Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR)

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10.12.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 443/9 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2178 DER KOMMISSION vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 muss jedes Unternehmen, für das Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gilt, offenlegen, wie und in welchem Umfang seine Tätigkeiten mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 müssen Nicht-Finanzunternehmen Angaben dazu machen, wie hoch der Anteil ihrer Umsatzerlöse, ihrer Investitionsausgaben und ihrer Betriebsausgaben („wichtigste Leistungsindikatoren“) bei Wirtschaftstätigkeiten ist, die mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, in Zusammenhang stehen. Diese Bestimmung enthält jedoch keine entsprechenden Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen, das heißt für Kreditinstitute, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen und für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 sollte daher ergänzt werden, um die wichtigsten Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen festzulegen und um Inhalt und Darstellung der von allen Unternehmen offenzulegenden Informationen sowie die Methode, die zur Gewährleistung dieser Offenlegung anzuwenden ist, näher zu erläutern. (2) Es sollte sichergestellt werden, dass Nicht-Finanzunternehmen, die unter die Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Offenlegungspflichten einheitlich anwenden. Zur näheren Erläuterung von Inhalt und Darstellung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 verlangten Angaben sollten deshalb Regeln festgelegt werden, einschließlich der Methode, die zur Einhaltung dieser Regeln anzuwenden ist. Damit Anleger und Öffentlichkeit sachgemäß beurteilen können, wie hoch der Anteil der ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten („taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten“) von Nicht-Finanzunternehmen ist, sollten diese Unternehmen verpflichtet sein anzugeben, welche ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiekonform sind. Zusätzlich dazu sollte angegeben werden, zu welchen Umweltzielen diese Tätigkeiten wesentlich beitragen. Nicht-Finanzunternehmen sollten deshalb innerhalb der wichtigsten Leistungsindikatoren auch eine Aufschlüsselung liefern, aus der hervorgeht, welchen Anteil ihre taxonomiekonformen Tätigkeiten an den einzelnen Umweltzielen haben, zu denen sie wesentlich beitragen. (3) Für die Beurteilung der ökologischen Nachhaltigkeit von Finanztätigkeiten, einschließlich des Kredit-, Anlage- und Versicherungsgeschäfts, sind Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben irrelevant. Die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten drei wichtigsten Leistungsindikatoren für Nicht-Finanzunternehmen eignen sich daher nicht für den Nachweis, in welchem Umfang die Wirtschaftstätigkeiten von Finanzunternehmen taxonomiekonform sind. Aus diesem Grund sollten spezifische Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen und Methoden für deren Berechnung festgelegt werden. Um das Verständnis der Märkte für die wichtigsten Leistungsindikatoren zu fördern, sollte jede Offenlegung dieser Indikatoren von qualitativen Angaben begleitet sein, anhand deren die Finanzunternehmen darlegen können, wie sie die wichtigsten Leistungsindikatoren bestimmen. (4) Anleger und Öffentlichkeit sollten beurteilen können, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen ist, in die sie investieren. Vermögensverwalter sollten deshalb offenlegen, welchen Anteil ihre Anlagen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten am Wert aller von ihnen im Rahmen ihrer kollektiven und individuellen Portfolioverwaltung verwalteten Anlagen ausmachen. Dieser Anteil sollte als Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, angegeben werden, wie er sich aus den jeweils wichtigsten Leistungsindikatoren ergibt, da diese wichtigsten Leistungsindikatoren die Umweltleistung der Unternehmen widerspiegeln, in die investiert wird. (5) Die hauptsächliche wirtschaftliche Tätigkeit von Kreditinstituten ist die Bereitstellung von Finanzmitteln und die Ermöglichung von Investitionen in die Realwirtschaft. Die Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber den Unternehmen, die sie finanzieren oder in die sie investieren, werden in der Bilanz der Kreditinstitute als Vermögenswerte dargestellt. Der allerwichtigste Leistungsindikator für Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sollte daher die Green Asset Ratio (GAR) sein, die das Verhältnis der Risikopositionen in taxonomiekonformen Tätigkeiten zu den gesamten Vermögenswerten dieser Kreditinstitute angibt. Damit die GAR Aufschluss darüber gibt, in welchem Grad diese Institute taxonomiekonforme Tätigkeiten finanzieren, sollte sie sich auf das Hauptgeschäft der Kreditinstitute, d. h. das Kredit- und Anlagegeschäft, einschließlich Darlehen, Kredite und Schuldverschreibungen, sowie auf deren Kapitalbeteiligungen beziehen. (6) Neben der Bereitstellung von Finanzmitteln erbringen Kreditinstitute noch weitere kommerzielle Dienstleistungen und Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten generieren Erträge aus Gebühren und Provisionen. Anleger und Öffentlichkeit sollten beurteilen können, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten bei den Empfängern dieser Dienste ist. Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sollten daher auch offenlegen, welcher Anteil ihrer Erträge aus Gebühren und Provisionen mit kommerziellen Dienstleistungen und Tätigkeiten erzielt wird, die mit taxonomiekonformen wirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Kunden verbunden sind. (7) Kreditinstitute können auch zugrunde liegende Vermögenswerte verwalten oder Finanzgarantien bereitstellen, was zu außerbilanziellen Risikopositionen führt. Damit Anleger und Öffentlichkeit beurteilen können, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Tätigkeiten von Kreditinstituten bei diesen außerbilanziellen Risikopositionen ist, sollten Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, den Anteil der taxonomiekonformen Tätigkeiten bei den von ihnen verwalteten zugrunde liegenden Vermögenswerten oder bei den Verpflichtungen, für deren Erfüllung sie Garantie leisten, offenlegen. (8) Zusätzlich zu den Angaben zu ihrem Anlagebuch sollten Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, gesondert auch Angaben zur Gesamtzusammensetzung ihrer Vermögenswerte, einschließlich der ihres Handelsbuchs, und zu allen etwaigen Trends und Limits bei Klima- und Umweltrisiken machen. Kreditinstitute mit signifikanter Handelstätigkeit sollten zu detaillierteren Angaben zu ihrem Handelsbuch verpflichtet sein. (9) Anleger und Öffentlichkeit sollten einen vollständigen Überblick über die Anlagen erhalten, die eine Wertpapierfirma, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt, in taxonomiekonforme Tätigkeiten getätigt hat. Die wichtigsten Leistungsindikatoren für diese Wertpapierfirmen sollten daher sowohl Handelsgeschäfte für eigene Rechnung als auch Handelsgeschäfte im Namen von Kunden abdecken. Die Offenlegung des wichtigsten Leistungsindikators für Handelsgeschäfte für eigene Rechnung sollte widerspiegeln, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Tätigkeiten an den gesamten Vermögenswerten ist. Dieser Indikator sollte hauptsächlich auf die Anlagen der Wertpapierfirmen abstellen, einschließlich Schuldverschreibungen und Kapitalbeteiligungen an Unternehmen. Der wichtigste Leistungsindikator für die ökologische Nachhaltigkeit der von Wertpapierfirmen im Namen aller Kunden erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten sollte sich auf die Einnahmen in Form von Gebühren, Provisionen und anderen monetären Leistungen stützen, die Wertpapierfirmen mit ihren für ihre Kunden durchgeführten Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten erzielen. (10) Die wichtigsten Leistungsindikatoren für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sollten deren Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und deren Anlagestrategie erfassen, die Teil des Geschäftsmodells des jeweiligen Unternehmens sind, damit ersichtlich wird, inwieweit diese Tätigkeiten taxonomiekonform sind. Ein wichtiger Leistungsindikator sollte sich auf die Anlagestrategie beziehen, die diese Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die im Rahmen ihrer Versicherungstätigkeiten gesammelten Gelder verfolgen, und sollte den Anteil der in taxonomiekonforme Tätigkeiten investierten Vermögenswerte an den gesamten Vermögenswerten des Unternehmens anzeigen. Ein zweiter Indikator sollte sich auf die eigentlichen Versicherungstätigkeiten beziehen und anzeigen, wie hoch der Anteil der Nichtlebensversicherungstätigkeiten, die die Anpassung an den Klimawandel betreffen und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission (3) („Delegierter Rechtsakt zur Klimataxonomie“) durchgeführt werden, an den Nichtlebensversicherungstätigkeiten insgesamt ist. (11) Finanzunternehmen, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sollten bei der Berechnung des Zählers der wichtigsten Leistungsindikatoren Risikopositionen gegenüber oder Beteiligungen an nicht unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallenden Nicht-Finanzunternehmen unberücksichtigt lassen. Die Einbeziehung solcher Risikopositionen in den Zähler kann bei der Überprüfung des vorliegenden delegierten Rechtsakts, bei der auch eine Folgenabschätzung vorgenommen wird, in Betracht gezogen werden. Die genannten Nicht-Finanzunternehmen können sich immer noch dafür entscheiden, ihre wichtigsten Leistungsindikatoren freiwillig offenzulegen, entweder um Zugang zu ökologisch nachhaltigen Finanzmitteln im Rahmen von Umweltkennzeichnungsprogrammen und ökologisch nachhaltigen Finanzprodukten zu erhalten oder als Teil ihrer auf ökologische Nachhaltigkeit ausgerichteten Gesamtgeschäftsstrategie. (12) In Anbetracht des für Ende 2021 vorgesehenen Inkrafttretens und Geltungsbeginns des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie und angesichts der erheblichen Schwierigkeiten, die bei der Beurteilung, ob die Wirtschaftstätigkeiten im Jahr 2022 mit den in der genannten delegierten Verordnung für das vorangegangene Berichtsjahr festgelegten technischen Bewertungskriterien übereinstimmen, zu erwarten sind, sollte die Anwendung dieser Verordnung im Jahr 2022 nur auf bestimmte Elemente und die qualitative Berichterstattung beschränkt bleiben und sollten die verbleibenden Bestimmungen für Nicht-Finanzunternehmen ab dem 1. Januar 2023 und für Finanzunternehmen ab dem 1. Januar 2024 gelten. Darüber hinaus sollten die wichtigsten Leistungsindikatoren für Kreditinstitute, die sich auf deren Handelsbuch und auf die Provisionen und Gebühren für andere kommerzielle Dienstleistungen und Tätigkeiten als die Bereitstellung von Finanzmitteln beziehen, ab dem 1. Januar 2026 gelten. (13) Da eine angemessene Berechnungsmethode zurzeit nicht vorliegt, sollten Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten von der Berechnung des Zählers und Nenners der wichtigsten Leistungsindikatoren ausgenommen werden. Finanzunternehmen können auf freiwilliger Basis Angaben zu Risikopositionen in taxonomiekonformen Anleihen und Schuldverschreibungen liefern, die von Zentralstaaten, Zentralbanken oder supranationalen Emittenten ausgegeben werden. Bis zum 30. Juni 2024 sollte im Rahmen einer Überprüfung die Möglichkeit einer Aufnahme solcher Risikopositionen in die wichtigsten Leistungsindikatoren beurteilt werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Umweltziel“ eines der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele; 2. „Taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht; 3. „Übergangswirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht; 4. „ermöglichende Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht; 5. „taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist, unabhängig davon, ob diese Wirtschaftstätigkeit alle in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt; 6. „nicht taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die nicht in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852) erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist; 7. „Vermögensverwalter“ ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und auf das eine der folgenden Beschreibungen zutrifft: a) ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4); b) eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5); c) eine gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, die für ihre Verwaltung keine gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat. 8. „Finanzunternehmen“ ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und ein Vermögensverwalter, ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG ist; 9. „Nicht-Finanzunternehmen“ ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und kein Finanzunternehmen im Sinne von Nummer 8 ist; 10. „taxonomiekonforme Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit“ eine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, die die in den Abschnitten 10.1. und 10.2. in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegten Kriterien erfüllt. Artikel 2 Angaben von Nicht-Finanzunternehmen (1)   Nicht-Finanzunternehmen legen die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung offen. (2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang II geliefert. Artikel 3 Angaben von Vermögensverwaltern (1)   Vermögensverwalter legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen III und XI der vorliegenden Verordnung offen. (2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang IV geliefert. Artikel 4 Angaben von Kreditinstituten (1)   Kreditinstitute legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen V und XI der vorliegenden Verordnung offen. (2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VI geliefert. Artikel 5 Angaben von Wertpapierfirmen (1)   Wertpapierfirmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen VII und XI der vorliegenden Verordnung offen. (2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VIII geliefert. Artikel 6 Angaben von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (1)   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen IX und XI der vorliegenden Verordnung offen. (2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang X geliefert. Artikel 7 Für alle Finanzunternehmen geltende Offenlegungsregeln (1)   Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten werden nicht in die Berechnung von Zähler und Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen. (2)   Derivate werden nicht in den Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen. (3)   Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, werden nicht in den Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen. (4)   Unbeschadet des Absatzes 1 werden ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen und von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum vollen Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der Informationen, die vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellt werden, in den Zähler einbezogen. Risikopositionen, die nicht der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen, werden nach der in den Anhängen III, V, VII und IX festgelegten Methode mit dem umsatzbasierten und dem CapEx-basierten KPI des Emittenten gewichtet und dann in den Zähler einbezogen. Hat ein Unternehmen, in das investiert wird, die ökologisch nachhaltigen Anleihen oder Schuldverschreibungen emittiert, um bestimmte festgelegte Tätigkeiten zu finanzieren, ziehen Finanzunternehmen den KPI des Unternehmens, in das investiert wird, entsprechend ab, um Doppelzählung zu vermeiden. (5)   Bei einer Änderung der technischen Bewertungskriterien, die in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, werden die in Absatz 4 genannten Ausleihungen und Instrumente, die einem speziellen Zweck dienen und von Finanzunternehmen gehalten werden, die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte finanzieren — wenn die finanzierten Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte noch nicht an die geänderten technischen Bewertungskriterien angepasst sind — im Rahmen dieser Verordnung für eine Dauer von fünf Jahren nach Geltungsbeginn der delegierten Rechtsakte, mit denen die technischen Bewertungskriterien geändert werden, als solche gemeldet. (6)   Finanzunternehmen liefern gegebenenfalls für den Zähler und für den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren eine Aufschlüsselung nach: a) Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen; b) Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Finanzunternehmen; c) Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die in der Union niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind; d) Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an den in Absatz 2 genannten Finanzunternehmen, die in der Union niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind; e) Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die in einem Drittland niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind; f) Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Finanzunternehmen, die in einem Drittland niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind; g) Risikopositionen gegenüber und Investitionen in Derivate; h) anderen Risikopositionen und Investitionen. (7)   Finanzunternehmen können zur Beurteilung der Taxonomiekonformität ihrer Risikopositionen gegenüber den in Absatz 6 Buchstaben e und f genannten Unternehmen Schätzungen verwenden, wenn sie nachweisen können, dass sie abgesehen von dem in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Kriterium alle Kriterien des Artikels 3 der genannten Verordnung erfüllen. Finanzunternehmen formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Methode, anhand deren solche Schätzungen vorgenommen werden, wozu auch die Vorgehensweise und Forschungsmethode, die Hauptannahmen und die angewandten Vorsichtsprinzipien zählen. Hierbei ist von den Finanzunternehmen Folgendes anzugeben: a) gesondert von ihren nach dieser Verordnung angegebenen wichtigsten Leistungsindikatoren der geschätzte Anteil ihrer taxonomiekonformen Risikopositionen; b) die Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Erfüllung der in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien nachzuweisen, und die Zeit, die für diesen Nachweis benötigt wurde. Artikel 8 Für alle Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen geltende Offenlegungsregeln (1)   Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen nehmen alle in den Anhängen I, III, V, VII und XI festgelegten zusätzlichen Angaben zu den wichtigsten Leistungsindikatoren in dieselben Teile der nichtfinanziellen Erklärung auf, in denen auch diese Indikatoren enthalten sind, oder sie fügen Querverweise auf die Teile der nichtfinanziellen Erklärungen ein, in denen diese Indikatoren enthalten sind. (2)   Die gemäß dieser Verordnung gelieferten Angaben betreffen den jährlichen Berichtszeitraum des dem Meldetermin vorangegangenen Kalenderjahres. (3)   Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen geben in der nichtfinanziellen Erklärung di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.