02017R1799 — DE — 01.01.2021 — 003.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1799 DER KOMMISSION vom 12. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für bestimmte Zentralbanken von Drittländern geltende Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 11) |
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Amtsblatt |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1000 DER KOMMISSION vom 14. März 2019 |
L 163 |
56 |
20.6.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/462 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2019 |
L 80 |
13 |
22.3.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1799 DER KOMMISSION
vom 12. Juni 2017
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für bestimmte Zentralbanken von Drittländern geltende Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Ausnahme für bestimmte Zentralbanken von Drittländern
(Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 1 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und die im Anhang aufgelisteten Zentralbanken von Drittländern.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG 1
Australien:
Brasilien:
Kanada:
SVR Hongkong:
Indien:
Japan:
Mexiko:
Republik Korea:
Singapur:
Schweiz:
Türkei:
Vereinigtes Königreich:
Vereinigte Staaten von Amerika: