Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für bestimmte Zentralbanken von Drittländern geltende Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017R1799. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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7.10.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 259/11 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1799 DER KOMMISSION vom 12. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für bestimmte Zentralbanken von Drittländern geltende Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Geschäfte mit Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) als Gegenparteien sind nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von den Handelstransparenzanforderungen ausgenommen, wenn sie der Ausübung der Geld-, Devisen-, oder Finanzmarktpolitik dienen. (2) Diese Ausnahme vom Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 kann im Einklang mit Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bei Erfüllung der einschlägigen Anforderungen auf Zentralbanken von Drittländern sowie die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ausgedehnt werden; Letztere gilt gemäß Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für die Zwecke dieser Ausnahmereglung als Drittlandzentralbank. Zu diesem Zweck hat die Kommission einen Bericht erstellt, in dem beurteilt wird, wie die Zentralbanken von Drittländern international behandelt werden, und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Der Bericht enthält eine Analyse der Behandlung von Zentralbanken, einschließlich Mitgliedern des ESZB, im Rechtsrahmen von Drittländern sowie der möglichen Auswirkungen regulatorischer Offenlegungspflichten in der Union auf Geschäfte von Drittlandszentralbanken. Auf der Grundlage dieser Analyse gelangte der Bericht zu dem Ergebnis, dass die Ausnahme einiger Drittlandszentralbanken von den Handelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 notwendig sei und es in weiterer Folge auch angemessen sei, die Ausnahmeregelung auf Zentralbanken anderer Drittländer auszudehnen. (3) Die in dieser Verordnung enthaltene Liste der ausgenommenen Zentralbanken von Drittländern sollte zu gegebener Zeit geprüft werden, um die Ausnahmeregelung gegebenenfalls auf weitere Drittlandszentralbanken, die noch nicht in der Liste enthalten sind, auszudehnen oder um öffentliche Stellen von der Liste zu streichen. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ausnahme für bestimmte Zentralbanken von Drittländern (Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) Artikel 1 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und die im Anhang aufgelisteten Zentralbanken von Drittländern. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Juni 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84. ANHANG 1.    Australien: — Reserve Bank of Australia; 2.    Brasilien: — Banco Central do Brasil; 3.    Kanada: — Bank of Canada; 4.    SVR Hongkong: — Hongkong Monetary Authority; 5.    Indien: — Reserve Bank of India; 6.    Japan: — Bank of Japan; 7.    Mexiko: — Banco de México; 8.    Republik Korea: — Bank of Korea; 9.    Singapur: — Monetary Authority Singapore; 10.    Schweiz: — Schweizerische Nationalbank; 11.    Türkei: — Zentralbank der Republik Türkei; 12.    Vereinigte Staaten von Amerika: — Federal Reserve System; 13.    Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.