Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021R2178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den relevanten Rechnungslegungskategorien an Unternehmen, die taxonomiefähige, für jedes einzelne Umweltziel relevante Wirtschaftstätigkeiten (soweit verfügbar, NACE-Codes der Ebene 4 (NACE: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft)) ausüben. 1) c) Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel finanziert werden, einschließlich aller Darlehen und Kredite, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, einschließlich Untergruppen von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten. Der Betrag für die Zwecke von 1) c) wird nach folgender Formel berechnet: 1 c) = 1) c) 1) + 1) c) 2), wobei: 1) c) 1) für Darlehen und Kredite steht, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist, einschließlich Spezialfinanzierungen — Projektfinanzierungsdarlehen im Sinne von Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (1); 1) c) 2) für Darlehen und Kredite steht, bei denen die Verwendung der Erlöse unbekannt ist (allgemeine Kredite). Für die Zwecke von Nummer 1) c) 1) berücksichtigen die Kreditinstitute den Bruttobuchwert der Projektfinanzierungsrisikopositionen gegenüber dem Nicht-Finanzunternehmen als Anteil und in dem Umfang, wie durch das finanzierte Projekt eine taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit finanziert wird. Die Beurteilung, ob diese Anforderung erfüllt ist, stützt sich auf die von der Gegenpartei vorgelegten Informationen über das Projekt oder die Tätigkeiten, für die die Erlöse verwendet werden. Die Kreditinstitute müssen Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Ist dieselbe Spezialfinanzierungsrisikoposition für zwei Umweltziele relevant, ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu. Für die Zwecke von Nummer 1) c) 2) stützen sich die Kreditinstitute auf den CapEx- und den Umsatz-KPI, den die Gegenpartei für jedes Umweltziel gemäß dieser Verordnung offenlegt. Der Betrag der Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen ist die Summe des Bruttobuchwerts der gesamten Darlehen und Kredite mit unbekannter Verwendung der Erlöse an Nicht-Finanzunternehmen, gewichtet mit dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten mit einer Aufschlüsselung nach Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten für jede Gegenpartei. Die Kreditinstitute berechnen die KPI für diese Art von Risikopositionen wie folgt:   Stufe eins = 1) b)/1) a).   Stufe zwei = 1) c)/1) b). Die Kreditinstitute legen den Teil des KPI, der sich auf ermöglichende Tätigkeiten bezieht, gegebenenfalls separat offen. GAR L&A (für jedes Umweltziel) = 1) c)/1) a). Die Kreditinstitute legen die GAR auf der Grundlage des Umsatz-KPI und gegebenenfalls separat den Teil des KPI offen, der sich auf ermöglichende und Übergangstätigkeiten bezieht. Die KPI sind unter folgenden Aspekten offenzulegen: a) bezogen auf den Bestand, auf Grundlage des Gesamtbruttobuchwerts der Darlehen und Kredite zum Offenlegungsstichtag; b) bezogen auf Zuflüsse, auf Grundlage des Bruttobuchwerts neuer Darlehen und Kredite während des Jahres vor dem Offenlegungsstichtag; c) mit einer gesonderten Aufschlüsselung nach ermöglichenden, Übergangs- und Anpassungstätigkeiten sowie nach Spezialfinanzierungen. ii)   GAR für Schuldverschreibungen von Nicht-Finanzunternehmen („GAR DS“) Für die Berechnung der GAR für diese Art von Risikopositionen ermitteln die Kreditinstitute die folgenden Positionen und legen sie offen: 2) a) Gesamte Schuldverschreibungen von Nicht-Finanzunternehmen, einschließlich des Bruttobuchwerts von Schuldverschreibungen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten und erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertet werden, sowie von nicht zu Handelszwecken gehaltenen Schuldverschreibungen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. 2) b) Schuldverschreibungen von Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel finanziert werden, einschließlich des Bruttobuchwerts von Schuldverschreibungen in den relevanten Rechnungslegungskategorien gegenüber Unternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel ausüben (soweit verfügbar, NACE-Codes der Ebene 4). 2) c) Schuldverschreibungen von relevanten Unternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, einschließlich aller Schuldverschreibungen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, einschließlich Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten. Der Betrag für die Zwecke von 2) c) wird nach folgender Formel berechnet:   2 c) = 2) c) 1) + 2) c) 2), wobei 2) c) 1) für Schuldverschreibungen steht, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist, 2) c) 2) für Schuldverschreibungen steht, bei denen die Verwendung der Erlöse unbekannt ist. Für die Zwecke von 2) c) 1) berücksichtigen die Kreditinstitute Folgendes: 2) c) 1) a) Die Kreditinstitute berücksichtigen den Gesamtbruttobuchwert der Risikopositionen an ökologisch nachhaltigen Anleihen, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union ausgegeben wurden. Laufende Anleiheemissionen, die die Emittenten als grüne Anleihen qualifizieren und deren Erlöse in taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten investiert werden müssen, sind in Abhängigkeit vom Grad der Taxonomiekonformität der Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 oder der finanzierten Projekte auf der Grundlage der vom Emittenten für eine Emission bereitgestellten spezifischen Informationen zu bewerten. Die Kreditinstitute müssen transparente Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Ist dieselbe grüne Anleihe für zwei Umweltziele relevant, so ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu. 2) c) 1) b) Die Kreditinstitute berücksichtigen den Bruttobuchwert von Schuldverschreibungen, die in Projektfinanzierungsrisikopositionen investiert sind, sofern es sich bei den Tätigkeiten des finanzierten Projekts um taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten handelt. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage spezifischer Informationen, die der Emittent für diese Emission zur Verfügung stellt. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Kann dieselbe Spezialfinanzierungsrisikoposition für zwei Umweltziele relevant sein, ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu. Die Kreditinstitute müssen transparente Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen. Für die Zwecke von 2) c) 2) stützen sich die Kreditinstitute auf die Umsatz- und CapEx-KPI, die die Gegenpartei gemäß Artikel 2 dieser Verordnung offenlegt. Der Betrag der Schuldverschreibungen von Nicht-Finanzunternehmen ist die Summe des Bruttobuchwerts der gesamten Schuldverschreibungen mit unbekannter Verwendung der Erlöse, gewichtet mit dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten mit einer Aufschlüsselung nach Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten für jede Gegenpartei. Die Kreditinstitute berechnen die KPI für diese Art von Risikopositionen nach folgender Formel:   Stufe eins = 2) b)/2) a).   Stufe zwei = 2) c)/2) b). Die Kreditinstitute legen den Teil des KPI, der sich auf ermöglichende und Übergangstätigkeiten bezieht, gegebenenfalls separat offen. GAR DS = 2) c)/2) a) auf Grundlage des Umsatz-KPI; 2) c)/2) a) auf Grundlage des CapEx-KPI. Die KPI sind unter folgenden Aspekten offenzulegen: a) bezogen auf den Bestand, auf Grundlage des Gesamtbruttobuchwerts der Schuldverschreibungen zum Offenlegungsstichtag; b) bezogen auf Zuflüsse, auf Grundlage des Bruttobuchwerts neuer Schuldverschreibungen während des Jahres vor dem Offenlegungsstichtag; c) mit einer gesonderten Aufschlüsselung nach ermöglichenden, Übergangs- und Anpassungstätigkeiten sowie nach Spezialfinanzierungen. iii)   Green Asset Ratio für Beteiligungen von Kreditinstituten an Nicht-Finanzunternehmen („GAR EH“) Die Kreditinstitute müssen Folgendes berechnen und offenlegen: a) den Anteil der Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten ausüben, im Vergleich zu den gesamten Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen. Der Zähler entspricht dem Bruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Beteiligungen, die finanzielle Vermögenswerte umfassen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertet werden, und nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen von Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten ausüben. Der Nenner entspricht dem Gesamtbruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die finanzielle Vermögenswerte umfassen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertet werden, und nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen. b) den Anteil der Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten ausüben, im Vergleich zu den Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten ausüben. Der Zähler entspricht dem Bruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Beteiligungen auf der Grundlage der Umsatz- und CapEx-KPI in Bezug auf taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten des Nicht-Finanzunternehmens, dem die Eigenkapitalinstrumente gehören. Der Nenner umfasst den Bruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Beteiligungen auf der Grundlage des Umsatz-KPI der Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten ausüben. c) GAR EH = der Anteil der Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen. Der Zähler entspricht dem Bruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Beteiligungen, gewichtet mit den Umsatz- und CapEx-KPI in Bezug auf taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten, wie von dem Nicht-Finanzunternehmen, dem die Eigenkapitalinstrumente gehören, offengelegt. Der Nenner umfasst den Gesamtbruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen. Die Quoten sind unter folgenden Aspekten offenzulegen: a) bezogen auf den Bestand, auf Grundlage des Gesamtbruttobuchwerts der Beteiligungen zum Offenlegungsstichtag; b) bezogen auf Zuflüsse, auf Grundlage des Bruttobuchwerts der Beteiligungen während des Jahres vor dem Offenlegungsstichtag; c) mit separater Aufschlüsselung nach ermöglichenden und Übergangstätigkeiten. iv)   GAR der Gesamtfinanzierung von Nicht-Finanzunternehmen (Kreditvergabe plus Kapitalbeteiligungen) Die drei Quoten für jedes Umweltziel sind auf der Grundlage des Umsatz-KPI und bei Schuldverschreibungen und Beteiligungen auf der Grundlage der Umsatz- und CapEx-KPI der zugrunde liegenden Vermögenswerte auf aggregierter Ebene für alle bilanzwirksamen Finanzierungsinstrumente, einschließlich Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen offenzulegen. Zähler und Nenner der Quoten enthalten den Bruttobuchwert der jeweils relevanten Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Beteiligungen. 1.2.1.2.   Green Asset Ratio für Kreditvergaben und Beteiligungen an Finanzunternehmen Die GAR für Kreditvergaben und Beteiligungen an Finanzunternehmen ist als Anteil der Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Beteiligungen an relevanten Rechnungslegungsportfolios, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten für das Umweltziel finanziert werden, an den gesamten Darlehen und Krediten, Schuldverschreibungen und Beteiligungen an Finanzunternehmen zu berechnen. Diese GAR enthält Angaben zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, wobei eine Aufschlüsselung nach ermöglichenden Tätigkeiten erfolgt. In Bezug auf den Klimaschutz muss die GAR auch Angaben zu Übergangstätigkeiten und Anpassungstätigkeiten enthalten. Bezogen auf die Tätigkeiten, die zum Klimaschutz, zur Anpassung an den Klimawandel und zu anderen Umweltzielen beitragen, legen die Kreditinstitute auch Angaben zu Bestand und Zuflüssen offen. Der Zähler der GAR für Finanzunternehmen wird auf der Grundlage der KPI berechnet, die gemäß dieser Verordnung für die Gegenparteien berechnet wurden. Der im Zähler der Quote zu berücksichtigende Betrag der Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Beteiligungen an relevanten Rechnungslegungsportfolios in Finanzunternehmen ist die Summe ihres Bruttobuchwerts, gewichtet mit dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, mit Aufschlüsselung nach Übergangs-, Anpassungs- und ermöglichende Tätigkeiten für jede Gegenpartei. Handelt es sich bei der Gegenpartei um ein anderes Kreditinstitut, sind die verwendeten umsatzbasierten und CapEx-basierten KPI der Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite und Beteiligungen an relevanten Rechnungslegungsportfolios, gewichtet mit der „Gesamt-GAR der Gegenpartei gemäß Abschnitt“, d. h. dem Bruttobuchwert multipliziert mit der „Gesamt-GAR“ der Gegenpartei. Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine Wertpapierfirma, gilt die folgende Berechnung des KPI auf der Grundlage des Anteils der Dienstleistungen an den Erträgen der Wertpapierfirma: a) bei Wertpapierfirmen, die gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für eigene Rechnung handeln, wird der Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite und Beteiligungen mit der von den Wertpapierfirmen offengelegten umsatz- und Cap-Ex-basierten GAR gewichtet, d. h., der Bruttobuchwert wird mit dem „Wert der in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten investierten Vermögenswerte (Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente, Zahlungsmitteläquivalente und Derivate) als Anteil am Wert der gesamten investierten Vermögenswerte“ multipliziert. b) bei Wertpapierfirmen, die nicht für eigene Rechnung gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU handeln, wird der Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite und Beteiligungen mit dem umsatzbasierten und dem CapEx-basierten KPI für die von den Wertpapierfirmen offengelegten Einnahmen, d. h. den Einnahmen an Gebühren, Provisionen und sonstigen monetären Leistungen, gewichtet, d. h., der Bruttobuchwert wird multipliziert mit „Gebühren, Provisionen und sonstige monetäre Leistungen für Dienstleistungen und Tätigkeiten für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten als Anteil an den Gesamteinnahmen an Gebühren und Provisionen sowie sonstigen monetären Leistungen aus allen Dienstleistungen und Tätigkeiten“. Handelt es sich bei der Gegenpartei um einen Vermögensverwalter, sind die umsatz- und CapEx-basierten KPI der Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite und Beteiligungen, gewichtet mit der Quote der Investitionen der Gegenpartei, die in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Anhängen III und IV dieser Verordnung fließen, d. h., der Bruttobuchwert wird mit der Quote der Gesamtinvestitionen des Vermögensverwalters multipliziert. Bei Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, sind die Bezugswerte die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttoprämien oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder der umsatz- und CapEx-basierten Investitions-KPI oder der versicherungstechnischen KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen XI und X dieser Verordnung ergeben. Der Nenner ist der Gesamtbruttobuchwert der Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Beteiligungen der relevanten Rechnungslegungsportfolios in Finanzunternehmen. 1.2.1.3.   Green Asset Ratio für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft Die GAR für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft mit Wohnimmobilien- oder Gebäudesanierungskrediten wird berechnet als Anteil der Kredite an private Haushalte, die durch Wohnimmobilien besichert sind oder die für Gebäudesanierungen gewährt werden, die gemäß den technischen Bewertungskriterien für Gebäude taxonomiekonform sind, d. h. Sanierung und Erwerb bzw. Eigentum gemäß den Nummern 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 bzw. 7.7 des Anhangs I des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie, an der Gesamtsumme der Kredite an private Haushalte, die durch Wohnimmobilien besichert sind oder für Gebäudesanierungen gewährt werden. Diese GAR umfasst Angaben zu Übergangstätigkeiten sowie zu Bestand und Zuflüssen. Diese GAR gilt nur für Investitionen, die für den Klimaschutz relevant sind. Die GAR für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Bezug auf Kfz-Kredite an Privatkunden wird als Anteil der Kredite zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen berechnet, die die technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 6.5. des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie erfüllen. Diese GAR umfasst Angaben zu Übergangstätigkeiten und Angaben zum Kreditbestand ausschließlich für Kredite, die nach dem [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] gewährt wurden, und zu Kreditzuflüssen. Diese GAR gilt nur für Investitionen, die für den Klimaschutz relevant sind. Die KPI für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, gelten ausschließlich für das Ziel des Klimaschutzes. i)    Wohnimmobilien-Kreditgeschäft Die Offenlegungspflicht der KPI der Kreditinstitute gilt für das Privatkundenkreditportfolio, insbesondere für das Hypothekarkreditportfolio. Dieser KPI wird offengelegt, indem die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien für Gebäude gemäß Anhang I Abschnitte 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie berücksichtigt wird. Die Kreditinstitute legen den KPI für ihr Wohnimmobilien-Kreditgeschäft-Portfolio als Anteil der Kredite an private Haushalte, die durch Wohnimmobilien besichert sind und zum Klimaschutz gemäß Anhang I Abschnitte 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie beitragen, im Vergleich zu den gesamten durch Wohnimmobilien besicherten Krediten an private Haushalte offen. Die Kreditinstitute teilen Informationen über den Kreditbestand zum Offenlegungsstichtag und über die Zuflüsse neuer Kredite während des Offenlegungszeitraums mit. Im Zähler der Quote steht der Bruttobuchwert der Wohnimmobilienkredite, die den technischen Bewertungskriterien in Anhang I Abschnitt 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen. Im Zähler der Quote berücksichtigen die Kreditinstitute auch diejenigen Kredite, die für die Sanierung eines Gebäudes oder einer Wohnung gemäß den technischen Bewertungskriterien für Gebäude in Anhang I Abschnitte 7.2, 7.3, 7.4, 7.5 und 7.6 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie gewährt wurden. Der Nenner umfasst den Gesamtbruttobuchwert von Krediten an private Haushalte, die durch Wohneigentum besichert sind, zuzüglich des Gesamtbruttobuchwerts von Gebäudesanierungskrediten an private Haushalte, wobei eine Doppelzählung von Krediten zu vermeiden ist, falls es sich bei letzteren um besicherte Kredite handelt. ii)    Mengengeschäft — Kfz-Kredite an Privatkunden Die Kreditinstitute legen einen KPI für Kredite an private Haushalte für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs (Kfz-Kredite) offen. Ein KPI ist der Anteil von Krediten in Verbindung mit Kraftfahrzeugen, die den technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 6.5 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen. Die Kreditinstitute berücksichtigen sowohl für den Bestands- als auch für den Neukredit-KPI sämtliche Kfz-Kredite, die ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Offenlegungsanforderungen gewährt wurden. Aktualisierungen in Bezug auf den Bestand an Krediten, die vor dem Datum der Anwendung gewährt wurden, werden nicht berücksichtigt. 1.2.1.4.   GAR für Darlehen und Kredite zur Finanzierung des öffentlichen Wohnungsbaus und sonstige Spezialfinanzierungen an öffentliche Stellen Wenn Geschäftsmodelle von Kreditinstituten zu einem großen Teil auf der Finanzierung von öffentlichem Wohnungsbau beruhen, legen sie einen KPI offen, der sich auf den Anteil der durch das Kreditinstitut finanzierten Gebäude bezieht, die den technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen. Diese GAR wird vom Kreditinstitut als Anteil der Kredite an Kommunen geschätzt und offengelegt, durch die öffentlicher Wohnungsbau finanziert wird, der den technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entspricht, im Vergleich zu den gesamten Krediten an Kommunen, durch die der öffentliche Wohnungsbau finanziert wird. Das Kreditinstitut legt auch Bestand und Zuflüsse offen. Die Methodik für die Berechnung des Zählers und des Nenners entspricht der Methodik für Wohnimmobilien-Kreditgeschäfte. In Bezug auf die Finanzierung anderer Tätigkeiten und Vermögenswerte als des öffentlichen Wohnungsbaus berücksichtigen die Kreditinstitute den Bruttobuchwert der Projektfinanzierungsrisikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen als Anteil und in dem Umfang, wie durch das finanzierte Projekt eine taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit finanziert wird. Die Beurteilung, ob diese Anforderung erfüllt ist, stützt sich auf die von der betreffenden öffentlichen Stelle vorgelegten Informationen über das Projekt oder die Tätigkeiten, für die die Erlöse verwendet werden. Die Kreditinstitute müssen Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Ist dieselbe Spezialfinanzierungsrisikoposition für zwei Umweltziele relevant, ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu. 1.2.1.5.   Sonstige bilanzwirksame Risikopositionen — Wieder in Besitz genommene Immobiliensicherheiten Die Kreditinstitute legen den KPI für den Anteil an ihrem zur Veräußerung gehaltenen Portfolio an wieder in Besitz genommenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten, die den technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen, für das Umweltziel des Klimaschutzes als Anteil der wieder in Besitz genommenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten offen, die den technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen, im Vergleich zu den gesamten wieder in Besitz genommenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten. Die Kreditinstitute legen Informationen über den Kreditbestand zum Offenlegungsstichtag und über neue Vermögenswerte während des Offenlegungszeitraums offen. Im Zähler der Quote steht der Bruttobuchwert der wieder in Besitz genommenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten, die den technischen Bewertungskriterien in Anhang I Abschnitt 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen. Der Nenner umfasst den Gesamtbruttobuchwert der zur Veräußerung gehaltenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten, die vom Kreditinstitut wieder in Besitz genommen wurden. Die Kreditinstitute teilen Informationen über den Kreditbestand zum Offenlegungsstichtag und über die Zuflüsse neuer Kredite während des Offenlegungszeitraums mit. 1.2.1.6.   Gesamt-GAR Die Kreditinstitute legen Informationen über die Gesa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.