Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021R2178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

e wichtigsten Leistungsindikatoren im vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum an. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der erste jährliche Berichtszeitraum das Jahr 2023. (4)   In ihren Angaben verwenden Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen dieselbe Währung wie in ihren Abschlüssen. Zur Berechnung ihrer eigenen wichtigsten Leistungsindikatoren ziehen Finanzunternehmen die letzten verfügbaren Daten und wichtigsten Leistungsindikatoren ihrer Gegenparteien heran. (5)   Für zwölf Monate nach Geltungsbeginn der nach Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Verordnungen, die die technischen Bewertungskriterien für die anderen Umweltziele enthalten, beziehen sich die wichtigsten Leistungsindikatoren nur auf die Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel. Artikel 9 Überprüfung (1)   Die Kommission überprüft bis zum 30. Juni 2024 die Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission untersucht insbesondere, ob weitere Änderungen notwendig sind hinsichtlich der Einbeziehung von: a) Risikopositionen gegenüber Staaten und Zentralbanken in den Zähler und den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen; b) Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die keine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU veröffentlichen, in den Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen. (2)   Die Überprüfung der Risikopositionen gegenüber KMU wird mit einer Folgenabschätzung einhergehen, bei der der Verwaltungsaufwand, der Zugang zu Finanzmitteln sowie die möglichen Auswirkungen beurteilt werden, die sich für die unter diese delegierte Verordnung fallende KMU oder für KMU, die die betreffenden Angaben freiwillig liefern, aus einer möglichen Ausweitung auf Risikopositionen gegenüber KMU ergeben. (3)   Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Unternehmen, die keine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 veröffentlichen, sondern die entsprechenden Angaben freiwillig liefern, können, sofern die in Absatz 2 genannte Einschätzung positiv ausfällt, ab dem 1. Januar 2025 in die Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen werden. Artikel 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn (1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2)   Ab dem 1. Januar 2022 legen Nicht-Finanzunternehmen bis zum 31. Dezember 2022 nur den Anteil der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihrem Gesamtumsatz und ihren Investitions- und Betriebsausgaben offen und liefern nur die für diese Offenlegung relevanten, in Abschnitt 1.2 von Anhang I genannten qualitativen Angaben. (3)   Finanzunternehmen geben ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 nur Folgendes an: a) den Anteil der Risikopositionen bei nicht taxonomiefähigen und taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihren gesamten Aktiva; b) den Anteil der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Risikopositionen an ihren gesamten Aktiva; c) den Anteil der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Risikopositionen an ihren gesamten Aktiva; d) die in Anhang XI genannten qualitativen Angaben. Kreditinstitute geben auch den Anteil ihres Handelsportfolios und ihrer kurzfristigen Interbankenkredite an ihren gesamten Aktiva an. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geben auch den Anteil ihrer taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten im Nicht-Lebensversicherungsgeschäft an. (4)   Die wichtigsten Leistungsindikatoren von Nicht-Finanzunternehmen, einschließlich etwaiger nach den Anhängen I und II zu liefernder Begleitinformationen werden ab dem 1. Januar 2023 bereitgestellt. (5)   Die wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen, einschließlich etwaiger nach den Anhängen III, V, VII, IX und XI zu liefernder Begleitinformationen werden ab dem 1. Januar 2024 bereitgestellt. Die Abschnitte 1.2.3. und 1.2.4. von Anhang V gelten ab dem 1. Januar 2026. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Juli 2021 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1). (2)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1). (4)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). (5)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). (6)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (7)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1). ANHANG I KPI VON NICHT-FINANZUNTERNEHMEN 1.   Inhalt der von Nicht-Finanzunternehmen offenzulegenden KPI 1.1.   Spezifikation der wichtigsten Leistungsindikatoren (KPI) 1.1.1.   KPI bezogen auf den Umsatz (Umsatz-KPI) Der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/852 genannte Umsatzanteil wird berechnet als der Teil des Nettoumsatzes mit Waren oder Dienstleistungen, einschließlich immaterieller Güter, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten (Zähler) verbunden sind, geteilt durch den Nettoumsatz (Nenner) im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU. Der Umsatz umfasst die gemäß International Accounting Standard (IAS) 1, Paragraf 82(a) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (1) ausgewiesenen Einnahmen. Bei dem im ersten Unterabsatz genannten KPI wird im Zähler der Teil des Nettoumsatzes nicht berücksichtigt, der aus Waren und Dienstleistungen in Verbindung mit Wirtschaftstätigkeiten stammt, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/852 und gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 an den Klimawandel angepasst wurden, es sei denn, solche Tätigkeiten: a) gelten als ermöglichende Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 oder b) sind selbst taxonomiekonform. 1.1.2.   KPI bezogen auf Investitionsausgaben (CapEx)(CapEx-KPI) Der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 genannte Anteil an den CapEx wird berechnet als Zähler geteilt durch den Nenner gemäß den Nummern 1.1.2.1 und 1.1.2.2 des vorliegenden Anhangs. 1.1.2.1.   Nenner Der Nenner umfasst die Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten während des betrachteten Geschäftsjahres vor Abschreibungen und Neubewertungen, einschließlich solcher, die sich aus Neubewertungen und Wertminderungen für das betreffende Geschäftsjahr und ohne Änderungen des beizulegenden Zeitwerts ergeben. Im Nenner müssen ebenfalls Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten berücksichtigt werden, die aus Unternehmenszusammenschlüssen resultieren. Wenden Nicht-Finanzunternehmen die in der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 übernommenen International Financial Reporting Standards (IFRS) an, umfassen die Investitionsausgaben Kosten, die auf der Grundlage folgender Standards verbucht werden: a) IAS 16 Sachanlagen, Paragraf 73, Buchstabe (e), Ziffer (i) und Ziffer (iii); b) IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte, Paragraf 118, Buchstabe (e), Ziffer (i); c) IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, Paragraf 76, Buchstaben (a) und (b) (für das Modell des beizulegenden Zeitwerts); d) IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, Paragraf 79(d), Ziffern (i) und (ii) (für das Anschaffungskostenmodell); e) IAS 41 Landwirtschaft, Paragraf 50, Buchstaben (b) und (e); f) IFRS 16 Leasingverhältnisse, Paragraf 53, Buchstabe (h). Wenden Nicht-Finanzunternehmen nationale allgemein anerkannte Grundsätze der Rechnungslegung (GAAP) an, umfassen die Investitionsausgaben die nach den geltenden GAAP verbuchten Kosten, die den Aufwendungen entsprechen, die bei der Anwendung von IFRS durch Nicht-Finanzunternehmen in den Investitionsausgaben erfasst sind. Leasingverhältnisse, die nicht zur Anerkennung eines Nutzungsrechts an dem Vermögenswert führen, sind nicht als Investitionsausgaben zu berücksichtigen. 1.1.2.2.   Zähler Der Zähler entspricht dem Teil der im Nenner enthaltenen Investitionsausgaben, der: a) sich auf Vermögenswerte oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, oder b) Teil eines Plans zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten oder zur Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten („CapEx-Plan“) unter den im zweiten Unterabsatz dieser Nummer 1.1.2.2 spezifizierten Bedingungen ist, oder c) sich auf den Erwerb von Produktion aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und einzelnen Maßnahmen bezieht, durch die die Zieltätigkeiten kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt wird, insbesondere aus in Anhang I Nummern 7.3 bis 7.6 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie aufgeführten Tätigkeiten, sowie aus anderen Wirtschaftstätigkeiten, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sind, und sofern diese Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt und einsatzbereit sind. Der im ersten Absatz dieser Nummer 1.1.2.2 genannte CapEx-Plan muss die folgenden Bedingungen erfüllen: a) der Plan muss entweder darauf abzielen, die taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens auszuweiten oder die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten so umzustellen, dass sie innerhalb von fünf Jahren taxonomiekonform werden; b) der Plan muss auf aggregierter Wirtschaftstätigkeitsebene offengelegt werden und entweder direkt vom Leitungsorgan der Nicht-Finanzunternehmen oder in dessen Auftrag gebilligt worden sein. Werden die relevanten technischen Bewertungskriterien vor Abschluss des CapEx-Plans geändert, aktualisieren die Nicht-Finanzunternehmen den Plan entweder innerhalb von zwei Jahren, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a genannten Wirtschaftstätigkeiten bei Abschluss des Plans mit den geänderten technischen Bewertungskriterien übereinstimmen, oder sie passen den Zähler des CapEx-KPI an. Mit der Aktualisierung des Plans beginnt der unter Buchstabe a genannte Zeitraum erneut. Der unter Buchstabe a des zweiten Absatzes dieser Nummer 1.1.2.2 genannte Zeitraum darf nur dann länger als fünf Jahre sein, wenn ein längerer Zeitraum aufgrund der Besonderheiten der betreffenden Wirtschaftstätigkeit und der betreffenden Umstellung sachlich begründet ist, wobei die Höchstdauer auf zehn Jahre beschränkt ist. Die Begründung muss im CapEx-Plan selbst und in den unter Nummer 1.2.3 dieses Anhangs genannten Hintergrundinformationen angegeben werden. Erfüllt der CapEx-Plan die im zweiten Absatz dieser Nummer 1.1.2.2 genannten Bedingungen nicht, werden zuvor veröffentlichte, auf die Investitionsausgaben bezogene KPI angepasst. Der Zähler muss auch den Teil der CapEx für die Anpassung der Wirtschaftstätigkeiten an den Klimawandel gemäß Anhang II dieses Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie enthalten. Der Zähler muss eine Aufschlüsselung für den Teil der CapEx enthalten, der als wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel vorgesehen ist. 1.1.3.   KPI bezogen auf die Betriebsausgaben (OpEx) (OpEx-KPI) Der Anteil der OpEx gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 wird als Zähler geteilt durch den Nenner gemäß den Nummern 1.1.3.1 und 1.1.3.2 des vorliegenden Anhangs berechnet. 1.1.3.1.   Nenner Der Nenner umfasst direkte, nicht kapitalisierte Kosten, die sich auf Forschung und Entwicklung, Gebäudesanierungsmaßnahmen, kurzfristiges Leasing, Wartung und Reparatur sowie sämtliche anderen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens durch das Unternehmen oder Dritte beziehen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, die notwendig sind, um die kontinuierliche und effektive Funktionsfähigkeit dieser Vermögenswerte sicherzustellen. Nicht-Finanzunternehmen, die nationale GAAP anwenden und keine Nutzungsrechte an Vermögenswerten kapitalisieren, müssen zusätzlich zu den im ersten Unterabsatz der Nummer 1.1.3.1 dieses Anhangs aufgeführten Kosten auch Leasingkosten in die Betriebsausgaben einbeziehen. 1.1.3.2.   Zähler Der Zähler entspricht dem Teil der im Nenner enthaltenen Betriebsausgaben, der: a) sich auf Vermögenswerte oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, einschließlich Schulungen und sonstiger Anpassungserfordernisse bei den Arbeitskräften sowie direkter nicht kapitalisierter Kosten in Form von Forschung und Entwicklung, oder b) Teil des CapEx-Plans zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ist oder die Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten innerhalb eines vordefinierten Zeitraums ermöglicht, wie im zweiten Absatz dieser Nummer 1.1.3.2 ausgeführt, oder c) sich auf den Erwerb von Produktion aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und auf einzelne Maßnahmen, durch die die Zieltätigkeiten kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt wird, sowie auf einzelne Gebäudesanierungsmaßnahmen bezieht, wie sie in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, und sofern diese Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt und einsatzbereit sind. Der im ersten Absatz dieser Nummer 1.1.3.2 genannte CapEx-Plan muss die unter Nummer 1.1.2.2 dieses Anhangs festgelegten Bedingungen erfüllen. Forschungs- und Entwicklungskosten, die bereits im CapEx-KPI berücksichtigt wurden, werden nicht als OpEx erfasst. Der Zähler muss auch den Teil der OpEx für die Anpassung der Wirtschaftstätigkeiten an den Klimawandel gemäß Anhang II des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie enthalten. Der Zähler muss eine Aufschlüsselung für den Teil der OpEx enthalten, der als wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel vorgesehen ist. Sind die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell der Nicht-Finanzunternehmen nicht erheblich, so gilt für diese Unternehmen Folgendes: a) Sie sind von der Berechnung des Zählers des OpEx-KPI nach Nummer 1.1.3.2 freigestellt und geben diesen Zähler bei der Offenlegung mit null an; b) sie müssen den gemäß Nummer 1.1.3.1 berechneten Gesamtwert des OpEx-Nenners offenlegen; c) sie müssen erläutern, warum die Betriebsausgaben in ihrem Geschäftsmodell nicht erheblich sind. 1.2.   Spezifikation der ergänzenden Offenlegungen zu den KPI von Nicht-Finanzunternehmen Nicht-Finanzunternehmen müssen die folgenden ergänzenden Angaben zu den relevanten KPI offenlegen. 1.2.1.   Rechnungslegungsmethode Nicht-Finanzunternehmen müssen erläutern: a) wie Umsatz, Investitions- und Betriebsausgaben ermittelt und dem Zähler zugeordnet wurden; b) auf welcher Grundlage der Umsatz sowie die Investitions- und die Betriebsausgaben berechnet wurden, einschließlich jeglicher Bewertung bei der Zuordnung von Einnahmen oder Ausgaben zu verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten. In Bezug auf Umsatz und Investitionsausgaben müssen die Nicht-Finanzunternehmen Verweise auf die entsprechenden Posten in den nichtfinanziellen Erklärungen einfügen. Wenn sich die Anwendung jeglicher Berechnungen seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum geändert hat, haben Nicht-Finanzunternehmen zu erläutern, warum diese Änderungen zu verlässlicheren und relevanteren Informationen führen, und angepasste Vergleichszahlen vorzulegen. Nicht-Finanzunternehmen haben alle erheblichen Veränderungen offenzulegen, die während des Berichtszeitraums in Bezug auf die Umsetzung der gemäß Nummer 1.1.2 dieses Anhangs offengelegten CapEx-Pläne aufgetreten sind. Nicht-Finanzunternehmen müssen die folgenden Informationen offenlegen: a) die erheblichen Veränderungen am CapEx-Plan und die Gründe für diese Veränderungen; b) die Auswirkungen dieser Veränderungen in Bezug auf das Potenzial, dass die Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens taxonomiekonform werden, und auf den Zeitraum, in dem diese Veränderung voraussichtlich eintreten wird; c) die Anpassung der CapEx- und OpEx-KPI für jedes vergangene Berichtsjahr, für das der Plan gilt, wenn Veränderungen des Plans Auswirkungen auf diese KPI hatten. 1.2.2.   Bewertung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2020/852 1.2.2.1.   Informationen zur Bewertung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2020/852 Nicht-Finanzunternehmen müssen: a) die Art ihrer taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten unter Bezugnahme auf die nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakte erläutern; b) erklären, wie sie die Einhaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien und der damit verbundenen technischen Bewertungskriterien beurteilt haben, die in den unter Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakten enthalten sind; c) erklären, wie sie jegliche Doppelzählung bei der Zuordnung der Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI im Zähler über die Wirtschaftstätigkeiten hinweg vermieden haben. 1.2.2.2.   Beitrag zu mehreren Zielen Wenn eine Wirtschaftstätigkeit zu mehreren Umweltzielen beiträgt, müssen die Nicht-Finanzunternehmen: a) die Einhaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien nachweisen, insbesondere der technischen Bewertungskriterien in Bezug auf mehrere Umweltziele; b) den Umsatz, die CapEx und die OpEx aus dieser Tätigkeit als Beitrag zu mehreren Umweltzielen offenlegen; c) den Umsatz aus dieser Tätigkeit nur einmal im Zähler der KPI unter Nummer 1.1 dieses Anhangs berücksichtigen, um Doppelzählungen zu vermeiden. 1.2.2.3.   Aufschlüsselung von KPI Wenn die KPI für eine Wirtschaftstätigkeit aufgeschlüsselt werden sollen, insbesondere wenn Produktionsanlagen integriert genutzt werden, müssen Nicht-Finanzunternehmen sicherstellen, dass a) jegliche Aufschlüsselung auf Kriterien beruht, die für den umgesetzten Produktionsprozess angemessen sind und den technischen Besonderheiten dieses Prozesses entsprechen; b) den KPI angemessene Informationen über die Grundlage einer solchen Aufschlüsselung beigefügt werden. 1.2.3.   Hintergrundinformationen Die Nicht-Finanzunternehmen erläutern die Zahlen des einzelnen KPI und die Gründe für etwaige Veränderungen dieser Zahlen im Berichtszeitraum. Die Nicht-Finanzunternehmen können zusätzliche Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI offenlegen, die Anteile an Gemeinschaftsunternehmen einschließen, die gemäß IFRS 11 oder IAS 28 nach der Equity-Methode bilanziert werden, wobei dies anteilig entsprechend ihrem Anteil am Kapital des Gemeinschaftsunternehmens zu erfolgen hat. 1.2.3.1.   Hintergrundinformationen zum Umsatz-KPI Nicht-Finanzunternehmen müssen alle folgenden Informationen offenlegen: a) eine quantitative Aufschlüsselung des Zählers, um die wichtigsten Faktoren für die Veränderung des Umsatz-KPI im Berichtszeitraum zu veranschaulichen, wie z. B. Einnahmen aus Verträgen mit Kunden, Leasingeinnahmen oder andere Einnahmequellen; b) Angaben zu den Beträgen für taxonomiekonforme Tätigkeiten, die dem Eigenbedarf der Nichtfinanzunternehmen dienen; c) eine qualitative Erläuterung der wesentlichen Elemente für die Veränderung des Umsatz-KPI während des Berichtszeitraums. Nichtfinanzunternehmen, die ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, um bestimmte festgelegte taxonomiekonforme Tätigkeiten zu finanzieren, müssen auch den um Doppelzählungen bereinigten Umsatz-KPI offenlegen. 1.2.3.2.   Hintergrundinformationen zum CapEx-KPI Nicht-Finanzunternehmen müssen eine quantitative Aufschlüsselung auf aggregierter Wirtschaftstätigkeitsebene für die im Zähler enthaltenen Beträge und eine qualitative Erläuterung der wesentlichen Elemente für die Veränderung des CapEx-KPI während des Berichtszeitraums vorlegen. Eine solche Aufschlüsselung muss alle folgenden Angaben enthalten: a) eine Aggregation der Zugänge bei Sachanlagen, bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten, auch im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses oder durch Erwerb, bei als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die zum Buchwert erworben oder angesetzt wurden, und, sofern zutreffend, bei kapitalisierten Nutzungsrechten an Vermögenswerten; b) eine Aggregation der Zugänge, die aus einem Erwerb im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen resultieren; c) eine Aggregation der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten entstanden sind, und der Aufwendungen, die im Rahmen eines unter Nummer 1.1.2 dieses Anhangs genannten CapEx-Plans entstanden sind. Nicht-Finanzunternehmen müssen die wesentlichen Informationen zu jedem ihrer unter Nummer 1.1.2 dieses Anhangs genannten CapEx-Pläne offenlegen, darunter insbesondere auch alle folgenden Angaben: a) die verfolgten Umweltziele; b) die betroffenen Wirtschaftstätigkeiten; c) die betroffenen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten (sofern relevant); d) den Zeitraum, in dem jede einzelne taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich ausgeweitet wird oder in dem jede einzelne Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich taxonomiekonform wird; falls der Zeitraum, in dem die Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich taxonomiekonform wird, mehr als fünf Jahre beträgt, einschließlich einer sachlichen Begründung dieses längeren Zeitraums auf der Grundlage der Besonderheiten der Wirtschaftstätigkeit und der betreffenden Umstellung; e) den gesamten Kapitalaufwand, der während des Berichtszeitraums und während der Laufzeit der CapEx-Pläne voraussichtlich anfalle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.