Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021R2178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n wird. Nichtfinanzunternehmen, die ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, um bestimmte festgelegte taxonomiekonforme Tätigkeiten zu finanzieren, müssen auch den CapEx-KPI offenlegen, der um die mit diesen Anleihen oder Schuldverschreibungen finanzierten taxonomiekonformen Investitionsausgaben bereinigt wurde. 1.2.3.3.   Hintergrundinformationen zum OpEx-KPI Nicht-Finanzunternehmen müssen alle folgenden Informationen offenlegen: a) eine quantitative Aufschlüsselung des Zählers (gemäß Nummer 1.1.3.2 dieses Anhangs ermittelte Betriebsausgaben), um die wesentlichen Elemente für die Veränderung des OpEx-KPI während des Berichtszeitraums zu veranschaulichen; b) eine qualitative Erläuterung der wesentlichen Elemente für die Veränderung des OpEx-KPI während des Berichtszeitraumes; c) eine Erläuterung der sonstigen Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Sachanlagen, die in die Berechnung der OpEx sowohl für den Zähler als auch den Nenner einbezogen wurden. Wenn die OpEx Teil eines CapEx-Plans im Sinne der Nummern 1.1.2.2 und 1.1.3.2 dieses Anhangs sind, haben Nicht-Finanzunternehmen die wesentlichen Informationen über jeden ihrer CapEx-Pläne gemäß den Anforderungen unter Nummer 1.2.3.2 dieses Anhangs anzugeben. 2.   Methodik für die Ermittlung der von Nicht-Finanzunternehmen offfenzulegenden KPIS Für die Offenlegung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 gelten die folgenden Anforderungen: a) Nicht-Finanzunternehmen haben jede einzelne Wirtschafstätigkeit, einschließlich einer Untergruppe von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten, anzugeben; b) Nicht-Finanzunternehmen haben die KPI für jede einzelne Wirtschafstätigkeit und die Gesamt-KPI für alle Wirtschafstätigkeiten auf der Ebene des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Gruppe offenzulegen; c) Nicht-Finanzunternehmen müssen die unter den Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 dieses Anhangs genannten KPI für jedes Umweltziel und die Gesamt-KPI für alle Umweltziele auf der Ebene des Unternehmens oder der Gruppe über alle Umweltziele hinweg offenlegen, wobei Doppelzählungen zu vermeiden sind; d) Nicht-Finanzunternehmen müssen den Anteil der taxonomiekonformen und den Anteil der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten ermitteln, die die technischen Bewertungskriterien nicht erfüllen. Innerhalb einer taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeit haben die Nicht-Finanzunternehmen den taxonomiekonformen Anteil dieser Tätigkeit zu ermitteln. e) Nicht-Finanzunternehmen haben die nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten zu ermitteln und den Anteil dieser Wirtschaftstätigkeiten im Nenner des Umsatz-KPI auf Ebene des Unternehmens oder der Gruppe anzugeben; f) die KPI sind auf der Ebene des einzelnen Unternehmens anzugeben, wenn dieses Unternehmen ausschließlich nichtfinanzielle Einzelerklärungen erstellt, oder auf der Ebene der Gruppe, wenn das Unternehmen konsolidierte nichtfinanzielle Erklärungen erstellt. (1)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1). ANHANG II MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON NICHT-FINANZUNTERNEHMEN Meldebogen: Anteil des Umsatzes aus Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind — Offenlegung für das Jahr N In Spalte 21 sind Übergangstätigkeiten einzutragen, die zum Klimaschutz beitragen. Für die unter A.2 aufgeführten Tätigkeiten können die Spalten 5 bis 17 von den Nichtfinanzunternehmen auf freiwilliger Basis ausgefüllt werden. Meldebogen: CapEx-Anteil aus Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind — Offenlegung für das Jahr N Für die unter A.2 aufgeführten Tätigkeiten können die Spalten 5 bis 17 von den Nichtfinanzunternehmen auf freiwilliger Basis ausgefüllt werden. Meldebogen: OpEx-Anteil von Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind — Offenlegung für das Jahr N Für die unter A.2 aufgeführten Tätigkeiten können die Spalten 5 bis 17 von den Nichtfinanzunternehmen auf freiwilliger Basis ausgefüllt werden. ANHANG III KPI VON VERMÖGENSVERWALTERN 1.   Inhalt der von Vermögensverwaltern offenzulegenden KPI Der KPI wird berechnet als Zähler geteilt durch den Nenner, wie unter den Nummern 1.1 und 1.2 dieses Anhangs erläutert. 1.1.   Zähler Der Zähler besteht aus dem gewichteten Durchschnittswert der Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird. Der gewichtete Durchschnittswert der Investitionen basiert auf dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, und wird wie folgt ermittelt: a) für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen I und II ergeben; b) für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Vermögensverwalter handelt, die umsatzbasierten und CapEx-basierten KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen III und IV ergeben; c) für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, die umsatz- und CapEx-basierte Green Asset Ratio, wie sie sich aus der Berechnung der Green Asset Ratio des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen V und VI ergibt; d) für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Wertpapierfirmen handelt, die Kapitalanlagen und Einnahmen, wie sie sich aus der Berechnung der umsatzbasierten und CapEx-basierten KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen VII und VIII ergeben, entsprechend dem Anteil der Dienstleistungen und Tätigkeiten des Handels für eigene Rechnung sowie des Handels nicht für eigene Rechnung an den Erträgen der Wertpapierfirma; e) für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttoprämien oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder des umsatz- und CapEx-basierten Investitions-KPI, gegebenenfalls kombiniert mit dem versicherungstechnischen KPI der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in die investiert wird, im Bereich Nichtleben gemäß den Anhängen IX und X ergeben. Die Berechnung ermöglicht eine Aufrechnung für die Zwecke der Meldung des Anteils der Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten, indem die in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegte Methodik zur Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen angewandt wird. Abweichend vom ersten Unterabsatz dieser Nummer 1.1 werden Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten oder Projekte dienen, oder ökologisch nachhaltige Anleihen, die von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen in den Zähler einbezogen. 1.2.   Nenner Der Nenner besteht aus dem Wert aller verwalteten Vermögenswerte (Asset under Management — AuM) ohne die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Risikopositionen, die sich aus den kollektiven und individuellen Portfolioverwaltungstätigkeiten der Vermögensverwalter ergeben. Vermögensverwalter legen einen KPI auf der Grundlage der Umsatz-KPI der Unternehmen, in die investiert wird, und einen KPI auf der Grundlage der CapEx-KPI der Unternehmen, in die investiert wird, offen. 2.   Methodik für die Erstellung und Meldung der von Vermögensverwaltern offenzulegenden KPI Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 müssen die Vermögensverwalter: a) die KPI für jedes Umweltziel und für aggregierte taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten auf der Ebene des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Gruppe offenlegen; b) eine Untergruppe von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten angeben und die KPI für aggregierte Wirtschaftstätigkeiten auf der Ebene des Unternehmens oder der Gruppe offenlegen; c) eine Aufschlüsselung des Zählers und Nenners nach Art der Investition vorlegen; d) die KPI in Bezug auf aggregierte taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten offenlegen; e) den Anteil der nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an den verwalteten Vermögenswerten offenlegen; f) den Anteil der Investitionen in die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Risikopositionen an den Gesamtinvestitionen offenlegen; g) die KPI auf der Ebene des einzelnen Vermögensverwalters angeben, wenn dieser ausschließlich nichtfinanzielle Einzelerklärungen erstellt, oder auf der Ebene der Gruppe, wenn das Unternehmen konsolidierte nichtfinanzielle Erklärungen erstellt. (1)  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1). ANHANG IV MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON VERMÖGENSVERWALTERN Standardmeldebogen für die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 vorgeschriebene Offenlegung (Vermögensverwalter) Der gewichtete Durchschnittswert aller Investitionen, die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet sind oder mit diesen verbunden sind, im Verhältnis zum Wert der Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden, mit folgenden Gewichtungen von Beteiligungen an Unternehmen wie unten aufgeführt: umsatzbasiert: % CapEx-basiert: % Der gewichtete Durchschnittswert aller Investitionen, die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet sind oder mit diesen verbunden sind, mit folgenden Gewichtungen von Beteiligungen an Unternehmen wie unten aufgeführt: umsatzbasiert: [Geldbetrag] CapEx-basiert: [Geldbetrag] Der Prozentsatz der für den KPI erfassten Vermögenswerte im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanlagen (Gesamt-AuM). Ohne Kapitalanlagen in staatliche Einrichtungen, Deckungsquote: % Der Geldwert der für den KPI erfassten Vermögenswerte. Ohne Kapitalanlagen in staatliche Einrichtungen. Deckung: [Geldbetrag] Zusätzliche, ergänzende Offenlegungen: Aufschlüsselung des Nenners des KPI Der Prozentsatz der Derivate im Verhältnis zu den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden: X % Der Wert der Derivate als Geldbetrag: [Geldbetrag] Der Anteil der Risikopositionen gegenüber EU-Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen, an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva: Für Nicht-Finanzunternehmen: Für Finanzunternehmen: Der Wert der Risikopositionen gegenüber EU-Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen: Für Nicht-Finanzunternehmen: [Geldbetrag] Für Finanzunternehmen: [Geldbetrag] Der Anteil der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen aus Nicht-EU-Ländern, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva: Für Nicht-Finanzunternehmen: Für Finanzunternehmen: Der Wert der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen aus Nicht-EU-Ländern, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen: Für Nicht-Finanzunternehmen: [Geldbetrag] Für Finanzunternehmen: [Geldbetrag] Der Anteil der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva: Für Nicht-Finanzunternehmen: Für Finanzunternehmen: Der Wert der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen: Für Nicht-Finanzunternehmen: [Geldbetrag] Für Finanzunternehmen: [Geldbetrag] Der Anteil der Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden: X % Der Wert der Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien: [Geldbetrag] Der Wert aller Kapitalanlagen, durch die nicht taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Verhältnis zum Wert der Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden: X % Der Wert aller Kapitalanlagen, durch die nicht taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden: [Geldbetrag] Der Wert aller Kapitalanlagen, durch die taxonomiefähige, aber nicht taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Verhältnis zum Wert der Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden: X % Der Wert aller Kapitalanlagen, durch die taxonomiefähige, aber nicht taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden: [Geldbetrag] Zusätzliche, ergänzende Offenlegungen: Aufschlüsselung des Zählers des KPI Der Anteil der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva: Für Nicht-Finanzunternehmen: umsatzbasiert: % CapEx-basiert: % Für Finanzunternehmen: umsatzbasiert: % CapEx-basiert: % Der Wert der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen: Für Nicht-Finanzunternehmen: umsatzbasiert: [Geldbetrag] CapEx-basiert: [Geldbetrag] Für Finanzunternehmen: umsatzbasiert: [Geldbetrag] CapEx-basiert: [Geldbetrag] Der Anteil der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden: umsatzbasiert: % CapEx-basiert: % Der Wert der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien: umsatzbasiert: [Geldbetrag] CapEx-basiert: [Geldbetrag] Aufschlüsselung des Zählers des KPI nach Umweltziel Taxonomiekonforme Tätigkeiten –: (1) Klimaschutz Umsatz: % CapEx: % Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx) ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx) (2) Anpassung an den Klimawandel Umsatz: % CapEx: % Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx) ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx) (3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen Umsatz: % CapEx: % Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx) ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx) (4) Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft Umsatz: % CapEx: % Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx) ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx) (5) Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung Umsatz: % CapEx: % Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx) ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx) (6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Umsatz: % CapEx: % Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx) ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx) ANHANG V KPI VON KREDITINSTITUTEN 1.   Inhalt der von Kreditinstituten offenzulegenden KPI 1.1.   Umfang der KPI 1.1.1.   Konsolidierung Die Kreditinstitute legen die relevanten KPI auf der Grundlage des gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten aufsichtlichen Konsolidierungskreises offen. 1.1.2.   Erfasste Gesamtaktiva Die Berechnung der Green Asset Ratio (GAR) für bilanzwirksame Risikopositionen umfasst die folgenden Rechnungslegungskategorien von finanziellen Vermögenswerten, einschließlich Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, Beteiligungen und wieder in Besitz genommene Sicherheiten: a) zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte; b) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden; c) Beteiligungen an Tochterunternehmen; d) Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen; e) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen; f) Immobiliensicherheiten, die von Kreditinstituten durch Inbesitznahme im Austausch gegen den Erlass von Schulden erlangt werden. Die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Risikopositionen sind von der Erfassung für die GAR ausgeschlossen. Die folgenden Vermögenswerte werden im Zähler der GAR nicht berücksichtigt: a) zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte; b) kurzfristige Interbankenkredite; c) Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind. Bei der Berechnung der KPI für außerbilanzielle Risikopositionen werden vom Kreditinstitut gewährte Finanzgarantien und verwaltete Vermögenswerte für Bürgschaften und Nicht-Finanzunternehmen, in die investiert wird, berücksichtigt. Andere außerbilanzielle Risikopositionen, wie z. B. Verpflichtungen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. 1.2.   Inhalt der KPI und Methodik 1.2.1.   Green Asset Ratio (GAR) Die GAR zeigt den Anteil der Vermögenswerte des Kreditinstituts auf, durch den taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden und der in solche investiert wird, an den gesamten erfassten Vermögenswerten gemäß Nummer 1.1.2 dieses Anhangs. Die GAR basiert auf den Risikopositionen und der Bilanz entsprechend dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die unter Nummer 1.1.2 des vorliegenden Anhangs genannten Arten von Vermögenswerten und Rechnungslegungsportfolios, einschließlich Informationen über Bestände, Zuflüsse, Übergangs- und ermöglichende Tätigkeiten sowie über Spezialfinanzierungen und allgemeine Kredite. Kreditinstitute müssen die folgenden Angaben offenlegen: a) die aggregierte GAR für erfasste bilanzwirksame Vermögenswerte; b) die Aufschlüsselung nach Umweltzielen und nach Art der Gegenpartei. Die Definition der KPI basiert auf den folgenden Komponenten: a) dem Zähler, der die Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente und wieder in Besitz genommenen Sicherheiten umfasst, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten auf der Grundlage der Umsatz- und CapEx-KPI der zugrunde liegenden Vermögenswerte finanziert werden; b) dem Nenner, der die gesamten Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente und sowie gesamten wieder in Besitz genommene Sicherheiten sowie alle anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerte umfasst. Zusätzlich zur GAR geben die Kreditinstitute den Prozentsatz ihrer Gesamtaktiva an, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Nummer 1.1.2 des vorliegenden Anhangs nicht im Zähler der GAR berücksichtigt werden. 1.2.1.1.   GAR für Risikopositionen gegenüber Nicht-Finanzunternehmen Die Kreditinstitute legen die GAR für den Bestand an Krediten, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten sowie für den Zufluss an neuen Kredite offen. Die Kreditinstitute gehen bei der Berechnung der GAR für jedes Umweltziel gemäß dem folgenden Schema vor. Umweltziele Stufe eins Stufe zwei Green Asset Ratio (GAR) Klimaschutz Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zum Klimaschutz finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Krediten an/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Klimaschutz finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zum Klimaschutz finanziert werden. Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Klimaschutz finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen bilanzwirksamen Vermögenswerten   Davon: ermöglichende Tätigkeiten Davon: ermöglichende Tätigkeiten Davon Übergangstätigkeiten Davon Übergangstätigkeiten Bestand und Zuflüsse Anpassung an den Klimawandel Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten   Davon: ermöglichende Tätigkeiten Davon ermöglichende Tätigkeiten Davon Anpassungstätigkeiten Davon Übergangstätigkeiten Bestand und Zuflüsse Andere ökologische Tätigkeiten Sobald die technischen Bewertungskriterien definiert sind, sollten die gleichen Quoten für jedes der anderen vier Umweltziele offengelegt werden. Diese sind: die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen; der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft; Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.   i)   GAR für Kreditvergaben an Nicht-Finanzunternehmen für Darlehen und Kredite (GAR L&A) Für die Berechnung der GAR für diese Art von Risikopositionen verwenden die Kreditinstitute die folgenden Positionen und legen sie offen: 1) a) Gesamte Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen, einschließlich Darlehen und Kredite, die in den unter Nummer 1.2 dieses Anhangs genannten Rechnungslegungskategorien erfasst sind, d. h. Bruttobuchwert von: i) Darlehen und Krediten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten und erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertet werden; ii) nicht zu Handelszwecken gehaltenen Darlehen und Krediten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. 1) b) Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel finanziert werden, einschließlich des Bruttobuchwerts von Darlehen und Krediten in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.