNSH) und soziale Sicherung positiv bewertet werden: 1. Klimaschutz Umsatz: % CapEx: % Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx) Ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx) 2. Anpassung an den Klimawandel Umsatz: % CapEx: % Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx) Ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx) 3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen Umsatz: % CapEx: % Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx) Ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx) 4. Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft Umsatz: % CapEx: % Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx) Ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx) 5. Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung Umsatz: % CapEx: % Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx) Ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx) 6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Umsatz: % CapEx: % Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx) Ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx) ANHANG XI QUALITATIVE ANGABEN FÜR VERMÖGENSVERWALTER, KREDITINSTITUTE, WERTPAPIERFIRMEN SOWIE VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN Zusätzlich zu den quantitativen KPI werden die folgenden qualitativen Angaben geliefert, um die Erläuterungen der Finanzunternehmen und das Verständnis der Märkte in Bezug auf diese KPI zu untermauern: — Hintergrundinformationen zur Untermauerung der quantitativen Indikatoren, einschließlich des Umfangs der für den KPI erfassten Vermögenswerte und Tätigkeiten, Informationen über Datenquellen und Beschränkungen; — Erläuterungen zu Art, Zielen der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und zur ihrer Entwicklung im Laufe der Zeit, beginnend mit dem zweiten Jahr der Implementierung, wobei zwischen geschäftsbezogenen, methodischen und datenbezogenen Aspekten unterschieden wird; — Beschreibung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2020/852 in der Geschäftsstrategie des Finanzunternehmens, bei den Produktgestaltungsprozessen und der Zusammenarbeit mit Kunden und Gegenparteien; — für Kreditinstitute, die keine quantitativen Angaben zu Handelskrediten offenlegen müssen, qualitative Angaben zur Anpassung der Handelsbestände an die Verordnung (EU) 2020/852, einschließlich der Gesamtzusammensetzung, beobachteten Trends, Ziele und Leitlinien; — zusätzliche oder ergänzende Angaben zur Untermauerung der Strategien des Finanzunternehmens und zur Bedeutung der Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten in ihrer Gesamttätigkeit.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.