Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für bestimmte Zentralbanken von Drittländern geltende Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-01-01

Quellenkennung: 32017R1799. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02017R1799 — DE — 01.01.2021 — 003.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1799 DER KOMMISSION vom 12. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für bestimmte Zentralbanken von Drittländern geltende Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 11) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1000 DER KOMMISSION  vom 14. März 2019   L 163 56 20.6.2019 ►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/462 DER KOMMISSION  vom 30. Januar 2019   L 80 13 22.3.2019 ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1799 DER KOMMISSION vom 12. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für bestimmte Zentralbanken von Drittländern geltende Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 Ausnahme für bestimmte Zentralbanken von Drittländern (Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) Artikel 1 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und die im Anhang aufgelisteten Zentralbanken von Drittländern. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ▼M2 ANHANG 1 1.  Australien: —  Reserve Bank of Australia; 2.  Brasilien: —  Banco Central do Brasil; 3.  Kanada: —  Bank of Canada; 4.  SVR Hongkong: —  Hongkong Monetary Authority; 5.  Indien: —  Reserve Bank of India; 6.  Japan: —  Bank of Japan; 7.  Mexiko: —  Banco de México; 8.  Republik Korea: —  Bank of Korea; 9.  Singapur: —  Monetary Authority of Singapore; 10.  Schweiz: —  Schweizerische Nationalbank; 11.  Türkei: —  Zentralbank der Republik Türkei; 12.  Vereinigtes Königreich: —  Bank of England; 13.  Vereinigte Staaten von Amerika: —  Federal Reserve System; —  Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.